Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4129 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3785 - Der neue Windenergieerlass - Warum handelt Niedersachsen anders als der Rest Deutschlands ? Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer, Ernst-Ingolf Angermann, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Ansgar Focke, Ingrid Klopp, Axel Miesner, André Bock, Helmut DammannTamke , Clemens Große Macke, Frank Oesterhelweg, Ulf Thiele und Lutz Winkelmann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 25.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 07.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 14.08.2015 gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Am 5. Mai 2015 hat die Landesregierung den neuen Windenergieerlass beschlossen und zur Verbändebeteiligung freigegeben. Obwohl der Erlassentwurf im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses mit vielen Verbänden diskutiert wurde, kommt gerade aus der Windenergiebranche Kritik an einzelnen Passagen des Entwurfs. Das wurde auf einem parlamentarischen Frühstück des Bundesverbandes Windenergie am 13. Mai 2015 in Hannover deutlich. Bei den Vertretern der Windenergiebranche stößt auf, dass gerade in Details große Abweichungen zu anderen Bundesländern bestehen. Dies löst vor allem vor dem Hintergrund Befremden aus, dass Niedersachsen Vorreiter bei der Energiewende sein will. Vorbemerkung der Landesregierung Es trifft zu, dass sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt hat, beim Klimaschutz und zum Gelingen der Energiewende eine wichtige Rolle zu spielen. Das gilt aufgrund der geographischen Lage und Topographie des Landes für die Weiterentwicklung der Windenergienutzung in besonderem Maße. Gleichwohl muss deren Ausbau umwelt- und sozialverträglich erfolgen und somit auch Naturschutzbelangen ausgewogen Rechnung tragen. Es gilt daher, Konflikte möglichst zu vermeiden und sie im unvermeidbaren Konfliktfall zum Ausgleich zu bringen. Hierzu gehört auch die Erhebung eines Ersatzgeldes für nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft. 1. Auf welcher Grundlage werden in Niedersachsen Ersatzgeldzahlungen für den Bau von Windkraftanlagen erhoben, und wie hoch sind die Kosten für Unternehmen konkret an einem übertragbaren Beispiel? Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Ersatzgeldes beim Verursacher eines nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft sind § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Die Höhe des Ersatzgeldes ist anhand der konkreten Merkmale des Eingriffs im Einzelfall zu bestimmen , wobei eine Reihe von unterschiedlichen Kriterien und Faktoren eine Rolle spielen, wie Bewertung der Eingriffsintensität des konkreten Eingriffs, Wertigkeit des konkret betroffenen Landschaftsbildes , Summation der Eingriffswirkung durch parallel erfolgende Eingriffe, Vorbelastungen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4129 2 (und gegebenenfalls deren Ausmaß) des betroffenen Landschaftsbildes u. a. m. Die Vielfalt dieser Faktoren erschweren eine Vereinheitlichung und machen etwaige konstruierte Einzelfälle beliebig und nicht zu übertragbaren Beispielen. 2. Wie hoch sind die Kosten für Ersatzgeldzahlungen in den anderen Bundesländern, und woran orientieren sich diese? Dazu liegen der obersten Naturschutzbehörde des Landes aus den zur Frage 1 benannten Gründen keine belastbaren Daten vor. 3. Wie erklärt die Landesregierung die Unterschiede in der Erhebung von Ersatzgeldzahlungen ? Siehe Antwort zur Frage 1. 4. Warum weicht die niedersächsische Regelung von der Bundeskompensationsverordnung ab? Eine Bundeskompensationsverordnung liegt noch nicht vor. Außerdem verböte § 6 Abs. 2 des von den Mehrheitsfraktionen der 16. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags verabschiedeten NAGBNatSchG deren Anwendung. 5. Warum werden Ersatzgeldzahlungen auch auf Mehrwertsteuerbeträge erhoben? § 6 Abs. 1 NAGBNatSchG stellt auf die dem Verursacher entstehenden Kosten für die Planung und Ausführung des eingreifenden Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für die benötigten Grundstücke ab. Es ist nicht ersichtlich, wie sich bei dieser gesetzlichen Regelung ein Steuerabzug begründen ließe. 6. Warum findet sich im neuen Windenergieerlass keine Regelung zum Repowering? Die Frage enthält eine unzutreffende Unterstellung. Der Erlassentwurf enthält Aussagen zum Repowering in den Abschnitten 2.2 Landesraumordnungsprogramm, 3.2.4 Änderung einer Anlage und 3.5.4.2 Ersatzzahlung (Unterabschnitt: Ersatzzahlung bei Repowering). Ein darüber hinausgehender spezieller Regelungsbedarf wurde im Dialogforum zum Windenergieerlass nicht gesehen. 7. Unter welchen Voraussetzungen können Waldflächen für den Bau von Windkraftanlagen genutzt werden? Der Ausschluss der Nutzung von Wald für die Windenergienutzung wird im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) unter 4.2 - Abs. 04 geregelt einschließlich der Ausnahmen. Diese Regelung wird im Windenergieerlass - Abschnitt 2.15 Windenergie und Wald - rezipiert. 8. Wie wird der Waldbegriff definiert? Siehe § 2 Abs. 3 Satz1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung : Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. (Ausgegeben am 02.09.2015) Drucksache 17/4129 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3785 - Der neue Windenergieerlass - Warum handelt Niedersachsen anders als der Rest Deutsch-lands? Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer, Ernst-Ingolf Angermann, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Ansgar Focke, Ingrid Klopp, Axel Miesner, André Bock, Helmut Dammann-Tamke, Clemens Große Macke, Frank Oesterhelweg, Ulf Thiele und Lutz Winkelmann (CDU) an die Landesregierung,eingegangen am 25.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz