Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4387 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4211 - Bedarf es einer Gründungskonferenz zur Vorbereitung der Arbeit des Errichtungsausschusses zur Errichtung einer Pflegekammer? Anfrage der Abgeordneten Petra Joumaah, Burkhard Jasper, Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 04.09.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 11.09.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 05.10.2015, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten Mit Pressemitteilung vom 28. Juli 2015 teilte das Sozialministerium mit, dass die Gründungskonferenz zur Errichtung einer Pflegekammer ihre Arbeit aufgenommen habe. In diese Gründungskonferenz seien von der Ministerin aus dem Kreis der zukünftigen Mitglieder der Pflegekammer 25 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder - mithin 50 Personen - berufen worden. Aufgabe der Gründungskonferenz solle es sein, parallel zum Gesetzgebungsverfahren administrativ die Arbeit des Errichtungsausschusses vorzubereiten. Sie sei erforderlich, weil der Errichtungsausschuss nach Inkrafttreten des Gesetzes nur ein Jahr Zeit habe, um alle erforderlichen Satzungen zu verabschieden, eine arbeitsfähige Infrastruktur zu schaffen und die Wahlen zur Kammerversammlung durchzuführen. Darüber hinaus solle die Gründungskonferenz auch die weitere Information der Pflegekräfte vor Ort über die Pflegekammer übernehmen. Die Arbeit der Gründungskonferenz werde von einer beim Sozialministerium angesiedelten Geschäftsstelle fachlich und organisatorisch unterstützt, so die Pressemitteilung weiter. Die Gründungskonferenz ist im von der Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Pflegekammer Niedersachsen als Gremium oder Organ nicht geregelt. Dennoch soll sie, ohne dass überhaupt klar ist, ob das Parlament dem Gesetzentwurf zustimmt, bereits Aufgaben der künftigen Pflegekammer übernehmen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Gründungskonferenz Pflegekammer stellt ein informelles vorbereitendes Gremium für den Errichtungsausschusses dar, der erst mit Inkrafttreten des Pflegekammergesetzes eingerichtet werden kann. Sie hat bislang zweimal - am 28.07. und 09.09.2015 - getagt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4387 2 1. Die Einrichtung einer Gründungskonferenz wird von der Sozialministerin damit begründet , dass der Errichtungsausschuss nach Inkrafttreten des Gesetzes nur ein Jahr Zeit habe, um alle erforderlichen Satzungen zu verabschieden, eine arbeitsfähige Infrastruktur zu schaffen und die Wahlen zur Kammerversammlung durchzuführen. a) Wenn dieser Zeitraum nach Auffassung der Landesregierung zu kurz ist, weshalb hat sie in Artikel 1 § 34 Abs. 3 des Gesetzentwurfs nicht einen längeren Zeitraum vorgesehen? b) Welcher Zeitraum wäre nach Auffassung der Landesregierung ausreichend, damit der Errichtungsausschuss seine Aufgaben ohne Zeitdruck durchführen kann und eine Gründungskonferenz zur Vorbereitung der Arbeit des Errichtungsausschusses somit entbehrlich wäre? Der Landesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, dass die Pflege so schnell wie möglich in die Lage versetzt wird, mit einer starken Stimme für sich selbst zu sprechen. Dies kann erreicht werden , indem die Gründungskonferenz innerhalb eines Jahres die erforderlichen Vorarbeiten erledigt, damit der Errichtungsausschuss innerhalb eines weiteren Jahres die erforderlichen Beschlüsse fasst, die Infrastruktur aufbaut und die Wahlen zur Kammerversammlung durchführt. 2. Welchen Rechtscharakter hat die Gründungskonferenz? Ist sie a) ein vorweggenommener Teil der künftig beabsichtigten Selbstverwaltung der Pflege, b) ein Exekutivorgan der Landesregierung, c) ein informeller Arbeitskreis ohne Befugnisse? 3. Falls nichts von dem zutrifft, welchen Rechtscharakter hat die Gründungskonferenz dann? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Bei der Gründungskonferenz Pflegekammer handelt es sich um einen informellen Arbeitskreis ohne Befugnisse. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit . 4. Nach welchen Kriterien wurden die Mitglieder der Gründungskonferenz von der Sozialministerin ausgewählt? Als Vorläufergremium des Errichtungsausschusses und dem Gedanken der Selbstverwaltung folgend ist die Gründungskonferenz mit potenziellen Mitgliedern der Pflegekammer aus Niedersachsen besetzt. Dies erfolgte auf der Basis von Vorschlägen von Verbänden sowie von Interessensbekundungen einzelner Pflegefachkräfte. Aus den zahlreichen Rückmeldungen wurden je 25 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder ausgewählt. Dabei wurde eine ausgewogene Verteilung von Berufsgruppen und Tätigkeitsfeldern sowie von Frauen und Männern angestrebt. 5. Welche parlamentarische oder sonstige Legitimation gibt es für die Einberufung einer Gründungskonferenz durch die Sozialministerin und die Unterstützung der Arbeit dieses Gremiums durch eine beim Sozialministerium angesiedelte Geschäftsstelle vor dem Hintergrund, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist? 6. Falls es keine parlamentarische oder sonstige Legitimation gibt: Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es einer solchen Legitimation nicht bedarf? 7. Falls die Landesregierung der Auffassung ist, dass es keiner irgendwie gearteten Legitimation für die Einberufung einer Gründungskonferenz durch die Sozialministerin bedarf : Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4387 3 Die Legitimation für die Einberufung der Gründungskonferenz ergibt sich aus Artikel 37 der Niedersächsischen Verfassung. Danach leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich innerhalb der vom Ministerpräsidenten vorgegebenen Richtlinien selbstständig und unter eigener Verantwortung (Ressortkompetenz). Dies schließt die Einberufung von Arbeitskreisen zur Beratung und Unterstützung der Tätigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ein. 8. Welche Kosten entstehen für das Land im Zusammenhang mit der Arbeit der Gründungskonferenz (bitte differenzieren nach Personalkosten der Geschäftsstelle im Sozialministerium und Kosten für die Arbeit der Gründungskonferenz selbst)? Für das laufende Jahr stehen 50 000 Euro im Kapitel 05 36 Titel 863 71-7 („Anschubfinanzierung zur Einrichtung einer Pflegekammer“) zur Verfügung. Zusätzlich wurden aus dem Jahr 2014 40 000 Euro übertragen, sodass für 2015 insgesamt 90 000 Euro zur Verfügung stehen. Auch für das Haushaltsjahr 2016 wurde ein Betrag in Höhe von 50 000 Euro angemeldet. Diese Mittel werden für die Fahrtkosten der Mitglieder zu den Sitzungen der Gründungskonferenz und Arbeitsgruppen und für die Bereitstellung der organisationsnotwendigen Infrastruktur benötigt. Darüber hinaus werden Mittel zur weiteren Unterstützung der Arbeit der Gründungskonferenz vorgehalten , beispielsweise die Einbeziehung externer Beraterinnen und Berater zu spezifischen Themen. Eine genauere Aussage über den tatsächlichen Mittelabfluss und zur Verteilung der Kosten kann derzeit noch nicht getroffen werden, da die Gründungskonferenz sich erst am 28.07.2015 konstituiert hat. Des Weiteren wird die Gründungskonferenz durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung angesiedelt ist. Die erforderlichen Mittel können innerhalb des Haushalts des Ministeriums erwirtschaftet werden. 9. Im Landeshaushalt sind für das Haushaltsjahr 2015 nach den Erläuterungen zu Kapitel 05 36 Titel 863 71 insgesamt 50 000 Euro für die Arbeit des Errichtungsausschusses und zur anfänglichen Deckung der Personal- und Sachausgaben der Pflegekammer veranschlagt. Da diese Kosten erst nach Verabschiedung des Gesetzes anfallen können : Wo sind die bereits vorher anfallenden Kosten für die Gründungskonferenz veranschlagt ? Für das Haushaltsjahr 2015 stehen 50 000 Euro im Kapitel 05 36 Titel 863 71-7 („Anschubfinanzierung zur Einrichtung einer Pflegekammer“) zur Verfügung. Die Gründungskonferenz Pflegekammer bereitet die Arbeit des Errichtungsausschusses und der Pflegekammer vor. Die Verwendung der Mittel für die Arbeit der Gründungskonferenz entspricht damit der ausgebrachten Zweckbestimmung des oben genannten Haushaltstitels. 10. Sind die Kosten der Gründungskonferenz von der Pflegekammer - vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes - später zurückzuzahlen? 11. Falls nicht, weshalb nicht? 12. Wer trägt letztlich die Kosten für die Gründungskonferenz, falls das Gesetz nicht im Landtag verabschiedet wird? 13. Falls das Land die Kosten trägt, wie ist das mit der Selbstverwaltung zu vereinbaren, die mit der Errichtung einer Pflegekammer beabsichtigt wird? Die Fragen 10 bis 13 werden zusammen beantwortet. Die Gründungskonferenz folgt in ihrer Zusammensetzung und Arbeitsweise zwar dem Gedanken der Selbstverwaltung, ist als vorbereitendes Gremium jedoch nicht gesetzlich verankert. Als informeller Arbeitskreis hat sie keinen eigenen Rechtsstatus im Sinne eines Selbstverwaltungsorgans. Die Kosten für ihre Arbeit können somit nicht aus Beitragseinnahmen der Pflegekammer finanziert werden und sind vom Land zu tragen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4387 4 14. Wann und wie endet die Arbeit der Gründungskonferenz a) im Falle der Verabschiedung des Gesetzes über die Pflegekammer Niedersachsen, b) im Falle der Nichtverabschiedung des Gesetzes über die Pflegekammer Niedersachsen ? 15. Wo sind diese Fälle geregelt? Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Die Arbeit der Gründungskonferenz endet mit dem Tag der Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gründungskonferenz durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Einer gesonderten Regelung zur Beendigung der Arbeit eines Arbeitskreises bedarf es nicht. (Ausgegeben am 12.10.2015) Drucksache 17/4387 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4211 Bedarf es einer Gründungskonferenz zur Vorbereitung der Arbeit des Errichtungsausschusses zur Errichtung einer Pflegekammer? Anfrage der Abgeordneten Petra Joumaah, Burkhard Jasper, Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung