Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4638 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4009 - In welchem Umfang stehen Küchen und Kantinen staatlicher bzw. staatlich geförderter Einrichtungen im Wettbewerb zu gastronomischen Betrieben im Oldenburger Münsterland? Anfrage der Abgeordneten Karl-Heinz Bley, Clemens Große Macke und Dr. Stephan Siemer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 22.07.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 03.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 13.11.2015, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten Das Land Niedersachsen hat in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zahlreiche staatliche Einrichtungen mit Küchen, Kantinen und Essenausgaben ausgestattet, damit in diesen Einrichtungen Nutzer Mahlzeiten einnehmen können und die Versorgung mit Essen dauerhaft gewährleistet ist. Beispielhaft genannt seien große Behörden, Justizvollzugsanstalten und Hochschulen. Außerdem fördert das Land direkt oder auch indirekt durch Weiterleitung von Bundesmitteln Investitionen in Küchen, Kantinen und Essenausgaben bei anderen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Schulen. Die Betreiber der Küchen und Kantinen können somit auf Betriebsmittel für die Herstellung von Mahlzeiten zugreifen, die sie nicht und nur teilweise finanzieren mussten. Das Gastronomiegewerbe muss die erforderlichen Investitionen in Küchen und Bewirtungseinrichtungen selber erwirtschaften. Insofern kann es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, wenn aus staatlich erstellten und staatlich/kommunal geförderten Einrichtungen heraus Mahlzeiten für Nachfrager aus dem freien Markt angeboten werden. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung betrachtet es als ihre Aufgabe, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zahlreiche staatliche Einrichtungen mit Küchen, Kantinen und Essenausgaben auszustatten, damit in diesen Einrichtungen Nutzer Mahlzeiten einnehmen können und die Versorgung mit Essen dauerhaft gewährleistet ist. Dieser Aufgabe hatten sich auch die vorhergehenden Landesregierungen verschrieben. Öffentliche Schulen sind nach den schulgesetzlichen Bestimmungen nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes. Organisation, Bereitstellung und Ausgabe des Mittagessens in Küchen , Kantinen, Cafeterien u. Ä. sowie deren Einrichtung fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der kommunalen Schulträger. Soweit die Fragesteller befürchten, die Existenz dieser Einrichtungen führe zu Wettbewerbsnachteilen für die Gastronomie, wäre zunächst die Vergleichbarkeit der Leistungen/Angebote festzustellen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) könnte eröffnet sein, wenn Kantinen auch Dritten gegenüber Gastronomiedienstleistungen erbringen. Das GWB verbietet zum einen in § 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die zumindest dazu geeignet sind, den Wettbewerb spürbar einzuschränken. In der Förderungsgewährung seitens der öffentlichen Hand, die den Betrieb von Personalkantinen ermöglichen soll, liegt jedoch keine Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4638 2 wettbewerbsbeschränkende Handlung. Mit der Förderung soll lediglich die Erfüllung interner Aufgaben , nämlich die Personalverpflegung gewährleistet werden. Auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 18, 19 und 20 GWB ist nicht gegeben, weil die hierfür erforderliche marktbeherrschende Stellung auf dem sachlichen und räumlichen Markt nicht gegeben sein dürfte. Allenfalls könnte ein Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG normiert den Grundsatz, dass Wettbewerber im Verhältnis zueinander Recht und Gesetz zu achten haben. Der sogenannte Rechtsbruch -Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG verlangt daher den - auch unabsichtlichen - Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel. Ob ein Verstoß gegen das UWG vorliegt, ist in einem zivilrechtlichen Verfahren durchzusetzen, denn das UWG unterliegt nicht dem Verwaltungsvollzug. Weil die Fragesteller sich für das Gaststättengewerbe verwenden und Nachteile für diese Branche aus Cateringangeboten befürchten, muss zunächst herausgestellt werden, dass Cateringleistungen nicht dem Gaststättengewerbe zuzurechnen sind. Ein Gaststättengewerbe betreibt gemäß § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG), wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Catering hingegen ist eine Bezeichnung für die professionelle Bereitstellung von Speisen und Getränken als Dienstleistung an einem beliebigen Ort. Durch § 8 NGastG erfährt das Gaststättengewerbe insoweit sogar eine Privilegierung . Danach darf der oder die Gewerbetreibende außerhalb einer Sperrzeit, auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten, Getränke und zubereitete Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben. Küchen, Kantinen und Essensausgaben gibt es in Niedersachsen - also auch in den Landkreisen Cloppenburg und Vechta, auf die sich die Anfrage bezieht - vielfach im Bereich von Ganztagsschulen . Das Mittagessen an Ganztagsschulen bietet Chancen, junge Menschen nachhaltig an eine gesunde Lebensführung heranzuführen. Nach Nummer 2.10 des RdErl. des Kultusministeriums vom 01.08.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. S. 386) hat jede Ganztagsschule ein warmes Mittagessen anzubieten. Der Ausbau der Ganztagsschulen fordert den Einsatz von erheblichen Ressourcen. Das vom Bund von 2003 bis 2007 aufgelegte „Investitionsprogramm Zukunft, Bildung und Betreuung“ (IZBB) förderte bundesseitig mit vier Milliarden Euro, die nach Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt wurden, den Ausbau der Ganztagsschulen. Der Bund hat dem Land Niedersachsen demzufolge seinerzeit 394 617 429 Euro zur Verfügung gestellt, um die Schaffung einer modernen Infrastruktur im Ganztagsschulbereich zu unterstützen und den Anstoß für ein bedarfsgerechtes, ganztagsspezifisches Angebot in allen Regionen zu geben. In der niedersächsischen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des IZBB-Programmes vom 03.11.2003 (Nds. MBl. S. 730) war geregelt, dass das Land Niedersachsen Schulträgern zur Verbesserung eines bedarfsgerechten Ganztagsangebots Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes/Initiative Niedersachen (Konjunkturpaket II) gewährte das Land Niedersachsen unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur Zuwendungen für Bau und Ausstattung von Schulen, u. a. auch für ganztagsspezifische Maßnahmen wie z. B. Mensabauten und notwendige Ausstattung für die außerunterrichtlichen Angebote am Nachmittag. Da die Anfrage einleitend auch den Betrieb entsprechender Einrichtungen in Krankenhäusern erwähnt , wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass nach § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Küchen und Gastronomieflächen, durch die der Krankenhausträger Einnahmen generieren kann (u. a. auch Cafeteria- oder Kioskflächen mit Aufenthaltsbereich, in denen Speisen und Getränke etc. verkauft werden), nicht förderfähig sind. Förderfähig ist eine Küche nur dann, wenn diese ausschließlich der Patientenversorgung dient. Für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums beruhen die zu den nachstehenden Fragen weitergereichten Informationen im Wesentlichen auf Angaben der Kommunen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4638 3 1. In welchen Einrichtungen in den Landkreisen Cloppenburg und Vechta hat das Land den Bau und die Einrichtung von Küchen und Kantinen ganz oder auch nur teilweise finanziert ? In der Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta wurden der Bau und die Einrichtung einer Versorgungsküche und Lehrküche ganz finanziert. Über IZBB-Fördermittel wurden folgende Maßnahmen gefördert: lfd. Nr. Schulträger Landkreis Name der Schule Maßnahme 1 Gemeinde Barßel Cloppenburg HS und RS im Schulzentrum Barßel (jetzt IGS Barßel) Errichtung Schülercafé , Spielraum, überdachte Spielfläche, Sozialraum, Ausstattung 2 Gemeinde Bösel Cloppenburg HS und RS Bösel Neubau Ganztagsbereich mit Mensa, Neubau Sporthalle 3 Stadt Cloppenburg Cloppenburg HRS Leharstraße Cloppenburg (jetzt OBS Joh.-ComeniusSchule ) Neubau und Ausstattung Mensa mit Nebenräumen , Außenanlagen 4 Gemeinde Emstek Cloppenburg HS und RS Emstek (jetzt OBS Emstek) Umbau der Gymnastikhalle zur Mensa, Erweiterungsbau für Ganztagsbetrieb 5 Stadt Löningen Cloppenburg HS Löningen Neubau und Ausstattung Mensa mit Nebenräumen und ganztagsspezifischen Räumen 6 Samtgemeinde Saterland Cloppenburg HRS Ramsloh im Schulzentrum Saterland Umbaumaßnahmen für Ganztagsnutzung 7 Gemeinde Garrel Cloppenburg HS und RS Garrel Neubau Mensa mit ganztagsspezifischen Räumen, Sanierungsmaßnahmen 8 Landkreis Cloppenburg Cloppenburg Clemens-AugustGymnasium Cloppenburg Neubau einer Mensa für das ClemensAugust -Gymnasium und die Berufsbildenden Schulen am Museumsdorf . KP II Mittel wurden nur für diese Mensa verwandt 9 Gemeinde Essen Cloppenburg Grundschule Essen /Oldb. Umbau Ganztagsschule 10 Gemeinde Essen Cloppenburg Grundschule Bevern Umbau Ganztagsschule 11 Gemeinde Molbergen Cloppenburg HS/RS jetzt OBS Neubau Mensa 12 Landkreis Vechta Vechta Gymnasium Lohne Neubau MensaGebäude 13 Landkreis Vechta Vechta Gymnasium Damme in Kooperation mit HS Damme Neubau Mensa- und Bibliotheksgebäude 14 Stadt Damme Vechta HS Damme Auf die Angaben zu Nr. 13 wird verwiesen. 15 Stadt Dinklage Vechta OBS Dinklage Neubau Mensa Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4638 4 lfd. Nr. Schulträger Landkreis Name der Schule Maßnahme 16 Stadt Lohne Vechta HS Stegemannschule Umbau Ganztagsschule 17 Gemeinde Steinfeld Vechta HRS Don-BoscoSchule Neubau Mensa 18 Stadt Vechta Vechta Geschwister-SchollOberschule Umbau Ganztagsschule Über das Konjunkturpaket II wurden folgende Schulen gefördert: lfd. Nr. Landkreis Name der Schule Maßnahme 1 Cloppenburg Clemens-August-Gymnasium Neubau einer Mensa einschließlich Ausstattung 2 Cloppenburg Berufsbildende Schule in Friesoythe Neubau einer Mensa einschließlich Ausstattung 3 Vechta Gymnasium Lohne Erweiterungsbau zur Errichtung einer Mensa einschl. Ausstattung An der Universität Vechta wurde eine Verpflegungseinrichtung - bestehend aus einer Mensa und einer Cafeteria - zum Anfang der 1980er-Jahre vom Land Niedersachsen finanziert. 2. Für welche Zahl von täglichen internen Nutzern sind diese Küchen und Kantinen ausgelegt ? Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta: Die Versorgungsküche ist für täglich 600 Verpflegungsteilnehmerinnen und Verpflegungsteilnehmer ausgelegt. Die Lehrküche produziert montags bis donnerstags durchschnittlich 50 bis 60 Menüs, bestehend aus Vor-, Haupt- und Nachspeise. Einrichtungen in Schulen: lfd. Nr. Schulträger Landkreis Name der Schule Max. Anzahl täglicher Nutzer 1 Gemeinde Barßel Cloppenburg HS und RS im Schulzentrum Barßel (jetzt IGS Barßel) 125 2 Gemeinde Bösel Cloppenburg HS und RS Bösel 120 3 Stadt Cloppenburg Cloppenburg HRS Leharstraße Cloppenburg (jetzt OBS Joh.-ComeniusSchule ) 150 4 Gemeinde Emstek Cloppenburg HS und RS Emstek (jetzt OBS Emstek) 140 5 Stadt Löningen Cloppenburg HS Löningen 110 6 Samtgemeinde Saterland Cloppenburg HRS Ramsloh im Schulzentrum Saterland 120 7 Gemeinde Garrel Cloppenburg HS und RS Garrel 200 8 Landkreis Cloppenburg Cloppenburg Clemens-August-Gymnasium Cloppenburg 500 9 Gemeinde Essen Cloppenburg Grundschule Essen/Oldb. 60 10 Gemeinde Essen Cloppenburg Grundschule Bevern 28 11 Gemeinde Molbergen Cloppenburg HS/RS jetzt OBS 150 12 Landkreis Vechta Vechta Gymnasium Lohne 230 13 Landkreis Vechta Vechta Gymnasium Damme in Kooperation mit HS Damme 160 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4638 5 lfd. Nr. Schulträger Landkreis Name der Schule Max. Anzahl täglicher Nutzer 14 Stadt Damme Vechta HS Damme Auf die Angaben zu Nr. 13 wird verwiesen . 15 Stadt Dinklage Vechta OBS Dinklage 100 16 Stadt Lohne Vechta HS Stegemannschule 70 17 Gemeinde Steinfeld Vechta HRS Don-Bosco-Schule 60 18 Stadt Vechta Vechta Geschwister-SchollOberschule 150 Einrichtungen im Hochschulbereich: Die Mensa in Vechta wurde errichtet, um den Verpflegungsbedarf von seinerzeit 1 700 Studierenden und 228 Bediensteten zu decken. Die damaligen Studierendenzahlen basierten auf den Studierendenzahlen des Jahres 1978 und ergaben für den Speiseraum der Mensa eine Anzahl von 251 Plätzen. 3. Wie viele Mahlzeiten verkaufen diese staatlich erstellten bzw. staatlich oder kommunal geförderten Einrichtungen an Dritte, d. h. an Personen, die nicht in der Einrichtung arbeiten oder in der Einrichtung betreut werden bzw. untergebracht sind? Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta: Die Versorgungsküche verkauft keine Mahlzeiten an Dritte. In der Lehrküche werden 85 bis 90 % der gefertigten Mahlzeiten an Personen, die nicht in der Justizvollzugsanstalt für Frauen Vechta arbeiten oder in der Einrichtung betreut werden bzw. untergebracht sind, verkauft. Einrichtungen in Schulen: Gemeinde Bösel, LK Cloppenburg, HS und RS Bösel: ca. zehn Mahlzeiten monatlich; Gemeinde Emstek, LK Cloppenburg, HS und RS Emstek (jetzt OBS Emstek): zurzeit wöchentlich insgesamt 31 Mahlzeiten. An den im Übrigen unter Nr. 1 genannten Schuleinrichtungen erfolgt keine Abgabe an Dritte. Einrichtungen im Hochschulbereich: Die Mensa in Vechta steht der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Sie steht ausschließlich Studierenden, Bediensteten der Hochschule, Bediensteten des Studentenwerks und Gästen der Universität und des Studentenwerks (z. B. Teilnehmenden von Fachtagungen u. ä.) offen. 4. Welche Einrichtungen bieten einen Catering-Service an, indem sie z. B. Mahlzeiten, Kanapees etc. außer Haus liefern? In geringem Umfang und nur auf eine besondere Nachfrage wird durch die Mensa der Universität Vechta eine Kindertagesstätte eines Wohlfahrtsverbandes mit Essen für die Kinder beliefert. Ferner stellt die Mensa in Vechta Schüleressen für eine kleine Privatschule an Schultagen bereit. 5. Welche Umsätze erzielen die Einrichtungen damit, und werden alle Umsätze der Umsatzsteuerpflicht unterworfen? Wenn nein, wieso nicht? Die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen durch öffentliche und private Einrichtungen richtet sich nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Unter den näheren Voraussetzungen einzelner Ausnahmetatbestände des UStG kann insoweit eine Steuerbefreiung oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen. Zu den weite- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4638 6 ren Einzelheiten wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 6 in der Drucksache 17/3223 hingewiesen. Im Übrigen ist die Landesregierung nach § 30 der Abgabenordnung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet und darf daher zu den steuerlichen Verhältnissen von Bürgern oder einzelnen Unternehmern keinerlei Auskünfte geben. 6. Erfüllen alle Einrichtungen die staatlichen Auflagen, die auch für privat geführte gastronomische Einrichtungen gelten? Für die zu Frage 1 gelisteten Einrichtungen, wird dieses durchgängig bejaht. Lediglich zu einer schulischen Einrichtung liegen keine Angaben vor. 7. Werden Neubauten von Küchen und Kantinen, die zurzeit geplant oder realisiert werden , in ihren Dimensionen so bemessen, dass die Betreiber zusätzlich Mahlzeiten und Catering außer Haus anbieten können? Wenn ja, warum? Nein. 8. Welche vertraglichen Regelungen mit Betreibern von Küchen und Kantinen bestehen bezüglich des Außerhausverkaufs (bitte im Einzelfall darlegen)? Entsprechende Regelungen bestehen nicht. (Ausgegeben am 23.11.2015) Drucksache 17/4638 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/4009 In welchem Umfang stehen Küchen und Kantinen staatlicher bzw. staatlich geförderter Einrichtungen im Wettbewerb zu gastronomischen Betrieben im Oldenburger Münsterland? Anfrage der Abgeordneten Karl-Heinz Bley, Clemens Große Macke und Dr. Stephan Siemer(CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr