Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4346 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3738 - Wie und wann wird die Verteilung der Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG in Niedersachsen neu geregelt? Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 23.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 03.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 16.09.2015, gezeichnet In Vertretung Daniela Behrens Vorbemerkung der Abgeordneten Den Verkehrsunternehmen steht für die vergünstigte Beförderung von Schülern und Auszubildenden im Linienverkehr gemäß § 45 a PBefG ein Ausgleichsanspruch gegen das Land zu. Das Land Niedersachsen hat in diesem Rahmen von der Möglichkeit des § 64 a PBefG Gebrauch gemacht und mit den Verkehrsunternehmen Verträge über die Abgeltung des Anspruchs aus § 45 a PBefG gemacht. Diese Verträge enden zum 31.12.2016. Vorbemerkung der Landesregierung Den Unternehmen des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs wird seit 1977 für die Beförderung von Schülern ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Ausgleichsanspruch nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist in Niedersachsen 2006 auf Grundlage einer freiwilligen vertraglichen Abgeltung geregelt worden, der sich fast alle Unternehmen des niedersächsischen Verkehrsgewerbes angeschlossen haben. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße am 03.12.2009 wurden auf dem Gebiet der öffentlichen Personenverkehrsdienste erstmals gemeinschaftsweit Festlegungen getroffen, unter welchen Bedingungen die verantwortlichen Behörden Verkehrsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen können und welche Voraussetzungen zu beachten sind. Seit 2007 haben die Länder gemäß § 64 a PBefG die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher inhaltlichen Ausformung sie von der Ersetzungsermächtigung Gebrauch machen. Niedersachsen hat von der Ersetzungsbefugnis bislang keinen Gebrauch gemacht, sondern mit den Verkehrsunternehmen Verträge über die Abgeltung des Anspruchs aus § 45 a PBefG abgeschlossen . Um vor diesem Hintergrund für Niedersachen eine Landesnachfolgeregelung zu finden, wurde unter Leitung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 2009 eine Arbeitsgruppe u. a. mit Vertretern der Landesnahverkehrsgesellschaft, der kommunalen Spitzenverbände sowie der niedersächsischen Verkehrsunternehmensverbände VDV und GVN gegründet. Bislang konnte keine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird die Gespräche fortsetzen, damit ab 01.01.2017 eine landesrechtliche Nachfolgeregelung umgesetzt werden kann. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4346 2 1. Beabsichtigt die Landesregierung eine Reduzierung, Steigerung oder Beibehaltung des Betrages, der derzeit für die Ausgleichszahlungen gemäß § 45 a PBefG zur Verfügung steht? Die Landesregierung arbeitet an einer landesrechtlichen Nachfolgeregelung zu § 45 a PBefG, die auch die Vorgaben des EU-Beihilferechts einhält. Dafür muss auch die Höhe der zukünftigen Ausgleichszahlungen festgelegt werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Ist beabsichtigt, zukünftig Regionalisierungs- und Entflechtungsmittel für die Abgeltung des Anspruchs aus § 45 a PBefG einzusetzen, oder sollen hierfür (gegebenenfalls darüber hinausgehende weitere) Landesmittel aufgewandt werden? Zur Abgeltung des Anspruchs aus § 45 a PBefG werden bereits seit dem Jahr 2005 ausschließlich Regionalisierungsmittel eingesetzt. Es ist derzeit nicht beabsichtigt, darüber hinausgehend Landesmittel aufzuwenden. 3. Gibt es Erkenntnisse der Landesregierung, wonach eine Überkompensation der Verkehrsunternehmen durch die vertragliche Lösung in Niedersachsen zur Abgeltung des Anspruchs aus § 45 a PBefG entstanden ist? Die Landesregierung geht davon aus, dass es im Rahmen der vertraglichen Abgeltung zu Überkompensationen kommt. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund arbeitet die Landesregierung an einer landesrechtlichen Nachfolgeregelung. 4. Inwieweit haben andere Bundesländer von der Möglichkeit des § 64 a PBefG Gebrauch gemacht? Welche Modelle sind dort implementiert worden? Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln. Gemäß § 64 a PBefG (sogenannte Öffnungsklausel) können die Länder mit Wirkung vom 01.01.2007 § 45 a PBefG durch Landesrecht ersetzen. Die Bundesländer haben von dieser Ersetzungsmöglichkeit unterschiedlich Gebrauch gemacht. Vertragliche (Pauschal-)Regelungen, die neben der Ausgleichsregelung nach § 45 a PBefG erfolgen, sind insoweit keine Ersatzregelung im Sinne des § 64 a PBefG. Soweit Bundesländer von der Befugnis einer Ersatzregelung Gebrauch gemacht haben, werden verschiedene Modelle unterschieden: zum einen werden Landesmittel den Aufgabenträgern nach bestimmten Schlüsseln zugewiesen. Zum anderen gibt es Modelle mit allgemeinen Vorschriften im Sinne des Artikels 3 der VO 1370/2007. Hier macht entweder das Land den Aufgabenträgern Vorgaben für die Ausgleichzahlungen über kommunale Vorschriften oder das Land hat selber eine allgemeine Vorschrift aufgestellt. Das Ergebnis einer vom BMVI auf Fachebene durchgeführten Umfrage unter den Bundesländern zur Ersetzungsbefugnis des § 64 a PBefG hat (Stand April 2015) ergeben: – Baden-Württemberg pauschaliert Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG vertraglich. Eine landesgesetzliche Regelung nach § 64 a PBefG wird angestrebt. – Bayern hat von der Ersetzungsbefugnis nach § 64 a PBefG bislang nicht Gebrauch gemacht. – Berlin pauschaliert die Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG vertraglich und hat bislang von der Ersetzungsbefugnis nach § 64 a PBefG keinen Gebrauch gemacht. – Brandenburg hat für Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG von der Ersetzungsbefugnis im ÖPNV-Gesetz Gebrauch gemacht. Die kommunalen Aufgabenträger erhalten Zuweisungen. – Bremen hat für Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG von der Ersetzungsbefugnis nach § 64 a PBefG bislang nicht Gebrauch gemacht. – Hamburg hat von der Ersetzungsbefugnis nach § 64 a PBefG bislang nicht Gebrauch gemacht, Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG werden vertraglich geregelt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4346 3 – Hessen hat für Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG von der Ersetzungsbefugnis im ÖPNVGesetz Gebrauch gemacht. Die Mittel für den Ausgleich werden den Aufgabenträgern zugewiesen . – Mecklenburg-Vorpommern hat für Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG von der Ersetzungsbefugnis gemäß ÖPNV-Gesetz MV in Verbindung mit der Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr Gebrauch gemacht, die sich unmittelbar nur an die Beförderungsunternehmen richtet. Die ÖPNV-Unternehmen erhalten vom Land Ausgleichszahlungen für die Mindereinnahmen, die ihnen durch die Inanspruchnahme von rabattierten Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr entstehen. – In Niedersachsen werden Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG für die überwiegende Zahl der Verkehrsunternehmen vertraglich geregelt. Eine landesgesetzliche Nachfolgeregelung wird angestrebt. – Nordrhein-Westfalen hat für Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG von der Ersetzungsbefugnis im ÖPNV-Gesetz Gebrauch gemacht. Die Mittel für den Ausgleich werden den Aufgabenträgern zugewiesen. – Rheinland-Pfalz hat für Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG von der Ersetzungsbefugnis mit einem Landesgesetz Gebrauch gemacht. Es ist ein Ausgleich nach der Preis-PreisSystematik eingeführt worden, der auch eine Kostenbetrachtung im Wege einer Überkompensationskontrolle umfasst. – Saarland will die bislang vertragliche Regelung der Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG durch eine Regelung im ÖPNV-Gesetz ersetzen. – Sachsen hat zur Regelung der Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG durch ein Landesgesetz von der Ersetzungsbefugnis des § 64 a PBefG Gebrauch gemacht. Die Mittel für den Ausgleich werden den Aufgabenträgern zugewiesen. – Sachsen-Anhalt hat die Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG durch eine Ersatzregelung nach § 64 a PBefG im ÖPNV-Gesetz geregelt. Die Mittel für den Ausgleich werden den Aufgabenträgern zugewiesen. – Schleswig-Holstein hat von der Ersetzungsbefugnis des § 64 a PBefG Gebrauch gemacht und die Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG im ÖPNV-Gesetz geregelt. Die Mittel für den Ausgleich werden den Aufgabenträgern zugewiesen. – Thüringen hat von der Ersetzungsbefugnis des § 64 a PBefG keinen Gebrauch gemacht. 5. Welche Ergebnisse liegen aus der vom Land eingerichteten Arbeitsgruppe über die Entscheidung zur zukünftigen Ausgestaltung der Ausgleichsmittel nach § 45 a PBefG aktuell vor? Für den Fall, dass noch keine Ergebnisse vorliegen, bis wann werden konkrete Ergebnisse erarbeitet? Die unter Federführung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr tätige Arbeitsgruppe hat aufgrund unterschiedlicher fachlicher Überzeugungen ihrer Mitglieder bislang noch keinen konsensfähigen Vorschlag hinsichtlich der künftigen landesrechtlichen Ausgestaltung der Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG erarbeitet. Es besteht das Ziel, ein Ergebnis so rechtzeitig vorzulegen, dass mit Wirkung ab 2017 die bundesrechtliche Regelung des § 45 a PBefG durch eine landesrechtliche Nachfolgeregelung substituiert werden kann. 6. Soweit bereits Ergebnisse vorliegen, sind diese Ergebnisse einvernehmlich mit allen Beteiligten erzielt worden? Siehe Antwort zu Frage 5. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4346 4 7. Zu wann ist eine Umsetzung der Ergebnisse geplant, und wann werden die Verkehrsunternehmen darüber informiert? Siehe Antwort zu Frage 5. Die Verbände des niedersächsischen Verkehrsgewerbes sind in der Arbeitsgruppe vertreten und werden insoweit - frühestmöglich - informiert. (Ausgegeben am 05.10.2015) Drucksache 17/4346 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3738 Wie und wann wird die Verteilung der Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG in Niedersachsen neu geregelt? Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr