Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4332 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4008 - Stellt die Landesregierung sicher, dass die bei Straßenbauarbeiten eingesetzte Maschinen und Fahrzeuge über die gesetzlich erforderlichen Zulassungen verfügen? Anfrage der Abgeordneten Karl-Heinz Bley und Dr. Stephan Siemer (CDU) an die Landesregierung , eingegangen am 22.07.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 03.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 25.09.2015, gezeichnet In Vertretung Daniela Behrens Vorbemerkung der Abgeordneten Bei dem Ausbau und der Erneuerung des Straßenverkehrsnetzes in Niedersachsen setzen die von Bund und Land beauftragten Unternehmen eine Vielzahl von Maschinen ein, so z. B. Maschinen für die Markierung der Fahrstreifen. Es obliegt dem beauftragten Unternehmen, die allgemeine Ordnung auf der Baustelle sicherzustellen und die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen . Für die im Straßenbau eingesetzten Maschinen sind z. B. die allgemeine Betriebserlaubnis , die TÜV-Abnahme und die Betriebshaftpflichtversicherung von Bedeutung. Die Kosten für das Einholen der erforderlichen Genehmigungen können pro Maschine mitunter deutlich im vierstelligen Bereich liegen, sodass eine Chancengleichheit für an Ausschreibungen teilnehmende Unternehmen nur dann gegeben sein kann, wenn alle Unternehmen gleichermaßen die notwendigen Genehmigungen einholen. Vorbemerkung der Landesregierung Es liegt im ausdrücklichen Interesse der Landesregierung, bei der Beauftragung von Bauleistungen im öffentlichen Straßenbau allen potenziellen Bietern die gleiche Chance für den Erhalt des Zuschlags zu geben und auf diese Weise über einen fairen Wettbewerb ein möglichst wirtschaftliches Angebot zu erhalten. Bei Bauaufträgen öffentlicher Bauherren ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und damit auch deren Teil B Vertragsbestandteil. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. 1. Welche Genehmigungen müssen beim ausführenden Unternehmen vorliegen, wenn es Maschinen im Straßenbau im Auftrag der Landesstraßenbauverwaltung oder im kommunalen Auftrag, insbesondere für Straßenmarkierungsarbeiten, einsetzt? Art und Umfang der erforderlichen Genehmigungen hängen von der Art der Maschine und dem beabsichtigten Einsatz ab. Außer der in der Vorbemerkung der Abgeordneten genannten allgemeinen Betriebserlaubnis, der TÜV-Abnahme und der Betriebshaftpflichtversicherung kommen insbesonde- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4332 2 re Zulassungen nach den §§ 3 und 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung in Betracht, wenn die Maschine im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden soll. 2. In welchem Umfang gehört das Vorliegen dieser Genehmigungen zu den Bedingungen für eine Ausschreibung durch die Landesstraßenbauverwaltung oder im kommunalen Auftrag? Entsprechend den Ausführungen in der Vorbemerkung sieht die Landesstraßenbauverwaltung das Vorliegen der notwendigen Genehmigungen primär in der Verantwortung der ausführenden Unternehmen . Die Vorlage dieser Genehmigungen wird zur Vermeidung zusätzlichen bürokratischen Aufwandes für die Unternehmen nicht als besondere Bedingung an die Auftragsausführung in die Vergabeunterlagen aufgenommen. 3. In welchem Umfang und wie überprüft die den Auftrag vergebende Stelle bzw. Behörde nach Auftragsvergabe das Vorliegen der Genehmigungen? Sobald die Landesstraßenbauverwaltung von Tatsachen Kenntnis erlangt, die auf das Fehlen der notwendigen Genehmigungen hindeuten, überprüft sie das ausführende Unternehmen. 4. Welche weiteren Stellen und Behörden sind in den Prozess der Überprüfung der vorliegenden Genehmigungen eingebunden? Eine Einbindung weiterer Stellen und Behörden in den Prozess der Überprüfung erfolgt nicht. Die Überprüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit der Landesstraßenbauverwaltung. 5. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Unternehmen, die die erforderlichen Genehmigungen nicht in vollem Umfang eingeholt haben, Kostenvorteile gegenüber Unternehmen haben, die nicht alle Genehmigungen eingeholt haben? Der Landesregierung sind keine solchen Fälle bekannt. 6. Plant die Landesregierung, Ausschreibungsunterlagen so zu ergänzen, dass nur solche Unternehmen an der Ausschreibung teilnehmen können, die die erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben? Eine solche Ergänzung ist nicht beabsichtigt. 7. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Unternehmen bei der Ausführung des gewonnen Auftrags alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Welche Stellen des Landes und welche weiteren Behörden sind in diesen Überprüfungsprozess eingebunden? Eine Einbindung anderer Behörden erfolgt in der Regel nicht. (Ausgegeben am 02.10.2015) Drucksache 17/4332 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4008 Stellt die Landesregierung sicher, dass die bei Straßenbauarbeiten eingesetzte Maschinen und Fahrzeuge über die gesetzlich erforderlichen Zulassungen verfügen? Anfrage der Abgeordneten Karl-Heinz Bley und Dr. Stephan Siemer (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr