Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4342 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4145 - Was wurde aus Petition 00273/11/17? Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 01.09.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 07.09.2015 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 28.09.2015, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten Mit Schreiben vom 13.12.2013 wurden die Petenten unterrichtet, dass „die Eingabe an die Landesregierung als Material überwiesen wird“. Vorbemerkung der Landesregierung Für die Entwicklung eines Kindes ist der Umgang mit den Eltern und anderen Bezugspersonen grundsätzlich förderlich. Nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben daher die Großeltern des Kindes ein eigenständiges Umgangsrecht, soweit dieses dem Wohle des Kindes dient. Diese im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform 1998 eingeführte Vorschrift trägt der Erkenntnis Rechnung, dass zum Wohle des Kindes nicht nur der Umgang mit beiden Elternteilen angezeigt ist, sondern auch der Kontakt zu anderen engen Bezugspersonen aufrecht erhalten werden soll, wozu auch die Großeltern des Kindes zählen. Aus diesem Grunde ist das bereits bis zur Kindschaftsrechtsreform bestehende großelterliche Umgangsrecht erheblich erweitert worden. Allerdings ist zwingende Voraussetzung eines solchen Umgangsrechts, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Insofern ergeben sich hinsichtlich eines Umgangsrechts der Großeltern mit dem betroffenen Kind keine anderen Problemstellungen als bei anderen umgangsberechtigten Personen. Hinsichtlich aller Umgangsberechtigten ist das Kindeswohl der entscheidende Maßstab. Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, betreffen sie nun die Großeltern, die Eltern oder andere Bezugspersonen des Kindes, sind häufig komplex, schwierig und zeitaufwändig. Untereinander zerstrittene Beteiligte, die nicht selten schon im Vorfeld jahrelange Konflikte ausgetragen haben, treffen mit unterschiedlichsten Ansichten und Bedürfnissen aufeinander. Familienrichterinnen und -richter benötigen daher in hohem Maße spezifische familienrechtliche/familienpsychologische Kenntnisse und Fähigkeiten. Es ist mithin ein zentrales Anliegen des Justizministeriums , die Familienrichterinnen und -richter bestmöglich zu schulen, insbesondere im Hinblick auf Konfliktlösungsstrategien sowie auf familienpsychologische und familienpädagogische Gesichtspunkte. Darüber hinaus lassen sich derartige Konflikte in aller Regel nur durch ein vernetztes Zusammenarbeiten der beteiligten Professionen, etwa Rechtsanwältinnen und -anwälte, Verfahrensbeistände, Sachverständige, Jugendämter etc. lösen. Ein weiterer Schwerpunkt in der Fortbildung liegt daher in der Förderung vernetzten Arbeitens im Familienrecht, etwa nach dem sogenannten Cochemer Modell. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4342 2 Schließlich liegt nicht selten ein Schlüssel zur Lösung in der Durchführung eines Güteverfahrens, welches vor dem für das streitige Verfahren nicht zuständigen Güterichter des jeweiligen Gerichts durchgeführt wird. Daher kommt die umfangreiche und systematische Aus- und Weiterbildung von Güterichterinnen und -richtern, die das Justizministerium sicherstellt, auch im hohen Maße den an einem familienrechtlichen Verfahren Beteiligten zugute. 1. Was ist allgemein aus den damaligen Prüfpunkten geworden? a) Insbesondere sollte der Fortbildungsbedarf von Familienrichtern bei Umgangsstreitigkeiten von Großeltern/Enkeln überprüft werden. Hat dieses stattgefunden, und, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Im Anschluss an die Landtagseingabe Nr. 00273/11/17 wurde mit den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erörtert, ob ein besonderer Fortbildungsbedarf zur Frage der Ausübung des Umgangsrechts von Großeltern und Enkelkindern besteht. Hierzu wurde seitens der Gerichte darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Thema um einen speziellen Aspekt des Umgangsrechts handelt, welcher im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung über familienrechtliche Umgangsstreitigkeiten behandelt werden könnte. Eine Fortbildung allein zu diesem Thema wurde nicht für erforderlich erachtet. b) In diesem Zusammenhang gab es die Anregung, spezielle Schulungen in Umgangsstreitigkeiten anzubieten. Ist dies geschehen? In den Jahren 2014 und 2015 war das Familienrecht weiterhin Gegenstand einer Vielzahl von überund regionalen Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch spezielle Schulungen zu Streitigkeiten in Umgangsverfahren angeboten wurden. Im Januar 2014 wurde an der Deutschen Richterakademie eine Tagung zu dem Thema „Systematische Konfliktlösung im Familienrecht“ durchgeführt. Die Veranstaltung verfolgte das Ziel, die unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten besser kennenzulernen und die Ressourcen und Lösungsmöglichkeiten einer Familie sichtbar zu machen. Hieraus sollten gemeinsam tragfähige und intelligente Lösungen abgeleitet werden, die Konflikte u. a. bei Umgangsstreitigkeiten überflüssig machen. An der Deutschen Richterakademie wurde überdies im Programmjahr 2015 die Fortbildungsveranstaltung „Konfliktlösung im Sorge- und Umgangsrecht“ angeboten. Im Rahmen der Tagung wurden insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vernehmung von Kindern unterschiedlichen Alters, besondere Problemsituationen und verschiedene Techniken im Umgang mit Eltern vermittelt. In Niedersachsen wurden ebenfalls spezielle Tagungen zu Verfahren in Umgangsstreitigkeiten durchgeführt. Mit einer im Juli dieses Jahres zu dem gegenwärtig hochaktuellen Thema der Qualität familienpsychologischer Sachverständigengutachten durchgeführten Fortbildung, die wegen des großen Interesses Anfang nächsten Jahres wiederholt werden soll, hat das Justizministerium umgehend auf die in der Öffentlichkeit und Presse geäußerte Kritik an dem Umgang der Familienrichterinnen und -richter mit familienpsychologischen Sachverständigengutachten reagiert. Es ist beabsichtigt, auch zukünftig Familienrichterinnen und -richter zu diesem Themenkomplex zu schulen. Hervorzuheben ist weiterhin die überregionale Fortbildungsveranstaltung „Neue Wege im Kindschaftsverfahren “, die das Justizministerium im Dezember 2015 veranstaltet. Die Tagung hat eine Auseinandersetzung mit dem sogenannten Cochemer Modell zum Inhalt, wonach Sorge- und umgangsrechtliche Verfahren nach Möglichkeit einvernehmlich gelöst werden sollen. Die Veranstaltung hat das Ziel, einen fachlichen Diskurs über das „Cochemer Modell“ zu führen und den eingeschlagenen Weg zur Befriedung von Umgangsstreitigkeiten unter Einbeziehung neuer Erkenntnisse und Erfahrungen weiterzuführen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4342 3 In dem o. g. Zeitraum wurden zudem von den niedersächsischen Oberlandesgerichten acht regionale Fortbildungsveranstaltungen mit familienrechtlichen Bezügen durchgeführt (drei weitere Veranstaltungen stehen bis Ende dieses Jahres aus). Hierbei handelte es sich u. a. um Workshops der Familiengerichte zu aktuellen Fragen des Familienrechts und zu Aspekten gesunder seelischer Entwicklung im Kindesalter im Hinblick auf die Kindeswohlabschätzung, welche insbesondere in Umgangsverfahren entscheidungserheblich sein können. c) Das Justizministerium wollte eine Überprüfung der Verfahren und einzelner Vorschriften des FamFG durchführen. Ist dies geschehen, und, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Zu der der Kleinen Anfrage zugrunde liegenden Landtagseingabe hat das Justizministerium im Oktober 2013 u. a. wie folgt Stellung genommen: „Eine Arbeitsgruppe der Länder und des Bundes zum Änderungsbedarf des FamFG, die in den Jahren 2011 und 2012 getagt hat, hat die einzelnen Vorschriften des FamFG überprüft und auch Korrekturbedarf erkannt, der zum Teil schon umgesetzt wurde. Änderungsbedarf im Sinne der Petentin wurde nicht festgestellt. Da die Arbeitsgruppe erst im Jahr 2012 ihre Arbeiten beendet hat, erscheint aktuell eine Befassung der Konferenz der Justizministerinnen und -minister mit diesem Thema nicht angezeigt.“ Eine abweichende Beurteilung ergibt sich bis heute nicht. Sowohl das ausdrücklich geregelte Umgangsrecht von Großeltern und anderen Bezugspersonen als auch das Verfahren nach dem FamFG bieten sowohl Großeltern als auch anderen umgangsberechtigten Personen hinreichende Möglichkeiten, gegebenenfalls bestehende Umgangsrechte gerichtlich geltend zu machen. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist daher weiterhin nicht ersichtlich. 2. Gab es darüber hinaus Änderungen im Bereich der Umgangsstreitigkeiten von Großeltern /Enkeln? Nein. (Ausgegeben am 05.10.2015) Drucksache 17/4342 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4145 Was wurde aus Petition 00273/11/17? Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums