Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4128 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3667 - Gutes Sponsoring, schlechtes Sponsoring - Was erlaubt Rot-Grün? Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler, Karl-Heinz Klare, Adrian Mohr, Kai Seefried, Dr. Stephan Siemer, Heinz Rolfes und Dirk Toepffer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 09.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 18.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 25.08.2015, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Unter der Überschrift „Erdölfirma darf Schule nicht sponsern“ berichtete die Hannoversche Allgemeine Zeitung am 8. Mai 2015 darüber, dass das Kultusministerium eine langjährige Kooperation von fünf niedersächsischen Gymnasien mit Unternehmen der Energiebranche untersagt hat. In dem Artikel wird eine Ministeriumssprecherin mit dem Satz zitiert: „Grundlage dieser Entscheidung ist die Antikorruptionsrichtlinie des Landes.“ Am gleichen Tag gab der schulpolitische Sprecher der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Heiner Scholing, eine Pressemitteilung heraus, in der er schreibt: „Grundlage der Entscheidung ist ein Erlass der schwarz-gelben Vorgängerregierung, der jedoch unter McAllister nicht umgesetzt wurde.“ Zugleich heißt es in der Überschrift der Pressemitteilung : „Rot-Grün beendet fragwürdiges Sponsoring an Schulen“. In den Verdener Nachrichten vom 27. Mai 2015 nimmt der Verdener Landrat Peter Bohlmann (SPD) zu der Kooperation Stellung. In dem Artikel heißt es: „Bezüglich der Kooperationsverträge zwischen dem Wirtschaftsverband der Erdöl- und Erdgasgewinnung (WEG), vertreten im vorliegenden Fall durch die Dea AG, Hamburg, mit einzelnen Schulen (hier: Domgymnasium Verden) teilt der Landkreis mit, dass sich das Verbot des Kultusministeriums auf die Unterzeichnung der Vereinbarungen durch die Schulleitungen beschränkt. Von daher gibt es aus Sicht der Kreisverwaltung ein Kooperations-, aber kein Spendenverbot.“ In dem Artikel wird der SPD-Landrat zitiert, der sagt: „Abgesehen davon, dass ein Spendenverbot weitgehende wirtschafts- und finanzpolitische Konsequenzen hätte, würde ein solches auch einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellen.“ Laut Pressemitteilung des WEG gab es in dem nun beendeten Projekt die folgenden Kooperationen : die Gymnasien Sulingen und Antonianum Vechta mit dem Partnerunternehmen ExxonMobil Production Deutschland GmbH, das Franziskus-Gymnasium Lingen mit dem Partner GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH, das Domgymnasium Verden mit dem Partner DEA Deutsche Erdoel AG sowie das Gymnasium Lohne mit dem Partner Wintershall Holding GmbH. Vorbemerkung der Landesregierung Schulen können im Rahmen ihrer Eigenverantwortung nach § 32 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) mit außerschulischen Partnern kooperieren. Sie sind gemäß § 32 Abs. 1 NSchG „im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.“ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4128 2 Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Partnern können sehr vielfältig sein. Es gibt sie z. B. hinsichtlich außerschulischer Lernorte (Träger dieser Lernorte sind z. B. Verbände, öffentliche und private Museen oder auch kommerzielle Einrichtungen), im Zusammenhang mit Schülerwettbewerben sowie insbesondere auch im Bereich des Ganztags. An den Gesamtschulen gehören die Kooperationen zum pädagogischen Konzept und dienen der Öffnung des Unterrichts und dem Einbezug außerschulischer Lernorte in den Unterricht. Im Ganztagskonzept sowie in Bezug auf das jeweilige Berufs- und Studienorientierungskonzept haben sowohl Formen der Zusammenarbeit mit privaten Firmen als auch mit gemeinnützigen Institutionen ihren Platz. Sie beruhen teilweise auf einer langjährig gewachsenen Tradition. Auch im musisch-kulturellen Bereich gibt es Kooperationen . Ein umfassender Überblick über sämtliche der niedersachsenweit von Schulen eingegangenen Kooperationen besteht im Hinblick auf deren Vielfältigkeit sowie vor dem Hintergrund der Eigenverantwortlichkeit der Schulen nicht. Schulkooperationen bieten, insbesondere wenn es darum geht, bestimmte Fachkompetenzen für die Schulen nutzbar zu machen sowie im Bereich der Berufsorientierung, viele Möglichkeiten und Vorteile. Aufgrund dessen unterstützt das Land es grundsätzlich, wenn Schulen mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten und wird dies auch weiterhin tun. Eine entsprechende Zusammenarbeit , z. B. zwischen Schulen und Unternehmen, wird seitens der Landesregierung dementsprechend auch nicht etwa grundsätzlich abgelehnt, geschweige denn untersagt. Die eigenverantwortliche Schule entscheidet dabei selbst darüber, mit wem sie Kooperationen eingeht oder in anderer Weise längerfristig oder punktuell zusammenarbeitet, dies allerdings im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Nicht alle Kooperationen mit außerschulischen Partnern enthalten dabei Sponsoringelemente. Sponsoring im Sinne der Antikorruptionsrichtlinie liegt nur dann vor, wenn es sich um einen außerschulischen Partner mit wirtschaftlichen Interessen handelt, der Geld oder eine geldwerte Leistung zur Erfüllung von Landesaufgaben zuwendet und damit neben dem Motiv zur Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Nur auf diese Fälle beziehen sich die nachstehenden Antworten. Sofern Kooperationen auf der Grundlage entsprechender Sponsoringverträge erfolgen, sind bestimmte Regelungen zu beachten. Zum einen sind wirtschaftliche Aktivitäten und Werbung an öffentlichen Schulen in Niedersachsen durch Erlass geregelt (Runderlass des MK „Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen“ vom 01.12.2012, SVBl. S. 598). Danach sind u. a. wirtschaftliche Aktivitäten oder Werbung in der Schule nur zulässig, wenn sie eindeutig dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind und die jeweiligen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Weitere Einzelheiten regelt der Erlass. Zum anderen ist daneben für den Bereich des Sponsorings die sogenannte Antikorruptionsrichtlinie („Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung - Antikorruptionsrichtlinie -“ vom 01.04.2014, Nds. MBl. S. 330) zu beachten. Die dort getroffenen Regelungen zum Sponsoring entsprechen denjenigen der bis dahin geltenden Vorgängerregelungen in der Antikorruptionsrichtlinie vom 16.12.2008 (Nds. MBl. 2009 S. 66) und in großen Teilen der davor geltenden Verwaltungsvorschrift „Bekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung (VV-Kor)“ vom 14.06.2001 (Nds. MBl. S. 572). Nach Nr. 8.1.1 der Antikorruptionsrichtlinie ist Sponsoring u. a. nur zulässig, wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns nicht zu erwarten ist. Bei einer entsprechenden Zusammenarbeit einer Schule - z. B. mit einem Wirtschaftsunternehmen - muss also klar und deutlich sein, dass eine mögliche Einflussnahme durch den Sponsor ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund wurde zuletzt entschieden, bestimmte Kooperationen zwischen niedersächsischen Gymnasien und Wirtschaftsunternehmen nicht grundsätzlich, wohl aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung der den betreffenden Kooperationen zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht fortzuführen. Sponsoringverträge, die Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit mit außerschulischen Partnern geschlossen haben, werden bisher nur anlassbezogen überprüft. Zum einen erfolgt eine Prüfung, wenn von den Schulen Beratungsbedarf geäußert wird. Die Schulen werden dann im Einzelfall beraten, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen in Nr. 2 des o. g. Erlasses vom 01.12.2012. Dabei geht es im Regelfall um die Einbeziehung des Schulträgers, der üblicherweise Nutznießer einer Zuwendung im Hinblick auf die Ausstattung der Schule ist, um das Verhältnis von Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4128 3 pädagogischem Nutzen und Werbeeffekt sowie die Frage des Anscheins einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Bildungsauftrages. Zum anderen erfolgt eine Prüfung im Rahmen der Fachaufsicht, sofern Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften bestehen . Für einen Rechtsverstoß gegen die Antikorruptionsrichtlinie ist es dabei nicht erforderlich, dass es bereits zu einer Verwirklichung von Korruption gekommen ist - die Richtlinie dient der Prävention (Nr. 1.1 der Antikorruptionsrichtlinie). Die Einhaltung der Vorschriften soll gewährleisten, dass es von vornherein nicht zu Korruption kommt. 1. Gegen welche Vorschrift in der Antikorruptionsrichtlinie des Landes haben die beteiligten Schulen konkret verstoßen? Die zwischen den Schulen und den Wirtschaftsunternehmen im Rahmen der o. g. Kooperationen geschlossenen Verträge standen im Hinblick auf das vereinbarte Sponsoring nicht im Einklang mit den Vorgaben der Antikorruptionsrichtlinie. Nach Nr. 8.1.1 der Antikorruptionsrichtlinie ist Sponsoring u. a. nur zulässig, „wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns nicht zu erwarten ist.“ Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen bestand in diesen Fällen jedoch ein solcher Anschein. Zu beanstanden waren insoweit insbesondere bestimmte den Schulen auferlegte Verpflichtungen und an die Sponsoringleistung der Unternehmen geknüpfte Bedingungen. So waren den Schulen vertraglich u. a. folgende Verpflichtungen auferlegt worden: - die Verpflichtung, Themen aus der Erdöl- und Erdgasproduktion in Abstimmung mit den Unternehmen in den Unterricht und die schulische Projektarbeit einzubringen; - die Verpflichtung, den Unternehmen halbjährlich einen „Statusbericht“ über die Zusammenarbeit vorzulegen; - die gemeinsame Entwicklung von Unterrichtsmaterialien; - die „Präsentation“ des Unternehmens im Rahmen der Projektarbeit durch die Schule; - die Verwendung der zur Verfügung gestellten Geldmittel nur in Abstimmung mit dem Unternehmen ; - teilweise auch die Verpflichtung, den Inhalt des Vertrages, insbesondere die danach geschuldeten Leistungen, abgesehen von einem Hinweis auf die finanzielle Förderung des Projekts, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht offenzulegen. Diese Bedingungen reichen teilweise direkt in schulische Belange hinein. Die Verpflichtung, die genannten Themen in Abstimmung mit dem Unternehmen in den Unterricht einzubringen, berührt direkt den Bildungsauftrag der Schule. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage eines „Statusberichts“. Eine Rechenschaftspflicht öffentlicher Schulen gegenüber gewinnorientierten Privatunternehmen ist mit dem Bildungsauftrag der Schulen nicht vereinbar. Eine solche Art der Erfolgskontrolle durch das Unternehmen eröffnet Möglichkeiten der Einflussnahme. Eine entsprechende Anknüpfung für eine Einflussnahme bietet ferner die gemeinsame Entwicklung von Unterrichtsmaterialien . Da durch die in Rede stehenden Themen die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen berührt werden, besteht die Gefahr, dass der Unterricht zu diesen Themen auf Grundlage dieser Materialien möglicherweise nicht mehr neutral und rein objektiv erfolgt. Die Schülerinnen und Schüler müssen sich jedoch frei und ohne einseitigen Einfluss ihr eigenes Urteil bilden können. Auch aufgrund der Verpflichtung zur Präsentation der Unternehmen wird eine Nähe zwischen Schule und Unternehmen festgeschrieben, die dieses Ziel in Frage stellen könnten. Schließlich durfte die finanzielle Unterstützung nur nach Abstimmung mit dem Unternehmen verwendet werden. Auch darin liegt eine mittelbare Steuerungsmöglichkeit begründet. Im Ergebnis waren damit verschiedene Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Gestaltung des Unterrichts eröffnet und die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Erfüllung des Bildungsauftrags offensichtlich. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4128 4 In einem Gespräch zwischen dem Wirtschaftsverband WEG und dem Kultusministerium soll zeitnah erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung der Kooperationen erfolgen könnte. 2. Worin genau besteht das korruptionsgefährdete Handeln einer Schule vor dem Hintergrund , dass das Verwaltungshandeln einer Schule - jedenfalls nach landläufiger Auffassung - weniger beispielsweise im Erteilen oder Versagen von Erdöl- oder Erdgasbohrungserlaubnissen als vielmehr aus der Festsetzung von Schulnoten und (jedenfalls häufig, wenn auch nicht immer) aus der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung von Schülerinnen und Schülern besteht? Laut Antikorruptionsrichtlinie darf kein Anschein für die Beeinflussung des Verwaltungshandelns bestehen. Die Hauptaufgabe der Schulen ist die Erfüllung des Bildungsauftrages nach § 2 NSchG. Kernaspekte des Bildungsauftrags sind die Unterrichtsinhalte und die Art und Weise der Erteilung des Unterrichts. Aufgrund der Ausgestaltung der o. g. Verträge war in diesen Fällen eine Einflussnahme auf die Unterrichtsinhalte nicht ausgeschlossen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Allein in einer entsprechenden Möglichkeit liegt bereits die Gefahr, die es zu vermeiden gilt. 3. Liegen der Landesregierung vor dem Hintergrund der Antwort auf Frage 2 Erkenntnisse darüber vor, die den Verdacht des Verstoßes einer der fraglichen Schulen gegen die Antikorruptionsrichtlinie des Landes begründen? Der Verstoß gegen die Antikorruptionsrichtlinie liegt - wie dargelegt - bereits im Begründen des Anscheins einer unzulässigen Beeinflussung des Verwaltungshandelns. 4. Was war konkret der Auslöser für die aktuelle Überprüfung des Kooperationsprojekts der fünf Gymnasien mit Unternehmen der Energiebranche? Auslöser für die Überprüfung der Verträge waren Anfragen von einer Bürgerinitiative sowie von LobbyControl, durch welche auf die in Rede stehenden Kooperationen aufmerksam geworden ist. 5. Welche rechtlichen bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen müssen die Schulleiter oder Projektverantwortlichen an den fünf beteiligten Gymnasien nun befürchten? Den Schulleitungen und den weiteren beteiligten Personen an den Schulen ist kein Vorwurf zu machen . Weitere Maßnahmen sind nicht geboten - dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass es tatsächlich zu einer Verwirklichung von Korruption gekommen ist, sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass die beteiligten Personen im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Kooperation gehandelt haben, die unter der Schirmherrschaft des damaligen Ministerpräsidenten Christian Wulff stand. 6. Inwieweit wurden die Schulträger der betroffenen fünf Gymnasien im Vorfeld des nun ausgesprochenen Verbots angehört? Eine vorherige Anhörung der Schulträger erfolgte nicht. Der Verstoß gegen die Antikorruptionsrichtlinie des Landes ergab sich aus vertraglich geregelten Verknüpfungen mit den Unterrichtsinhalten. Dieser Bereich fällt nicht in die Zuständigkeit der Schulträger. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4128 5 7. Welche Bedenken hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die Antikorruptionsrichtlinie des Landes wurden von den Schulträgern vorgebracht, oder gab es keinerlei Bedenken ? Der Landesregierung sind keine Bedenken der Schulträger bekannt. Der Landkreis Vechta hat sich in einem Schreiben an Frau Ministerin Heiligenstadt für eine Fortführung der Kooperationen im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften ausgesprochen. 8. Dürfen die bislang an dem Kooperationsprojekt beteiligten Schulen weiterhin Spenden der beteiligten Unternehmen annehmen? Die Zulässigkeit der Annahme von Spenden ist in Nr. 2 des o. g. Runderlasses vom 01.12.2012 sowie in Nr. 8.3 der Antikorruptionsrichtlinie geregelt. Die Zulässigkeit richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls; es darf im Einzelfall nicht der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung entstehen. 9. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich das durch das Kultusministerium ausgesprochene Verbot der Kooperation von Schulen mit Unternehmen der Energiebranche z. B. in Verden auf die Unterzeichnung der Vereinbarungen durch die Schulleitungen beschränkt? Wie bereits ausgeführt, existiert kein generelles Verbot entsprechender Kooperationen. Die rechtlichen Vorgaben sind in jedem Fall zu beachten. 10. Welche anderen Kooperationsprojekte von Schulen mit Wirtschaftsunternehmen bestehen nach Kenntnis der Landesregierung, und sind in den vergangenen zwei Jahren ebenfalls hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Antikorruptionsvorschriften des Landes überprüft worden, bzw. bei welchen Projekten laufen derzeit noch Überprüfungen (bitte - soweit bekannt - alle bestehenden Kooperationen und das Ergebnis oder Zwischenergebnis der Überprüfung für jedes Kooperationsprojekt einzeln aufführen)? Da die Schulen in Niedersachsen eigenverantwortlich sind, entscheiden sie im Rahmen der geltenden Bestimmungen selbst darüber, mit wem sie Kooperationen eingehen oder in anderer Weise längerfristig oder punktuell zusammenarbeiten und ggf. Sponsoringverträge abschließen. Sponsoringverträge werden bisher - wie dies auch bereits unter der vorherigen Landesregierung gehandhabt wurde - nicht systematisch geprüft. Auch besteht keine Anzeigepflicht der Schulen gegenüber der Landesregierung bei Kooperationen. Dementsprechend besteht auch kein Gesamtüberblick über die von Schulen u. a. mit Wirtschaftsunternehmen eingegangenen entsprechenden Vereinbarungen . 11. Welche anderen Kooperationsprojekte von Schulen mit anderen Organisationen, z. B. Umweltverbänden oder Institutionen, bestehen nach Kenntnis der Landesregierung und sind in den vergangenen zwei Jahren ebenfalls hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Antikorruptionsvorschriften des Landes überprüft worden, bzw. bei welchen Projekten laufen derzeit noch Überprüfungen (bitte - soweit bekannt - alle bestehenden Kooperationen und das Ergebnis oder Zwischenergebnis der Überprüfung für jedes Kooperationsprojekt einzeln aufführen)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4128 6 12. Ist die IdeenExpo ebenfalls hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Antikorruptionsvorschriften des Landes überprüft worden? Wenn nein, warum nicht? Die IdeenExpo stellt kein Kooperationsprojekt von Schulen mit Unternehmen dar. Sie wird mit Unterstützung der Landesregierung veranstaltet. Zur Finanzierung tragen neben Mitteln der Wirtschaft auch Landesmittel bei. Die IdeenExpo ist ein Angebot u. a. für die Schulen, über deren Annahme diese eigenverantwortlich entscheiden. Das Angebot beinhaltet für die Schulen, sich aus erster Hand über Naturwissenschaft, Informatik und Technik und ihre Anwendung in der Wirtschaft sowie damit zusammenhängende Berufe zu informieren und zu orientieren. Auch Besuche von Lerngruppen auf anderen Messen, z. B. Hannover-Messe Industrie oder CeBIT, sind üblich und begründen aus sich heraus keine Kooperation mit Wirtschaftsunternehmen. 13. Sind Kooperationen zwischen Schulen und Profi-Fußballvereinen ebenfalls hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Antikorruptionsvorschriften des Landes überprüft worden? Wenn nein, warum nicht? Auch Kooperationen zwischen Schulen und Profi-Fußballvereinen werden im Rahmen der Regelungen zur eigenverantwortlichen Schule abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Teilweise stehen entsprechende Projekte auch unter der Schirmherrschaft der jeweiligen Landesregierung. So hat das Kultusministerium beispielsweise die Schirmherrschaft für das Projekt „Anstoß VfL“ während der Amtszeit des damaligen Ministers Dr. Bernd Althusmann übernommen. 14. Sind Kooperationen von Schulen mit Theatern und anderen Kultureinrichtungen ebenfalls hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Antikorruptionsvorschriften des Landes überprüft worden? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 15. Sind Kooperationen zwischen Schulen und anderen als den genannten Unternehmen der Energiebranche ebenfalls hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Antikorruptionsvorschriften des Landes überprüft worden? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 16. Wie sollen Schulleitungen nun angesichts des plötzlichen Verbots der in der Einleitung genannten Kooperation rechtssicher feststellen können, dass auch das Kooperationsprojekt ihrer Schule möglicherweise gegen die Antikorruptionsvorschriften des Landes verstößt? Bei Bedarf erfolgt - wie auch in allen übrigen Fällen, in denen Schulen Unterstützung bei der Auslegung und Umsetzung von Rechtsvorschriften benötigen - eine Rechtsberatung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. 17. Wer ist für Schulleitungen oder andere Beteiligte an Kooperationsprojekten zwischen Schule und Unternehmen im Kultusministerium oder in der Landesschulbehörde Ansprechpartner bei Zweifelsfragen? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Die Korruptionsprävention und -bekämpfung ist grundsätzlich eine Aufgabe im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht, die einzelfallbezogen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde bearbeitet wird. Das wachsende Bewusstsein für das Thema Korruption wird aktuell zum Anlass genommen, zu prüfen, ob und ggf. welche organisatorischen Schritte im Hinblick auf eine effektivere Umsetzung der rechtlichen Vorschriften geboten sein könnten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4128 7 18. Sieht die Landesregierung einen Widerspruch zwischen ihrer Entscheidung hinsichtlich des genannten Kooperationsprojekts mit Energieunternehmen und anderen Aktivitäten der Landesregierung, z. B. a) bei der IdeenExpo, b) in der Landesarbeitsgemeinschaft SchuleWirtschaft, c) hinsichtlich der stets seitens des Ministerpräsidenten Stephan Weil und des Wirtschaftsministers Olaf Lies wiederholten Forderungen zur Steigerung der naturwissenschaftlichen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern? Die mit der IdeenExpo oder mit der Landesarbeitsgemeinschaft Schule/Wirtschaft verbundenen Maßnahmen dienen der Berufsorientierung sowie der Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs insbesondere in den naturwissenschaftlich/technischen Berufen bzw. mit dem Schwerpunkt auf Mathematik /Informatik. Die Schülerinnen und Schüler erhalten Einblick in wirtschaftliche Zusammenhänge und erhalten über Potenzialanalysen und Kompetenzfeststellungsverfahren in Kombination mit Praktika Entscheidungshilfen für eine qualifizierte Berufs- und Studienwahlentscheidung. Die Berufs- und Studienorientierung soll über die in Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Oberschulen bestehenden Angebote hinaus gemäß der Empfehlungen des Bündnisses Duale Berufsausbildung insbesondere in Gesamtschulen und Gymnasien verstärkt werden. Ein Widerspruch zwischen den von den Fragestellern unter a) bis c) genannten Aktivitäten und der Entscheidung hinsichtlich des genannten Kooperationsprojekts wird nicht gesehen. Diese Entscheidung richtet sich nicht gegen die von der Landesregierung vielfach unterstützte Steigerung naturwissenschaftlicher Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern, sondern bezieht sich ausschließlich auf die konkrete Gestaltung der abgeschlossenen Verträge. Auf die Antworten zu Fragen 1 und 2 wird verwiesen. (Ausgegeben am 02.09.2015) Drucksache 17/4128 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3667 - Gutes Sponsoring, schlechtes Sponsoring - Was erlaubt Rot-Grün? Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler, Karl-Heinz Klare, Adrian Mohr, Kai Seefried, Dr. Stephan Siemer, Heinz Rolfes und Dirk Toepffer (CDU) an die Landesregierung,eingegangen am 09.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums