Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4279 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3782 - Geheimdateien über Fußballfans Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 11.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 07.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 10.09.2015, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Im März 2015 gab es in einem Verfahren am Verwaltungsgericht Hannover Hinweise darauf, dass sogenannte szenekundige Beamte (SKB) in Datenbanken Angaben von „auffällig gewordenen“ Fußballfans sammeln. Eine solche Speicherung personenbezogener Daten und die Kriterien zur Aufnahme in die Datenbank waren öffentlich ebenso unbekannt wie der Umfang der gespeicherten Datensätze. Auf Anfrage der FDP teilte die Landesregierung Anfang Mai 2015 mit, dass an den Standorten Wolfsburg, Hannover und Braunschweig sogenannte Arbeitsdateien von szenekundigen Beamten existieren. Zudem teilte die Landesregierung mit, dass Auskunftsersuchen über die Aufnahme in die Datenbanken möglich seien, obwohl die Existenz der Arbeitsdateien mindestens bis März 2015 öffentlich unbekannt war. Die Antworten der Landesregierung zu der Schriftlichen Anfrage sowie der nachfolgenden Mündlichen Anfrage haben viele Informationen zu den bis dato geheimen Datenbanken zutage gefördert, die der Erläuterung bedürfen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung widerspricht entschieden dem Vorwurf, die Polizei würde mit den seinerzeit eingerichteten SKB-Arbeitsdateien „Geheimdateien“ über Fußballfans führen. Gleiches gilt im Übrigen für die in den Fragestellungen suggerierte Behauptung, es sei durch die Landesregierung die Führung weiterer Dateien durch Szenenkundige Beamtinnen und Beamten (SKB) im Bereich Fußball verschwiegen worden. Die aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) seit 2002 errichteten örtlichen SKB-Arbeitsdateien sind keineswegs „Geheimdateien“. Zu diesen Dateien wurden, wie in § 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) ausdrücklich vorgesehen, vor Aufnahme des Betriebes Verfahrensbeschreibungen erstellt, die auch den behördlichen Datenschutzbeauftragten vorliegen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über die bei der Polizei geführten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht vorgesehen. Im NDSG regelt § 16 die Auskunft bzw. Einsicht in Akten. Danach ist Betroffenen von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. Im Rahmen dieser Auskunftsersuchen wird auch über die in den SKB-Arbeitsdateien gespeicherten Daten Auskunft gegeben. Darüber hinaus ist es nicht unüblich, dass die SKB an den jeweiligen Standorten in Gesprächen mit betroffenen Personen darauf hinweisen, dass über sie Erkenntnisse in der jeweils örtlichen Arbeits- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4279 2 datei gespeichert worden sind. Dieses hat nicht nur präventiven Charakter, sondern dient auch der Transparenz. Die Daten in den SKB-Arbeitsdateien dienen u. a. als wesentliche Grundlage für präventivpolizeiliche Maßnahmen im Vorfeld zur Verhinderung von Gewalttaten im Zusammenhang mit Fußballspielen . Auch wenn es mehrfach suggeriert wird: In diesen Dateien werden keine Daten von friedlichen Fußballfans gesammelt. In den SKB-Arbeitsdateien werden vielmehr im gesetzlichen Rahmen und damit dem gebotenem Umfang Daten von Verursachern von Gewalttaten oder Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen gespeichert. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover festgestellte fehlende Beteiligung der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) ist mittlerweile geheilt worden. Insgesamt ist von der seinerzeit fehlenden Beteiligung der LfD eine unrechtmäßige Führung der Dateien nicht abzuleiten. Der Schutz der friedlichen Fußballfans und damit der sichere Besuch von Fußballspielen ist das gemeinsame Ziel aller Akteure im Netzwerk Sicherheit. Dazu wird die Landesregierung auch künftig ihren Beitrag leisten. 1. Gibt es weitere SKB-Dateien, außer den drei genannten (bitte bis zur 5. Liga, für die der SKB-Erlass (RdErl. d. MI v. 10.10.2008 - P 24.1-12310/6 [Nds. MBl. Nr. 45/2008 S. 1146] - VORIS 21021 4.3) gilt, nach den teilnehmenden Vereinen für den Zeitraum der letzten fünf Jahre unter Angabe der zuständigen Dienststelle einzeln auflisten)? Nein. 2. Nach welchen Kriterien erfolgt eine Aufnahme von Personen in die SKB-Dateien, und wird das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung dabei in allen Fällen beachtet ? Zweck der Dateien ist die Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen. Unter den Voraussetzungen der §§ 38 und 39 Nds. SOG werden personenbezogene Daten in die Dateien aufgenommen . Insbesondere personenbezogene Daten von Beschuldigten und rechtskräftig Verurteilten werden in die Datei aufgenommen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist (§ 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG). Die Unschuldsvermutung ist Bestandteil jeder individuellen Gefahrenprognose. 3. Wie viele verurteilte Straftäter sind in den Datenbanken gespeichert? Wie hoch ist ihr Anteil an der gesamten Menge der Datensätze? In der SKB-Arbeitsdatei der PD Hannover werden mit Stand 28.07.2015 insgesamt 580 Personen geführt, von denen zu 29 Personen Mitteilungen über Verurteilungen vorliegen. Für den Bereich der SKB-Arbeitsdateien in der PD Braunschweig liegen dazu keine Informationen vor, da Mitteilungen über die Ausgänge von Strafverfahren nur teilweise vorliegen und eine entsprechende Anfrage beim Bundeszentralregister einen erheblichen und in der Kürze der Zeit nicht leistbaren Aufwand bedeutet hätte. 4. Sind sogenannte Kontakt- und Begleitpersonen von polizeilich in Erscheinung getretenen Personen ebenfalls in der Datei gespeichert, die selbst nicht polizeilich in Erscheinung getreten sind? Nein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4279 3 5. Gab es eine Anordnung zur Einrichtung der auf Anfrage in der Drucksache 17/3218 bekannt gewordenen und gegebenenfalls darüber hinaus existenten Datenbanken aus dem Innenministerium oder einer anderen Regierungsstelle? Nein. 6. Gab es vor der ersten Einrichtung der Datenbanken eine Errichtungsanordnung? Wenn nicht, warum nicht? Siehe Vorbemerkungen. 7. Wenn nicht, haben die drei bisher bekannten und eventuell weitere Polizeiinspektionen bzw. -kommissariate unabhängig voneinander die Einrichtung der Datenbanken beschlossen , und auf welche rechtliche Grundlage hat man sich dabei berufen (bitte die Entscheidungsgrundlage je Dienststelle auflisten)? Siehe Vorbemerkungen. 8. Gibt es einen gemeinsamen Zugriff auf die drei bekannten und eventuell weitere bestehende Arbeitsdateien und, wenn ja, seit wann? Es gab und gibt keinen gemeinsamen Zugriff, es handelt sich um örtliche Dateien. 9. Wie speichern SKBs an anderen Standorten in Niedersachsen außer in Hannover, Braunschweig und Wolfsburg Daten über auf- bzw. straffällig gewordene Fußballfans? Speicherungen erfolgen in der Datei „Gewalttäter Sport“. Darüber hinaus finden Daten zu strafbaren Handlungen Eingang in entsprechenden Kriminalakten zur Person, soweit diese angelegt bzw. geführt werden. 10. Seit wann weiß das Innenministerium über die Existenz dieser der Öffentlichkeit bis März/Mai 2015 unbekannten Datenbanken? Das ist nicht konkret dokumentiert, da es dazu keine Meldepflicht gegenüber dem Innenministerium gibt. 11. Welcher Zeitraum liegt zwischen dem Bekanntwerden der Datenbanken im Innenministerium und der Anordnung, diese auf eine rechtliche Grundlage zu stellen? Siehe Vorbemerkungen und Antwort zu Frage 10. 12. Wie wurden Erkenntnisse über Personengruppen, die sich heute in den Datenbanken befinden, vor der Einrichtung dieser dokumentiert, gespeichert und weitergegeben? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies? Vor und seit der Einrichtung der SKB-Arbeitsdateien erfolgen bei Vorliegen der entsprechenden Vorrausetzungen die Erfassungen polizeilich relevanter Sachverhalte in dem Vorgangsbearbeitungssystem der niedersächsischen Polizei. Darüber hinaus wurden und werden Sachverhalte gemäß Errichtungsanordnung in der Datei Gewalttäter Sport gespeichert. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4279 4 13. Die Landesregierung schrieb in ihrer Antwort vom 5. Mai auf eine Anfrage aus der FDPFraktion , dass die Zugriffe auf die Dateien „in der Regel“ dokumentiert würden. Wer kann ohne Dokumentation auf die Daten zugreifen, und warum ist dies möglich? Richtig ist, dass es in der Antwort heißt, dass die Anmeldung des Benutzers in der Regel protokolliert wird. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Zugriff auf die gespeicherten Daten protokolliert wird. An den Standorten Braunschweig und Wolfsburg wurde die Protokollierung der Anmeldungen technisch nicht programmiert, sodass eine Protokollierung der Benutzer-Logins bislang nicht stattfand. Die Datenbanken wurden jeweils auf einem gesonderten Server in einem geschützten Verzeichnis geführt. Der Zugriff in diesem Verzeichnis bestand ausschließlich für die SKB. Die Zugriffe erfolgten bedarfsorientiert bzw. anlassbezogen. Eine Protokollierung der Anmeldungen ist zukünftig gewährleistet . 14. Wie viele SKBs aus welchen Standorten haben Zugriff auf die Dateien? In Braunschweig und Hannover haben vier SKB, in Wolfsburg fünf SKB Zugriff, darüber hinaus die Datenschutzbeauftragten und/oder Systemadministratoren der Behörden. Dieses entspricht den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen. 15. Wie viele Zugriffe gab es auf die drei bekannten und eventuell weitere bestehende Dateien seit deren Bestehen? Wie viele waren es bisher im Jahr 2015? Wie bereits dargestellt, wird lediglich die Anzahl der Anmeldungen protokolliert. In Hannover sind es 2 984 Anmeldungen, davon 547 im Jahr 2015. Eine Angabe zu der Anzahl der Zugriffe seit Bestehen der SKB-Arbeitsdateien ist für Braunschweig und Wolfsburg nicht möglich. Seit einer Systemumstellung in Braunschweig im Laufe des Jahres 2014 erfolgten im laufenden Jahr 38 Zugriffe auf die Datei. 16. Wie viele Datensätze wurden seit der Einrichtung der Datenbanken gelöscht (bitte differenziert nach den einzelnen Arbeitsdateien)? Nach § 39 a Nds. SOG sind personenbezogene Daten, die zu einem der in §§ 38 und 39 Nds. SOG genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, grundsätzlich zu löschen. § 47 Abs. 1 Nds. SOG legt dazu bestimmte Prüffristen fest. Danach ist für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. Die Fristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres fünf Jahre und bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit der ersten Speicherung eines personenbezogenen Datums. Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung. Anhand der geschilderten Art der Protokollierung ergibt sich, dass dazu keine Auskunft zu erlangen ist. Seit der Umstellung in Braunschweig wurden 64 Personensätze nach Prüfungen ausgesondert. 17. Gibt es noch gespeicherte Einträge, die seit Einrichtung der Datenbanken fortbestehen ? Wenn ja, wie viele, an welchen Standorten und warum? Mit Stand vom 20.07.2015 existierten in Hannover zu 36 Personen Einträge aus dem Errichtungsjahr 2005. Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. In Braunschweig (2002) und Wolfsburg (2006) existieren derartige Einträge nicht mehr. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4279 5 18. Wer kontrolliert die maximale Speicherdauer von fünf Jahren? Wurde diese in den letzten Jahren von dem Landesdatenschutzbeauftragten überprüft? Dieses ist bereits in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 60 vom 05.06.2015 (Drs. 17/3625, S. 88 ff.) dargestellt worden. Zusätzlich wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. In Hannover erfolgte am 25.06.2014 eine Überprüfung der Datei durch die LfD. Etwaige Überprüfungen der SKB-Arbeitsdateien der PI Braunschweig und der PI Wolfsburg-Helmstedt durch die LfD sind nicht dokumentiert. 19. Nach Auskunft der Landesregierung besteht die SKB-Datenbank in Hannover seit 2005. Warum sind in der Datenbank dennoch Altfälle aus dem Jahr 2003 dokumentiert, und warum schreibt die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Mündliche Anfrage aus der FDP-Fraktion am 5. Juni, ihr lägen „keine Hinweise darauf vor, dass die gesetzlichen Löschfristen nicht eingehalten werden“? Verfolgt die Landesregierung laufende Gerichtsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Speicherung in der Datenbank oder tauscht sie sich mit den betreffenden Dienststellen der Polizei dazu aus? Es befinden sich keine „Altfälle“ aus dem Jahr 2003 in der SKB-Arbeitsdatei der Polizeidirektion Hannover. Zwei derartige Fälle sind nach der Prüfung durch die LfD am 25.06.2014 gelöscht worden . Im Übrigen handelt es sich um eine Prüffrist, d. h., dass entsprechende gefahrenbegründende Individualprognosen durchaus zu einem Verbleib von Daten, die älter als zehn Jahre sind, in den Datensammlungen führen können. Im Übrigen sind in laufenden Gerichtsverfahren die jeweils zuständigen Polizeidirektionen beteiligt. Durch diese erfolgt in der Regel eine Information an die Landesinformationsstelle Sporteinsätze. 20. Plant die Landesregierung, Personen, die in einer der drei bekannten und eventuell weiteren bestehenden Datenbanken gespeichert sind, künftig über Aufnahme in und Löschung aus der Datei zu informieren? Wenn nicht, mit welcher Begründung wird dies unterlassen? Eine spezielle Regelung zur Benachrichtigung über eine Speicherung bzw. Löschung in den bestehenden SKB-Arbeitsdateien ist nicht geplant. Das derzeitige Verfahren sowie das Auskunftsrecht nach dem NDSG wird als ausreichend erachtet. 21. Die willkürliche Aufnahme von Personen und deren Daten in die Arbeitsdateien ist unrechtmäßig . Sie muss der konkreten Verhütung von Straftaten gemäß § 39 Abs. 3 Nds. SOG dienen. Wurden Lehren aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover gezogen und die Datensätze von Fans von Hannover 96 aus den SKB-Datenbanken gelöscht , die aufgrund einer Personalienfeststellung in Puttgarden auf dem Weg zum Auswärtsspiel im Europapokal nach Kopenhagen erfolgten? Es soll damals viele Hundert Personalienfeststellungen gegeben haben. Wenn bisher keine Löschung erfolgt ist, warum nicht? Wie viele entsprechende Datensätze gab und gibt es in der Datei? Wie bereits dargestellt, werden in der Regel die Anmeldungen protokolliert. Insofern kann über die Anzahl der in diesem Zusammenhang gelöschten Datensätze keine Aussage getroffen werden. Fakt ist, dass die im o. g. Zusammenhang angelegten Datensätze gelöscht wurden. 22. Wer stellt die Gefahrenprognose gemäß § 39 Abs. 3 Nds. SOG an, bevor es zu einer Speicherung kommt? Nach welchen Kriterien wird die Wiederholungsgefahr prognostiziert ? Die Gefahrenprognose wird in den Fachdienststellen durch die SKB vorgenommen. Dabei werden im Rahmen der Prognose zur Wiederholungsgefahr die nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG erforderlichen Kriterien geprüft. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4279 6 Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 2. 23. Vor der Aussprache eines Stadionverbots durch die Stadionverbotsbeauftragten der Vereine haben die Personen die Möglichkeit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Wird diese Möglichkeit auch den sich in dieser Liste befindlichen Personen angeboten und, wenn nein, warum nicht? Stadionverbote der Vereine sind ein zivilrechtliches Instrument im Rahmen der Wahrnehmung der Hausrechte der Veranstalter. Regelungen dazu finden sich in den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des Deutschen Fußball-Bundes. Bei der Speicherung personenbezogener Daten in Dateien nach dem Nds. SOG ist eine Beteiligung der Betroffenen nicht vorgesehen. Auf das Auskunftsrecht nach § 16 NDSG wird hingewiesen . 24. Gibt es Personen, die in mehreren Datenbanken gleichzeitig gespeichert sind? Wenn ja, wie viele? Die Speicherung in den SKB-Arbeitsdateien erfolgt in erster Linie vereinsbezogen an den jeweils für die Vereinsstandorte Braunschweig, Hannover und Wolfsburg zuständigen Polizeidienststellen. Ein Datenabgleich zwischen den örtlichen SKB-Arbeitsdateien findet nicht statt. 25. Wurden oder werden die Dateien einzelner Dienststellen miteinander abgeglichen, findet ein manueller oder digitaler (automatisierter) Datenaustausch statt und, wenn ja, in welcher Form mit welchen Abständen? Nein. 26. Ist für die Aufnahme in eine der drei bekannten und eventuell weitere bestehende Datenbanken oder Dateien der Ort des Vorfalls (Personalienfeststellung, Straftat etc.) oder der Wohnort maßgeblich? Siehe Antwort zu Frage 24. 27. Wird SKB-Kollegen aus anderen Bundesländern Zugang zu den Dateien gewährt, etwa wenn niedersächsische Vereine gegen Klubs anderer Bundesländer antreten? Wenn ja, in welcher Form und nach welchen rechtlichen Voraussetzungen geschieht dies? Nein. SKB anderer Länder erhalten anlassbezogen auf Anfragen zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben mündlich Auskunft. Die Ermächtigung zur Datenübermittlung ergibt sich aus den §§ 40 und 41 Nds. SOG. Die Rechtsgrundlage der Datenerhebung der SKB anderer Länder erfolgt nach deren jeweiligen Polizeigesetzen. 28. Haben fankundige Beamte der Bundespolizei Zugriff auf die Arbeitsdateien? Wenn nicht, gab es Auskunftsersuchen? Wenn ja, wie oft wurden diese positiv beschieden? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 27. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4279 7 29. Kann die Landesregierung ausschließen, dass es einen Datenaustausch oder -abgleich zwischen den drei SKB-Arbeitsdateien in Niedersachsen und der Datei Gewalttäter Sport gibt? Zweck und Ziel der genannten Dateien stimmen überein. Gleichwohl findet ein automatischer Datenabgleich nicht statt. Im Zusammenhang mit der Speicherung einer Person in den SKB-Arbeitsdateien erfolgt eine Abfrage in polizeilichen Auskunftssystemen. Ist dort eine Person als „Gewalttäter Sport“ erfasst, wird ein entsprechender Vermerk zu der Person in der SKB-Arbeitsdatei aufgenommen . 30. Wie viele Gefährderansprachen gegenüber Fußballfans erfolgen in Niedersachsen pro Jahr? Wie und wo werden diese dokumentiert? Gefährderansprachen gegenüber in Niedersachsen wohnhaften Anhängern von Fußballvereinen werden im Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS in der Regel nicht dokumentiert. Insofern ist eine Aussage zu deren Gesamtzahl nicht möglich. 31. Wie häufig wurden dabei die Arbeitsstätten der in den Datenbanken gespeicherten Personen aufgesucht? Die Adressaten von Gefährderansprachen wurden und werden nicht an ihren Arbeitsstätten aufgesucht . 32. Kann die Landesregierung ausschließen, dass Polizeidienststellen in Niedersachsen Informationen über laufende Ermittlungsverfahren an Vereine, auf deren Basis diese Stadionverbote verhängen, weitergeben? Wenn nicht, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dann die Datenweitergabe am private Dritte? Stadionverbote sind ein präventiver Baustein im Sicherheitskonzept des Veranstalters (NKSS, Ziffer 5.7). Darüber hinaus hat im NKSS die Formulierung Eingang gefunden, dass die Polizei zeitnah entsprechende Sachverhalte auf Grundlage der von ihr durchgeführten strafprozessualen und polizeirechtlichen Maßnahmen prüft und konsequent Stadionverbote anregt. Als verlässlicher Partner der Umsetzung des NKSS sieht es die Landesregierung als geboten an, dass die niedersächsischen Vereine als Veranstalter in die Lage versetzt werden, ihren präventiven Aufgaben nachzukommen. Dazu bewertet die Polizei nach Einleitung von Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Fußballspielen den jeweiligen Sachverhalt hinsichtlich eines gefahrenträchtigen Verhaltens des Beschuldigten . Lässt die Betrachtung der Gesamtumstände erwarten, dass die Person auch in Zukunft sicherheitsbeeinträchtigend in Erscheinung treten wird, erfolgt eine Mitteilung an den Verein aus dem laufenden Ermittlungsverfahren als Anregung eines Stadionverbotes. Eine schnellstmögliche Initiierung ist zur Gewährleistung des generalpräventiven Charakters erforderlich. Die Übermittlung der Daten aus dem laufenden Ermittlungsverfahren an Dritte mit dem Ziel der Gefahrenabwehr richtet sich nach § 44 Abs. 1 Nds. SOG unter Hinweis auf § 481 StPO. 33. Wurden oder werden in Niedersachsen von den Vereinen verhängte Stadionverbote durch Polizeibedienstete zugestellt, und auf welcher Grundlage erfolgte bzw. erfolgt dies? Nein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4279 8 34. Werden Informationen über lokal verhängte Stadionverbote von Polizeidienststellen in Niedersachsen an die Datei Gewalttäter Sport gemeldet? Wenn ja, auf welcher Grundlage werden lokale Hausverbote in einer zentralen Datei der Polizei gespeichert, wie lange und mit welchen Löschfristen? Nein. (Ausgegeben am 22.09.2015) Drucksache 17/4279 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3782 Geheimdateien über Fußballfans Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport