Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4482 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4120 - Lärmschutz BAB 7 Höhe Freizeitsee Northeim Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 20.08.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 28.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 21.10.2015, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung des Abgeordneten Vor dem Hintergrund des Ausbaus der BAB 7 auch zwischen den Auffahrten Northeim-West und Northeim-Nord wird auch über den Lärmschutz in der Höhe des Freizeitsees diskutiert. Bisher wurde vonseiten des Maßnahmenträgers die Auffassung vertreten, dass der Lärmschutz durch einen verbesserten Straßenbelag (Flüsterasphalt) erreicht wird. Da diese Wirkung bekanntermaßen nach zehn Jahren nachlässt, setzt die Stadt Northeim sich weiterhin für einen verbesserten Lärmschutz durch eine entsprechende Schutzwand ein. Vorbemerkung der Landesregierung Die A 7 Hannover–Kassel soll im Bereich der Anschlussstelle (AS) Echte und der AS NortheimNord sechsstreifig ausgebaut werden. Der hierfür erforderliche Planfeststellungsbeschluss ist am 30.08.2013 ergangen und seit dem 29.11.2013 unanfechtbar. Der Freizeitsee Northeim (Northeimer Seenplatte) liegt innerhalb dieses Abschnitts. Für die Fahrbahnen im Bereich der gesamten Ausbaustrecke ist ein lärmmindernder Fahrbahnbelag vorgesehen, jedoch kein sogenannter Flüsterasphalt. Die Korrekturwerte der Lärmminderung für den Fahrbahnbelag betragen - 2 dB(A). Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen bei der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sind die §§ 41 und 42 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) sowie hier die im Bebauungsplan Nr. 90 der Stadt Northeim ausgewiesenen Schutzbedürftigkeiten. Im Bebauungsplan ist für den Bereich die Sondernutzung „Sondergebiet für Erholung (SO1)“ ausgewiesen, die nicht unter den sogenannten Schutz der Nachbarschaft im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) fällt. Im Bereich der Northeimer Seenplatte werden am Großen See und Strandsee lediglich an drei Gebäuden die Immissionsgrenzwerte überschritten, da für diese eine Ausweisung als „Sondergebiet für Bootshäuser (SO2)“ im Bebauungsplan Nr. 90 besteht. Anders wäre es gewesen, wenn die Einstufung im Bebauungsplan als „Sondergebiet für Bootshäuser (SO2)“ auf gesamter Fläche bestanden hätte. Dieses käme in der Schutzbedürftigkeit einem Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet bzw. Campingplatzgebiet gleich. Für die Beurteilung der baulichen Anlagen wären dann die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV heranzuziehen (vgl. VLärmSchR 97, 10.2 Abs. 4). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4482 2 1. Wie wird die Forderung der Stadt Northeim nach einer Lärmschutzwand für den genannten Abschnitt bewertet? Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens wurden für die Abwägung eines möglichen Lärmschutzes vier Varianten mit unterschiedlichem Lärmschutz gegenübergestellt: – Variante 0: Keine Um- oder Ausbaumaßnahmen, – Variante 1: Passiver Lärmschutz an den Gebäuden mit Grenzwertüberschreitung, – Variante 2: Vollschutz (Lärmschutzwände, Einhaltung Tag- und Nachtgrenzwerte), – Variante 3: Tagschutz (Lärmschutzwände, Einhaltung Taggrenzwerte und ergänzend passiver Lärmschutz). Die im Planfeststellungsverfahren erfolgte Abwägung ergab, dass der aktive Lärmschutz (Lärmschutzwände ) zum Schutz der drei betroffenen Gebäude im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht und daher vonseiten des Baulastträgers nicht umsetzbar ist. 2. Welche Kosten entstehen durch die geforderte Lärmschutzwand? Bei der Variante 2 (Vollschutz) wären Lärmschutzwände in einer Höhe von 4,0 bis 7,0 m auf einer Länge von rund 930 m erforderlich gewesen. Gemäß der Variantengegenüberstellung im Planfeststellungsverfahren 2013 ergaben sich hierfür Baukosten in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro, zuzüglich der Kosten für eine konstruktiv aufwendigere Ausführung der Brückenkappen, da die Lärmschutzwand auf ein Brückenbauwerk aufzusetzen wäre. 3. Wie bewertet die Landesregierung die touristische Entwicklung des Freizeitsees ohne die geforderte Lärmschutzwand? Die Bestandssituation A 7 mit anliegenden Kiesabbauteichen und der von Stadt und Landkreis betriebenen Nachnutzung als Freizeitsee wurde bisher ohne aktiven Lärmschutz (Lärmschutzwände) entwickelt. Eine Abhängigkeit zwischen Lärmschutzwand und touristischer Entwicklung wird daher nicht gesehen, siehe auch Vorbemerkungen. 4. Ist es möglich, dass sich die Stadt Northeim sowie der Landkreis Northeim an den Kosten der Lärmschutzwand beteiligen? Grundsätzlich ja. Zu den Baukosten siehe Antwort zu Frage 2. In einem solchen Fall wären noch die anfallende Ablösesumme für die Unterhaltung und Erneuerung der zusätzlichen Lärmschutzwand und der Brückenkonstruktion hinzuzurechnen. Die Kosten für den gesetzlichen passiven Lärmschutz (rund 40 000 Euro) könnten dann auf den sich ergebenden Gesamtbetrag angerechnet werden. (Ausgegeben am 28.10.2015) Drucksache 17/4482 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4120 Lärmschutz BAB 7 Höhe Freizeitsee Northeim Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr