Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4582 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4417 - Dreijährige Wechselbeschränkung für Gymnasiallehrkräfte an Oberschulen und Gesamtschulen ? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr und Sylvia Bruns (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 08.10.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 14.10.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 06.11.2015, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten Aufgrund der Arbeitszeiterhöhung für Lehrkräfte an Gymnasien und des damit einhergegangen Stellenanbaus haben für das Lehramt an Gymnasien ausgebildete Lehrkräfte alternativ eine Anstellung an einer Oberschule oder einer Gesamtschule gefunden, die jedoch unter Umständen niedriger besoldet ist als eine Anstellung an einem Gymnasium. Die betroffenen Lehrkräfte weisen nun darauf hin, dass sie sich nach Rücknahme der rechtswidrigen Arbeitszeiterhöhung nicht auf die neu geschaffenen Lehrerstellen bewerben können, da sie einer dreijährigen Wechselbeschränkung unterliegen. Ein Wechsel ans Gymnasium wird jedoch nach Ablauf der Beschränkung voraussichtlich deutlich schwieriger sein. Vorbemerkung der Landesregierung Grundsätzliches Ziel der Landesregierung ist die Einstellung von Lehrkräften mit abgeschlossener, für die betreffende Schulform vorgesehener Lehramtsausbildung. Dies ist im sogenannten Einstellungserlass „Einstellung von Lehrkräften an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2015/2016 - Einstellungstermin 01.02.2016“ (RdErl. d. MK v. 16.10.2015, SVBl. S. 542, geändert durch RdErl. d. MK v. 19.10.2015, SVBl. S. 548) wie auch im Vorgängererlass in Nr. 4.1 geregelt. Im Einstellungsverfahren für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen werden grundsätzlich Stellen für das Lehramt an Gymnasien an folgenden Schulformen ausgeschrieben: – Gymnasium, – Integrierte Gesamtschule, – Kooperative Gesamtschule, – Oberschule mit gymnasialem Angebot, – Abendgymnasium und – Kolleg. Hat sich eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich auf die Ausschreibung einer Stelle für das Lehramt an Gymnasien beworben und die Stelle angenommen, dann erfolgt - bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen - die Einstellung als Studienrätin oder Studienrat. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4582 2 Nach den Regelungen des Einstellungserlasses sind für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen aber auch Bewerbungen auf Stellen mit einem anderen Lehramt möglich; diese werden im Auswahlverfahren nachrangig berücksichtigt. Grundsätzlich werden alle Stellen an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen über das Informations - und Bewerbungsportal EIS-Online jeweils unter Angabe der Schulform und des vorgesehenen Lehramtes veröffentlicht. Die Annahme einer konkreten Stelle im Einstellungsverfahren erfolgt durch die persönliche Unterschrift der Bewerberin oder des Bewerbers. Das heißt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach Vorliegen des Angebots die Entscheidung über die Annahme der jeweiligen Stelle trifft. Lehrkräfte, die bereits im Bewerbungs- und Auswahlverfahren die Zusage für eine Stelle erhalten und diese Stelle angenommen haben, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen als Beamtin oder Beamter auf Probe in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt. Diese Lehrkräfte können nicht erneut am Bewerbungs- und Auswahlverfahren teilnehmen, da sie sich bereits in einem Beamtenverhältnis zum Land befinden. Allerdings haben diese Lehrkräfte grundsätzlich die Möglichkeit , eine Versetzung zu beantragen. Mit Blick auf die Versetzungsmöglichkeiten von Lehrkräften ist jedoch zu beachten, dass der Kontinuität des Unterrichts im wohlverstandenen Interesse der Schülerinnen und Schüler eine besondere Bedeutung zukommt. Neu eingestellte Lehrkräfte können aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Versorgung mit Lehrkräften nach Nr. 2.4 des Einstellungserlasses frühestens drei Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, wenn ein schwerwiegender dienstlicher oder persönlicher Versetzungsgrund nach der Einstellung entstanden ist. Eine Versetzung kann von den Lehrkräften online auf der Internetseite https://www.lv-online.nie dersachsen.de/ beantragt werden. Hier werden auch grundsätzliche und organisatorische Hinweise gegeben. Darüber hinaus besteht für Lehrkräfte, die nicht gemäß dem ihrer Lehrbefähigung zugeordneten Einstiegsamt eingestellt wurden und auf eine diesem Einstiegsamt entsprechende Stelle wechseln möchten, die Möglichkeit, sich entsprechend den Terminvorgaben zu den Versetzungsverfahren formlos um Übertragung eines ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Einstiegsamtes zu bewerben (RdErl. d. MK v. 02.04.2014, SVBl S. 206). In diesem Zusammenhang sei zugleich darauf hingewiesen, dass auch aus dienstrechtlichen Gründen während der Probezeit eine Kontinuität für die neu eingestellten Lehrkräfte zweckdienlich ist. Die Probezeit ist gemäß § 19 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll. Dabei dauert die regelmäßige Probezeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 NBG drei Jahre. Vor Ablauf der Probezeit ist - in der Regel durch Unterrichtsbesuche - die Bewährung festzustellen. In dieser Situation ist es grundsätzlich sinnvoll, dass die neu eingestellten Lehrkräfte während ihrer Probezeit kontinuierlich in gleichbleibenden Einsatzschulen dienstlich tätig sind, um eine möglichst fundierte Aussage hinsichtlich ihrer Bewährung treffen zu können. 1. Wie viele Lehrkräfte für Gymnasien sind derzeit nicht an Gymnasien, sondern an anderen Schulformen beschäftigt? Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung dargestellt, werden auch an Integrierten Gesamtschulen , Kooperativen Gesamtschulen und Oberschulen mit gymnasialem Angebot Stellen für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien ausgeschrieben und besetzt. Zum Stichtag 22.09.2014 haben an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen 19 030 Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien Unterricht erteilt. Davon hatten 4 251 Lehrkräfte ihren Unterrichtseinsatz ausschließlich an einer anderen Schulform als dem Gymnasium, dem Abendgymnasium oder dem Kolleg. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4582 3 2. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um den betroffenen Lehrkräften einen Wechsel an ein Gymnasium zu ermöglichen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 3. Falls das Land keine Maßnahmen Frage 2 betreffend ergreift: Sieht die Landesregierung ihre Fürsorgepflicht gegenüber diesen Lehrkräften verletzt? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Bei Gesamtschulen und bei Oberschulen mit gymnasialem Angebot handelt es sich bekanntermaßen um Schulformen, für die Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien ausgebildet wurden und an denen Stellen für Lehrkräfte mit dieser Lehrbefähigung als Voraussetzung ausgeschrieben werden. Die Bewerberinnen und Bewerber können an diesen Schulformen zweifelsohne ihrer Lehrbefähigung entsprechend eingesetzt werden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer Unterrichtstätigkeit an diesen Schulformen folglich keinesfalls vor, eine solche Annahme ist völlig abwegig. Ziel der Landesregierung ist es, alle Schulformen, an denen Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besteht, entsprechend diesem Bedarf zu versorgen . Eine Abwertung einzelner Schulformen, wie sie bedauerlicherweise implizit in der Fragestellung anklingt, ist weder rechtlich noch schulfachlich nachvollziehbar und wird entschieden zurückgewiesen . Die Fürsorgepflicht wird ferner nicht verletzt, wenn eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien auf ihre Bewerbung hin als Lehrerin oder Lehrer oder als Realschullehrerin oder Realschullehrer eingestellt worden ist. Denn wenn Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien an Hauptschulen, Realschulen oder an Oberschulen ohne gymnasiales Angebot als Lehrerin oder Lehrer oder als Realschullehrerin oder Realschullehrer eingestellt wurden, geschah dies, weil die Lehrkräfte aus eigenem Antrieb sich auf freie Stellen für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen beworben und nach erfolgter Auswahl aufgrund eigener Entscheidung die ihnen angebotene Stelle angenommen haben. Die damit verbundene Einschränkung , dass neu eingestellte Lehrkräfte aus Gründen der Unterrichtskontinuität und der Sicherung einer ausgeglichenen Versorgung mit Lehrkräften frühestens drei Jahre nach der Einstellung für eine Versetzung freigegeben werden, ist in den Runderlassen zur Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zu den jeweiligen Einstellungsterminen im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht worden. Neben der gedruckten Ausgabe des Schulverwaltungsblattes, die den Schulen zur Verfügung gestellt wird, kann der Amtliche Teil des Schulverwaltungsblattes über den Internetauftritt des Kultusministeriums von allen Bewerberinnen und Bewerbern eingesehen werden. Die Vorgaben im Hinblick auf eine Versetzung, die auf alle neu eingestellten Lehrkräfte gleichermaßen Anwendung finden, sind damit öffentlich bekannt gegeben worden. (Ausgegeben am 12.11.2015) Drucksache 17/4582 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4417 Dreijährige Wechselbeschränkung für Gymnasiallehrkräfte an Oberschulen und Gesamtschulen? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums