Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4633 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4229 - Was macht das Landesbüro Naturschutz in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Dr. Stefan Birkner und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 04.09.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 15.09.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 12.11.2015, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Ende Juli eröffnete in Hannover das Landesbüro Naturschutz in Niedersachsen (Labün). Das Büro wird betrieben von den Verbänden Naturschutzverband Niedersachsen (NVN), BUND, Nabu und Landesverband der Bürgerinitiativen Umweltschutz (LBU) und hat einen Jahresetat von 300 000 Euro. Vorbemerkung der Landesregierung Das neu gegründete Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR (LABÜN) hat am 18.05.2015 seine Arbeit aufgenommen. Das LABÜN ist ein gemeinsame Einrichtung von vier Naturschutzverbänden in Niedersachsen: Bund für Umwelt und Naturschutz Niedersachsen e. V. (BUND), Naturschutzbund Deutschland Landesverband Niedersachsen e. V. (NABU), Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e. V. (LBU) und Naturschutzverband Niedersachsen e. V. (NVN). In anderen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen, Brandenburg) arbeiten ähnliche Landesbüros. 1. Wie finanziert sich das Landesbüro Naturschutz in Niedersachsen konkret? Das LABÜN finanziert sich ausschließlich durch eine Zuwendung des Landes Niedersachsen zur institutionellen Förderung der Erfüllung der Aufgaben des Landesbüros. 2. Wie hoch ist die finanzielle Beteiligung des Landes? Das LABÜN erhält im Jahr 2015 eine Zuwendung bis zur Höhe von 300 000 Euro. Der Ansatz beträgt nach dem Haushaltsplan 350 000 Euro (Kapitel 15 02 Titel 686 20). 3. Für wie viele Jahre ist die Finanzierung gesichert? Die Finanzierung ist im Rahmen der Mittelfristigen Planung 2015 bis 2019 des Landes Niedersachsen bis zum Haushaltsjahr 2019 vorgesehen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4633 2 4. Mit welchen Beträgen soll das Landesbüro Naturschutz in Niedersachsen in den kommenden Jahren gefördert werden? Das LABÜN soll in den kommenden Jahren bis 2019 mit einer Zuwendung in Höhe von maximal 350 000 Euro pro Jahr gefördert werden. 5. Welche Aufgaben hat das Landesbüro Naturschutz in Niedersachsen? Die Aufgaben des LABÜN umfassen Beratung, Dokumentation und Koordinierung der Mitwirkungsverfahren sowie die Unterstützung der beteiligten Verbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das LABÜN verwaltet im Namen der beteiligten Verbände die einzelnen Verfahren, unterstützt die Verbände beratend und dokumentiert die Ein- und Ausgänge von Verfahrensdokumenten und Stellungnahmen der Verbände in – Mitwirkungsverfahren nach § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), – Mitwirkungsverfahren nach §§ 1 und 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), – Mitwirkungsverfahren auf der Grundlage der Aarhus-Konvention sowie – sämtlichen sonstigen Verfahren, in denen die Verbände zur Stellungnahme oder sonstigen Mitwirkung berechtigt sind oder in Zukunft berechtigt werden. Das LABÜN ist die zentrale Postanlaufstelle für sämtliche die vertragschließenden Verbände betreffenden Verfahren der niedersächsischen Landesbehörden und wird von den Verbänden mit der Verteilung und Weiterleitung der Verfahrensunterlagen beauftragt. 6. Aus welchem Grund fördert die Landesregierung das Landesbüro Naturschutz in Niedersachsen ? Die Landesregierung fördert das LABÜN, um durch eine gemeinsame Einrichtung der vier beteiligten Verbände eine Effizienzsteigerung der Arbeit dieser Verbände zu erreichen. 7. Finanziert das Land damit eine Institution, die auch vom Land veranlasste Verfahren beklagen soll, wenn ausweislich der Stellenanforderung für die Umwelt-Naturschutzjuristin /den Umwelt-Naturschutzjuristen u. a. die „Klagevorbereitung und - betreuung“ erwartet wird? Nein, das Land finanziert keine Institution, die auch vom Land veranlasste Verfahren beklagen soll. Das LABÜN erhält eine institutionelle Förderung vom Land. Die Anerkennung als Naturschutzvereinigung ist nicht Voraussetzung für die Förderung. Das LABÜN ist keine nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung und hat somit keine Klagebefugnis nach § 2 UmwRG. 8. Welche anderen Interessensvertreter neben Naturschutzverbänden fördert die Landesregierung noch? Sofern mit anderen Interessenvertretern Umweltinstitutionen gemeint sind, wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 9: „Wie stellt sich die Unterstützung der Umweltund Naturschutzverbände durch die Landesregierung dar?“ in der Drs. 17/1040 verwiesen. 9. Haben Zusammenschlüsse von Bürgerinitiativen auch die Möglichkeit, eine institutionelle Förderung durch die Landesregierung zu bekommen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, weshalb nicht? Ein Zusammenschluss von Bürgerinitiativen könnte nur dann für eine Förderung in Betracht kommen , wenn ein solcher Zusammenschluss als Naturschutzvereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt ist. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4633 3 Eine anerkannte Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sein muss, hat nach § 63 Abs. 2 BNatSchG das Recht auf Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verordnungen und Rechtsvorschriften, die den Naturschutz oder die Landschaftspflege betreffen, sowie bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten und Erteilung von Befreiungen. Das Gesetz räumt weiter die Möglichkeit ein, Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren zu verfassen, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Zudem hat sie das Recht auf Mitsprache bei Umweltverträglichkeitsprüfungen. Nur wenn ein Verband über diese Befugnisse verfügt, kann überhaupt ein Interesse des Landes an einer finanziellen Förderung gegeben sein. Andernfalls ließe sich eine finanzielle Förderung von Bürgerinitiativen durch das Land nicht begrenzen. 10. Inwieweit sieht die Landesregierung eine Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Interessensgruppen, wenn sie eine Institution fördert, die nun „Stellungnahmen für landesweit bedeutsame Verfahren von einer besonders qualifizierten Stelle aus koordinieren und effektiv abarbeiten kann“, wie ein Vorstandsmitglied des BUND in der HNA vom 29.07. 2015 betonte? Soweit bei der Frage von „Interessengruppen“ gesprochen wird, wird angenommen, dass es sich einerseits um Bürgerinitiativen und andererseits um anerkannte Naturschutzverbände handelt. Dies vorausgesetzt ist schon deswegen keine Ungleichbehandlung gegeben, weil sich die rechtlichen Befugnisse von Bürgerinitiativen und anerkannten Naturschutzverbänden unterscheiden (siehe Antwort zu Frage 9). Es steht dem Land frei, bestimmte Vereinigungen institutionell zu fördern, soweit daran ein Landesinteresse besteht. 11. Könnten auch Verbände wie beispielsweise der Dachverband der Bürgerinitiativen gegen den Ausbau der Windenergie als Naturschutzverbände anerkannt werden, wenn sie den Schutz von Fauna und Flora in ihrer Satzung verankern, und, wenn nein, weshalb nicht? Eine Vereinigung, die nach § 3 UmwRG anerkannt werden möchte, muss die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 UmwRG erfüllen. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 UmwRG vor, prüft die zuständige Behörde zusätzlich, ob die Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 UmwRG im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und nach ihrer Satzung landesweit tätig ist (§ 3 Abs. 1 Satz 6 UmwRG), um als Naturschutzvereinigung anerkannt zu werden. In der Vereinssatzung muss erkennbar sein, welche Tätigkeiten zu dem Aufgabenbereich der Vereinigung gehören und ob diese Aufgaben im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern. Darüber hinaus muss die Vereinigung nach ihrer Satzung landesweit dementsprechend tätig sein. Ohne vorherige Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 3 UmwRG erfüllt sind, und ohne Vorliegen einer Vereinssatzung sowie entsprechender Tätigkeitsnachweise kann keine pauschale Antwort gegeben werden, ob die Verankerung des Schutzes von Fauna und Flora in der Vereinssatzung zur Anerkennung als Naturschutzvereinigung nach § 3 UmwRG führen könnte. (Ausgegeben am 19.11.2015) Drucksache 17/4633 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/4229 Was macht das Landesbüro Naturschutz in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Dr. Stefan Birkner und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz