Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4154 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3925 - Was hält die Landesregierung von Kooperationen zwischen Schulen und Unternehmen? Anfrage der Abgeordneten Gabriela König, Björn Försterling, Christian Grascha, Jörg Bode und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 13.07.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 17.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 01.09.2015, gezeichnet In Vertretung der Staatssekretärin Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Kooperationen zwischen Schulen und Unternehmen bergen viele Vorteile. In zahlreichen Bundesländern gibt es deshalb Leitfäden oder Handbücher zum Aufbau von Kooperationen oder Partnerschaften zwischen Schulen und Unternehmen. Für die Schulen und deren Schülerinnen und Schüler tragen solche Kooperationen zur Vermittlung von Wirtschaftswissen, zur Förderung neuer Unterrichtsformen , zur Integration außerschulischen Expertenwissens, zur Stärkung des Alltagsbezugs der Lerninhalte und somit zur Stärkung der Motivation und zur Verbesserung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler bei. Die Landesregierung hat kürzlich die Kooperation zwischen Gymnasien und Energieunternehmen verboten. Begründet wird dieses Vorgehen mit dem Hinweis, dass nicht mehr gewährleistet sei, dass Schülerinnen und Schüler ohne einseitigen Einfluss ihr eigenes Urteil bilden können (taz vom 24.06.2015). Eine ähnliche Argumentation lag auch der Schließung des Modellprojektes „HannoverGen “ zugrunde. Vorbemerkung der Landesregierung Schulen können im Rahmen ihrer Eigenverantwortung nach § 32 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) mit außerschulischen Partnern kooperieren. Sie sind nach § 32 Abs. 1 NSchG „im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.“ Deswegen wurde auch kein generelles Verbot hinsichtlich Kooperationen zwischen Gymnasien und Energieunternehmen ausgesprochen, weder im Allgemeinen noch im Besonderen. Die Beendigung der von den Fragestellern erwähnten Kooperationen war aufgrund der konkreten Ausgestaltung der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen rechtlich geboten. Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Partnern können sehr vielfältig sein. Es gibt sie z. B. hinsichtlich außerschulischer Lernorte (Träger dieser Lernorte sind z. B. Verbände, öffentliche und private Museen oder auch kommerzielle Einrichtungen), im Zusammenhang mit Schülerwettbewerben sowie insbesondere auch im Bereich des Ganztags und im musisch-kulturellen Bereich. An den Gesamtschulen gehören die Kooperationen zum pädagogischen Konzept und dienen der Öffnung des Unterrichts und dem Einbezug außerschulischer Lernorte in den Unterricht. Im Ganztagskonzept sowie in Bezug auf das jeweilige Berufs- und Studienorientierungskonzept haben sowohl Formen der Zusammenarbeit mit privaten Firmen als auch mit gemeinnützigen Institutionen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4154 2 ihren Platz. Sie beruhen teilweise auf einer langjährig gewachsenen Tradition. Auch im musischkulturellen Bereich gibt es Kooperationen. Ziel solcher Kooperationen ist, dass sich die Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit in besonderem Maße gegenüber dem gesellschaftlichen Umfeld öffnen und dieses in ihre Arbeit einbeziehen . Kooperationen beruhen auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Sie dienen in Zusammenarbeit mit Betrieben, Fachhochschulen und Hochschulen der besseren Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf das Leben nach der Schulzeit. Bei der Zusammenarbeit mit sozialen Einrichtungen , Kirchen und Bürgerinitiativen wird Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit gegeben, soziales Engagement zu erfahren und zu trainieren, indem sie Verantwortung übernehmen. Hierzu sollen mit den Beteiligten möglichst verbindliche Vereinbarungen über Zielsetzungen und Formen der Kooperation geschlossen werden und es soll mit anderen Schulen in Netzwerken zusammengearbeitet werden. 1. Welche Arten von Kooperationen zwischen Schulen und Interessenvertretern, wie z. B. Verbänden, Kirchen, Vereinen (exklusive Sportvereinen), sonstigen NGOs oder Unternehmen , gibt es derzeit in Niedersachsen? Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung erläutert, können Schulen eigenverantwortlich mit außerschulischen Partnern Kooperationen eingehen. Da die Schulen selbst darüber entscheiden, mit wem sie Kooperationen eingehen oder in anderer Weise längerfristig oder punktuell zusammenarbeiten , sind genaue Daten über Anzahl und Arten von Kooperationen nicht bekannt. Für den Bereich des Ganztagsangebots der Schulen ist der Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule “ zu beachten. Dieser Erlass sieht vor, dass die Ganztagsschulen ihr Bildungsangebot durch die Kooperationen mit außerschulischen Partnern erweitern und sich zum sozialen, kulturellen und betrieblichen Umfeld öffnen. Die Öffnung der Schule nach außen stellt einen wesentlichen Aspekt ganztägiger Bildung dar. Durch sie wird der Lebensweltbezug von Schule gestärkt, Schülerinnen und Schülern wird ein breit ausgerichteter Lern- und Sozialisierungsraum dargeboten. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern ist für gute Ganztagsschulen unerlässlich. Dafür sind Kooperationen mit außerschulischen Partnern wie Vereinen und Institutionen ebenso geeignet wie die vertraglich abgesicherte Zusammenarbeit mit Einzelpersonen. Die Ganztagsschule darf für das außerunterrichtliche Angebot Leistungen außerschulischer Kooperationspartner aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Kooperationspartner gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt, d. h. wirtschaftlich orientierte Unternehmen dürfen keine ganztagsspezifischen Angebote erbringen. 2. Welche von diesen Interessenvertretern, wie z. B. Verbänden, Kirchen, Vereinen (exklusive Sportvereinen), sonstigen NGOs oder Unternehmen stellen Unterrichtsmaterial, z. B. NABU „Der Wolf macht Schule“ (https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/saeuge tiere/wolf/materialien/10655.html), zur Verfügung? Unterrichtsbegleitende Materialien wie Arbeitsblätter und Arbeitshefte, die nicht über einen längeren Zeitraum als Hauptarbeitsmittel benutzt werden, unterliegen in Niedersachsen - anders als Schulbücher - keiner Genehmigungspflicht. Arbeitsmaterialien sind häufig aktueller, aber auch kurzlebiger als Schulbücher. Eine Genehmigungspflicht würde z. B. wegen der zeitlichen Abläufe auch zulasten der Aktualität gehen. Daher treffen die Lehrkräfte im Rahmen ihrer pädagogischen Freiheit die Entscheidung, ob und wie sie Arbeitsmaterialien in ihrem Unterricht einsetzen wollen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG erziehen und unterrichten Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung ; sie sind dabei u. a. aber an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Insbesondere haben sie auch den Bildungsauftrag der Schule, der in § 2 NSchG geregelt ist, zu berücksichtigen. Dieser sieht eine einseitige Information von Schülerinnen und Schülern nicht vor. Im Bereich der Ganztagsangebote stellen die Kooperationspartner keine Unterrichtsmaterialien zur Verfügung, da ausschließlich außerunterrichtliche Angebote durchgeführt werden dürfen. Die Personen , die seitens des Kooperationspartners für ein außerunterrichtliches Angebot eingesetzt werden , sind u. a. verpflichtet, sich während des ganztagspezifischen Angebots parteipolitisch und Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4154 3 weltanschaulich neutral zu verhalten und jegliche Art von kommerzieller Werbung und Verkauf für sich oder Dritte zu unterlassen. Dies ergibt sich auch aus dem Mustervertrag aus dem Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“. 3. Weshalb gibt es diese Kooperationen? Kooperationen bereichern den Unterricht durch außerschulische Expertise und gegebenenfalls durch außerschulische Lernorte. Schulen kooperieren mit verschiedenen Partnern, um Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu bieten, ihre Wissens-, Handlungs- und Gestaltungskompetenzen zu vertiefen. In den Grundsatzerlassen für die einzelnen Schulformen sind Maßnahmen zur Berufsorientierung mit Kooperationspartnern, insbesondere den ausbildenden Betrieben und anderen außerschulischen Einrichtungen, ausdrücklich aufgeführt. Beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung oder das Studium unterstützt eine qualifizierte und praktische Berufsorientierung in Kooperation mit der Wirtschaft die Jugendlichen. Durch frühzeitige und wirkungsvolle Berufs- und Studienorientierung sollen die Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme eines Studiums oder einer Berufstätigkeit befähigt werden. Über die Bedeutung betrieblicher Praktika im Sinne einer Erkundung der Arbeits- und Berufswelt als Bestandteil der Berufsorientierung hinaus bieten sie eine gute Gelegenheit, die Befähigung zur Ausbildung oder Erwerbsarbeit „vor Ort“ nachzuweisen und aufzubauen, was zu einem sogenannten erwünschten Klebeeffekt führen kann. Dieser Effekt tritt dann ein, wenn der Praktikumsbetrieb anschließend „echter Arbeitgeber“ für die Schülerinnen und Schüler wird oder durch das Praktikum ein anderer Betrieb als Arbeitgeber bzw. Ausbildender gefunden wird. Im Bereich der berufsbildenden Schulen sind Kooperationen mit Entwicklern und Anbietern von Automatisierungs - und Antriebstechnik sowie IT-Systemen von besonderer Bedeutung. Da diese Bereiche hochinnovativ sind, muss die duale Ausbildung damit Schritt halten. 4. Wie viele Kooperationen sind zwischen Schulen und Interessenvertretern oder Unternehmen derzeit in Niedersachsen abgeschlossen oder erkennbar vor einem Abschluss ? Auf die Antwort zu 1 wird verwiesen. Zahlen über die abgeschlossenen Kooperationsverträge liegen nicht vor, da die Schulen, wie bereits ausgeführt, eigenverantwortlich entscheiden, mit wem sie Kooperationen eingehen. Darüber hinaus müssen die Schulen im Ganztagsbereich nach Ziffer 9.1 des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ Kooperationsverträge im außerschulischen Ganztagsangebot vor Abschluss von der Niedersächsischen Landesschulbehörde genehmigen lassen. Es ist davon auszugehen, dass im kommenden Schuljahr von den Schulen im Ganztagsbereich über 1 000 Kooperationsverträge abgeschlossen werden. 5. Welche Vorteile sieht die Landesregierung in Kooperationen zwischen Schulen und Interessenverbänden oder Unternehmen? Auf die Antwort zu 3 wird verwiesen. 6. Welche Nachteile sieht die Landesregierung in Kooperationen zwischen Schulen und Interessenverbänden oder Unternehmen? Es werden keine Nachteile gesehen, sofern der geltende Rechtsrahmen eingehalten und die Verantwortung für die inhaltliche Ausgewogenheit des Unterrichts wahrgenommen werden. Die Schulen müssen insbesondere darauf achten, dass Interessensverbände und Unternehmen keinen Einfluss auf die Schülerinnen und Schüler auszuüben versuchen. Es darf kein Anschein für eine mögliche Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Bildungsauftrags entstehen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4154 4 7. Welche Haltung hat die Landesregierung zu Kooperationen zwischen Schulen und Interessenverbänden oder Unternehmen? Schulkooperationen bieten viele Möglichkeiten und Vorteile. Deshalb unterstützt das Land es grundsätzlich, wenn Schulen mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten, und wird dies auch weiterhin tun. Eine entsprechende Zusammenarbeit, z. B. zwischen Schulen und Unternehmen , wird seitens der Landesregierung dementsprechend auch nicht etwa grundsätzlich abgelehnt oder untersagt. Die eigenverantwortliche Schule entscheidet dabei selbst darüber, mit wem sie Kooperationen eingeht oder in anderer Weise längerfristig oder punktuell zusammenarbeitet, dies allerdings im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung sowie die Antworten zu 3 und 5 wird verwiesen. 8. Vor dem Hintergrund, dass die rot-grüne Landesregierung eine Bildungspolitik mit einem innovativen Ansatz machen möchte (Plenarprotokoll 17/4, Seite 173): Wie innovativ ist das von der Landesregierung ausgesprochene Kooperationsverbot zwischen Schulen und niedersächsischen Unternehmen? Wie bereits wiederholt klargestellt wurde, ist ein generelles Verbot nicht ausgesprochen worden. Die Beendigung der in Rede stehenden Kooperationen war aufgrund der konkreten Ausgestaltung der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen rechtlich geboten. Ergänzend wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage „Gutes Sponsoring, schlechtes Sponsoring - Was erlaubt Rot-Grün?“ (Drucksache 17/3667) verwiesen. 9. Gibt es in Niedersachsen Leitfäden oder Handbücher zum Aufbau von Kooperationen oder Partnerschaften zwischen Schulen und Interessensvertretern oder Unternehmen? Die Schulen handeln eigenverantwortlich unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Zur vertragsrechtlichen Gestaltung von Kooperationsverträgen im Rahmen der Ganztagsbeschulung wird den Schulen Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. 10. Gibt es innerhalb der Landesregierung eine selektive Beurteilung vom Nutzen oder Schaden von Kooperationen zwischen Schulen und Interessenverbänden oder Unternehmen ? Nein. 11. Zu 9. Wenn ja: Nach welchen objektiven Kriterien richtet sich diese selektive Beurteilung vom Nutzen oder Schaden von Kooperationen zwischen Schulen und Interessenverbänden oder Unternehmen? Entfällt. 12. Zu 9. Wenn nicht: Weshalb werden einzelne Kooperationen zwischen Schulen und Interessenverbänden oder Unternehmen durch die Landesregierung verboten und nicht durch die jeweilige Schule beendet? Das Kultusministerium ist in den von den Fragestellern erwähnten Einzelfällen aufgrund von Anhaltspunkten für mögliche Verstöße gegen die „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung - Antikorruptionsrichtlinie -“ vom 01.04.2014, (Nds. MBl. S. 330) im Rahmen der Fachaufsicht tätig geworden. Auf die §§ 119 ff. NSchG sowie auf die Antwort zu 8 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4154 5 13. Stimmt der Eindruck, dass ausschließlich Kooperationen zwischen Schulen und Interessenverbänden oder Unternehmen, die nicht zur politischen Agenda (z. B. Koalitionsvereinbarung ) der rot-grünen Landesregierung passen, durch die Landesregierung verboten oder beendet werden? Sollte ein solcher Eindruck überhaupt bestehen, so ist er falsch. 14. Müssen Lehrer oder Schulleitungen mit negativen Konsequenzen rechnen, wenn sie ungewünschte Kooperationen mit Interessenverbänden oder Unternehmen, die nicht zur politischen Agenda (z. B. Koalitionsvereinbarung) der rot-grünen Landesregierung passen, eingehen bzw. eingehen würden? Da die Schulen in Niedersachsen eigenverantwortlich sind, entscheiden sie im Rahmen der geltenden Bestimmungen selbst darüber, mit wem sie Kooperationen eingehen oder in anderer Weise längerfristig oder punktuell zusammenarbeiten. Bei Dienstpflichtverletzungen müssen Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter wie alle übrigen Beschäftigten und Bediensteten mit arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen rechnen. Ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten. 15. In welchen Fällen gab es eine Einflussnahme auf Unterrichtsinhalte durch Interessensverbände oder Unternehmen? Verbindliche Unterrichtsinhalte sind für alle Schulformen durch Kerncurricula geregelt. Die diese erarbeitenden Kommissionen werden vom Kultusministerium unabhängig von Interessenverbänden nach schulfachlichen Gesichtspunkten bestellt. Lediglich über den Landesschulbeirat und mit dessen Billigung können Interessenverbände Mitglieder für die Kerncurricula-Kommissionen vorschlagen ; diese haben nur beratende Funktion. Im Rahmen der Anhörung zu den Kerncurricula können Interessensverbände eine Stellungnahme abgeben. Einzelne Unternehmen haben keine Möglichkeit der Stellungnahme. In den in der Vorbemerkung der Abgeordneten angeführten Fällen ist bekannt, dass eine Einflussnahme der Unternehmen über Sponsoring- und Kooperationsverträge auf die Schülerinnen und Schüler möglich gewesen wäre. Diese Kooperationsverträge sind nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beendet worden. Auf die Kleine Anfrage „Gutes Sponsoring, schlechtes Sponsoring - Was erlaubt Rot-Grün?“ (Drucksache 17/3667) wird verwiesen. Über etwaige tatsächliche Einflussnahmen liegen keine Erkenntnisse vor. 16. Vor dem Hintergrund, dass die Schulen über Inhalte und Besuche im Unterricht bestimmen und sie diese kontrollieren: Weiß die Landesregierung besser, was für die allgemeine Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler geeignet bzw. nicht geeignet ist? Die Lehrkräfte treffen die Entscheidung, ob und wie sie Arbeitsmaterialien in ihrem Unterricht einsetzen wollen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG erziehen und unterrichten Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung; sie sind dabei u. a. aber an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden . Dies schließt eine Prüfung im Rahmen der Fachaufsicht nicht aus. Auf Artikel 7 Abs. 1 GG, Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 NV sowie auf die schulgesetzlichen Bestimmungen wird hingewiesen. 17. Vor dem Hintergrund, dass Abgeordnete auf Einladung Schulbesuche machen: Kann dies zu einseitigem Lobbyismus respektive zu Einflüssen auf die Urteilsbildung bei Schülerinnen und Schülern führen? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4154 6 Die Lehrkräfte tragen die Verantwortung für die didaktisch-methodische Unterrichtsgestaltung und sorgen - im Sinne des Beutelsbacher Konsenses (Grundsätze für die politische Bildung) - für eine inhaltliche Ausgewogenheit bei der Durchführung und Nachbereitung eines Schulbesuches von Abgeordneten. 18. Vor dem Hintergrund, dass in Niedersachsen derzeit sechs sogenannte Jugendoffiziere der Bundeswehr tätig sind: Wie beurteilt die Landesregierung den Dialog der Jugendoffiziere als Referenten für Sicherheitspolitik? Es ist generell gängige Praxis und wird als selbstverständlich erachtet, dass Besuche der Bundeswehr im Unterricht von Schulklassen durch die entsprechenden Lehrkräfte verantwortet, gründlich vorbereitet und anschließend ausgewertet werden. Dazu gehört, dass die Lehrkräfte die Verantwortung für die didaktisch-methodische Unterrichtsgestaltung tragen, für eine inhaltliche Ausgewogenheit sorgen und einen offenen Diskurs über die Einbeziehung der Bundeswehr mit Schülerinnen und Schülern und gegebenenfalls auch mit deren Erziehungsberechtigten führen. Jugendoffiziere übernehmen Referententätigkeiten ausschließlich auf Einladung der eigenverantwortlichen Schulen . Darüber hinaus ist es der Landesregierung wichtig, dass - im Sinne des Beutelsbacher Konsenses - neben Diskussionen mit Jugendoffizieren auch solche mit Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Institutionen und Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden, um divergierende und kontroverse Positionen bei sicherheits- und friedenspolitischen Themen sowie Alternativen bei Konfliktlösungen darzustellen. In Niedersachsen sind derzeit neun Jugendoffiziere der Bundeswehr tätig. Entsprechend ihrem Auftrag erläutern sie als Referenten - u. a. an Schulen - den Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr , die Einbindung Deutschlands in die NATO sowie andere Bündnisse und die Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Europa. Sie nehmen überdies Stellung zu komplexen militärischen und sicherheitspolitischen Grundsatzfragen sowie zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Die Jugendoffiziere bieten zudem Schulen die Durchführung des Planspiels POL&IS (Politik & internationale Sicherheit) an. Im Rahmen ihrer Fachausbildung werden die Jugendoffiziere nach den allgemein anerkannten Grundsätzen und Prinzipien der politischen Bildungsarbeit - insbesondere dem Beutelsbacher Konsens - ausgebildet und wenden diese Prinzipien auch bei ihren Vorträgen an. Insofern werden die Jugendoffiziere von der Landesregierung als kompetente und bewährte, wenn auch nicht alleinige, Anbieter politischer Bildungsangebote erachtet. In Gesprächen des Kultusministeriums mit den Jugendoffizieren wird thematisiert, dass und wie die Prinzipien Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot und Schülerorientierung bei den Schulbesuchen beachtet werden. 19. Vor dem Hintergrund, dass nach Aussage des BMVg Jugendoffiziere keine Nachwuchswerbung betreiben, sondern ausschließlich Wissen vermitteln sollen: Kann die Landesregierung dies bestätigen? Die Bundeswehr selbst betont ausdrücklich die strikte Trennung der Aufgaben von Jugendoffizieren , die an Schulen über die Sicherheitspolitik informieren und die Öffentlichkeitsarbeit gestalten, und den Karriereberaterinnen und Karriereberatern, die sich der Nachwuchswerbung und der Nachwuchsgewinnung widmen. Die Landesregierung legt großen Wert auf diese Trennung und hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in der Praxis nicht streng eingehalten wird. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4154 7 20. Wie viele Besuche machen Jugendoffiziere jährlich an niedersächsischen Schulen? Hierzu liegen folgende Zahlen vor: Jahr Vorträge vor Schülerinnen und Schülern Vorträge vor Lehrerinnen und Lehrern Podiumsdiskussion in Schulen Tagesseminare in Schulen mit Schülerinnen und Schülern Gesamtzahl der Besuche von Jugendoffizieren an Schulen 2013 225 - 1 - 226 2014 218 4 2 1 225 Die entsprechenden Daten für das Jahr 2012 konnten laut Auskunft des zuständigen Landeskommandos Mecklenburg-Vorpommern, das für die Jugendoffiziere der fünf Küstenländer zuständig ist, aus technischen Gründen nicht ermittelt werden. 21. Vor dem Hintergrund der Aussagen der Landesregierung bezüglich ihrer Haltung zur Bundeswehr: Wie steht die Landesregierung zu Besuchen von Jugendoffizieren in weiterführenden Schulen? Auf die Antwort zu 18 wird verwiesen. 22. Werden Schulbesuche von Jugendoffizieren demnächst in Niedersachsen untersagt? Wenn ja, bitte mit Begründung. Nein. 23. Bei welchen „Lobbyisten“ oder Interessenvertretern, wie z. B. Verbänden, Kirchen, Vereinen (exklusive Sportvereinen), sonstigen NGOs oder Unternehmen, besteht die Gefahr , dass nicht mehr gewährleistet ist dass sich Schülerinnen und Schüler ohne einseitigen Einfluss ihr eigenes Urteil bilden könnten? Entsprechende Risiken können nicht bestimmten „Lobbyisten“ oder Interessenverbänden zugeordnet werden. Bei Einhaltung der in der vorliegenden Antwort der Landesregierung genannten Vorgaben wird als gewährleistet erachtet, dass sich Schülerinnen und Schüler ohne einseitigen Einfluss ein eigenes Urteil bilden können. 24. Zu 23. Bei welchen nicht? Auf die Antwort zu 23 wird verwiesen. (Ausgegeben am 08.09.2015) Drucksache 17/4154 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3925 Was hält die Landesregierung von Kooperationen zwischen Schulen und Unternehmen? Anfrage der Abgeordneten Gabriela König, Björn Försterling, Christian Grascha, Jörg Bode und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums