Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4331 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3866 - Umsetzung der Anerkennungsgesetze Anfrage Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 01.07.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 09.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 26.09.2015, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten Das Anerkennungsgesetz des Bundes ist ein wichtiger Baustein zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland. Das Gesetz erleichtert es Fachkräften aus dem Ausland, ihre berufliche Qualifikation auf dem deutschen Arbeitsmarkt einzusetzen, und erhöht damit den Anreiz, nach Deutschland zu kommen. Für die nicht bundesgesetzlich geregelten Anerkennungsfragen gilt das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, dessen Kernstück das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz war, hat der Landtag 2012 die Grundlage dafür geschaffen, dass auch in landesrechtlich geregelten Berufen Migrantinnen und Migranten ihre im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse nutzen können. In der Praxis gibt es allerdings noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Gesetze. Insbesondere in den Gesundheits- und Pflegeberufen, bei denen vielerorts Personalmangel herrscht, kommt die Vereinfachung der bürokratischen Prüfverfahren nicht voran. Vorbemerkung der Landesregierung Mit der Einführung der sogenannten Anerkennungsgesetze des Bundes und des Landes wurde für Personen, die ihre Berufsqualifikationen im Ausland erworben haben, erstmals ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit von beruflichen Kompetenzen geschaffen. Insbesondere besteht nun auch für Zuwanderer aus Drittstaaten sowie für nicht-reglementierte Berufe die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf prüfen und feststellen zu lassen. Damit werden die Chancen bereits in Deutschland ansässiger Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen wie auch von Zuwandernden auf dem deutschen Arbeitsmarkt verbessert. Es wird dabei auch das Ziel verfolgt, den betroffenen Personen einen ihren Qualifikationen entsprechenden Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die bislang feststellbare Beschäftigung in geringbezahlten Arbeitsverhältnissen aufgrund der fehlenden beruflichen Anerkennung soll künftig vermieden werden. Die Nachfrage nach Anerkennungsberatung wie auch die Antragszahlen belegen das Interesse der Betroffenen an der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation. Die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen erhalten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikationen. Mit diesem Nachweis wird der Zugang zum Arbeitsmarkt deutlich erleichtert. Auch soweit eine volle Anerkennung nicht möglich ist, verbessern Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4331 2 sich die Arbeitsmarktchancen durch das Anerkennungsverfahren, da in den Bescheiden die nachgewiesenen Kompetenzen festgestellt werden. Diese Qualität der Anerkennung setzt eine fundierte Prüfung und Bewertung der ausländischen Nachweise voraus. In Anbetracht der weltweit höchst unterschiedlichen Berufsbilder und Ausbildungsstrukturen können sich die Anerkennungsverfahren sehr komplex darstellen. Mit der Berücksichtigung von Qualifikationen, die über den formalen Berufsabschluss hinaus erworben worden sind, wird insbesondere Berufserfahrung in die Gleichwertigkeitsprüfung einbezogen. Das Anerkennungsverfahren richtet sich damit sowohl nach den Interessen der Betroffenen an einem adäquaten Berufszugang wie nach den Ansprüchen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten, die auf die Wahrung bestehender und bewährter Qualifikationsstandards vertrauen. 1. Wie viele im Ausland erworbene Berufsabschlüsse wurden in den Jahren 2010 bis 2015 in Niedersachsen jeweils anerkannt, und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte einzeln nach Berufsgruppen auflisten)? Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) wie auch das Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) traten 2012 in Kraft. Mit den Gesetzen wurde eine amtliche Statistik eingeführt. Die ersten Daten beziehen sich auf das Jahr 2012 für das BQFG und 2013 für das NBQFG. Angaben zu Anerkennungsverfahren in Vorjahren können nur punktuell gemacht werden . Die durch das Landesamt für Statistik Niedersachsen nach dem BQFG und NBQFG für die Jahre 2012 und 2013 erhobenen und nach Berufshauptgruppen dargestellten Daten sind als Anlagen 1 bis 3 beigefügt. Die Angaben für 2014 liegen zurzeit noch nicht abschließend vor. Auszugehen ist von rund 450 Verfahren, die in der NBQFG- und ca. 1 800 Verfahren, die in der BQFG-Statistik ausgewiesen werden. Die Fallzahlen haben sich damit gegenüber dem Vorjahr zum Teil deutlich erhöht. Für das Jahr 2013 ist zu beachten, dass die Anerkennungsverfahren für den Beruf der Lehrerin und des Lehrers gesondert erhoben worden sind und nicht in der NBQFG-Statistik des Jahres ausgewiesen werden: In 2013 lagen rund 150 Anerkennungsanträge für den Beruf der Lehrerin und des Lehrers vor. Überwiegend konnte die teilweise Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen festgestellt werden. Nur wenige Verfahren endeten mit einer Ablehnung. Die folgenden Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die in der BQFG- und NBQFG-Statistik enthaltenen Daten. Ein klarer Schwerpunkt des Anerkennungsinteresses lag seit Einführung der Anerkennungsgesetze bei den medizinischen Gesundheitsberufen. Ihr Anteil lag 2013 nach der BQFG-/NBQFG-Statistik mit 1 188 von 1 755 Anerkennungsanträgen bei ca. 68 %. Nachgefragt wird weiterhin insbesondere die Anerkennung bei technischen Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Produktionssteuerungsberufen sowie in erziehenden, lehrenden und ausbildenden Berufen. Insgesamt erfreulich sind die hohen Anteile positiv abgeschlossener Verfahren beziehungsweise von Verfahren, in denen eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte. Zusammen waren dies 2013 nach der BQFG-/NBQFG-Statistik über 90 % aller abgeschlossenen Verfahren. Es konnten in dem Jahr knapp 1 000 volle Anerkennungen ausgesprochen werden. Ihr Anteil an allen abgeschlossenen Verfahren beträgt damit 64 %. Ablehnungen ergaben sich entsprechend selten. Ausgewiesen werden nach der BQFG-/NBQFG-Statistik rund 130 Fälle, dies entsprach knapp 9 % aller abgeschlossenen Verfahren. Speziell im Bereich der medizinischen Gesundheitsberufe zeigen sich sehr hohe Anteile an Verfahren mit vollen Anerkennungen beziehungsweise teilweisen Feststellungen (Auflage einer Ausgleichsmaßnahme ). Zusammengefasst lag dieser Wert 2013 bei ca. 96 % der abgeschlossenen Verfahren nach der BQFG-/NBQFG-Statistik. Die Anzahl positiv beschiedener Anträge belief sich 2013 auf über 630 Fälle, wonach sich ein Anteil von über 58 % aller abgeschlossenen Verfahren ergab. In weiteren rund 410 Fällen - beziehungsweise in 38 % - erfolgte die Auflage einer Ausgleichsmaßnahme . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4331 3 Die Berufshauptgruppe der medizinischen Gesundheitsberufe umfasst sowohl akademische wie nicht-akademische Heilberufe. Die Verfahren erfolgen weit überwiegend nach Bundesrecht (2013: 96 % aller entsprechenden Anträge). Eine Übersicht aller in dieser Berufshauptgruppe zusammengefassten Berufe ist als Anlage 5 beigefügt. Die Anerkennungsverfahren konzentrieren sich jedoch auf wenige medizinische Gesundheitsberufe: Insbesondere besteht steigendes Interesse an der Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt. 2012 wurden rund 340 Anerkennungsverfahren durchgeführt, 2013 lag die Anzahl bei über 700 Fällen . Für 2014 ist von einer weiteren Erhöhung auf über 800 Fälle auszugehen. Ebenfalls hohe Antragszahlen zeigen sich für die Verfahren zur Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger. Lagen 2012 rund 100 Anerkennungsverfahren vor, so erhöhte sich ihre Anzahl 2013 auf über 250. Auch hier ist für 2014 eine weitere Steigerung auf knapp 300 Fälle anzunehmen. Demgegenüber stehen zahlenmäßig Anerkennungsanträge für weitere medizinische Gesundheitsberufe , beispielsweise für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Fachärztinnen und -ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Logopädinnen und Logopäden, Apothekerinnen und Apotheker oder Hebammen und Entbindungspfleger weit zurück. Eine Übersicht bietet Anlage 4. Soweit entsprechende Informationen vorliegen, werden im Folgenden ergänzende Angaben zu einzelnen Berufsgruppen dargestellt. Die Zusammenstellung ist insofern nicht abschließend. Akademische Heilberufe Ergänzend zu den Ergebnissen der Anerkennungsstatistik ab 2012 liegen für Vorjahre folgende Daten vor: In der nachstehenden Tabelle werden - abweichend von den vorgenannten Daten - ausschließlich die in dem jeweiligen Jahr positiv abgeschlossenen Anerkennungsverfahren dargestellt. Berufsgruppe 2010 2011 2012 2013 2014 Erteilte Approbationen an Ärztinnen und Ärzte 155 298 330 438 555 Erteilte Approbationen an Zahnärztinnen und Zahnärzte 14 15 13 33 32 Erteilte Approbationen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten - - - - - Quelle: Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der zuständigen Behörden bei den akademischen Heilberufen beträgt, nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, beim Approbationsverfahren für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten jeweils vier Wochen und beim Approbationsverfahren für Apothekerinnen und Apotheker zwei Wochen . In Einzelfällen, in denen geprüft werden muss, ob die Ausbildung im Ausland gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist (z. B. durch Erstellung eines Gutachtens), kann sich das Anerkennungsverfahren verlängern. Nicht-akademische Gesundheitsfachberufe – Anerkennungsverfahren bei bundesrechtlich geregelten Berufen (Erlangung der Berufserlaubnis ): 2010: 78 Fälle; 2011: 106 Fälle, – Anerkennungsverfahren nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz (z. B. Weiterbildungen): drei Anträge seit 2012. Die für die Durchführung der Anerkennungsverfahren bei den nicht-akademischen Gesundheitsberufen jeweils geltenden Fristen wurden von der zuständigen Stelle in allen Fällen eingehalten. Berufe der Sozialen Arbeit Die Bearbeitungsdauer für die Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen beträgt durchschnittlich sechs Wochen. Sofern ein Anpassungslehrgang absolviert wird, beträgt die Gesamtverfahrensdauer bis zum Erreichen einer Anerkennung ca. 18 Monate. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4331 4 Niedersächsische Landesschulbehörde Anerkennungsanträge werden im Wesentlichen zu sozialpädagogischen Berufen (staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent, staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher) gestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bewegt sich innerhalb der Dreimonatsfrist. Die Bearbeitungsdauer verlängert sich, wenn externe Sachkenntnisse für die Anerkennungsprüfung hinzugezogen werden müssen. Ingenieurkammer Niedersachsen In den Jahren 2010 bis 2015 hat die Ingenieurkammer Niedersachsen die nachstehend genannte Anzahl an Anerkennungsverfahren zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ durchgeführt: – 2010: 66 Verfahren, – 2011: 62 Verfahren, – 2012: 122 Verfahren, – 2013: 156 Verfahren, – 2014: 179 Verfahren, – 2015: 148 Verfahren (Stand: 20.07.2015). Die Bearbeitungszeit der Verfahren beläuft sich auf durchschnittlich einen Monat. Architektenkammer Niedersachsen Im Zeitraum 2010 bis 2015 wurden bislang 16 Anträge auf Eintragung in die Architektenliste abgeschlossen . Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer liegen nicht vor. Steuerberaterkammer Niedersachsen Von den bei der Steuerberaterkammer seit 2010 eingegangenen Anträgen und Anfragen hinsichtlich der Anerkennung als Steuerfachangestellte beziehungsweise Steuerfachangestellter entfielen vier auf Niedersachsen. Die Bearbeitungszeit lag immer unter drei Monaten. Rechtsanwalts- und Notarkammern Für den Beruf der beziehungsweise des Rechtsanwaltsfachangestellten wurden bislang vier teilweise Anerkennungen festgestellt. Die Dreimonatsfrist zur Bearbeitung wurde eingehalten. Tierärztekammer Niedersachsen Anträge auf berufliche Anerkennung zur beziehungsweise zum Tiermedizinischen Fachangestellten gehen erst seit 2012 ein. Die Bearbeitungsdauer beträgt zwei bis drei Monate. Weitere Hinweise Generell ist festzuhalten, dass sich längere Bearbeitungszeiten ergeben, soweit erforderliche Unterlagen durch die Antragstellenden nachzureichen sind. Der Fristlauf beginnt, sobald die Unterlagen vollständig vorliegen. Nach § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 NBQFG sowie § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 BQFG beträgt die Bearbeitungsfrist grundsätzlich drei Monate. Über die ausgewiesenen Fallzahlen hinaus sind die zuständigen Stellen mit Anfragen an der beruflichen Anerkennung interessierter Personen befasst. In der amtlichen Statistik nicht dargestellt werden zudem Verfahren, in denen Anerkennungsanträge zurückgenommen worden sind. 2. Welche Maßnahmen zur Vereinfachung der Anerkennungsverfahren hat die Landesregierung bereits durchgeführt, und welche plant sie (bitte einzeln nach Berufsgruppen auflisten)? Die Einführung der Anerkennungsgesetze bedeutet für Personen, die die berufliche Anerkennung suchen, eine erhebliche Erleichterung. Es besteht in Niedersachsen seit 2012 sowohl für bundeswie auch für landesrechtlich geregelte Berufe ein Rechtsanspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4331 5 ausländischer Berufsqualifikationen. Die Anerkennung wird mit einem Bescheid dokumentiert. Soweit zunächst keine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen bescheinigt werden kann, werden die festgestellten Qualifikationen aufgeführt. In nicht-reglementierten Berufen kann bereits diese Darstellung bei der Arbeitsplatzsuche hilfreich sein. Die gegebenenfalls im Anerkennungsverfahren ermittelten Unterschiede, die einer vollen Anerkennung entgegenstehen, können durch gezielte Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Für eine größere Übersichtlichkeit der Anerkennungsbestimmungen haben Bund und Länder weitgehend einheitliche Gesetze erlassen, die dem gemeinsam erarbeiteten Mustergesetz folgen. Hierdurch wird nicht nur die Arbeit der Anerkennungs- und Beratungsstellen erleichtert, sondern insbesondere Antragstellerinnen und Antragsteller aus dem Ausland können die geltenden Bestimmungen leichter nachvollziehen. Derzeit wird die Novellierung des NBQFG und der berufsspezifischen Fachgesetze vorbereitet. Für das NBQFG ist die Aufnahme von Ansprüchen auf Anerkennungsberatung sowie auf Qualifizierung bei nicht vollständiger Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen auch bei nicht-reglementierten Berufen geplant. Weiterhin werden mit der Novellierung neue Instrumente und Verfahren des EU-Rechts in nationales Recht umgesetzt. Diese bieten Verfahrensvereinfachungen für Antragstellende . Zu nennen sind insbesondere die Einführung des Instrumentes des Europäischen Berufsausweises sowie die Möglichkeiten zur Nutzung des Einheitlichen Ansprechpartners oder der elektronischen Antragstellung. Auch die Einführung des partiellen Zugangs kann in geeigneten Berufsfeldern den Arbeitsmarktzugang deutlich erleichtern. Entscheidend für die erfolgreiche Durchführung der Anerkennungsgesetze ist der Zugang zu Beratungsleistungen sowie zu Ausgleichsmaßnahmen im Falle einer fehlenden Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen mit dem deutschen Referenzberuf. Um die Angebotsstrukturen in diesen Bereich zu stärken, ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in 2015 in die Kofinanzierung des IQ Netzwerkes Niedersachsen eingestiegen. Mit den Landesmitteln von jährlich bis zu 480 000 Euro werden die unabhängigen Beratungsstellen des IQ Netzwerkes erweitert und weiterentwickelt. Zudem werden die Leistungen nach dem ESF-Qualifizierungsprogramm im Kontext des Anerkennungsgesetzes des Bundes mit den Landesmitteln für Niedersachsen ausgeweitet. Die Länder haben sich dafür ausgesprochen, Möglichkeiten der Verfahrensbündelung zu nutzen, u. a. um die hohen Qualitätsstandards im Anerkennungsverfahren für die Anerkennungssuchenden abzusichern. Hierzu verfügt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) seit 2014 über die nötigen rechtlichen Voraussetzungen. Niedersachsen macht von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung an die ZAB für eine Vielzahl nicht-reglementierter schulischer Berufsbildungen seit Februar 2015 Gebrauch. Angestrebt wird gleichfalls die Übertragung von Verfahren bei reglementierten Berufsbildungen. In diesem Sinne begrüßt das Land auch Aufgabenübertragungen der Kammern als zuständige Stellen mit dem Ziel der Verfahrensbündelung. Für die Anerkennung von Architektinnen und Architekten beschleunigen und vereinfachen die Eintragungsausschüsse der Architektenkammern der Länder die Verfahren, indem die geprüften Ausbildungsabschlüsse in einer Datenbank bei der Bundesarchitektenkammer zusammengeführt werden und die Ergebnisse anschließend für Gleichwertigkeitsprüfungen zur Verfügung stehen. Die Ingenieurkammer Niedersachsen greift bei der Prüfung der Qualifikationsnachweise auf Kenntnisse der ZAB zurück. Daneben erfolgt ein Informationsaustausch mit anderen Kammern. Hinsichtlich der Einrichtung einer länderübergreifenden Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der ZAB wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die akademischen Heilberufe sowie die nichtakademischen Gesundheitsfachberufe bundesgesetzlich geregelt sind. Hier besteht für die Landesregierung keine Möglichkeit, länderindividuelle Vereinfachungen der Anerkennungsverfahren zu treffen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4331 6 3. Wann ist mit der versprochenen Einrichtung einer zentralen Gutachtenstelle für die Gesundheitsberufe zu rechnen? Mit Beschluss der 85. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 27./28.06.2012 haben sich die Bundesländer für die Einrichtung einer länderübergreifenden Gutachtenstelle für die Gesundheitsberufe bei der ZAB in Bonn ausgesprochen. Gemeinsam mit der Kultusministerkonferenz (KMK) wurde eine Arbeitsgruppe (gAG GMK-KMK) zur Erarbeitung eines Konzeptes zur Errichtung dieser Gutachtenstelle eingesetzt. Dem von der Arbeitsgruppe erstellten Konzept haben die GMK, die KMK und die Finanzministerkonferenz im Juni 2015 zugestimmt, sodass geplant ist, dass die Gutachterstelle ab Januar 2016 ihren Betrieb aufnehmen soll. (Ausgegeben am 02.10.2015) positiv abge- positiv Auflage (be- noch Kenn- Berufshauptgruppe Ins- schlos- - volle einer schränk- keine ziffer gesamt sene negativ Gleich- Aus- ter EntVer - wertig- gleichs- Berufs- scheifahren keit maßnahme zugang dung nach HwO) Männer 11 Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe - - - - - - - 22 Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung 3 - - - - - 3 24 Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe 6 3 - 3 - - 3 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 9 6 - 3 - - 3 26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 24 12 3 9 - - 12 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions - und Produktionssteuerungsberufe - - - - - - - 29 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung 3 3 - 3 - - - 32 Hoch- und Tiefbauberufe - - - - - - - 33 (Innen-)Ausbauberufe 3 3 - - - - 3 34 Gebäude- und versorgungstechnische Berufe 3 - - - - - - 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung) - - - - - - - 52 Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten 6 3 3 - - - 3 63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 6 6 - 6 - - - 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisation 3 3 - 3 - - - 72 Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung - - - - - - - 81 Medizinische Gesundheitsberufe 189 180 3 171 6 - 12 82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflegeund Wellnessberufe, Medizintechnik - - - - - - - 93 Produktdesign und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musikinstrumentenbau - - - - - - - Zusammen 261 222 12 204 6 - 39 Frauen 23 Papier- und Druckberufe, technische Mediengestaltung - - - - - - - 26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 3 - - - - - 3 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions - und Produktionssteuerungsberufe - - - - - - - 29 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung 3 - - - - - 3 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe 6 3 - - - - 3 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 3 3 - - - - - 62 Verkaufsberufe 12 9 - 9 - - 3 63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 15 12 - 12 - - 3 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisation 30 18 6 12 - - 12 72 Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung - - - - - - - 73 Berufe in Recht und Verwaltung - - - - - - - 81 Medizinische Gesundheitsberufe 327 291 18 219 57 - 36 82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflegeund Wellnessberufe, Medizintechnik 6 3 - - - - 3 Zusammen 402 339 30 252 57 - 63 Insgesamt 11 Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe - - - - - - - 22 Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung 3 - - - - - 3 23 Papier- und Druckberufe, technische Mediengestaltung - - - - - - - 24 Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe 6 3 - 3 - - 3 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 9 6 - 3 - - 3 26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 27 12 3 9 - - 15 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions - und Produktionssteuerungsberufe 3 3 3 - - - - 29 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung 6 3 - 3 - - 3 32 Hoch- und Tiefbauberufe - - - - - - - 33 (Innen-)Ausbauberufe 3 3 - - - - 3 34 Gebäude- und versorgungstechnische Berufe 3 - - - - - - 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe 6 3 - - - - 3 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung) - - - - - - - Entscheidung vor Rechtsbehelf Niedersachsen Seite: 1 A N E R K E N N U N G S V E R F A H R E N 2012 1 Anerkennungsverfahren nach Entscheidung vor Rechtsbehelf, Geschlecht und Berufshauptgruppen 1.1 Alle Berufe Anlage 1 52 Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten 6 3 3 - - - 3 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 3 3 - - - - - 62 Verkaufsberufe 12 9 - 9 - - 3 63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 21 18 - 18 - - 3 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisation 30 18 6 15 - - 12 72 Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung 3 - - - - - - 73 Berufe in Recht und Verwaltung - - - - - - - 81 Medizinische Gesundheitsberufe 519 471 18 390 63 - 48 82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflegeund Wellnessberufe, Medizintechnik 6 3 3 - - - 3 93 Produktdesign und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musikinstrumentenbau - - - - - - - Insgesamt 663 561 42 456 63 - 102 ���������� �� ������� �� � ���������������� ���� ��� � ��� � ������������ ������� �ff ��� fi���ff ���� fl�� ffi ��������� ��� ����� !����� " �� ���� �� fl�� ��� #�!!� ��� $���������� ��������% ' & ���� !� ff�� #� �����" (������ �����) � ���fl�� *+,-% fi��fl���ff.������� ��� fi����������) ��� �����������) !�� /������ �� �� ���� ����% Seite 1 positiv abge- positiv Auflage (be- noch Kenn- Berufshauptgruppe Ins- schlos- - volle einer schränk- keine ziffer gesamt sene negativ Gleich- Aus- ter EntVer - wertig- gleichs- Berufs- scheifahren keit maßnahme zugang dung nach HwO) Männer 22 Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung - - - - - - - 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe - - - - - - - 26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe - - - - - - - 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions - und Produktionssteuerungsberufe 120 111 9 102 - - 9 81 Medizinische Gesundheitsberufe 24 24 3 24 - - - 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie 6 6 - 6 - - - Zusammen 156 147 12 132 - - 9 Frauen 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions - und Produktionssteuerungsberufe 36 33 - 33 - - 3 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe - - - - - - - 81 Medizinische Gesundheitsberufe 24 24 - 21 - - - 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie 60 30 18 9 3 - 27 84 Lehrende und ausbildende Berufe 12 3 3 - - - 6 Zusammen 129 93 24 63 3 - 39 Insgesamt 22 Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung - - - - - - - 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe - - - - - - - 26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe - - - - - - - 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions - und Produktionssteuerungsberufe 156 144 9 135 - - 12 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe - - - - - - - 81 Medizinische Gesundheitsberufe 48 48 3 45 - - - 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie 66 39 18 15 6 - 27 84 Lehrende und ausbildende Berufe 12 3 3 - - - 6 Insgesamt 285 237 36 195 6 - 48 __________ *) Hinweis: Aus Datenschutzgründen sind alle Daten (Absolutwerte) jeweils auf ein Vielfaches von 3 gerundet; der Insgesamtwert kann deshalb von der Summe der Einzelwerte abweichen. Entscheidung vor Rechtsbehelf Niedersachsen A N E R K E N N U N G S V E R F A H R E N 2013 1 Anerkennungsverfahren nach Entscheidung vor Rechtsbehelf, Geschlecht und Berufshauptgruppen 1.1 Landesrechtlich geregelte Berufe © Landesamt für Statistik Niedersachsen, Hannover 2014 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Anlage 2 Seite 1 positiv abge- positiv Auflage (be- noch Kenn- Berufshauptgruppe Ins- schlos- - volle einer schränk- keine ziffer gesamt sene negativ Gleich- Aus- ter EntVer - wertig- gleichs- Berufs- scheifahren keit maßnahme zugang dung nach HwO) Männer 11 Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe 3 3 3 - - - - 12 Gartenbauberufe und Floristik - - - - - - - 22 Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung 9 6 - 6 - - 3 23 Papier- und Druckberufe, technische Mediengestaltung - - - - - - - 24 Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe 21 15 3 15 - - 6 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 36 33 6 27 - - 3 26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 45 36 15 21 - - 9 28 Textil- und Lederberufe - - - - - - - 29 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung 6 6 - 3 - - - 31 Bauplanungs-, Architektur- und Vermessungsberufe 3 3 - - - - - 32 Hoch- und Tiefbauberufe 3 3 - 3 - - - 33 (Innen-)Ausbauberufe 6 6 3 3 - - - 34 Gebäude- und versorgungstechnische Berufe 3 3 - 3 - - - 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe 3 3 - 3 - - - 43 Informatik-, Informations- und Kommunikationstechnologieberufe 3 3 - - - - - 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung) 3 3 - 3 - - - 52 Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten - - - - - - - 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe - - - - - - - 62 Verkaufsberufe - - - - - - - 63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 6 3 - 3 - - - 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisation 15 12 3 9 - - - 81 Medizinische Gesundheitsberufe 537 519 6 288 225 - 18 82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflegeund Wellnessberufe, Medizintechnik 3 - - - - - - 94 Darstellende und unterhaltende Berufe - - - - - - - Zusammen 705 660 42 393 225 - 45 Frauen 12 Gartenbauberufe und Floristik 3 3 - 3 - - - 24 Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe - - - - - - - 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 3 - - - - - - 26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 6 6 - 3 - - - 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions - und Produktionssteuerungsberufe 3 3 3 - - - - 28 Textil- und Lederberufe 3 3 - - - - - 29 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung 6 6 3 3 - - - 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe 6 6 3 3 - - - 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung) - - - - - - - 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe - - - - - - - 62 Verkaufsberufe 24 21 - 18 - - 6 63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 21 18 3 18 - - 3 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisation 72 60 12 48 - - 12 72 Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung 3 3 3 - - - - 73 Berufe in Recht und Verwaltung 6 6 6 - - - - 81 Medizinische Gesundheitsberufe 603 513 21 303 189 - 87 82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflegeund Wellnessberufe, Medizintechnik 9 6 3 3 3 - - 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie 3 3 3 - - - - Zusammen 768 654 57 408 192 - 111 Insgesamt Entscheidung vor Rechtsbehelf Niedersachsen A N E R K E N N U N G S V E R F A H R E N 2013 1 Anerkennungsverfahren nach Entscheidung vor Rechtsbehelf, Geschlecht und Berufshauptgruppen 1.1 Bundesrechtlich geregelte Berufe © Landesamt für Statistik Niedersachsen, Hannover 2014 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Anlage 3 Seite 2 positiv abge- positiv Auflage (be- noch Kenn- Berufshauptgruppe Ins- schlos- - volle einer schränk- keine ziffer gesamt sene negativ Gleich- Aus- ter EntVer - wertig- gleichs- Berufs- scheifahren keit maßnahme zugang dung nach HwO) Entscheidung vor Rechtsbehelf Niedersachsen A N E R K E N N U N G S V E R F A H R E N 2013 1 Anerkennungsverfahren nach Entscheidung vor Rechtsbehelf, Geschlecht und Berufshauptgruppen 1.1 Bundesrechtlich geregelte Berufe 11 Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe 3 3 3 - - - - 12 Gartenbauberufe und Floristik 3 3 - 3 - - - 22 Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung 9 6 - 6 - - 3 23 Papier- und Druckberufe, technische Mediengestaltung - - - - - - - 24 Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe 21 18 3 15 - - 6 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 39 33 6 27 - - 6 26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 48 39 15 24 - - 9 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions - und Produktionssteuerungsberufe 3 3 3 - - - - 28 Textil- und Lederberufe 3 3 - 3 - - - 29 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung 12 12 3 9 - - - 31 Bauplanungs-, Architektur- und Vermessungsberufe 3 3 - - - - - 32 Hoch- und Tiefbauberufe 3 3 - 3 - - - 33 (Innen-)Ausbauberufe 6 6 3 3 - - - 34 Gebäude- und versorgungstechnische Berufe 3 3 - 3 - - - 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe 6 6 3 6 - - - 43 Informatik-, Informations- und Kommunikationstechnologieberufe 3 3 - - - - - 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung) 6 6 3 3 - - - 52 Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten - - - - - - - 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 3 3 - - - - - 62 Verkaufsberufe 27 21 - 21 - - 6 63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 27 24 3 21 - - 3 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisation 84 72 15 57 - - 12 72 Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung 3 3 3 - - - - 73 Berufe in Recht und Verwaltung 6 6 6 - - - - 81 Medizinische Gesundheitsberufe 1140 1035 27 591 414 - 105 82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflegeund Wellnessberufe, Medizintechnik 9 9 3 3 3 - 3 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie 3 3 3 - - - - 94 Darstellende und unterhaltende Berufe - - - - - - - Insgesamt 1470 1314 96 801 417 - 156 __________ *) Hinweis: Aus Datenschutzgründen sind alle Daten (Absolutwerte) jeweils auf ein Vielfaches von 3 gerundet; der Insgesamtwert kann deshalb von der Summe der Einzelwerte abweichen. © Landesamt für Statistik Niedersachsen, Hannover 2014 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. ����������� ��� �� � �� ��� �� � �� ��� �� � ��� �������������fffi�fl�ffi � fffi �!��"�##"�fl�ffi $ % & '(�(#(!�)'(�(#(!�� * $ +��������fffi,"�fffi���fffi�fl�ffi - .(� "(��/�� ����"��")�� & $* $0 +��������fffi,"�fffi���fffi�fl�ffi 1 ��(#(!�� ����"��")�� 2 $3 2 4�"����5����������fffi,"�fffi���fffi�fl�ffi 6����"��")�� * * $ 7��/��fi��"�, /�� 8�����9� �9��:;#�!��)�� 3 < &2 7��/��fi��"�, /�� 8� �9��:;#�!��)�� $** 322 3<* =�. ���)>�".���/�!�:;#�!�� ? $$ $< 6��")@��"�� fl>�"��#/�! ��� 6::�(. 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Podologe/Podologin Bundesrechtlich Orthoptist/in Bundesrechtlich Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistent/in Bundesrechtlich Medizinisch-technische(r) Assistent/in für Funktionsdiagnostik Bundesrechtlich Medizinisch-technische(r) Radiologieassistent/in Bundesrechtlich Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent/in Bundesrechtlich Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Bundesrechtlich Gesundheits- und Krankenpfleger/in Bundesrechtlich Rettungsassistent/in Bundesrechtlich Notfallsanitäter/in Bundesrechtlich Hebamme/Entbindungspfleger Bundesrechtlich Arzt/Ärztin (Erteilung der Approbation) Bundesrechtlich Zahnarzt/Zahnärztin (Erteilung der Approbation) Bundesrechtlich Tierarzt/Tierärztin (Erteilung der Approbation) Bundesrechtlich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in (Erteilung der Approbation) Bundesrechtlich Psychotherapeut/in, psychologische(r) (Erteilung der Approbation) Bundesrechtlich Masseur/in und medizinische(r) Bademeister/in Bundesrechtlich Physiotherapeut/in Bundesrechtlich Ergotherapeut/in Bundesrechtlich Logopäde/Logopädin Bundesrechtlich Diätassistent/in Bundesrechtlich Apotheker/in (Erteilung der Approbation) Bundesrechtlich Pharmazeutisch-technische(r) Assistent/in Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für den Operationsdienst Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Intensivpflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für operative Funktionsbereiche Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für psychiatrische Pflege Landesrechtlich Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege Landesrechtlich Fachkraft für onkologische Pflege Landesrechtlich Fachkraft für operative und endoskopische Pflege Landesrechtlich Fachkraft für psychiatrische Pflege Landesrechtlich Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für allgemeine Psychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für den Endoskopiedienst Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für forensische Psychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Onkologie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für onkologische Pflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Palliativ- und Hospizpflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Psychosomatik und Psychotherapie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in in der Nephrologie Landesrechtlich Fachpfleger/in für Onkologische Pflege und Palliative Versorgung Landesrechtlich Fachpfleger/in für Psychiatrie Landesrechtlich Krankenschwester/Krankenpfleger für Rehabilitation Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin Landesrechtlich Gesundheits- und Krankenpfleger/in für Gerontopsychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für ambulante Pflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Intensivpflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für operative Funktionsbereiche Anlage 5 Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für pädiatrische Intensivpflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für psychiatrische Pflege Landesrechtlich Fachkraft für ambulante Pflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für allgemeine Psychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Endoskopiedienst Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für forensische Psychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Onkologie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für onkologische Pflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Palliativ- und Hospizpflege Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Psychosomatik und Psychotherapie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie Landesrechtlich Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Nephrologie Landesrechtlich Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Gerontopsychiatrie Landesrechtlich Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger für Psychiatrie Landesrechtlich Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger für Rehabilitation Landesrechtlich Rettungssanitäter/in Landesrechtlich Familienhebamme/Familienentbindungspfleger Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für ambulante Pflege Landesrechtlich Altenpfleger/in für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit Landesrechtlich Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen Landesrechtlich Fachgesundheits-und Kinderkrankenpfleger/in für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen Landesrechtlich Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen Landesrechtlich Hebamme/Entbindungspfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit Landesrechtlich Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung Landesrechtlich Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege Landesrechtlich Leiter/in einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege Landesrechtlich Leitende Pflegefachkraft Landesrechtlich Altenpfleger/in für Pflegedienstleistung für Altenhilfe und ambulante Dienste Landesrechtlich Einrichtungsleitung Landesrechtlich Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste Landesrechtlich Gesundheits- und Krankenpfleger/in für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste Landesrechtlich Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung Landesrechtlich Gesprächspsychotherapie (Zusatzbezeichnung für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspsychologie (Zusatzbez. für Psych. Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendl.psychoth.) Landesrechtlich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in (Weiterbildung) Landesrechtlich Klinische Neuropsychologie (Zusatzbezeichnung für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Neuropsychologische Psychotherapie (Zusatzbezeichnung für Psych. Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Psychoanalyse (Zusatzbezeichnung für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Psychodiabetologie (Zusatzbezeichnung für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Spezielle Schmerzpsychotherapie (Zusatzbezeichnung für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Systemische Therapie (Zusatzbezeichnung für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Zusatzbez. für Psych. Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Verhaltenstherapie (Zusatzbezeichnung für Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) Landesrechtlich Fachpfleger/in für Gerontologie und Gerontopsychiatrie Landesrechtlich Fachapotheker/in für Allgemeinpharmazie Landesrechtlich Fachapotheker/in für Arzneimittelinformation Landesrechtlich Fachapotheker/in für Chemische Toxikologie und Ökologie Landesrechtlich Fachapotheker/in für Klinische Chemie Landesrechtlich Fachapotheker/in für Klinische Pharmazie Landesrechtlich Fachapotheker/in für öffentliches Gesundheitswesen Landesrechtlich Fachapotheker/in für Pharmazeutische Analytik Landesrechtlich Fachapotheker/in für Pharmazeutische Technologie Landesrechtlich Fachapotheker/in für theoretische und praktische Ausbildung Landesrechtlich Fachapotheker/in für Toxikologie und Ökologie Landesrechtlich Fachapotheker/in für Öffentliches Pharmaziewesen Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Biochemie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Pathologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Radiologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Strahlentherapie Landesrechtlich Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in Landesrechtlich Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in Landesrechtlich Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in mit generalistischer Ausrichtung Landesrechtlich Gesundheits- und Pflegeassistent/in (Staatlich anerkannt) Landesrechtlich Krankenpflegehelfer/in Landesrechtlich Heilerziehungspfleger/in für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit Landesrechtlich Heilerziehungspfleger/in für Leitung ambulanter Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Urologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Neurologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Landesrechtlich Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie Landesrechtlich Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für öffentliches Gesundheitswesen Landesrechtlich Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Oralchirurgie Landesrechtlich Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Paradontologie Landesrechtlich Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Allgemeine Zahnheilkunde Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Anatomie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Humangenetik Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Neurochirurgie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Physiologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Allgemeine Veterinärmedizin Landesrechtlich Tierarzt/Tierärztin (Fachtierarztausbildung, Weiterbildung) Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Anatomie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Bienen Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Chirugie-Kleintiere Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Chirugie-Pferde Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Chirurgie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Dokumentation und Informatik Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Epidemiologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Fische Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Fleischhygiene Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Fleischhygiene und Fleischtechnologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Fleischhygiene und Schlachthofwesen Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Fortpflanzung und Zuchthygiene Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Geflügel Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Geflügel (Wirtschaftsgeflügel) Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Geflügel, Wild- und Ziervögel Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Innere Medizin Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Innere Medizin - Kleintiere Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Innere Medizin - Pferde Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Klein- und Heimtiere Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Klein- und Heimtiere, Weiterbildung in eigener Praxis Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Kleintiere Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Klinische Laboratoriumsdiagnostik Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Lebensmittel Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Lebensmittelhygiene Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Lebensmittelsicherheit Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Mikrobiologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Milchhygiene Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Milchhygiene und Milchtechnologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Öffentliches Veterinärwesen Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Parasitologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Pathologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Pferde Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Pferde, Weiterbildung in eigener Praxis Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Pharmakologie und Toxikologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Radiologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Reproduktionsmedizin Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Rinder Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Rinder, Weiterbildung in eigener Praxis Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Schafe Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Schweine Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Tier- und Umwelthygiene Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Tierärztliche Allgemeinmedizin Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Tierernährung Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Tierernährung und Diätetik Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Tierhygiene Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Tierschutz Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Tropenveterinärmedizin Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Verhaltenskunde Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Versuchstierkunde Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Virologie Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Zahnheilkunde-Kleintiere Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Zoo- und Wildtiere Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin für Zoo-, Gehege- und Wildtiere Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin Kleine Wiederkäuer Landesrechtlich Fachtierarzt/Fachtierärztin Zuchthygiene und Biotechnologie der Fortpflanzung Landesrechtlich Psychologische(r) Psychotherapeut/in (Weiterbildung) Landesrechtlich Fachphysiotherapeut/in für psychosoziale Medizin Landesrechtlich Apotheker/in (Weiterbildung zum/zur Fachapotheker/in) Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie Landesrechtlich Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie ������� ����� � � � � ����� ��� ������ ��� ��� ���� Drucksache 17/4331 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3866 Umsetzung der Anerkennungsgesetze Anfrage Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5