Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4624 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4001 - Wie geht die Landesregierung mit dem Wolf um? Anfrage des Abgeordneten Ernst Ingolf Angermann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 20.07.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 31.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 10.11.2015, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung des Abgeordneten Das Thema Wolf hat in Niedersachsen in den vergangenen Wochen zum einen durch vermehrte Nahkontakte zwischen Menschen und Wölfen, zum anderen durch erste gemeldete Übergriffe auf Pferdefohlen für Aufmerksamkeit gesorgt. Die Landesregierung reagiert auf diese Meldungen mit einer Intensivierung des Wolfmonitorings. Auf den Truppenübungsplätzen sind hierzu externe Experten eingebunden. Außerhalb der Plätze wird das Monitoring von der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. in Zusammenarbeit mit den ehrenamtlichen Wolfsberatern durchgeführt. 1. In der medialen Berichterstattung wird Minister Wenzel mit der Aussage zitiert, dass ein Wolf in einer Käfigfalle gefangen worden ist. Welcher Fallentyp (Käfigfalle) findet beim Wolfsfang Anwendung? Der Fang der zwei Wölfe auf dem Truppenübungsplatz Munster wurde nicht mit einer Käfigfalle, sondern mit einer für den Wolfsfang zertifizierten Falle des Modells Belisle Footsnare No. 8, AIHTS Certification QWA, durchgeführt. 2. Werden neben den Fallen weitere Hilfsmittel, z. B. Lockstoffe, zum Fang verwendet? Ja. 3. Wenn ja, um welche Hilfsmittel handelt es sich? Es wurde mit einem Hund und Lockstoffen gearbeitet. 4. Zurzeit befinden sich die Wölfe in der Jungtieraufzuchtphase. Wie steht die Landesregierung dazu, dass auch die säugende Wolfsfähe möglicherweise in die Fangvorrichtung gelangt und dann narkotisiert wird? Experten haben die Einschätzung abgegeben, dass die Besenderung von säugenden Wolfsfähen grundsätzlich kein Problem darstellen würde. Der Zeitraum zwischen Fang und Entlassung ist so kurz, dass keinerlei Gefährdung der Welpen zu erwarten sei. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4624 2 5. Die gefangenen Wölfe sollen mit Senderhalsbändern ausgestattet werden. An wen gehen die genauen Ortungspunkte der Individuen? Die Ortungspunkte werden an das Wolfsbüro beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft , Küsten- und Naturschutz (NLWKN), das Institut LUPUS, die Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. und das Umweltministerium übermittelt. 6. Wie sind die im Wolfsmonitoring/-management integrierten niedersächsischen Institutionen in die Datenauswertung eingebunden? Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Wie erfolgt die Veröffentlichung der Daten? Um dem strengen Schutzstatus der Art Rechnung zu tragen, wird eine Veröffentlichung der Daten grundsätzlich nur in aufbereiteter Form vorgenommen. 8. Wie hoch sind die Kosten für die Beauftragung externer Experten? Eine abschließende Abrechnung ist noch nicht erfolgt. Es fallen voraussichtlich Kosten in Höhe von maximal 15 280 Euro an. 9. Werden in diesem Rahmen auch Personen (Wolfsberater) aus Niedersachsen von den externen Experten angeleitet, sodass zukünftig Expertise in Niedersachsen für weitere Fangaktionen vorhanden ist? Die Beauftragung der externen Experten diente in diesem Fall ausschließlich dem Fang der Wölfe auf dem Truppenübungsplatz Munster. 10. Wurde die Besenderung des ersten Wolfes in Niedersachsen gefilmt? Ja. 11. Steht dieses Filmmaterial für Lehrzwecke zur Verfügung? Nein. 12. Der Niedersächsische Tierschutzbeirat hat in einem Beschluss dem Umweltminister gegenüber kommuniziert, dass er die Verwendung von Tellereisen - jeglicher Form und Art - zum Fangen von Wildtieren als tierschutzwidrig bewertet. Wie steht der Minister zu diesem Beschluss? Die Empfehlungen des Niedersächsischen Tierschutzbeirats werden grundsätzlich bei relevanten Entscheidungen berücksichtigt. Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Wildtieren müssen soweit wie möglich vermieden oder ausgeschlossen werden. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 ist die Verwendung von Tellereisen ohnehin verboten. Die Möglichkeit der Verwendung von sogenannten Soft-Catch-Fallen, die eine AIHTS-Zertifizierung (AIHTS = Agreement on International Humane Trapping) besitzen, für spezielle Zwecke muss europarechtlich noch geklärt werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4624 3 13. Nach dem Tierschutzgesetz ist das Besendern eines Tieres als Tierversuch zu werten. Um ein Wildtier in Niedersachsen besendern zu können, muss also ein Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes positiv von der zuständigen Behörde beschieden sein. Liegt für das Besenderungsvorhaben der Landesregierung ein solcher genehmigter Antrag vor? Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz stimmen darin überein, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Wildtieren - wie bei allen Tieren - durch Eingriffe (wie z. B. Einfangen, Betäubung, Besenderung ) soweit wie möglich vermieden oder ausgeschlossen werden müssen (§ 1 Tierschutzgesetz). Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Besenderung von Wölfen stellen nach § 7 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes grundsätzlich einen genehmigungspflichtigen Tierversuch dar. Es kann aber auch Fälle geben, bei denen eine Besenderung nicht als Tierversuch anzusehen ist. Die Besenderung von zwei Wölfen des sogenannten Munsteraner Rudels war ein Sonderfall: Hier musste kurzfristig sichergestellt werden, dass das Verhalten der verhaltensauffälligen Wölfe des Rudels im Raum Munster, die z. B. die sonst arttypische Fluchtdistanz vermissen ließen, gezielt beobachtet werden konnte/kann, um jederzeit gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren einleiten zu können. 14. Am 18.05.2015 wurde ein gerissenes Pferdefohlen gemeldet. Laut Aussage des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz war eine Beurteilung nicht sicher möglich, worauf der Tierhalter das Angebot erhielt, 50 % der entstandenen Kosten vom Land ausgeglichen zu bekommen. In der offiziellen Übersicht über gemeldete Nutztierrisse in Niedersachsen, bei denen der Wolf als Verursacher geprüft worden ist, sind bereits acht Fälle aufgeführt, bei denen eine Bewertung ebenfalls als nicht möglich angegeben ist. Wurden bei diesen Fällen auch so verfahren, dass die Halter 50 % der Kosten beim Land beantragen konnten? Bei dem Rissfall vom 18. Mai 2015 konnte kein DNA-Nachweis eines Wolfes erfolgen, auch waren keine eindeutigen Spuren eines Wolfs vorhanden. Aufgrund der intensiven „Nutzung“ des Kadavers war allerdings nicht auszuschließen, dass mögliche Hinweise auf den Wolf als einen potenziellen Verursacher des Risses zerstört wurden. Daher - und weil die Pferdeweide in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet liegt - konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein Übergriff auf das Fohlen durch einen Wolf erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der in diesem Sonderfall schwierigen Nachweissituation hat sich der NLWKN in dem beschriebenen Fall ausnahmsweise entschieden, außerhalb der Richtlinie Wolf eine Billigkeitsleistung in Höhe von 50 % des Nutztierwerts und der entstandenen Tierarztkosten zu gewähren. Bei den vorangegangenen Fällen, in denen eine Bewertung nicht möglich war, wurde entschieden, keine Billigkeitsleistung zu zahlen. In vielen Fällen waren die gemeldeten Risse zu alt, um eine Beurteilung vorzunehmen. 15. Wird auch zukünftig bei derlei Fällen so verfahren werden? Bei jedem Fall wird die konkrete Situation und Spurenlage geprüft und im Einzelfall entschieden. (Ausgegeben am 18.11.2015) Drucksache 17/4624 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/4001 Wie geht die Landesregierung mit dem Wolf um? Anfrage des Abgeordneten Ernst Ingolf Angermann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz