Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4585 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4040 - Die Forderungen der sudanesischen Flüchtlinge in Hannover (Teil 2) Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Sylvia Bruns (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 06.08.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 11.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 09.11.2015, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Laut Medienberichten vom 29. Juli 2015 soll das Camp sudanesischer Flüchtlinge am Weißekreuzplatz noch in diesem Jahr aufgegeben werden. Bereits im Juni 2014 übergaben die sudanesischen Flüchtlinge eine Liste an Forderungen an die Landesregierung. Der Campsprecher der Asylsuchenden kritisiert, dass bis zum heutigen Tage noch keine Antwort auf die Forderungen eingegangen ist. Bereits in der Kleinen schriftlichen Anfrage der Angeordneten Jan-Christoph Oetjen und Sylvia Bruns (Drs. 17/2604) wurde Bezug auf den Forderungskatalog der Flüchtlinge genommen. 1. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung keine Antwort auf die im Juni 2014 gestellten Forderungen der Flüchtlinge gegeben? Die Erklärung des Flüchtlings-Protestcamps auf dem Weißekreuzplatz („Declaration Juni 2014“) ist nicht unmittelbar an die Landesregierung herangetragen worden. Allerdings hielten im Zeitraum vom 5. bis 13. Oktober 2015 einige der sudanesischen Flüchtlinge vom Weißekreuzplatz eine Kundgebung vor der Staatskanzlei ab. Dabei übergaben sie ein Schreiben des „Ausschusses für das Protestcamp sudanesischer Flüchtlinge in Hannover“. Darin wird erneut auf die politische Verhältnisse im Sudan aufmerksam gemacht und bezogen auf die asylrechtlichen Verfahren eine Gleichgewichtung dieser Umstände mit der Flüchtlingssituation in anderen Ländern, in denen gleichfalls Bürgerkrieg und Verfolgung stattfinden, angemahnt. Die Betreffenden sind mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Schutzgewährung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsland ausschließlich durch das für zielstaatsbezogene Angelegenheiten zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgen kann und dementsprechend die Landesregierung diesbezüglich keine eigenen Entscheidungskompetenzen hat. Im Rahmen der jeweiligen Asylverfahren ist die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Asylsuchenden zu bewerten und vom BAMF zu entscheiden, ob Schutzsuchende aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses als Asylberechtigte anerkannt werden, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen. Ebenso entscheidet das BAMF auch, ob die Bundesrepublik Deutschland in Fällen, in denen aufgrund der sogenannten Dublin-III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht und Asylanträge selbst bearbeitet. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe das mit der Errichtung des Flüchtlingscamps am Weißekreuzplatz verbundene Anliegen auf ein Bleiberecht der sudanesischen Flüchtlinge unterstützt hat, damit keine Abschiebungen in den Sudan erfolgen. Sie hat dazu an einer Reihe von Veranstaltungen und Gesprächen teilgenommen, in denen die Forderungen der sudanesischen Flüchtlinge erörtert wurden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4585 2 Da das später vorgebrachte Grundanliegen der sudanesischen Flüchtlinge, nämlich eine generelle Anerkennung der sich im Flüchtlingscamp aufhaltenden Flüchtlinge durch eine Bleiberechtsregelung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erhalten, nur mit Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern erreichbar war, hat sich Frau Schröder-Köpf im Herbst letzten Jahres an das Bundesinnenministerium gewandt. Dies hat in seiner Antwort sein Einvernehmen zu einer entsprechenden Anordnung nicht in Aussicht stellen können, weil die Voraussetzungen für eine Bleiberechtsregelung zugunsten der sich in Hannover aufhaltenden sudanesischen Flüchtlinge nicht vorlägen , diese vielmehr ihre Anliegen in den laufenden Asylverfahren oder in Härtefallverfahren geltend machen müssten. Da damit dem Anliegen nach einer generellen Regelung für alle sudanesischen Flüchtlinge nicht entsprochen werden konnte, hat Frau Schröder-Köpf in den weiteren Kontakten stets signalisiert, dass nunmehr jeder sudanesische Flüchtling individuell für seine Anerkennung beim BAMF eintreten oder ein Bleiberecht in einem entsprechenden Verfahren bei der Härtefallkommission geltend machen müsse. Frau Schröder-Köpf ist weiterhin bereit, die sudanesischen Flüchtlinge im Rahmen der geltenden rechtlichen Möglichkeiten zu unterstützen, und steht mit ihrem Verbindungsbüro in der Staatskanzlei als Ansprechpartnerin zur Verfügung. 2. In wie vielen Fällen wurde seit 2013 aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses eines sudanesischen Flüchtlings von der Überstellung abgesehen? Entsprechend der bereits dargestellten Zuständigkeit des BAMF übernimmt das Bundesamt auch die statistische Aufbereitung der Daten des Ausländerzentralregisters und übermittelt regelmäßig Auswertungen an die Länder. Statistische Erhebungen über die Anzahl der Personen in Niedersachsen, die aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses nicht überstellt wurden, liegen nicht vor. Auf die hiesige Bitte um Unterstützung bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage im Hinblick auf die erfragten Statistiken hat das BAMF um Verständnis gebeten, dass es keinen Beitrag zur Verfügung stellen kann, da es nicht der parlamentarischen Kontrolle durch den Landtag des Landes Niedersachsen unterliegt und auch eine freiwillige mögliche Beantwortung von Teilaspekten der Anfrage aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt vor dem Hintergrund der gestiegenen Asylzugänge gegenwärtig nicht möglich sei. Die Landeshauptstadt Hannover hat auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2015 insgesamt acht Überstellungen von sudanesischen Schutzsuchenden eingeleitet wurden. Allerdings konnte lediglich eine Überstellung nach Italien durchgeführt werden. 3. Wie steht die Landesregierung der Errichtung eines selbstorganisierten Zentrums für die sudanesischen Flüchtlinge gegenüber? Der Landesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse über das in der Fragestellung angesprochene Vorhaben, ein selbstorganisiertes Zentrum zu errichten, vor. 4. Inwiefern setzt sich die Landesregierung dafür ein, dass die sudanesischen Flüchtlinge gemeinsam untergebracht werden? In der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen werden sudanesische Schutzsuchende grundsätzlich (wie alle anderen Asylsuchenden auch) in festen Unterkünften nur auf ausdrücklichen Wunsch mit Staatsangehörigen anderer Nationen gemeinsam untergebracht. Die Verteilung von sudanesischen Staatsangehörigen in die niedersächsischen Kommunen erfolgt in der Regel (wie bei allen anderen Asylsuchenden auch) nach Rücksprache mit den aufnehmenden Kommunen im Rahmen der Aufnahmequote und, wenn möglich, unter Berücksichtigung der konkreten Aufnahmekapazitäten. Sobald Flüchtlinge von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen der Landeshauptstadt Hannover zugewiesen wurden, entscheidet sie in eigener Zuständigkeit über die Unterbringung; die Landesregierung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die konkrete Unterbringung vor Ort. (Ausgegeben am 13.11.2015) Drucksache 17/4585 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/4040 Die Forderungen der sudanesischen Flüchtlinge in Hannover (Teil 2) Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport