Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4200 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3723 - Welche Konsequenzen gab es für Mitarbeiter des Landkreises Osterholz wegen Versäumnissen bezüglich der Überwachung des Tanklagers in Ritterhude? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 22.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 01.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 25.08.2015, gezeichnet In Vertretung Almut Kottwitz Vorbemerkung des Abgeordneten In den Antworten der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage „Ermittlungsbericht zur Explosion der Chemiefabrik in Ritterhude: Mögliche Amtspflichtverletzungen des Landkreises Osterholz mit Blick auf die Genehmigungspraxis für Tanklager“ der Abgeordneten Reinhold Hilbers und Martin Bäumer (CDU) im Juni-Plenum 2015 sind verschiedene Fehler des Landkreises Osterholz bei Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen Organo Fluid in Ritterhude zutage getreten . So antwortete die Landesregierung auf die Frage, wie mögliche Versäumnisse des Landkreises rechtlich zu bewerten seien: „Seitens des Betriebes wurden für die fünf Tanks zu keinem Zeitpunkt Bauanträge gestellt. Dass diese Tanks aufgrund ihres Standorts in einem nicht überdachten Bereich einer separaten Baugenehmigung bedurften, hat die Kreisverwaltung in der Vergangenheit irrtümlich nicht erkannt. Zu diesem Irrtum hat sicherlich beigetragen, dass der relevante nicht überdachte Bereich des Betriebsgeländes , in dem die fünf Tanks stehen, fälschlich in sämtlichen amtlichen Katasterunterlagen und Lageplänen mit derselben Schraffur für Gebäude wie die tatsächlich überdachten Bereiche versehen war. Dies rührt vermutlich daher, dass der Bereich von hohen Außenwänden umgegeben und dadurch von außen nicht einsehbar war. Dass der Landkreis die fünf ungenehmigten Behälter nicht aufgegriffen hat, ist möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass er die Zuständigkeit für die Überwachung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven gesehen hat. Dieser Irrtum ist, wie auch im Bericht der Koordinierungsgruppe so bewertet, fachaufsichtlich zu beanstanden.“ Auf die Frage „Hat der Landkreis Osterholz nach der in dem Artikel genannten Ortsbesichtigung Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven aufgenommen, um die rechtliche Zuständigkeit für die Kontrollen der Tanklager zu klären?“ antwortete die Landesregierung in derselben Drucksache : „Der Landkreis Osterholz hat berichtet, dass er nach der in der Fragestellung genannten Ortsbesichtigung im Jahr 2005 keinen Kontakt zum Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven hinsichtlich der unter Frage 1 angesprochenen Behälter aufgenommen habe. Aus den vorgelegten Akten des Landkreises ist jedoch bekannt, dass aufgrund einer Eingabe der IG-Kiepelbergstraße u. a. wegen der Behälter im sogenannten Freilager der Landkreis Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde im Vorfeld eines Gesprächs mit der IG-Kiepelbergstraße im August 2010 Kontakt mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven aufgenommen hat. Ergebnis war, dass der Landkreis die Zuständigkeit für die Überwachung und die Erteilung von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen der Behälter beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven gesehen hat.“ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4200 2 1. Gab es dienstrechtliche Konsequenzen gegen Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter des Landkreises Osterholz, oder wird es dienstrechtliche Konsequenzen geben, und, wenn ja, welche gegen wie viele Mitarbeiter aufgrund welcher Verfehlungen? Nach Aussagen des Landkreises Osterholz gab bzw. gibt es weder arbeits- noch dienstrechtliche Konsequenzen gegen Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter des Landkreises Osterholz. 2. Falls es keine dienstrechtlichen Konsequenzen gab oder geben wird, weshalb nicht? Nach Aussagen des Landkreises Osterholz sind arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen nur möglich, wenn einem beschäftigten Mitarbeiter eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder einem Beamten ein Dienstvergehen vorgeworfen werden kann. Nach nochmaliger Prüfung hat der Landrat des Landkreises Osterholz festgestellt, dass allen am Verfahren beteiligten Mitarbeitern nach heutigem Kenntnisstand weder arbeits- noch dienstrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das aufgrund seines Ausmaßes ein Dienstvergehen darstellen könnte. Unabhängig davon wären disziplinarrechtliche Maßnahmen hier auch aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zulässig. Personalrechtliche Konsequenzen sind deshalb rechtlich nicht möglich. 3. Welche Maßnahmen wurden mittlerweile von der Landesregierung unternommen, um bei ähnlichen Fällen als Aufsichtsbehörde schneller und effektiver eingreifen zu können . Falls noch keine Maßnahmen ergriffen wurden: Wird dies noch geschehen und, wenn ja, welche Maßnahmen werden ergriffen? Die nach dem derzeitigen Recht bestehenden Eingriffsmöglichkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde als Fachaufsichtsbehörde über die unteren Bauaufsichtsbehörden reichen nach Ansicht der Landesregierung aus. Diesbezügliche Änderungen oder Maßnahmen sind daher nicht vorgesehen. Hinsichtlich des Nichtaufgreifens der fünf baugenehmigungsbedürftigen Behälter wurden fachaufsichtliche Hinweise an den Landkreis Osterholz über die damals zutreffende Rechtslage hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit, aber auch über die Überwachungsaufgaben , gegeben. Als Konsequenz wird erwartet, dass der Landkreis Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde künftig die jeweils zutreffende Rechtslage in Bezug auf die Überwachung von Behältern beachtet. Weitere fachaufsichtliche Maßnahmen kommen gegenüber dem Landkreis Osterholz nicht in Betracht. Ein Hinweis zur damaligen genehmigungsrechtlichen Lage an die anderen unteren Bauaufsichtsbehörden erscheint nicht notwendig, da die Genehmigungsbedürftigkeit von Behältern zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Stoffe nach der derzeitigen Rechtslage nur noch vom Behälterinhalt (bei mehr als 10 m 3 genehmigungsbedürftig) abhängt und nicht mehr davon, ob die Behälter im Gebäude, Erdreich oder im Freien errichtet werden sollen. Allgemeine fachaufsichtliche Maßnahmen hinsichtlich der Klärung von Schnittstellen und der Verbesserung der Zusammenarbeit der für die verschiedenen Rechtsbereiche zuständigen Behörden bei der Überwachung von Anlagen und Betrieben befinden sich derzeit innerhalb der betroffenen Ressorts in der Abstimmung. (Ausgegeben am 10.09.2015) Drucksache 17/4200 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3723 Welche Konsequenzen gab es für Mitarbeiter des Landkreises Osterholz wegen Versäum-nissen bezüglich der Überwachung des Tanklagers in Ritterhude? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz