Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4319 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3768 - Welche personengebundenen Hinweise werden in Niedersachsen verwendet? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 25.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 06.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 22.09.2015, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Personengebundene Hinweise werden zum einen durch das Bundeskriminalamt (BKA) in Verbunddateien gespeichert. Die Länder führen ihrerseits jedoch auch eigene Dateien. Die behördliche Nutzung personengebundener Hinweise findet im Spannungsfeld von behördlichem Interesse auf der einen Seite sowie Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung auf der anderen Seite statt. Das BKA hat inzwischen angegeben, die Kategorien „Fixer“, „Prostituierte“ und „Landstreicher“ aus seiner Datei (INPOL) gelöscht zu haben. Vorbemerkung der Landesregierung Die Speicherung eines personengebundenen Hinweises (PHW) erfolgt, soweit er zum Schutz der Person oder zur Eigensicherung von Polizeibediensteten erforderlich ist, oder soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der oder des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen die beschuldigte oder tatverdächtige Person zu führen sind. Darüber hinaus können durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz personengebundene Hinweise zu Personen miterfasst werden, die aufgrund extremistischer, terroristischer oder nachrichtendienstlicher Bezüge beobachtungswürdig sind und diese personengebundenen Hinweise für das Beobachtungsobjekt eine besondere Bedeutung haben oder zur einwandfreien Identifizierung erforderlich sind. 1. Welche personengebundenen Hinweise werden derzeit in Niedersachsen verwendet (bitte die Anzahl der jeweils betroffenen Personen und der entsprechenden Kennzeichnung )? PHW VBS POLAS ELKA TBS NA-VBS NA-POLAS INPOL* Gewalttätig 26 693 42 917 5 802 474 44 009 43 037 7 515 Bewaffnet 7 931 17 964 1 725 256 12 103 17 975 2 666 Sexualtäter 8 154 17 501 1 485 141 12 011 17 494 7 649 BTM-Konsument 246 494 132 711 53 209 1 473 347 805 132 960 49 076 Ausbrecher 580 2 751 109 6 976 2 752 216 Ansteckungsgefahr 6 162 3 875 1 564 86 9 744 3 915 897 Explosivstoffgefahr 64 202 24 0 85 207 30 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4319 2 PHW VBS POLAS ELKA TBS NA-VBS NA-POLAS INPOL* Freitodgefahr 1 496 1 207 180 7 3 811 1 250 129 Rocker 1 219 483 223 6 1 418 487 280 Geisteskrank 4 200 1 170 700 6 7 825 1 189 379 Straftäter linksmotiviert 1 979 2 904 381 5 3 068 2 928 655 Straftäter rechtsmotiviert 7 249 3 957 835 40 10 829 3 935 1 740 Straftäter politisch motivierter Ausländerkriminalität 632 1 536 22 2 900 1 545 283 Straftäter verbotener militanter Organisation 63 0 1 0 146 0 0 Prostitution 6 401 0 242 4 438 0 0 0 Summe 319 317 229 178 66 502 6 940 454 730 229 674 71 515 Personenbezogene Hinweise im Sinne der Anfrage werden bei der Polizei gemäß nachfolgender Übersicht geführt (Stand: 17.08.2015/INPOL: 20.08.2015): (VBS=Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Nds. Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informations-System) POLAS=Polizeiliches Auskunftssystem ELKA=Elektronische Kriminalakte TBS=Themenbezogene Sammlung NA-VBS=NIVADIS Auswertung NA-POLAS = POLAS Auswertung INPOL=Informationssystem der Polizei) * Anzahl der Personen mit PHW in INPOL, bei denen Niedersachsen Datengruppenbesitzer ist. In Ergänzung dazu können PHW in die in der Polizeidirektion Hannover eingerichtete Datei „Platzverweise “ eingetragen werden. PHW Platzverweise Gewalttätig 1 Bewaffnet 1 BTM-Konsument 28 Summe 30 Eine Person kann hierbei in mehreren Kategorien aufgelistet sein. Die voneinander abweichenden Zahlen sind erklärlich durch unterschiedliche Laufzeiten der IT-Verfahren, unterschiedliche Löschfristen der Datensätze, unterschiedliche Notwendigkeiten der Vergabe und der Unterschiedlichkeit der IT-Verfahren. Die Neuerfassung der Werte „Prostitution“ und „Straftäter verbotener militanter Organisation“ ist in den o. g. Systemen nicht mehr möglich. Die Bezeichnung für den PHW „geisteskrank“ wird in PHW „Psychische und Verhaltensstörungen“ geändert. Der niedersächsische Verfassungsschutz führt keine statistische Erfassung personenbezogener Hinweise durch. Konkrete Zahlen zu etwaigen personenbezogenen Hinweisen können insoweit nicht genannt werden. Da es sich um keine Pflichtangabe, sondern um eine zusätzliche Information handelt, ist zudem eine abschließende Aufzählung personengebundener Hinweise nicht möglich. Gleiches gilt für die Anzahl der betroffenen Speicherungen. Zur Information sind beispielhaft die folgenden personengebundenen Hinweise zu nennen: – Alkoholabhängigkeit, – Hassprediger, – Flüchtling, – Häftling, – Drogenkriminalität, – bestehende Vorstrafe. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4319 3 Spezielle Dateien mit personenbezogenen Hinweisen im Sinne der Anfrage werden bei den Staatsanwaltschaften nicht geführt. Die Staatsanwaltschaften speichern und verarbeiten personenbezogene Verfahrensdaten in den Fachanwendungen web.sta und esta nach Maßgabe der auf § 490 StPO basierenden Errichtungsanordnung. Diese Errichtungsanordnung enthält u. a. die Angabe des Personenkreises, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, z. B. Beschuldigte, Zeugen, sowie die Art der zu verarbeitenden Daten, namentlich Personendaten wie z. B. Familienname , Vorname, Geburtsdatum, und Verwaltungsdaten wie z. B. Aktenzeichen. Die Fachanwendung web.sta bietet die Möglichkeit, im Rahmen der Ausschreibung einer Person zur Fahndung sogenannte Personenhinweise zu erfassen, die dann der Polizei zur Verfügung gestellt werden. Die Personenhinweise werden nur für das jeweilige Verfahren und nicht in den Personenstammdaten gespeichert. Sie orientieren sich an den polizeilichen Vorgaben aus dem Jahr 2008. Eine Aktualisierung der in der Fachanwendung web.sta enthaltenen Auswahlkriterien ist geplant. Damit entfallen künftig die Hinweise „fremdenfeindlich“, „Prostitution“ und „verbotene militante Organisation“. Folgende Hinweise können dann weiterhin erfasst werden: – Ansteckungsgefahr, – politisch motivierte Ausländerkriminalität, – Ausbrecher, – bewaffnet, – BtM-Konsument, – Explosivstoffgefahr, – Freitodgefahr, – geisteskrank, – gewalttätig, – links motivierter politischer Straftäter, – rechts motivierter politischer Straftäter, – Sexualstraftäter, – Freitext. 2. In welchen Systemen werden die Hinweise in Niedersachsen gespeichert, und wer hat Zugriff auf diese Hinweise? Die niedersächsische Landespolizei speichert PHW in folgenden Systemen (vgl. Antwort zu Frage 1): – VBS=Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS, – POLAS=Polizeiliches Auskunftssystem, – ELKA=Elektronische Kriminalakte, – TBS=Themenbezogene Sammlung, – NA-VBS=NIVADIS Auswertung, – NA-POLAS=POLAS Auswertung, – INPOL=Informationssystem der Polizei. In der Polizeidirektion Hannover besteht außerdem die Datei „Platzverweise“ (vgl. Antwort zu Frage 1). Ein Zugriff auf diese Daten ist nur innerhalb des Berechtigungskonzeptes möglich. Die Berechtigungen orientieren sich an der jeweiligen Aufgabe des Personals und werden durch die dezentralen Berechtigungsverwalterinnen oder Berechtigungsverwalter der Polizeibehörden zugewiesen. So haben z. B. Ermittlungsbeamtinnen und Ermittlungsbeamte grundsätzlich andere Berechtigungen als Analystinnen und Analysten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4319 4 Beim niedersächsischen Verfassungsschutz werden Personen und gegebenenfalls auch personengebundene Hinweise im bundesweiten Nachrichtendienstlichen Informationssystem (Nadis) und in der Niedersächsischen Amtsdatei (ANI) gespeichert, wenn sie aufgrund extremistischer, terroristischer oder nachrichtendienstlicher Bezüge beobachtungswürdig sind. Anlass einer Speicherung in diesen Fachinformationssystemen ist immer ein Bezug der gespeicherten Person zur Aufgabenstellung des Verfassungsschutzes gemäß § 3 NVerfSchG. Stets ist hier auf den fachlichen Hintergrund und die unbedingte Notwendigkeit zu achten. Auf die Systeme haben nur die fachlich verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes Zugriff. Zugriff auf die personengebundenen Hinweise bei den Staatsanwaltschaften haben alle Personen, die mit der Fachanwendung web.sta arbeiten und auf diese zugreifen können, z. B. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1. 3. Zu welcher Zeit werden Personen, zu denen Hinweise vorliegen, von diesem Umstand informiert? Durch Speicherung bei der Polizei betroffenen Personen wird gemäß § 16 NDSG Auskunft erteilt, sofern dies die betroffene Person verlangt und kein Ablehnungsgrund i.S. des § 16 Abs. 4 NDSG besteht. Eine Unterrichtung über Hinweise erfolgt nicht. Die Strafprozessordnung sieht Benachrichtigungspflichten vor, wenn personenbezogene Daten durch besondere Mittel der Datenerhebung ohne Wissen des Betroffenen erhoben werden, z. B. bei der Überwachung der Telekommunikation. Der niedersächsische Verfassungsschutz erteilt Betroffenen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunft erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Nach § 13 Abs. 2 NVerfSchG kann die Auskunftserteilung abgelehnt werden. Eine Information im Rahmen eines Auskunftsersuchens speziell zu einem personengebundenen Hinweis findet nicht statt. Im Rahmen der Benennung der Einzelerkenntnisse würden diese Informationen dem Betroffenen aber ebenfalls mitgeteilt, soweit keiner der genannten Ablehnungsgründe vorliegt. (Ausgegeben am 01.10.2015) Drucksache 17/4319 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3768 Welche personengebundenen Hinweise werden in Niedersachsen verwendet? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport