Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4259 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4057 - Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft - Wie sehen die Regelungen in anderen Bundesländern aus? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 06.08.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 11.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 11.09.2015, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten Das Niedersächsische Schulgesetz sieht in § 149 vor, dass die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft erst dann gewährt werden darf, wenn seit der „Genehmigung“ - ab 1. August 2015 ersetzt durch die „Aufnahme des Schulbetriebes“ - der antragstellenden Ersatzschule mindestens drei Jahre vergangen sind. Damit soll eine gewisse Bewährung und Institutionalisierung abgewartet werden. Der Schulträger soll damit beweisen, dass er finanziell in der Lage ist, eine Schule auf Dauer über diesen Zeitraum zu führen. Eröffnet ein bewährter Träger (d. h. ein Träger, der über Jahrzehnte am Markt besteht) einen neuen Zweig, muss dieser bewährte Träger die drei Jahre Wartefrist überbrücken, um für diesen neu eröffneten Zweig Finanzhilfe zu bekommen. Vorbemerkung der Landesregierung In Niedersachsen erhalten die Träger von anerkannten Ersatzschulen sowie die Träger von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung Finanzhilfe nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung (ab 01.08.2015: seit Aufnahme des Schulbetriebes) gemäß §§ 149 ff. des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Abweichende Wartezeiten im Falle neu errichteter Schulen sind nicht vorgesehen. Nach § 149 Abs. 2 NSchG gilt dagegen eine kürzere Wartezeit in folgenden Fällen: Finanzhilfe vom Zeitpunkt der Anerkennung nach § 148 NSchG bei Änderung oder Ergänzung des Unterrichtsangebots der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers durch eine andere Organisation einer bereits vorhandenen Schulform oder durch einen anderen Schwerpunkt einer bereits vorhandenen Fachrichtung. Finanzhilfe nach Ablauf eines Jahres nach Genehmigung für das erweiterte Angebot bei Erweiterung des Unterrichtsangebots der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers um einen Schulzweig einer anderen Schulform, eine andere Förderschulart, eine andere Schulform einer schon vorhandenen Fachrichtung oder um eine Fachrichtung einer Schulform, die bereits in einer verwandten Fachrichtung geführt wird. Kommt für das erweiterte Angebot eine Anerkennung nach § 148 NSchG in Betracht, so wird die entsprechende Finanzhilfe frühestens vom Zeitpunkt dieser Anerkennung an gewährt. Die Ausgabenentwicklung der öffentlichen Schulen ist Maßstab für die Höhe der Finanzhilfe. Nach der Festsetzung der Schülerbeträge für jede Schulform der öffentlichen Schulen ist gemäß § 150 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4259 2 Abs. 6 NSchG eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Maßgeblich für den Vergleich (erteilte Unterrichtsstunden im Verhältnis zu den Schülerzahlen) sind die bei den öffentlichen Schulen vorliegenden amtlichen statistischen Feststellungen für jede Schulform mit den entsprechenden Daten für das jeweilige Schuljahr der finanzhilfeberechtigten Ersatzschule. Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag für die finanzhilfeberechtigte Schule festzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass Finanzhilfe für die tatsächlich vorgehaltenen Schülerstunden, jedoch höchstens für eine personelle Ausstattung gewährt wird, wie sie entsprechend der Festsetzung auch an öffentlichen Schulen vorhanden ist. Daneben finanziert das Land Personalkosten von 22 Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind. In erster Linie sind dies 14 Schulen der Katholischen Kirche (Konkordatsschulen), die auf Grundlage der §§ 154 ff. NSchG finanziert werden, sowie fünf Schulen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover, für die die Regelungen des § 155 NSchG ebenfalls Anwendung finden. Für diese Schulen trägt das Land die vollständigen persönlichen Kosten der Lehrkräfte. Dabei wird jedoch höchstens die Anzahl von Lehrkräften berücksichtigt , die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen (Schüler-Lehrer-Relation ) an den entsprechenden öffentlichen Schulen auf Landesebene ergibt. Diese spezielle Förderung der kirchlichen Schulen beruht auf staatskirchenrechtlichen Verträgen. 1. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung auch in anderen Bundesländern eine solche Wartefrist? Ja. a) Wenn nein: Für welche Bundesländer sind der Landesregierung andere Regelungen bekannt, wie sehen diese aus und wie werden sie jeweils begründet? Entfällt. b) Wenn ja: Gilt die Wartefrist-Regelung in anderen Bundesländern auch für bewährte Träger, oder verkürzt sie sich, wenn ein am Markt bestehender Träger einen neuen Zweig eröffnen möchte? Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die vergleichbar zu den niedersächsischen Regelungen ausgestaltet sind, ist eine Verkürzung der Wartefrist in einigen Bundesländern vorgesehen. 2. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in anderen Bundesländern eine Nachfinanzierung der drei Jahre Wartefrist? Nach Kenntnis der Landesregierung gewähren drei Bundesländer eine (Nach-)Finanzierung. Dies erfolgt in Form einer rückwirkenden Erstattung (in Raten) der entgangenen Zuschüsse bzw. in Form einer anteiligen Finanzierung des Aufwands mit Aufnahme des Schulbetriebs. 3. Wie hoch ist die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft in den anderen Bundesländern (bitte im Vergleich zu Niedersachsen darstellen)? Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz hat eine Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt (http://www.kmk.org/ fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_03_12_Privatschulfinanzierung.pdf). Die tabellarische Übersicht ist nach Ländern in alphabetischer Reihenfolge gegliedert. In Spalte I sind die Voraussetzungen erfasst, unter denen Regelfinanzhilfe gewährt wird. In Spalte II ist - in verkürzter Form - dargestellt, wie sich diese Regelfinanzhilfe berechnet. Neben der Regelfinanzhilfe gibt es in allen Ländern auch noch andere Formen der Finanzhilfe für Ersatzschulen. Diese werden in Spalte IV als sonstige Arten von Finanzhilfe aufgezählt. Die Tabelle schließt ab mit Spalte V, in der der Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4259 3 Betrag angeben wird, der jährlich pro Schüler aufgewendet wird, wobei nach Schularten differenziert wird. Die Tabelle ist ferner - horizontal mit arabischen Zahlen - untergliedert nach Arten von Ersatzschulen , sofern dies für die einzelnen Länder deswegen erforderlich ist, weil Voraussetzungen und Berechnung der Regelfinanzhilfe sowie die Verwendungsprüfung oder sonstige Arten von Finanzhilfen für verschiedene Ersatzschulformen unterschiedlichen Regeln folgen. Die Fußnoten enthalten nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten, die der Übersichtlichkeit halber nicht in die Tabelle aufgenommen werden konnten. Die Synopse macht deutlich, dass die Länder unterschiedliche Förderungsmodelle haben. Das gilt für die Art der Berechnung der Zuschüsse, aber auch für die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, insbesondere ob eine Wartefrist einzuhalten ist und welche Dauer sie hat. Die in der Spalte V der Synopse ausgewiesenen Beträge, die je Schülerin oder je Schüler jährlich aufgewendet werden, sind nur sehr bedingt vergleichbar, weil sie zum Teil nur die Regelfinanzhilfe erfassen, sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und weil eine zwischen den Ländern unterschiedliche Zuordnung der verschiedenen Formen von Ersatzschulen einen Vergleich zusätzlich erschwert. Die Darstellung von Beträgen ist als Vergleich nicht gefestigt, weil die Beträge zum Teil unterschiedliche Bestandteile der Finanzhilfe beinhalten (Personal-, Sachkosten, Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen , Pauschalen für Investitions-, Schulverwaltungs- und Schülerbeförderungskosten , Lernmittelfreiheit) und sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen (Haushaltsjahr, Schuljahr). (Ausgegeben am ) (Ausgegeben am 17.09.2015) Drucksache 17/4259 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4057 Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft - Wie sehen die Regelungen in anderen Bundesländern aus? Anfrage des Abgeordneten Kai Seefried (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums