Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4333 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4116 - Verkehrsberuhigungsmaßnahme an der B 248 in der Ortsdurchfahrt Kalefeld Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 18.08.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 27.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 25.09.2015, gezeichnet In Vertretung Daniela Behrens Vorbemerkung des Abgeordneten Die B 248 dient als Hauptdurchgangsstraße in der Ortschaft Kalefeld im Landkreis Northeim. Seitens der Einwohner wurde ich auf folgenden Missstand hingewiesen: Die B 248 ist in Richtung Northeim, am Ortsausgang, durch einen leichten Anstieg gekennzeichnet. Insbesondere auf Höhe der Hausnummern 50 bis 54 ergeben sich daher zunehmend Probleme mit den hohen Geschwindigkeiten der durchfahrenden Lkw. Diese erhöhen die Geschwindigkeit bereits dort über die zugelassenen 50 km/h hinaus. Insbesondere bei Staus auf der nahegelegenen A 7, durch Ausbauarbeiten oder Unfälle entsteht in der Ortschaft Kalefeld eine erhebliche Lkw-Dichte. Hieraus ergeben sich Behinderungen beim Überqueren der Straße innerorts, beim Auffahren auf die B 248 sowie Lärmbelästigungen, die bei Autobahnsperrungen die ganze Nacht hindurch anhalten . Eine Absenkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h würde hier sicherlich Abhilfe schaffen. Vorbemerkung der Landesregierung Da die B 248 die Ortschaft Kalefeld nicht berührt, wird aufgrund der Schilderung der örtlichen Verhältnisse in der Vorbemerkung davon ausgegangen, dass die Ortschaft Echte in der Gemeinde Kalefeld gemeint ist. Auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen können Verkehrsbeschränkungen nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet werden. Danach kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus sachlichen Gründen beschränkt oder verboten werden. Die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Mit dieser Abwägung wird den unterschiedlichen Interessen der beteiligten Verkehrsteilnehmer und Anwohner Rechnung getragen. Gerade auf Bundesstraßen hat das Interesse des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht, weil diese Straßen ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zügig zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen können, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind. Nach ihrem Widmungszweck dienen gerade die Bundesstraßen der Aufnahme der überregionalen Verkehrsströme. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4333 2 In Niedersachsen sind die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte sowie die selbstständigen Gemeinden für die Umsetzung der StVO zuständig. Ob die vorgenannten Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen vorliegen, haben die Straßenverkehrsbehörden daher grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen und letztlich, auf Basis der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse, über die Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden. 1. Ist eine Reduzierung der zugelassenen Geschwindigkeit auf 30 km/h in der Ortschaft Kalefeld möglich, vor allem aus den Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen? Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Echte setzt voraus, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse - bei der allgemein innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - eine erhebliche Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter der StVO erheblich übersteigt. Voraussetzung für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ist eine Überschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV und eine Eignung der beabsichtigten Maßnahmen, die Immissionen unter die Grenzwerte abzusenken oder um mindestens 3 dB(A) zu reduzieren. Bei einer nachgewiesenen Überschreitung der zumutbaren Lärmpegel müsste zunächst geprüft werden, ob auf andere geeignete Weise eine Lärmminderung erreicht werden könnte. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist allerdings nicht dazu geeignet, das Einhalten einer bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung durchzusetzen, die nicht beachtet wird. 2. Beabsichtigt die Landesregierung, diese Maßnahme zu prüfen? Zuständig für die Prüfung, ob eine verkehrsrechtliche Maßnahme erforderlich ist, ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde, in diesem Fall also der Landkreis Northeim in Zusammenarbeit mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als Straßenbaulastträger sowie der Polizei. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, der Entscheidung der zuständigen Stellen vorzugreifen. 3. Wenn ja, wie ist der Zeithorizont, in dem mit einer Umsetzung der Maßnahme zu rechnen ist? Entfällt. 4. Wenn nein, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme umgesetzt werden kann? Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Welche weiteren oder anderen Maßnahmen zieht die Landesregierung in Betracht? Keine. (Ausgegeben am 02.10.2015) Drucksache 17/4333 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4116 Verkehrsberuhigungsmaßnahme an der B 248 in der Ortsdurchfahrt Kalefeld Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr