Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4385 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4059 - „Seltsamer Aktenschwund im Fall Ritterhude?“ - Weitere Nachfragen zur Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 6 vom 19. März 2015 Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 06.08.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 11.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 05.10.2015, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung des Abgeordneten Am 9. September 2014 explodierte aus bislang noch ungeklärter Ursache eine Chemiefabrik in Ritterhude im Landkreis Osterholz. Wenige Tage später wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Verden gegen den damaligen Geschäftsführer der Chemiefabrik in den Jahren 2007 und 2008 ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung führte. Die taz griff die Vorgänge in ihrer Ausgabe vom 23. September 2014 auf: „Weils Regierungssprecherin Anke Pörksen verweist darauf, dass sich das Ermittlungsverfahren der Oldenburger Polizei nur gegen Firmenchef K., nicht aber gegen Staatsbedienstete gerichtet habe. ‚Gegen mich ist nicht ermittelt worden, und ich weiß auch von keinem Ermittlungsverfahren gegen andere Behördenmitarbeiter', versicherte auf taz-Nachfrage auch Jörg Mielke selbst. Allein: Behördenintern nachprüfen lässt sich das nicht. Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Verden wie bei der Polizei in Oldenburg gibt es keine einzige Akte mehr. ‚Aus Datenschutzgründen', sagt Oberstaatsanwalt Marcus Röske, ‚wurden alle Unterlagen vernichtet.'„ In der Antwort auf meine Mündliche Anfrage „Seltsamer Aktenschwund im Fall Ritterhude?“ vom 19. März 2015 hatte Justizministerin Niewisch-Lennartz mitgeteilt, dass als Aussonderungsdatum für die in Rede stehenden Akten der 24. April 2014 in die EDV eingetragen wurde. In ihrer Antwort hatte sie zugleich angemerkt: „Ob die Vernichtung genau an diesem Tag oder später erfolgte, lässt sich vorliegend nicht mehr sagen.“ Die Frage, ob die Ermittlungsakten vor der Aktenvernichtung dem Staatsarchiv angeboten worden seien, wurde seitens der Landesregierung ohne weitergehende Begründung verneint. Tatsächlich jedoch hatte sich das Verfahren zur Aussonderung von Akten in diesem Fall nach der am 8. März 2007 erlassenen, vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2014 gültigen AV über die Aussonderung , Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts bei den Justizbehörden (Quelle: Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Niedersächsischen Justizministerium, Nr. 4/2007, S. 90 ff.) zu richten. Nach diesen Verwaltungsvorschriften musste in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren das infolge Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr benötigte Schriftgut ausgesondert werden (Nr. 4 der oben genannten AV). Zuvor hatten die Gerichte und Staatsanwaltschaften die beabsichtigte Aussonderung des Schriftguts öffentlich anzukündigen. Diese öffentliche Ankündigung hatte gemäß AV durch einen Aushang an der Gerichtstafel für einen Monat zu erfolgen. Die Bekanntmachung hatte u. a. eine allgemeine Bezeichnung des auszusondernden Schriftguts zu enthalten (vgl. Nr. 5 der oben genannten AV). Gleichzeitig mit der öffentli- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4385 2 chen Ankündigung musste das auszusondernde Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv angeboten werden (vgl. Nr. 6 der oben genannten AV). Nach Sichtung des Schriftguts durch das Staatsarchiv wurde das nicht an das Staatsarchiv abzugebende Schriftgut vernichtet. Mit der Vernichtung durften unter bestimmten Voraussetzungen auch Privatunternehmer beauftragt werden (vgl. Nr. 14.3 e) der oben genannten AV). Vorbemerkung der Landesregierung Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten werden von der Justiz im Regelfall nur für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt. Maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden - Aufbewahrungsbestimmungen - (AV d. MJ v. 03.08.2004, Nds. RPfl. 2004 Nr. 9, S. 236). Ist die Aufbewahrungsfrist abgelaufen, werden die Ermittlungsakten ausgesondert und vernichtet, sofern sie nicht im Niedersächsischen Landesarchiv archiviert werden. Das Verfahren für die Aussonderung, Anbietung und Ablieferung an das Landesarchiv und Vernichtung richtet sich nach den Aussonderungsbestimmungen (AV d. MJ v. 08.03.2007, Nds. RPfl. 2007 Nr. 4 S. 90), die bis zum Inkrafttreten einer Folgevorschrift weiterhin Geltung beansprucht. Nach Nr. 4 der Aussonderungsbestimmungen ist das infolge des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen oder aus sonstigen Gründen bei den Justizbehörden nicht mehr benötigte Schriftgut in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren auszusondern. Vor jeder Aussonderung haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften die beabsichtigte Aussonderung durch Aushang an der Gerichtstafel für die Dauer eines Monats öffentlich anzukündigen (Nr. 5 der Aussonderungsbestimmungen). Gleichzeitig ist das Schriftgut dem im Landesarchiv jeweils zuständigen Standort anzubieten, sofern dieses nicht auf die Anbietung verzichtet hat (Nr. 12 der Aussonderungsbestimmungen). Dies geschieht durch Übersendung von Verzeichnissen des anzubietenden Schriftguts (Nr. 7 der Aussonderungsbestimmungen i. V. m. Nr. 3.3 bzw. Nr. 5 der VV zum NArchG, RdErl. d. StK v. 24.10.2006, Nds. MBl. 2006 Nr. 38, S. 959), auf deren Grundlage das Landesarchiv in eigener Zuständigkeit entscheidet, welche Akten archivwürdig und abzuliefern seien. Archivwürdiges Schriftgut ist an das Landesarchiv abzuliefern (Nr. 12 der Aussonderungsbestimmungen), das übrige Schriftgut ist zu vernichten (Nr. 14 der Aussonderungsbestimmungen). Dieses Verfahren gilt auch, wenn eine Justizbehörde von den Möglichkeiten einer automationsunterstützten Schriftgutverwaltung wie dem Programm „webarchiv“ Gebrauch macht. Bei dieser Ablageform werden sowohl die Akten und als auch die Speicherplätze mit einem Barcode versehen, der gescannt und in das System eingespeichert wird. Durch das System wird der Akte ein beliebiger freier Lagerplatz zugewiesen. Diese Zuordnung erfolgt nicht numerisch oder alphabetisch sortiert, sondern orientiert sich an der freien Lagerkapazität. Über das System lässt sich der Lagerplatz der Akte bei Bedarf jederzeit ermitteln. Da in „web.sta“ auch der Aussonderungstermin vermerkt ist, erstellt das System tägliche Aussonderungslisten, die unter dem Tagesdatum die Akten erfassen, deren Aussonderungsfrist für diesen Tag im System vermerkt ist. In der Regel werden die Akten auch an diesem Tag zum Zwecke der Vernichtung ausgesondert. Bei sehr hohem Arbeitsanfall kann sich die Aussonderung um wenige Tage verschieben. Aussonderungen erfolgen mithin fortlaufend. Dies weicht von dem bis dahin praktizierten Verfahren ab, das auch Nr. 4 der o. g. Aussonderungsbestimmungen zugrunde liegt und nach dem eine Aussonderung von Schriftgut in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren erfolgt. Die Staatsanwaltschaft Verden arbeitet seit dem 21.03.2013 mit der neuen Ablageform. Die Staatsanwaltschaft Verden ist bisher irrtümlich und bezogen auf ihren gesamten Arbeitsbereich davon ausgegangen, dass mit der Umstellung auf die automatisierte Ablageform die Vorschriften der AV des MJ vom 08.03.2007 (1452- 102.10) über die „Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts bei den Justizbehörden“ nicht mehr anzuwenden seien und insoweit eine Andienung der Akten an das Landesarchiv nicht erforderlich sei. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4385 3 1. Wann und von wem wurde die Entscheidung zur Durchführung eines Aussonderungsverfahrens für das Jahr 2014 getroffen? Siehe Vorbemerkung. 2. Lag der Zeitpunkt des Aussonderungsverfahrens im Jahr 2014 in dem von der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden AV vorgegebenen Aussonderungszeitraum von zwei Jahren ? Ja. 3. Wurde die öffentliche Bekanntmachung der Aussonderung an die Gerichtstafel angeheftet , und, wenn ja, wann? Nein. 4. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet? Siehe Vorbemerkung. 5. Wurde das auszusondernde Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv angeboten? Nein. 6. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet? Siehe Vorbemerkung. 7. Wie beurteilt die Landesregierung einen möglichen Verstoß gegen die oben genannten Verwaltungsvorschriften zur Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts von Justizbehörden? Mit Erlass vom 27.08.2015 wurden die Generalstaatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte auf die Einhaltung der Nr. 5 der AV zur „Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts bei den Justizbehörden“ auch bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung hingewiesen. Mit ergänzendem Erlass vom 02.10.2015 wurden die Generalstaatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte auf die Fortgeltung der AV insgesamt hingewiesen und gebeten, insbesondere sicherzustellen , dass dem Landesarchiv vor der beabsichtigten Aussonderung weiterhin Verzeichnisse des anzubietenden Schriftguts (Nr. 7 der AV d. MJ v. 08.03.2007 in Verbindung mit Nr. 3.3 bzw. Nr. 5 der VV zum NArchG) übersandt werden. 8. Wurden wegen möglicher Verstöße gegen die Verwaltungsvorschrift inzwischen behördeninterne Ermittlungen eingeleitet? Dazu bestand kein Anlass. 9. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet? Die versehentliche Nichtbeachtung der AV und der Andienungspflicht gab keinen Anlass für behördeninterne Ermittlungen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4385 4 10. Für den Fall, dass die Akten vernichtet wurden: Wurden die Akten bei der Staatsanwaltschaft Verden durch einen Privatunternehmer vernichtet? Ja. 11. Wenn ja, wann wurden die Akten diesem Unternehmer übergeben? Für die fragliche Akte war im System für die Aussonderung der 24.04.2014 vermerkt. Wann die Vernichtung erfolgte, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Es ist aber nach üblicher Praxis davon auszugehen, dass die Akte mit dem darauf folgenden Abholungstermin durch den Unternehmer der Vernichtung zugeführt worden ist. Grundsätzlich wird die Firma angefordert, wenn der für die zur Vernichtung bestimmten Akten vorgesehene Container vollständig gefüllt ist. 12. Wenn nein, von wem und wie wurden die Akten wann vernichtet? Siehe Antwort zu Frage 11. 13. Kann die Landesregierung ausschließen, dass sich in den bislang übersandten zwei Tranchen zur Aktenvorlage gemäß Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung auch Schriftstücke aus dem besagten Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Firmenchef der Ritterhuder Chemiefabrik, Herrn Dr. K., befinden? Nein. 14. Wenn nein: Wie lässt sich diese Erkenntnis in Einklang bringen mit Erklärungen des Verdener Staatsanwalts Röske aus dem September 2014, dass es bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Verden wie bei der Polizei in Oldenburg keine einzige Akte mehr gäbe? Der zuständige Oberstaatsanwalt konnte dem Aktenverwaltungssystem unter dem betreffenden Aktenzeichen des Verfahrens gegen den damaligen Firmenchef der Ritterhuder Chemiefabrik nur entnehmen, dass jene Akte nicht mehr vorhanden war. Ob im Rahmen weiterer Verfahren Kopien aus diesem Verfahren gegen den damaligen Firmenchef der Ritterhuder Chemiefabrik gefertigt wurden, lässt sich dem System nicht entnehmen. 15. Wurden seitens der Staatskanzlei und/oder des Justizministeriums behördeninterne Ermittlungen aufgenommen, um bestehende Ungereimtheiten zu klären? Dazu bestand kein Anlass. 16. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet? Es bestehen keine Ungereimtheiten. 17. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass sie meine Kleine Anfrage in der Drucksache 17/3195 nach bestem Wissen und vollständig beantwortet hat? Ja. (Ausgegeben am 09.10.2015) Drucksache 17/4385 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4059 „Seltsamer Aktenschwund im Fall Ritterhude?“ - Weitere Nachfragen zur Antwort der Lan-desregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 6 vom 19. März 2015 Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU) Antwort des Niedersächsischen Justizminis