Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4220 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3964 - Kulturgutschutzgesetz des Bundes - Was unternimmt die Landesregierung in Niedersachsen ? Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 20.07.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 28.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 26.08.2015, gezeichnet Dr. Gabriele Heinen-Kljajić Vorbemerkung der Abgeordneten Der Bund plant ein Kulturgutschutzgesetz, das, so befürchtet ein Kunstexperte im Tagesspiegel, „dem Staat Zugriff auf alle jene Arbeiten mit leichter Hand und wenig Geld“ ermöglicht, „die er - aus welchen Gründen auch immer - dem öffentlichen Besitz einverleiben will“. Ferner steht die Befürchtung im Raum, dass der Kunsthandel eingeschränkt werde, wenn künftig Unterlagen über Einlieferer , Prüfung der Herkunft, Käufer und Preise bereits für Werke ab 2 500 Euro angefertigt werden müssen. Dies würde dem Ansehen und Wirken des Kunsthandelsplatzes Deutschland schaden, so der Experte. Als Reaktion auf die Ankündigung ziehen erste Künstler ihre Werke aus öffentlichen Museen ab, wie bereits bei der Pinakothek der Moderne München, dem Dresdner Albertinum und der Kunstsammlungen Chemnitz geschehen. Dadurch verringert sich die Vielfalt der ausgestellten Kunst, insbesondere der Gegenwartskunst. Vorbemerkung der Landesregierung Die Bundesregierung erarbeitet derzeit den Entwurf eines sogenannten Kulturgüterschutzgesetzes als Novelle des bestehenden deutschen Kulturgutschutzrechts. Insbesondere sollen dabei das bereits seit 1955 geltende Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung (sogenanntes Kulturgutschutzgesetz), das Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (sogenanntes Kulturgüterrückgabegesetz ) sowie das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in einem Gesetz zusammengeführt werden. Zudem muss die Bundesrepublik Deutschland die EU-Richtlinie 2014/60/EU vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 in nationales Recht umsetzen. Grundlagen der Novelle sind der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode (Seite 132: „Mit der Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes will die Koalition ein, den Kulturgutschutz stärkendes, kohärentes Gesetz schaffen, um sowohl illegal ausgeführtes Kulturgut anderer Staaten effektiv an diese zurückzugeben, als auch deutsches Kulturgut besser vor Abwanderung ins Ausland zu schützen.“) sowie der „Bericht der Bundesregierung zum Kulturgut- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4220 2 schutz“ vom 26. April 2013 an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat. Letzterer konstatiert Handlungsbedarf im deutschen Kulturgutschutzrecht. Bislang befindet sich die geplante Novelle lediglich im Stadium eines sogenannten Referentenentwurfs , die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Mithin liegt auch noch kein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor. Eine abschließende inhaltliche Bewertung der Landesregierung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 1. Was unternimmt die Landesregierung, um die geplanten Eingriffe des Staates (z. B. Dokumentationspflichten , Erfassungen als Kulturgut, Handelsbeschränkungen, Wertminderung ) zu verhindern? Die Landesregierung wird insbesondere nach dem Beschluss des Bundeskabinetts den Gesetzentwurf sorgfältig prüfen und dabei alle öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Interessen des Kunsthandels sowie der Künstlerinnen und Künstler, aber auch der Erhaltung des kulturellen Erbes intensiv abwägen. 2. Was unternimmt die Landesregierung, um Künstlern die Sicherheit zu geben, dass ihr Werk der Öffentlichkeit in der Sichtbarkeit erhalten bleibt? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Was unternimmt die Landesregierung gegen Handelsbeschränkungen, die Sammlerinteressen entgegenstehen und bei denen die Künstler und Private Gefahr laufen, enteignet zu werden? Bereits das geltende Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) enthält Ausfuhrgenehmigungspflichten für diejenigen Kulturgüter, die in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind. Während eines laufenden Eintragungsverfahrens besteht sogar ein absolutes Ausfuhrverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Mai 1993 (Az. BVerwG 7 C 33.92) zur Eintragung des sogenannten Silberzimmers der Welfen in das niedersächsische Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes festgestellt, dass die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eine Enteignung nicht bewirkt, sondern die mit der Eintragung verbundenen Rechtsfolgen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. (Ausgegeben am 11.09.2015) Drucksache 17/4220 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3964 Kulturgutschutzgesetz des Bundes - Was unternimmt die Landesregierung in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur