Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4665 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3924 - Rechnungshof rügt Vergabe von Gutachten Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Gabriela König, Björn Försterling und Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 13.07.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 17.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung Vorbemerkung der Abgeordneten Im Ausschuss für Haushalt und Finanzen am 24. Juni 2015 wurde unter TOP 5 der Bericht des Landesrechnungshofs zu den vergaberechtlichen Aspekten der Beauftragung der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll für die Jahre 2013 und 2014 behandelt. Die Berichterstattung in den Medien führte zu Überschriften wie „Umweltministerium bedenkt Kanzlei ausgesprochen großzügig ohne strenge Prüfungen“ (NWZ vom 25. Juni 2015). Im Zeitungsbericht selber heißt es, dass die Prüfer des Landesrechnungshofes „haarsträubende Mängel“ und keine unterschriebenen Aufträge gefunden haben. Es sollen keine Vergleichsangebote eingeholt worden sein, es soll zu Auftragsvergaben formlos per E-Mail gekommen sein, es soll keine Vereinbarung über Abrechnung von geleisteten Stunden und in der Folge auch keine nachvollziehbaren Belege geben, und es soll keine Ausschreibung der Aufträge stattgefunden haben, obwohl knapp 80 000 Euro Auftragsvolumina vorlagen . Das zuständige Ministerium bezeichnet die Auftragsvergabe und die Rechnungsprüfung als „relativ plausibel“ (NWZ vom 25. Juni 2015). Der Landesrechnungshof kann das Vorgehen des MU in dieser Sache nicht akzeptieren, und die SPD-Finanzexpertin MdL Geuter sagt: „Das hätte besser laufen können“. Vorbemerkung der Landesregierung Mit ihrem Unterrichtungsantrag vom 21.11.2014 bat die FDP-Fraktion um Informationen über „die Auswirkungen der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses von Herrn Staatssekretär a. D. Udo Paschedag sowie über die derzeitige rechtliche Situation bei der Gewährung des Ruhegehaltes“. Daraufhin gab das MF mit Schreiben vom 20.02.2015 Auskunft über die Beauftragung der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll durch das Land Niedersachsen u. a. in den Jahren 2013 und 2014. Gegenstand der Beauftragung waren in diesen beiden Jahren unterstützende Tätigkeiten der Kanzlei für das MU bei der Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens für die Gasförderung, insbesondere zu den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung für Frackingvorhaben. Der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Herr MdL Christian Grascha, bezog sich in seinem Schreiben vom 09.03.2015 auf diese Auskunft und bat die Landesregierung um Unterrichtung zu insgesamt 22 Fragen in der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 11.03.2015. In dieser Sitzung des Ausschusses beantwortete das MU alle Fragen auf der Grundlage einer umfassenden schriftlichen Stellungnahme, die dem Ausschuss unter dem Datum vom 11.03.2015 in der Sitzung übermittelt wurde. Zum Abschluss des Informationsaustausches sowie der rechtlichen und politischen Bewertung der Beauftragung erklärte sich der Landesrechnungshof (LRH) bereit, den in dieser Sache im MU entstandenen Vorgang einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen. In der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 24.06.2015 trug der LRH das Ergebnis seiner summarischen Prüfung an Hand eines Vortragstextes vor (TOP 5 AfHuF vom Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4665 2 24.06.2015). Insoweit wird auf den Vortragstext des LRH verwiesen, aus dem sich im Einzelnen seine kritischen Anmerkungen ergeben (Anlage 1). 1. Treffen die Vorhaltungen, wie sie in der Berichterstattung angeführt werden, zu Auftragsvergaben bei der Beauftragung der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll für die Jahre 2013 und 2014 zu? Der LRH hat die Auftragserteilungen weder vergaberechtlich beanstandet, denn er stellt ausdrücklich fest, weitere Angebote hätten nicht eingeholt werden müssen, noch hat er „Hinweise gefunden, aus denen geschlossen werden könnte, dass es zum Zeitpunkt der Auftragserteilungen Verbindungen zwischen der Kanzlei und Herrn Paschedag gab“. Die von ihm festgestellten „Mängel bei der Beauftragung der Kanzlei“ beziehen sich auf förmliche Anforderungen, die beim Abschluss von Gutachten- und Beraterverträgen nach VV Nr. 1.3 zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu die Antwort zu Frage 4). Von „haarsträubenden Mängeln“ kann keine Rede sein. 2. Wenn ja, wie konnte es dazu kommen? Soweit formale Anforderungen bei der Bearbeitung des Vorganges nicht hinreichend berücksichtigt wurden, sind diese Mängel in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der gesamte Arbeitsprozess unter einem erheblichen Zeitdruck stand, weil es das Ziel war, kurzfristig mithilfe der Kanzlei eine niedersächsische Position zu der auf Bundesebene strittigen Diskussion über die Zulässigkeit des Fracking bei der Gasförderung zu entwickeln. Die Arbeit war in das Bemühen einzuordnen, für die Erschließungsvorhaben die Rahmenbedingungen für Umweltverträglichkeitsstudien und eine weitere Zulassung der Technologie möglichst im Einvernehmen mit den Beteiligten zu entwickeln. Ergebnis des Prozesses sollte der Entwurf eines Regelwerkes sein, der den fachtechnischen Umfang der neu zu fordernden Umweltverträglichkeitsstudie für die Gasförderung vorgeben sollte. 3. Wenn nicht, wie konnte es dann zu einer solchen Berichterstattung kommen? Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2. Im Übrigen sieht die Landesregierung es nicht als ihre Aufgabe an, Kausalitäten in der Berichterstattung von Medien zu erklären. 4. Kann die Landesregierung die Anregungen und Hinweise des Landesrechnungshofes nachvollziehen? Die vom LRH festgestellten Mängel beziehen sich auf förmliche Anforderungen, die beim Abschluss von Gutachten- und Beraterverträgen nach VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO zu berücksichtigen sind, insbesondere darauf, dass a) ein Vertragstext auf der Grundlage eines Mustervertrages von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist, b) eine rückwirkende Einbeziehung von Leistungen in die Auftragserteilung als nicht statthaft angesehen wird, c) aus der Sicht des LRH die von der Kanzlei erbrachten Leistungen „nicht nachvollziehbar belegt“ seien, d) die Leistungen der Kanzlei unter dem Gesichtspunkt, ob sie „den gestellten Anforderungen entsprechen “, zu bewerten sind und e) das MU es versäumte, die Vergabe in den jährlichen Bericht an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen für 2014 aufzunehmen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4665 3 Zu a): Der LRH stellt nicht in Abrede, dass ein rechtswirksamer Vertrag mit der Kanzlei zustande gekommen ist, der alle für das Auftragsverhältnis relevanten Regelungen enthält. Ungeachtet dessen wird künftig der Hinweis des LRH beachtet. Zu b): Zutreffend führt der LRH aus, die Kanzlei sei durch Erklärung des MU rückwirkend zum 04.12.2013 beauftragt worden. Die Erklärung des MU hatte zum Ziel, die bereits am 04. und 05.12.2013 erbrachte Leistung der Kanzlei für einen am 05.12.2013 stattgefundenen Behördentermin in das Vertragsverhältnis einzubeziehen. Tatsächlich war die Mitwirkung der Kanzlei an dem Behördentermin schon vorher mündlich vereinbart; die Leistung wurde - ohne dass dies nach außen erkennbar ist - gesondert abgerechnet. Zu c): Nach dem Vertrag ist die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kanzlei geleistete Arbeit nach Stundensätzen abzurechnen. Dementsprechend hat die Kanzlei Rechnungen vorgelegt, die die in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Arbeitsstunden nachweisen. Diese Rechnungen sind von dem zuständigen Mitarbeiter „sachlich und rechnerisch richtig“ festgestellt worden, der die Arbeit der Kanzlei fachlich eng begleitete und aufgrund dieser Kenntnis in der Lage war, die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Ein präziser Nachweis über die gesamte Tätigkeit ergibt sich aus einer inzwischen gefertigten Übersicht, aus der hervorgeht, an welchen Tagen die Stunden geleistet und welche Themenstellungen bearbeitet wurden. Zu d): Von einer expliziten Bewertung der von der Kanzlei erbrachten Leistung nach Abschluss der Arbeiten wurde ausnahmsweise abgesehen, weil die Kanzlei unmittelbar in den Arbeitsprozess einbezogen war und durch umfangreiche Beiträge und damit zum erfolgreichen Gelingen der Arbeiten beitrug. Unabhängig davon ist der Hinweis des LRH berechtigt und wird künftig beachtet. Zu e): Das beschriebene Versäumnis hat das MU bereits in der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 11.03.2015 insoweit eingeräumt, als zukünftig Aufträge, die zunächst die Wertgrenze von 50 000 Euro nicht überschreiten, die später dann im Volumen erhöht werden mit der Folge, dass die Wertgrenze überschritten wird, auch der Berichtspflicht gegenüber dem Ausschuss unterliegen. Soweit die Vorhaltungen in der Berichterstattung über die vom LRH getroffenen Feststellungen hinausgehen und eine Bewertung des Vorganges zum Ausdruck bringen (z. B. „haarsträubende Mängel “, keine unterschriebenen Aufträge), entbehren sie einer Grundlage. Gegen die vorstehenden Ausführungen hat der LRH keine Einwände erhoben. 5. Wenn nicht, welche Argumente entkräften die Vorhaltungen? Entfällt. 6. Wenn doch, welche Erkenntnisse hat die Landesregierung durch die Vorgänge um die Beauftragung der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll für die Jahre 2013 und 2014 gewonnen? Siehe hierzu die Ausführungen zu den Fragen 1 und 4. 7. Da der Landesrechnungshof „haarsträubende Mängel“ bei der Auftragsvergabe gefunden hat und die abgerechnete Tätigkeit als „nicht nachvollziehbar belegt“ eingeschätzt wurde: Hat es disziplinarrechtliche Maßnahmen, Abmahnungen oder ähnliche Konsequenzen für diesen kritisierten Umgang mit öffentlichen Geldern gegeben? Nein, es gab keinen Anlass, dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen überhaupt in Betracht zu ziehen, denn „haarsträubende Mängel“ hat der LRH nicht gefunden und die abgerechnete Tätigkeit ist hinreichend belegt (siehe Ausführungen unter Buchstabe c) zu Frage 4). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4665 4 8. Wird die Landesregierung Konsequenzen bei künftigen Beauftragungen oder Auftragsvergaben ziehen? Eine Konsequenz aus dem Vorgang im Hinblick auf künftige Beauftragungen oder Vergaben zu ziehen ist entbehrlich, denn das Verfahren und die einzuhaltenden Regeln bei der Abwicklung von Gutachten- und Beraterverträgen sind in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung präzise beschrieben. 9. Wenn ja, welche? Entfällt. 10. Wenn nicht, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 8. 11. Vor dem Hintergrund, dass die Auftragsvergabe ohne Ausschreibung durchgeführt wurde, Verträge ohne Unterschrift geschlossen wurden und keine nachvollziehbaren Belege vorliegen: Was meint die Landesregierung, wenn sie von „relativ plausibel“ bei der Auftragsvergabe und Rechnungsprüfung spricht? Entgegen der Meldung in der NWZ vom 25.06.2015, auf die in der Vorbemerkung der Abgeordneten Bezug genommen wird, hat weder das zuständige Ministerium noch die Landesregierung die Auftragsvergabe und die Rechnungsprüfung als „relativ plausibel“ bezeichnet. Deshalb erübrigt sich die Interpretation einer solchen Aussage. 12. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Ausschuss für Haushalt und Finanzen am 26. November 2014 (Seite 31): Ist das ML auf Herrn Staatssekretär a. D. Paschedag zugegangen und hat ihn praktisch noch einmal verpflichtet, entsprechende Tätigkeiten anzuzeigen? Das ML ist am 26.11.2014 schriftlich an Herrn Staatssekretär a. D. Paschedag herangetreten und hat auf die Regelungen des § 41 Beamtenstatusgesetz i. V. m. § 79 Nds. Beamtengesetz in Bezug auf die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen detailliert aufmerksam gemacht. Eine Verpflichtung zur Anzeige hat nicht stattgefunden, da diese rechtlich nicht notwendig ist. 13. Wenn ja, wann und wie? Siehe Ausführungen zu Frage 12. 14. Wenn nicht, warum nicht, und wann wird dies gegebenenfalls erfolgen? Entfällt. 15. Hat Staatssekretär a. D. Paschedag inzwischen Nebentätigkeiten angezeigt? Herr Staatssekretär a. D. Paschedag hat bislang keine Nebentätigkeiten angezeigt. 16. Falls ja, wann ist dies erfolgt, und um welche Tätigkeiten handelt es sich? Entfällt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4665 5 17. Welche weiteren Auftragsvergaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens netto 10 000 Euro hat es durch Ministerien, nachgeordnete Behörden bzw. Gesellschaften, die sich zu 100 % im Landeseigentum befinden, seit dem 1. Januar 2014 gegeben, bei denen die Auftragsvergabe ohne öffentliche Ausschreibung bzw. ohne freihändige Vergabe bei mindestens drei vorliegenden Vergleichsangeboten erfolgt ist? Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Beantwortung der Fragen 17 bis 19 nur Vergaben benannt wurden, die Gutachtertätigkeiten und Sachverständigenleistungen gemäß VV zu § 55 LHO betreffen. Vergaben, bei denen mindestens drei potenzielle Bieter angeschrieben, dann aber weniger als drei Angebote abgegeben wurden, sind ebenfalls nicht benannt. Im Übrigen siehe Anlage 2. 18. Falls es solche Auftragsvergaben gegeben hat, durch wen sind diese wann erfolgt, und mit welcher Begründung wurde auf eine Ausschreibung bzw. Vergleichsangebote verzichtet ? Siehe Anlage 2. 19. Welche dieser Fälle verstoßen aus Sicht der Landesregierung gegen die in Niedersachsen geltenden Regelungen für die öffentliche Auftragsvergabe? Siehe Anlage 2. (Ausgegeben am 27.11.2015) Ah '^&c,e. -^ TOP5 AfHuF 24.6.2015 Summarische Prüfung des LRH zum Thema "Beauftragung der Kanzlei Gaßner, Groth, Biederer & Coll (GGSC)" der Jahre 2013 und 2014 Der LRH wurde in der 71. Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 11.03.2015 gebeten, sich den o. g. Vorgang der Auftragsvergabe summarisch außerhalb eines "förmlichen Prüfungsverfahrens" anzuschauen. Wir haben das MU daraufhin gebeten, uns den Aktenvorgang zur Verfügung zu stellen. Unsere Durchsicht der Unterlagen hat Folgendes ergeben: Das MU beauftragte die Kanzlei, weil es einen Sachverständigen wollte, der bereits spezielle Sach- und Rechtskenntnisse hinsichtlich des Frackings bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas hatte und der gleichzeitig von allen Beteiligten als unabhängig akzeptiert werden konnte. U. E. handelte es sich bei den beauftragten Leistungen um Rechtsberatung, also um Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit. Damit war die VOL/A nicht anzuwenden. Soweit Sachverständigenleistungen nicht ausgeschrieben werden, ist grundsätzlich eine formlose Angebotseinholung bei wenigstens drei potenziellen Anbietern einzuholen (siehe Nr. 2.3 der Anlage zu W Nr. 1.3 zu § 55 LHO). Das MU hatte bereits mit der Kanzlei zusammengearbeitet (kleinere Aufträge in den Vorjahren), die Erfahrungen der Kanzlei waren bekannt und andere geeignete Sachverständige kamen nach Auffassung des MU nicht in Betracht, weil sie wegen ihrer Tätigkeit für die Erdgasindustrie als voreingenommen hätten gelten können. Wir sehen es daher in diesem Fall nicht als Mangel an, dass das MU keine weiteren Angebote formlos einholte. In den Unterlagen haben wir keine Hinweise gefunden, aus denen geschlossen werden könnte, dass es zum Zeitpunkt der Auftragserteilungen Verbindungen zwischen der Kanzlei und Herrn Paschedag gab. In einem Schreiben an die Mandantschaft in Niedersachsen wies die Kanzlei am 11.03.2015 darauf hin, dass die Mitarbeit von Herrn Udo Paschedag zum 01.07.2014 verabredet und im Herbst 2014 aufgenommen wurde. Den Auftrag zur rechtlichen Begleitung der Fachgespräche "Fracking und Umweltverträglichkeitsstudie" habe das MU am 20.12.2013 erteilt. Einen Zusammenhang zwischen der Beratungstätigkeit der Kanzlei und der Aufnahme von Herrn Udo Paschedag als Mitarbeiter in der Kanzlei gebe es nicht. Im Rahmen der summarischen Prüfung haben wir allerdings Mängel bei der Beauftragung der Kanzlei festgestellt. Das MU missachtete einige Grundsätze, die für die Abwicklung von Gutachten- und Beraterverträgen gelten (siehe Anlage zu W Nr. 1.3 zu § 55 LHO). Hier sind insbesondere zu nennen: 1. Vertraasaestaltuna und Durchführung (Nr. 3 der Grundsätze) Der Vertrag hätte unter Beachtung des Mustervertrages abgeschlossen werden müssen. Das MU erteilte den Auftrag stattdessen formlos mit einer E-Mail am 20.12.2013. Hierbei nahm es Bezug auf den Entwurf eines von der Kanzlei übersandten Beratungsvertrages. Eine schriftliche Vereinbarung unterzeichneten die Vertragspartner nicht. Das MU beauftragte die Kanzlei rückwirkend zum 04.12.2013. Die Kanzlei rechnete ihre bereits am 04.12. und 05.12.2013 erbrachten Leistungen (Rechnungsbetrag von 3.737,20 ) über diesen Auftrag ab. Die Vertragspartner vereinbarten nicht, auf welcher Grundlage die Abrechnung der geleisteten Stunden erfolgen sollte. Die Rechnungen der Kanzlei wiesen lediglich jeweils die Gesamtzahl der Stunden für einen Abrechnungszeitraum aus. Nähere Angaben, auf welche Termine und Tätigkeiten der Kanzlei sich die Abrechnungen bezogen, fehlten. Die Leistungen waren nach unserer Ansicht somit nicht nachvollziehbar belegt. 2. Abnahme und Auswertung (Nr. 4 der Grundsätze) Das MU hätte die Leistungen der Kanzlei zeitnah nach ihrer Ablieferung dahingehend auswerten müssen, ob die Leistungen den gestellten Anforderungen entsprechen (Soll-lst-Vergleich). Das Ergebnis wäre zu dokumentieren gewesen. Das MU nahm diese Auswertung nicht vor. 3. Meldeverfahren (Nr. 5 der Grundsätze) Das MF muss dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des LT jährlich über die oberhalb einer Betragsgrenze von 50.000 (ohne Umsatzsteuer) liegenden Verträge berichten. Die Angaben hierzu haben die Ministerien dem MF zu übermitteln. Da der erste Auftrag an die Kanzlei die Wertgrenze von 50.000 nicht überschritt, bedurfte es im Jahr 2013 keiner Unterrichtung. Im folgenden Kalenderjahr erhöhte das MU den Auftrag jedoch, sodass der Auftrag insgesamt über der Wertgrenze lag. Im Jahr 2014 hätte der Ausschuss für Haushalt und Finanzen nach unserer Auffassung somit unterrichtet werden müssen. Ein Vertreter des MU hat dieses Versäumnis in der Sitzung des Ausschusses am 11.03.2015 bereits eingeräumt. Zu den Auftraassummen und den tatsächlichen Ausgaben ist Folgendes zu sagen: Das MU begrenzte den Auftrag zunächst auf 41.000 . Später erhöhte es ihn um 20.000 auf 61.000 . Diese Beträge enthielten allerdings nur die Netto-Kosten für die reinen Stundenhonorare der Kanzlei. Wie wir festgestellt haben, wurde diese vereinbarte Obergrenze von 61.000 eingehalten (59.750 netto stellte die Kanzlei für die geleisteten Stunden in Rechnung). Allerdings musste das MU des Weiteren die ebenfalls vereinbarte 1 0%ige Kostenpauschale, die Reisekosten und die gesetzliche Umsatzsteuer zahlen. Wir ermittelten Gesamtausgaben von 79.172,68 brutto. Auftragsvergaben über 10.000 Euro seit dem 01.01.2014 ohne öffentliche Ausschreibung bzw. ohne freihändige Vergabe bei mindestens drei vorliegenden Vergleichsangeboten. Anlage 2 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 1 StK 0201 - 547 11 Inhaltliche und administrative Unterstützung des nds. Mitglieds des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates (KGRE) in allen Angelegenheiten, die zur Wahrnehmung seines Mandats erforderlich sind. 28.800 € 21.07.2014 Referat 302 Nein; Freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. l VOL/A. 2 StK 0203 - 547 68 Evaluation der Ämter für regionale Landesentwicklung 127.000 € 16.12.2014 Referat 401 Nein; Freihändige Vergabe nach Nr. 1.3 der VV zu § 55 LHO i.V.m. Nr. 2.3 der Anlage hierzu. 3 StK 0802 - 547 68 0802 - 547 69 0804 - 547 62 0804 - 547 63 0203 - 547 11 0203 - 547 84 Ergänzungsauftrag zur Erstellung einer Ex-ante Evaluierung 41.900 € 20.03.2014 Referat 403 Nein; Freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. d VOL/A. 4 StK 0802 - 547 68 0802 - 547 69 0203 - 547 11 Verlängerung und Erweiterung der Unterstützung und Beratung bei der Erstellung einer niedersächsichen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS 3) 29.400 € 09.04.2014 Referat 403 Nein; Freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. l VOL/A. 5 StK 0802 - 547 68 0802 - 547 69 0804 - 547 62 0804 - 547 63 0203 - 547 11 0203 - 547 84 Unterstützung bei der Erstellung des Multifondsprogramms EFRE/ESF (Ergänzungsauftrag zur Erstellung einer Ex-ante Evaluierung) 29.400 € 30.09.2014, geändert durch Ergänzung vom 01.12.2014 Referat 403 Nein; Ursprünglicher Auftrag: Freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. i und l VOL/A (24.500,00 €). Ergänzungsauftrag: Freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. d VOL/A (4.900,00 €). Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage -Drucksache 17/3924-, Fragen 17-19 Einzelplan 02: Staatskanzlei Seite 1 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 6 StK 0802 - 547 68 0802 - 547 69 0203 - 547 11 Unterstützung und Beratung bei der Nachberatung der niedersächsichen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS 3) 28.000 € 29.10.2014 Referat 403 Nein; Freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 lit. l VOL/A. 7 StK 0902 - TGr. 93/94/95 0203 - TGr.70 Verlängerung und inhaltliche Anpassung der 7-Länder-Ex-post- Evaluierung ELER Förderperiode 2007-2013 61.323 € Vertrag v. 03.10.2007 geändert durch Vereinbarung vom 14.08./ 25.09.2014 Referat 403 Nein; Ursprünglicher Auftrag: Europaweite Ausschreibung. Ergänzungsauftrag: Vereinbarung über Vertragsverlängerung aufgrund von EU- Vorgaben (Del.VO EU Nr. 807/2014 - Abgabe Ex-post-Bewertung von Dez. 2015 auf Dez. 2016 seitens EU verlängert). 1 MI Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen 0320-81210-95 Vergaberechtliche Prüfung für die Errichtung eines zentralen Technikstandortes für Leitstellensysteme 14.900 € 13.10.2014 Zuschlagskommission nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 1: Auftragsvolumen der vorliegende Beraterleistung liegt weit unter EU-Schwellenwert; daher Anwendung der VOL/A und nicht der VOF. Freihändige Vergabe wurde gem. §3 Abs.5 Buchstabe f) + l) VOL/A durchgeführt. Infolge dieser Regelung wurde von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen, da die Rechtsanwaltskanzlei Bird & Bird LLP über die notwendige Fachkenntnis in diesem Themenbereich verfügt. Aufgrund der mehrjährigen Zusammenarbeit mit der BDBOS verfügt Bird & Bird LLP über vielfältige Erfahrungen mit technischen und rechtlichen Fragestellungen, die im Rahmen der Vergabe von Leitstellentechnik zu beachten sind. Eine andere Firma, die über dieses technische und fachliche Wissen verfügt, ist nicht bekannt. Einzelplan 03: Ministerium für Inneres und Sport Seite 2 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 2 MI Polizeidirektion Hannover 0320/54710 61 Beauftragung von Ingenieurdienstleistungen für Leitstellentechnik* (IDH-Gutachten) 50.000 € 28.07.2015 Polizeidirektion Hannover Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 3 MI Polizeidirektion Göttingen 0320-81210 Planungskosten KRL Weserbergland, Fa. IDH-consult Ingenieurbüro Drägert & Harmeling GmbH 12.591 € 14.12.2014 Polizeidirektion Göttingen Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 2: Beauftragung des Ing.-Büros IDH im Zuge der Ertüchtigungsmaßnahmen für den BOS-Digitalfunkeinsatz in der hiesigen Leitstelle zur Installation von landeseinheitlicher Einsatzleit- und Kommunikationstechnik. IDH war bis dato in allen BOS-übergreifenden Leitstellenplanungen des Landes und teilweise der Kommunen eingebunden und hat den für die Polizei daraus resultierenden Landesstandard entscheidend mitgeprägt. In diesem Zusammenhang ist die erforderliche Fachkunde und mit Blick auf hochgradig komplexe Technologielösungen erwartete Leistungsfähigkeit nachgewiesen worden. Hinsichtlich für die in der Landeslösung eingesetzte Systemtechnik des Industiekonsortiums Siemens /Frequentis sind gleichwertig ausgeprägte Kenntnisse, entsprechende Fachkunde und Qualifizierungen bei etwaigen Mitbewerbern nicht vorhanden , so dass vor dem Hintergrund der Minimierung von Aufwänden und Risiken bei der Projektumsetzung auf IDH abgestellt werden musste. Erläuterung zu 3: Freihändige Vergabe gem. § 3 Nr. 4 Bst. p) VOL/A i.V.m. dem Gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d. übr. Min. v. 12.7.2006 - 24.2-32573/0020 - (Nds. MBl. S. 699). Da die Wertgrenze der vorgenannten Vorschriften unterschritten war, erfolgte die freihändige Vergabe, Vergleichsangebote wurden nicht eingeholt. Im Übrigen wurde mit der Fa. IDH-consult Ingenieurbüro Drägert & Harmeling GmbH das orts- und fachkundige Unternehmen beauftragt, dass die Errichtung und Einrichtung der KRL Weserbergland in Hameln geplant hat. Seite 3 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 4 MI Niedersächsisches Institut für Wirtschaftsforschun g 0301-52601 Erstelllung einer Studie "Chancen und Risiken einer anchhaltigen Sicherung der Leitsungfähigkeit des Landkreises Lüchow-Dannenberg" 20.000 € 20.06.2014 MI Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 4: Auszug aus dem gefertigten Vergabevermerk: Nach § 55 Abs. 1 LHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche, ggf. auch europaweite, Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Nach den VV’s zu § 55 LHO richtet sich die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit bestimmte Auftragswerte erreicht oder überschritten werden. Nach § 100 Abs. 1 GWB ist der Vierte Teil des Gesetzes auf Aufträge nur anzuwenden, die Auftragswerte (ohne Umsatzsteuer) erreichen oder überschreiten, die in der Vergabeverordnung über Schwellenwerte enthalten sind. Nach § 2 Nr. 2 Vergabeverordnung (VgV) beträgt der Schwellenwert für sonstige Dienstleistungen, zu denen auch Sachverständigenleistungen gehören (vgl. § 99 Abs. 4 GWB) 200 000 €. Die Sachverständigenleistung, die im vorliegenden Fall eingeholt werden soll, erreicht diesen Schwellenwert nicht, so dass der Vierte Teil des GWB nicht anzuwenden ist. Für öffentliche Aufträge, die wegen Unterschreitung des Schwellenwertes nicht nach dem Vierten Teil des GWB zu behandeln sind, sind die Nrn. 1.2 und 1.3 sowie die Anlage zu VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO anzuwenden. Nach Nr. 1.2.1 sind Leistungen vorrangig auszuschreiben. Im vorliegenden Fall ist weder die VOL/A noch die VOF anzuwenden, da die in der VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht werden (vgl. Nr. 1 Abs. 1 bis 3 der Anlage zu VV Nr. 1.3). Daher ist ein verpflichtender Vergabevermerk (§ 30 VOL/A, § 18 VOF) nicht zu fertigen. Allerdings ist ein Vermerk nach Nr. 2.1 der Anlage zu VV Nr. 1.3 zu fertigen. Dieser Vermerk wurde gefertigt und ist nachfolgend in den wesentlichen Passagen wiedergegeben: Nach Nr. 2.3 der Anlage zu VV Nr. 1.3 ist grundsätzlich eine formlose Angebotserkundung bei wenigstens drei potenziellen Anbietern einzuholen. Im konkreten Fall soll auf die vorherige Angebotserkundung verzichtet und der Auftrag freihändig an das Niedersächsische Institut für Wirtschaftsforschung, Königstraße 53, 30175 Hannover, erteilt werden. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: • Es kommt nur ein Gutachter mit umfassenden regionalspezifischen Kenntnissen der Kommunalstrukturen in Niedersachsen in Betracht. • Es ist erforderlich, dass der Gutachter spezielle Kenntnisse über die Strukturen im LK Lüchow-Dannenberg verfügt. Das NIW wurde bereits im Jahre 2013 durch die Staatskanzlei und das MW mit der Erstellung von Gutachten u.a. zur „Empirischen Analyse spezifischer Handlungsbedarfe und Potenziale in der Region Lüneburg“ beauftragt und hat für verschiedene Teilräume des Landes Gutachten über Wirtschaftsstandorte und Arbeitsmarktverflechtungen erstellt. So auch für die Swot-Analyse im Rahmen der Aufstellung des Niedersächsischen Operationellen Programms zur EU- Förderperiode 2014-2020. • Der Gutachter muss die von der Landesregierung mit dem Zukunftsvertrag bezweckten Ziele kennen und vertiefte Kenntnisse im kommunalen Haushaltsrecht haben. • Der Gutachter muss in der Lage sein, die erhobenen Strukturdaten aufgrund fundierter Annahmen bis zum Jahre 2030 fortzuschreiben um Rückschlüsse auf die finanziellen Auswirkungen bei der Bemessung der kommunalen Finanzen zu erkennen. Diese Voraussetzungen werden durch das NIW in besonderem Maße erfüllt. Die Leistung ist dringlich, da das Entschuldungsverfahren nach § 14a NFAG Ende September 2014 abgeschlossen werden muss. Für den Abschluss eines Zukunftsvertrages bedarf es eines weiteren verwaltungsmäßigen Vorlauf, so dass das Ergebnis des Gutachtens Ende Juli dem Innenministerium vorliegen müsste. In Vorgesprächen mit dem NIW hat diese deutlich gemacht, dass dieser Termin erreichbar wäre. Seite 4 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 5 MI MI 0303 - 547 76 Beratung und Unterstützung für eine gemeinsame Rechenzentrumsstrategie mit den Niedersächsischen Kommunen 10.082 11.03.2014 IT.Niedersachsen Nein; Vergabe unterhalb des Schwellenwerts der VOF, entsprechend herangezogen: Alleinstellungsmerkmal gem. § 3 Abs. 5 lit. l) VOL/A 6 MI IT.Niedersachsen Beratung und Unterstützung für eine gemeinsame Rechenzentrumsstrategie mit den Niedersächsischen Kommunen 16.900 € 19.08.2014 IT.Niedersachsen Nein; Vergabe unterhalb des Schwellenwerts der VOF, entsprechend herangezogen: Alleinstellungsmerkmal gem. § 3 Abs. 5 lit. l) VOL/A 7 MI IT.Niedersachsen Planung eines gemeinsamen RZ/Fa. Bilfinger Bauperformance GmbH 168.067 € 04.12.2014 IT.Niedersachsen Nein; Vergabe unterhalb des Schwellenwerts der VOF, entsprechend herangezogen: Alleinstellungsmerkmal gem. § 3 Abs. 5 lit. l) VOL/A 8 MI IT.Niedersachsen Genossenschaftsgründung (Prüfung durch Kanzlei Göhmann) 40.040 € 29.12.2014 IT.Niedersachsen Nein; Vergabe unterhalb des Schwellenwerts der VOF Seite 5 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 1 MF Staatliches Baumanagement Niedersachsen 0410 / 547 10 Freihändige Vergabe einer bauordnungsrechtlichen Prüfung 67.822 € 14.07.2014 Staatl. Baumanagement Hannover Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 2 MF 13 02 / 537 70-9 Freihändige Vergabe von Rechtsberatungsleistungen 23.502 € 03.07.2014 MF Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 1 MS 0573 TGr. 90 Freihändige Auftragsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 5b) VOL/A): Entwicklung, Fortschreibung und Berichterstattung für die Landesjugendhilfeplanung in 2014 auf der Grundlage des Datenbestandes der Integrierten Berichterstattung Niedersachen 85.000 € 12.07.2013 MS, Ref. 305 Nein; s. Erläuterung übernächste Zeile Einzelplan 04: Finanzministerium Erläuterung zu 1: Es handelt sich um die Vergabe einer bauordnungsrechtlich erforderlichen Prüfung der Anlagen (hier: Plenarbereich und Portikushalle des Landtags) auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit als Versammlungsstätte. Der Sachverständige wurde aus der Liste des MS über dafür zugelassenen Gutachter ausgewählt. Es kamen nur zwei Gutachter aufgrund der erforderlichen Qualifikation in Frage. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde die SBG Sachverständigengesellschaft mbH, Berlin, ausgewählt. Der andere mögliche Gutachter hat seine Sitz in Aachen, was zu deutlich höheren Nebenkosten geführt hätte. Das Honorar wurde in Anlehnung an die HOAI verhandelt und vereinbart. Erläuterung zu 2: Das MF musste im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bei der Europäischen Kommission kurzfristig Stellung nehmen. Hierbei war es aufgrund der schwierigen Rechtslage unbedingt erforderlich, eine fachlich versierte Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen. Die Fristsetzung zur Stellungnahme betrug 20 Arbeitstage ab dem Datum des Schreibens der Kommission. Aus diesen Gründen war es zwingend und dringlich erforderlich, den Auftrag zu erteilen. Es wurde gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A i. V. m. § 4 Abs. 2 NWertVO eine freihändige Vergabe durchgeführt. Auf die Einholung von Vergleichsangeboten wurde wegen der besonderen Situation der gebotenen Dringlichkeit verzichtet. Einzelplan 05: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Seite 6 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 2 MS 0201 - 547 11 Freihändige Auftragsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 5b) VOL/A): Entwicklung, Fortschreibung und Berichterstattung für die Landesjugendhilfeplanung in 2015 auf der Grundlage des Datenbestandes der Integrierten Berichterstattung Niedersachen 85.000 € 19.08.2014 MS, Ref. 305 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 3 MS 0572 TGr 66 Fachinformationssystem Frühe Hilfen Niedersachsen (EVB-IT Überlassungsvertrag bzw. Weiterführung des EVB-IT Dienstvertrages) 145.180 € 06.02.2014 MS, Ref. 306 Nein; Vertragsverlängerung, der aus der Einrichtung und Betreibung des Fachinformationssystems Frühe Hilfen resultiert; kein Neuabschluss 4 MS 0572 TGr 66 Fachinformationssystem Frühe Hilfen Niedersachsen (EVB-IT Überlassungsvertrag bzw. Weiterführung des EVB-IT Dienstvertrages) 79.284 € 27.02.2015 MS, Ref. 306 Nein; Vertragsverlängerung, der aus der Einrichtung und Betreibung des Fachinformationssystems Frühe Hilfen resultiert; kein Neuabschluss Erläuterung zu 1 und 2: Entwicklung, Fortschreibung und Berichterstattung für die Landesjugendhilfeplanung: Grundlage für die Landesjugendhilfeplanung sind die aggregierten Daten der Integrierten Berichterstattung Niedersachsen - IBN (=Datenquelle), die entsprechend der zu bearbeitenden Themenschwerpunkte erschlossen und nutzbar gemacht werden und die u. a. in den jährlich fortgeführten kommentierten Basisbericht und die Vertiefungsberichte einfließen. Die wissenschaftliche Begleitung und Umsetzung der Landesjugendhilfeplanung erfolgt durch die Gesellschaft für Beratung sozialer Innovation und Informationstechnologie Münster (GEBIT). Das bestehende Vertragsverhältnis mit der GEBIT war bis zum 31.12.2013 bzw. 31.12.2014 befristet und wurde jeweils um ein weiteres Jahr unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel verlängert. Die Umsetzung der Landesjugendhilfeplanung auf Grundlage des Landesrahmenkonzeptes und der Rahmenvereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein fortlaufender und kontinuierlicher Entwicklungsprozess. Die Vorstellung des Ersten Basisberichts mit dem Schwerpunkt Hilfen zur Erziehung erfolgte am 07.02.2012. Die einzelnen Basisberichte sind Fortschreibungen des jeweils vorangegangenen Berichts, aber für sich lesbar und nachvollziehbar. Die GEBIT führt seit 2004 im Auftrag des Landes Niedersachsen die Datenerhebung, Fortschreibung und Auswertung der IBN durch. Unter wirtschaftlichen Aspekten und Gründen der sparsamen Haushaltsführung ist es erforderlich, dass an die bisherigen Entwicklungsleistungen angeschlossen werden kann und diese fortgeführt werden ((§ 3 Abs. 5b) VOL/A). Eine etwaige Auftragsvergabe an ein anderes Institut hätte zur Folge, dass die notwendigen Daten - auch die der letzten Jahre - aufwändig und dadurch kostenintensiv zu ermitteln wären. Die GEBIT ist sehr kooperativ, zuverlässig und fachlich kompetent. Alle bisherigen Vertragsverpflichtungen wurden erfüllt. Die Zusammenarbeit mit der GEBIT soll auch weiterhin fortgeführt werden. Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage erfolgt ausnahmsweise eine Freihändige Auftragsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Seite 7 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 5 MS 0503-547 11 Aktualisierung des nds. Monitorings zu Migration und Teilhabe; Beauftragung des Landesamtes für Statistik Niederachsen (NLS) 13.562 € 23.07.2015 MS, Ref. 302 Nein; Das LSN ist die zentrale Statistikbehörde des Landes Niedersachsen und zuständig für die Erhebung und Bereitstellung von Daten der amtlichen Statistik. Das LSN verfügt aufgrund seiner Aufgaben als Landesstatisikbehörde über wesentliche Daten, die für das Monitoring benötigt werden. 6 MS/StK 0573-547 71 0201-547 72 Forschungsprojekt "Evaluation der Qualifizierung von Ehrenamtlichen" - Eine empirische Studie im Land Niedersachsen 60.000 € 08.06.2015 MS, Ref. 303 Nein; Gem. § 3 Abs. 5 Buchstabe I VOL/A kam auf Grund der Anforderungen an das Vorhaben nur das Institut für Pädagogik (Herr Prof. Dr. Speck) der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg in Betracht. Bei dem Projekt handelt es sich um eine Grundlagenforschung. 7 MS 0540-685 88 Prävention und Hilfe bei stoffgebundenen und stoffungebundenen Suchterkrankungen in Niedersachsen: Forschungsprojekt zur Ableitung konsensualer Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe in Niedersachsen 200.000 € 16.03.2015 MS, Ref. 403 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Seite 8 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 8 MS 0505-547 68 Werkvertrag über die wissenschaftliche Begleitung der Kriminalprävention im Städtebau 2014 35.105,00 € 13.05.2014 MS, Ref. 506 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 9 MS LBZH Osnabrück 0522-812 15 0522- 812 99 (Ersatz-)Beschaffung einer Audiometrieanlage für das Pädagogisch-audiologische Beratungszentrum (PABZ) 52.293 € 01.04.2015 LBZH OS Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 10 MS LBZH Hildesheim 0522-812 15 Spielgeräte Schulhof/Kindergarten 21.439 € 12.06.2014 LBZH Hildesheim Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 7: Mit seiner Entschließung v. 22.1.2014 (Drs. 17/1119) fordert der Niedersächsische Landtag eine wissenschaftlich fundierte Überarbeitung des niedersächsischen Konzeptes zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch und eine Stärkung der Suchtprävention. Für ein dreijähriges Forschungsvorhaben in Form einer Delphi-Studie wurden im Haushalt 2015 200.000 Euro bewilligt. Mit der Durchführung des Forschungsauftrags ist das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) beauftragt worden. Die methodische Aufarbeitung der Thematik bedingt in einem ersten Schritt eine systematische Erfassung des derzeitigen Ist-Zustands in der Suchthilfe und Suchtprävention des Landes, eine fundierte Auflistung aller ihrer Akteure und eine Schnittstellenanalyse in den Schwerpunktfeldern Suchthilfe, Jugendhilfe und psychiatrische Versorgung. MS war die Vorhaltung eines beträchtlichen (Niedersachsen abbildenen) Datenpools seitens des KFN bekannt, den dieses im Kontext der Durchführung anderer Studien erlangt hat. Diese niedersächsischen Daten haben im Hinblick auf die vom Landtag geforderte wissenschaftliche Analyse einen herausragenden Stellenwert, insbesondere mit Blick auf eine gebotene fachlich vertiefte wissenschaftliche Bearbeitung. Zusätzliche kostenintensive Erhebungen waren somit entbehrlich. Das KFN verfügt über die erforderliche Expertise; die Kostenfolgen wurden als günstig erachtet und das Forschungsvorhaben im Ergebnis als wirtschaftliches Projekt für das Land bewertet. Andere wissenschaftliche Kapazitäten mit adäquater fachlicher Qualifikation, entsprechender Referenzen und vorhandenen detaillierten Kenntnissen der niedersächsischen Strukturen waren dem MS nicht bekannt. Ein kostengünstigeres Alternativangebot von gleicher Güte war in Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte nicht zu erwarten. Erläuterung zu 8: Es handelt sich bei der zu erbringenden Dienstleistung um eine wissenschaftliche Fachaufgabe auf dem Gebiet der Weiterentwicklung der Kriminalprävention im Städtebau in Niedersachsen. Für die Leistung kam nur ein Unternehmen in Betracht. Es wurde ein Angebot von Herr Prof. Dr. Herbert Schubert abgegeben. Auf die Einholung weiterer Angebote wurde verzichtet. Herr Prof. Dr. Schubert hat sich im Rahmen seiner Habilitation mit kriminalpräventiven Konzepten befasst und gilt national und international als ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Kriminalprävention im Städtebau. Durch einschlägige Projekte und frühere Tätigkeiten in Niedersachsen verfügt er sowohl über profunde und detaillierte Fachkenntnisse als auch über ausgezeichnete und weitreichende Kontakte zur Wohnungs- und Finanzwirtschaft in Niedersachsen. Ein kostengünstigeres Alternativangebot war nicht zu erwarten, auch sind andere wiss. Kapazitäten mit vergleichbaren Qualifikationen, Referenzen und Kenntnissen der nds. Strukturen sowie der geplanten Maßnahmen dem zuständigen Fachreferat nicht bekannt. Erläuterung zu 9: Bei der Audiometrieanlage handelt es sich um ein hoch spezialiertes medizinisch-technisches Gerät, das in die vorhandene Infrastruktur eingepasst werden muss. Die vorhandene Infrastruktur im Pädagogisch-Audiologisches Beratungszentrum (PABZ) lässt nur eine Anlage des Herstellers Auritec Medizindiagnostische Systeme GmbH zu. Eine fachtechnische Stellungnahme des Leiters des PABZ liegt vor. Seite 9 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 11 MS 0501-526 01 Rechtliche Beratung bzgl. arbeitsschutz- und baurechtl. Fragestellungen 10.921 € 03.03.2015 MS, RGL Z Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 12 MS Nds. MS 0501-812 99 Behindertengerechte Ausstattung u. Schulung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen 15.375 € 20.01.2015 MS, Ref. Z/3.1 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 13 MS Nds. MS 0501-812 99 Behindertengerechte Ausstattung u. Schulung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen 28.719 € 22.01.2015 MS, Ref. Z/3.1 Nein; wie Nr. 12 (es wurde eine andere IT- Lösung und ein anderer Anbieter gewählt und es war ein höherer individueller Schulungsbedarf erforderlich.) 14 MS 0501-525 01 Fortbildung: Reden schreiben 11.850 € 13.01.2015 MS, Ref. Z/1 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 12: Ausstattung eines Blindenarbeitsplatzes mit neuer blindenspezifischer Hard-/Software sowie umfassende und individuelle blindengerechte Schulung aus Anlass des grundlegenden IT-Systemwechsels an den Clients in der Dienststelle (Win 8.1/Off. 2013). Für Blindenarbeitsplätze gibt es nur wenige konkurrierende IT-Lösungen und ebenso wenige spezialisierte Dienstleister am Markt. Diese Dienstleistung umfasst sinvollerweise Hard- u. Software, techn. Unterstützung und Schulung aus einer Hand. Die Auswahl der jeweils geeignetsten Lösung und die damit verbundenen blindenspezifischen Komponenten ist eine sehr persönliche Entscheidung, die nur die bzw. der betroffene Beschäftigte treffen kann. Dies gilt in gleicher Weise für die Auswahl des Anbieters - insbesondere im Hinblick auf dessen Schulungsleistungen und Schulungspersonal. Gerade in diesem sensiblen Bereich (Schulungsbedarf, Lerntempo, Eingangsvoraussetzungen, etc.) sind die persönlichen Wünsche, sowie Erfahrungen und Kontakte der/des Beschäftigten ausschlaggebend. In der Regel kommt also nur ein konkreter Dienstleister/Anbieter in Betracht. Vor diesem Hintergrund wurde der Dienstleistungsanbieter vor Ort in Hannover ausgewählt. Erläuterung zu 10: §3 Nr. 5L VOL/A -Es kommt nur ein Unternehmen in Betracht. Es handelt sich um Ersatzteile/Zubehörstücke/Ergänzungsmöglichkeiten des Unternehmens, bei dem die ursprüngliche Lieferung beschafft worden ist. Die zu beschaffenden Teile konnten nicht in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen beschafft werden. Erläuterung zu 11: Im Zusammenhang mit der Explosion auf dem Betriebsgelände der "Organo Fluid GmbH" in Ritterhude benötigte das MS kurzfristig auf Leitungsebene juristischen Sachverstand mit vertieften Kenntnissen des Bauplanungs- und Arbeitsschutzrechts. Durch die besondere Anforderung (Kenntnisse der Aufgaben einer obersten Landesbehörde insb. im baurechtl. Bereich aber auch Wissen um die Abgrenzung von Ressortzuständigkeiten) konnte auch unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit nur Rechtsanwalt Müller-Gundermann die geforderten Kriterien erfüllen. Seite 10 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 15 MS MRVZN 0521-682 11 Jur. Beratung 10.500 € jährlich MRVZN - VD Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 14: Die fünf Veranstaltungen wurden in Zusammenarbeit mit dem SiN durchgeführt. Gem.RdErl. d. MI v. 27. 6. 1997 (Nds. MBl. S. 909) ist das SiN die zentrale Stelle für fachübergreifende Fortbildung. Der LRH hat in seiner Prüfungsmitteilung vom 08.10.2012 zum "Vergleich von Fortbildungseinrichtungen des Landes Niedersachsen; Durchführung der fachübergreifenden Fortbildung" empfohlen, fachübergreifende Inhouse-Fortbildungen vom SiN als zentraler Fortbildungseinrichtung durchführen zu lassen. Bei der Durchführung von Veranstaltungen durch das SiN besteht für die Dienststellen der Landesverwaltung keine Notwendigkeit, aus vergabe- oder haushaltsrechtlichen Gründen Vergleichsangebote einzuholen. Es handelt sich um öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, für die das Vergaberecht keine Anwendung findet. Erläuterung zu 15: Bei der juristischen Beratung handelt es sich um die Kanzlei Prof. Rohlfing mit Fachanwälten für Arbeits- und Verwaltungsrecht. Es sind hier diverse Rechtsverfahren bei Arbeitsgerichten, LAG, BAG, Sozialgericht, Finanzgericht, Verwaltungsgericht und beim EuGH anhängig, die personell und fachlich nicht mit eigenen Mitteln betreut werden können. Die Kanzlei wird regelmäßig in Anspruch genommen, da jur. und organisatorische Insider-Kenntnisse über das MRVZN unverzichtbar für eine sachgerechte Rechtsvertretung sind. Erfahrungen mit anderen Kanzleien waren nicht zielführend. Seite 11 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 1 MWK Universität Göttingen 0610 Wissenschaftliche Beratung in verschiedenen Bereichen der Universität 50.420 € HHJ 2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 2 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Softwaregebundene Beratung, Weiter-entwicklung der Klinik- Software für die Wäscherei 29.150 € 22.01.2014 Nein; Softwaregebundene Beratung und Weiterentwicklung. Alleinvertrieb der Fa. C.; VOL/A §3 (5) (Ausschließlichkeitsgrundsatz) 3 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Softwaregebundene Beratung, Weiterentwicklung der Klinik- Software für die Wäscherei 22.000 € 19.03.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Softwaregebundene Beratung und Weiterentwicklung für die allgemeine Anpassung des Anforderungsportals. Alleinvertrieb der Fa. C. VOL/A §3 (5) l (Ausschließlichkeitsgrundsatz) 4 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Beratung bei der SAP-Wartung (insbesondere Support- und die Weiterentwicklung des Employer- Self-Service-Systems) dient dem Abrechnungs- und Zeitwirtschaftssystem der UniMed Göttingen 30.089 € 20.05.2014 Nein; Auftraggeber begleitet dieses Projekt von Beginn an. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht sinnvoll, da die Mitarbeiter der Firma die organisatorischen Abläufe innerhalb der UniMed Göttingen kennen. VOL/A §3 (5) l (Ausschließlichkeitsgrundsatz) 5 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Beratung / Unterstützung im IDM (Idendity Management) Umfeld der UniMed Göttingen 18.750 € 26.03.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. (Softwaregebundene Beratungsleistung - VOL/A §3 (5) l) Einzelplan 06: Ministerium für Wissenschaft und Kultur Erläuterung zu 1: Freihändige Vergabe, Ausschließlichkeitserklärung (VOL/A §3 (5) I) liegt vor. -Wissenschaftliche Beratung u. Unterstützung bei der Einführung und Verfügbarmachung seiner STED-Mikroskopie in den Fakultäten und Einrichtungen der Universität. -Ausweitung der Handlungsfelder u. Einsatzmöglichkeiten der von ihm entwickelten Mikroskopie, -Unterstützung des Präsidiums der Auftraggeberin bei der Planung, Konzeptionierung und Umsetzung der Exzellenzstrategie einschließlich Beratung der wissenschaftlichen Gremien (GRC), -Stärkung der Fachkompetenz des Präsidiums bei Kooperationsmodellen und -projekten von universitären und außeruniversitären Einrichtungen am Standort Göttingen. Seite 12 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 6 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Beratung / Unterstützung Bereichsleitung IT in allen IT Belangen, insbesondere in Fragestellungen der IT- Basisinfrastruktur 18.750 € 02.04.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Interimslösung für die Sachgebietsleitung. Die Auftragsfirma betreute die Abteilung bereits in vorherigen Projekten und ist somit durch ihre Fähigkeiten und Erfahrungen in diesem Segment prädestiniert. (§ 3 Abs. 5 VOL/A) 7 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Beratung /Unterstützung Bereichsleitung IT in allen IT Belangen, insbesondere in Fragestellungen der IT- Basisinfrastruktur 61.250 € 13.11.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 8 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Beratung /Unterstützung bei der Implementierung der digitalen Personalakte 26.100 € 08.07.2014 Nein; Dieses Projekt wird seit Beginn von der Firma in enger Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der UniMed Göttingen betreut. Ein Wechsel des Autragsnehmers ist während des laufenden Projektes daher wirtschaftlich nicht sinnvoll. (VOL/A §3 (5) l) 9 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Unterstützung und Beratung im Projekt: Firewallanalyse - Regelwerk, Analyse des Regelwerks und Bereinigung, Projektabnahme mit abschließendem Workshop 13.920 € 13.06.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 7: Interimslösung für die Sachgebietsleitung. Die Mitarbeiter der Firma betreuten die Abteilung bereits im vorherigen Projekten und sind somit durch ihre Fähigkeiten und Erfahrungen in diesem Segment prädestiniert. Verhandlungsverfahren ohne Teilnehmerwettbewerb. Alleinvertrieb, Produktfestlegung durch den Nutzer gem. § 3 Nr. 5 Abs I und f VOL/A; Vergabevermerk liegt vor. Da die Schwellenwerte EU-Verordnung Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 nicht überschritten werden, sind gem. § 1 VgV die diese Verordnung betreffenden Bestimmungen nicht weiter beachtlich und nationales Vergaberecht ist anzuwenden. Erläuterung zu 9: Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Herr H. ist aufgrund seiner Erfahrungen und Qualifikationen bestens geeignet, dieses Projekt zu betreuen. Zudem kennt er durch vorherige Projekte im Haus die erforderlichen Strukturen und benötigt daher keine zusätzliche Einarbeitungsphase. (VOL/A §3 (5) l) Seite 13 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 10 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Unterstützung bei der Einführung neuer Lizenzen im Bereich der IT 14.990 € 24.06.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Die Firma ist der Lizenzlieferant, daher kann die Einführung auch nur durch sie erfolgen. (VOL/A §3 (5) l) 11 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Unterstützung im On-Site Projekt Management Dienstleistungen 42.600 € 19.05.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 12 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Unterstützung im On-Site Projekt Management Dienstleistungen 34.888 € 05.03.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 13 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Curriculumsreform - Beratung und Konfiguration 14.073 € 02.03.2015 Nein; Erweiterung FACT Science Systems, Pflegevertrag mit Qleo, kann ausschl. von dieser Firma erbracht werden (Alleinstellungsmerkmal) Erläuterung zu 11: Softwaregebundene Beratungsleistung. Es handelt sich hierbei um ein Stammzellbuch-Implementierungspaket. Die Leistung kann ausschließlich von der Firma erbracht werden, da es sich um eine softwaregebundene Unterstüzungleistung (Weiterentwicklung, Customizing und Anpassung) handelt. Es wird eine Software mit unterschiedlichen Tools eingesetzt, daher ist diese Beratungsleistung nicht im Kontext mit dem Customizing der Biomaterialverwaltungssoftware zu betrachten. Die Freihändige Vergabe erfolgte gem. § 3, Abs. 5, l), VOL/A Erläuterung zu 12: Softwaregebundene Beratungsleistung. Es handelt sich um ein Customizing der Biomaterialverwaltungssoftware, welche nach den Bedürfnissen der Stammzellfoscher erfasst wurde. Die Leistung kann ausschließlich von der Firma erbracht werden, da es sich um eine softwaregebundene Unterstüzungleistung (Weiterentwicklung, Customizing und Anpassung) handelt. Diese Leistung kann ausschließlich durch die Firma Starlims erbracht werden, da es sich hierbei um eine softwaregebundende Unterstützung- und Beratungsleistung (Weiterentwicklung, Customizing und Anpassung) handelt. Die Freihändige Vergabe erfolgte gem. § 3, Abs. 5, l), VOL/A Seite 14 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 14 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Unterstützung bei SAP Wartung 16.318,50 € 02.03.2015 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 15 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Beratungsleistung Fallduplizierer (Abrechnung von zus. Pauschalen) 14.960 € 03.03.2015 Nein; Softwaregebundene Beratungsleistung; kann nur vom Hersteller erbracht werden - Alleinstellungsmerkmal (VOL/A §3 (5) l) 16 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Gutachtenerstellung AWT 16.387 € 05.03.2015 Nein; Im Rahmen der Generalentwicklungsplanung mit der Erstellung eines Erstgutachtens beauftragt gewesen, kürzere Beratungszeit notwendig (VOL/A §3 (5) l). 17 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 EVB-IT Dienstvertrag zur Aktualisierung der SAP Systeme 49.200 € 26.03.2015 Nein; EVB-IT Vertrag Nr. 8300099401, Projektbetreuung von Anfang an. SAP- Strukturen sind bekannt, Einarbeitung entfällt. (VOL/A §3 (5) l) 18 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Fortführung Strategieentwicklung der UMG - Workshops 24.750 € 02.04.2015 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 19 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Simpana Migration UMG 18.000 € 11.05.2015 Nein; Projektbetreuung von Anfang an . Dienstleistung incl. Konzepterstellung und Implementierung des neuen Systems. (VOL/A §3 (5)) 20 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Design und Execution Service (konzeptionelle Leistungen) 16.800 € 03.06.2015 Nein; Softwaregebundene Beauftragung von Design und Execution Services (EVB-IT Vertrag); kann nur vom Hersteller erbracht werden - Alleinstellungsmerkmal gem. § 3 Abs. 5 Vol/A Erläuterung zu 14: Beratung bei der SAP-Wartung (insbesondere geht es hierbei um den Support- und die Weiterentwicklung unseres Employer-Self-Service-Systems. Dieses System dient dem Abrechnungs- und Zeitwirtschaftssystem der Universitätsmedizin Göttingen. ABS-Team GmbH begleitet dieses Projekt von Beginn an. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht sinnvoll, da die Mitarbeiter der Firma die organisatorischen Abläufe innerhalb der UniMed Göttingen kennen. (VOL/A §3 (5)) Erläuterung zu 18: Erstvertrag per beschränkter Ausschreibung in 2014 - Nachfolgeauftrag. Ein Wechsel des Beraters wäre mit erheblichen Mehrkosten und Zeitverschiebungen verbunden gewesen. Die Firma verfügt über fundierte Kenntnisse innerhalb der Organisationsstruktur in der UniMed Göttingen. Eine aufwändige Einarbeitungsphase entfällt. (§ 3 Abs. 5 VOL/A) Seite 15 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 21 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Amasys Nutzungsgebühr (Lizenz), Einrichtung der Abrechnung KV- Gebühr 27.040 € 16.06.2015 Nein; Anpassung des vorh. Systems an das neue ACM, um SAP über Schnittstellen nutzen zu können. Kann nur vom Hersteller erbracht werden - Alleinstellungsmerkmal (§ 3 Abs. 5 VOL/A) 22 MWK Universität Göttingen - Humanmedizin 0612 Beratung bei der ACM Implementierung 33.300 € 17.06.2015 Nein; Softwaregebundene Beratungsleistung; kann nur vom Hersteller erbracht werden - Alleinstellungsmerkmal (VOL/A §3 (5) l) 23 MWK Universität Vechta 0618 Akkreditierung Naturwissenschaften und Sport 19.516 € 27.01.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 24 MWK Med. Hochschule Hannover 0619 Erarbeitung des HPE der MHH für die Jahre 2015 und 2016 14.700 € 24.07.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 25 MWK Med. Hochschule Hannover 0619 Beratungsleistung: Risikoanalyse und Überprüfung der Qualifizierungsdokumentation für das Monitoring-System der Fa. Siemens 75.800 € 10.03.2014 Nein; Der Auftrag wurde im Rahmen einer freihändigen Vergabe gem VOL/A §3 Abs. 5 lit. l - für die Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht vergeben. 26 MWK Med. Hochschule Hannover 0619 Projekt: Neubau eines Herz-Lungen- Zentrums für die MHH; hier: Erstellung eines Betriebs- und Organisationskonzeptes, eines Raum- und Funktionsprogramms und eine Kostenschätzung nach der KFA-Methode 72.000 € 28.08.2014 Nein; Der Auftrag wurde im Rahmen einer freihändigen Vergabe gem VOL/A §3 Abs. 5 lit. l - für die Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht vergeben. 27 MWK Med. Hochschule Hannover 0619 Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Integration der MHH- Kinderklinik in die Gebäude K10 und K11 75.000 € 30.10.2014 Nein; Der Auftrag wurde im Rahmen einer freihändigen Vergabe gem VOL/A §3 Abs. 5 lit. l - für die Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht vergeben. Erläuterung zu 23: Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Auftragsvergabe gemäß landesweiter Abstimmung aller GHR Universitäten im Verbund der niedersächsischen Hochschulen, § 3 Abs. 5 lit. l VOL/A (für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt). Erläuterung zu 24: Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Der Berater hatte daher bereits in der Zeit vom 18.02. bis 17.08.2014 die Erarbeitung des Haushaltsplanentwurfs für das Jahr 2015 begleitet. Insofern stellt der jetzt angestrebte Abschluss eines Beratungsvertrags eine Fortsetzung der bisherigen Zusammenarbeit dar.Der Auftrag wurde daher im Rahmen einer freihändigen Vergabe gemäß VOL/A § 3 Abs. 5 Ziff. l – für die Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmer in Betracht – an den bisherigen Berater vergeben. Seite 16 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 28 MWK Med. Hochschule Hannover 0619 Beratung zur Vergabe "Instandhaltung für die Abteilung Technisches Gebäudemanagement" 24.500 € 08.10.2014 Nein; Der Auftrag wurde im Rahmen einer freihändigen Vergabe gem VOL/A §3 Abs. 5 lit. l - für die Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht vergeben. 29 MWK Med. Hochschule Hannover 0619 Machbarkeitsstudie Reaktivierung Station 63 13.832 € 20.11.2014 Nein; Der Auftrag wurde im Rahmen einer freihändigen Vergabe gem VOL/A §3 Abs. 5 lit. l - für die Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht vergeben. 30 MWK Med. Hochschule Hannover 0619 Unterstützungsleistungen i. R. Forschungsprojekt z. Evaluierung d. Einflusses standardisierter Prozesse - Versorgung altersbedingter Makuladegeneration, des diabetischen Makulaödems sowie Patienten mit retinalem Venenverschluss auf den Behandlungserfolg. 60.140 € 16.07.2015 Nein; Leistung im Rahmen eines Forschungsvorhabens, das aufgrund der besonderen Anforderungen von nur einem Unternehmen mit entsprechender Expertise erbracht werden kann (§ 3 Abs. (5) c in Verbindung mit § 3 Abs. (5) l VOL/A). 31 MWK Med. Hochschule Hannover 0619 Beratungsleistung "Suche Leitung Betriebsärztlicher Dienst der MHH" 28.350 € 28.07.2015 Nein; Es wurden zwei Vergleichsangebote eingeholt. Besondere Expertise des Beratungsunternehmens und Vertrauensstellung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bei der "Suche Leitung Betriebsärztlicher Dienst" (§ 3 Abs. (5) h VOL/A). 32 MWK Stiftung Universität Lüneburg (Leuphana) 0628 Sachverständigenleistung / Sanierung Sicherheitstechnik 31.373 € 25.06.2014 Nein; Leistung gem. HOAI, freihändige Vergabe gem. LHO 33 MWK Stiftung Universität Lüneburg (Leuphana) 0628 Prozess- und Projektbegleitung/Evaluierung 14.400 € 15.06.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Vergabe gem. VOL/A §3 (5) l Seite 17 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 34 MWK Stiftung Universität Lüneburg (Leuphana) 0628 Neubau Zentralgebäude Vergütungsvereinbarung und Rechtsberatungsvertrag 42.017 € 04.03.2015 Nein; Die Beauftragung der Rechtsberatungsleistung erfolgte ergänzend im Vorwege einer beabsichtigten Mandatierung innerhalb des Bauvorhabens Neubau Zentralgebäude der Stiftung Universität Lüneburg; diese Mandatierung ist nach VOF nicht ausschreibungspflichtig. 35 MWK Stiftung Universität Lüneburg (Leuphana) 0628 Neubau Zentralgebäude Zusatzvertrag Beratungsleistung und Koordination der Einsparrunde 95.658 € 14.04.2015 Nein; Die Beauftragung der Beratungsleistung erfolgte ergänzend zu einem bestehenden Vertrag zum Bauvorhaben Neubau Zentralgebäude der Stiftung Universität Lüneburg. Das beauftragte Büro war bereits mit dem Projekt vorbefasst. 36 MWK Stiftung Universität Lüneburg (Leuphana) 0628 Folgeauftrag Konzepterstellung zur Beauftragung "Kommunikationskonzept für die KIC-Application Website" 24.000 € 16.02.2015 Nein; Die Beauftragung der Konzepterstellung erfolgte ergänzend zu einem bestehenden Vertrag. Die Folgebeauftragung erfolgte gemäß VOL/A §3 Abs.5 Buchst.d, da es sich um eine geringfügige Nachbestellung im Anschluss an einen bestehenden Vertrag handelt. 37 MWK Jade Hochschule (Wiilhelmsh., Oldenbg., Elsfleth) 0631 1. Teilrechnung zum Projekt "Bauliche Entwicklungsplanung 2. Phase" 48.467 € 11.08.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 37: 1. Für die Erfüllung des Auftrages sind spezialisierte Kenntnisse über Strukturen und Verhältnisse des deutschen Hochschulwesen erforderlich, über die nur die HIS GmbH verfügt. 2. Bei der HIS GmbH handelt es sich um eine Einrichtung des Staates, wenngleich in einer privatrechtlichen Rechtsform. Die HIS GmbH ist ausschließlich für staatliche Stellen tätig. Sie wird ausschließlich von staatlichen Einrichtungen beherrscht und finanziert. Der Leistungsaustausch findet ausschließlich innerhalb der staatlichen Sphäre statt. Es handelt sich um die Verfolgung eines öffentlichen Auftrags. In diesem Sinne ist die HIS GmbH eine Art Selbsthilfeeinrichtung für die Hochschulen. 3. Die Universität Oldenburg nutzt bereits das HIS-Parameterverfahren. Da das Gebäudemanagement eine gemeinsame Flächenplanung beider Hochschulen beinhaltet, kommt ausschließlich das HIS-Verfahren in Frage. Seite 18 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 38 MWK Jade Hochschule (Wiilhelmsh., Oldenbg., Elsfleth) 0631 Visionstage 2014, Externe Beratung, Moderation für Klausurtagungen 11.000 € 02.04.2014 Ja, siehe Begr. 39 MWK Hochschule Osnabrück 0633 Beratung im Rahmen des Querschnittsprojekts "Wasser" 15.000 € 23.03.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Projektbeteiligte im Rahmen des Querschnittsprojekts "Wasser" 40 MWK Hochschule Osnabrück 0633 Beratung Novell Identity Management-Software 11.017,00 € 12.03.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Beratungsleistungen werden nur vom Softwarehersteller selbst angeboten. 41 MWK Techn. Informationsbiblioth ek Hannover 0651 Fortführung Prozessanalyse Projekt "Erwerbung, Katalogisierung und Sacherschließung von Konferenzberichten“ 17.850 € 01.01.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 42 MWK Klosterkammer Hannover 0679 Coporate Design, Kloster Wöltingerode (einschließlich Likörfabrik u. Kloster-Hotel Cellerar GmbH) 36.731 € 05.03.2014 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 41: Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs.2 der NWertVO v. 19.02.2014. Die AG ist einer von drei empfohlenen Verwertungspartnern seitens des Projektträgers des BMBF und bereits mit den Aufgaben und Zielen der beteiligten Einrichtungen gut vertraut, insbesondere da Teilaufgabe die Erstellung einer Konzeption einer Zusammenarbeit von TIB und WTI unter dem Vorbehalt der Machbarkeit hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher und politischer Einschränkungen ist. Erläuterung zu 42: Coporate Design = Unternehmens-Erscheinungsbild; bezeichnet einen Teilbereich der Unternehmensidentität und beinhaltet das gesamte, einheitliche Erscheinungsbild eines Unternehmerns oder einer Organisation. Hier steht der einheitliche Auftritt des Klosters einschließlich Likörfabrik etc. im Fokus. Folgeauftrag notwendig für erfolgreichen Projektabschluss. Synergieeffekte: Der Auftrag steht im engen Zusammenhang mit Geyer&Bauer. Daher Vorbefasstheit und notwendig für die erfolgreiche Umsetzung des Marketingkonszpets und der Kommunikationsstrategie für die Marke Kloster W.. (Erstellung Broschüren und Internetauftritt) (§ 3 Abs. 5 VOL/A). Erläuterung zu 38: Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs. 2 der NWertVO v. 19.02.2014. Auftragsvergabe ohne Verwaltungsbeteiligung direkt durch den Präsidenten der Hochschule - nachträgliche Einzelfreigeabe durch BfdH ist erfolgt - beschafftungsrechtliche Belehrung durch BfdH ist erfolgt, fehlerhafte Vergabe ist hochschulintern bemerkt und gerügt worden. Seite 19 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 43 MWK Klosterkammer Hannover 0679 Marketingkonzept u. Kommunikationsstrategie für die Marke Kloster Wöltingerode 20.287 € 10.03.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs.2 der NWertVO v. 19.02.2014. Folgeauftrag notwendig für erfolgreichen Projektabschluss (§ 3 Abs. 5 VOL/A) 44 MWK Klosterkammer Hannover 0679 Einführung neuer Steuerungsinstrumente (QM) 18.889 € 10.06.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs.2 der NWertVO v. 19.02.2014., Vorbefasstheit (§ 3 Abs. 5 VOL/A) 45 MWK Klosterkammer Hannover 0679 Mediationsprozess Mariensee (Fortsetzg) 10.800 € 29.10.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs.2 der NWertVO v. 19.02.2014. Folgeauftrag notwendig für erfolgreichen Projektabschluss (§ 3 Abs. 5 VOL/A) 46 MWK Klosterkammer Hannover 0679 Controlling-Tool (Berichtswesen) 24.633 € 20.01.2014 Nein; Auftragssumme unterhalb des Schwellenwertes i. H. von 25.000,- € gem. § 4 Abs.2 der NWertVO v. 19.02.2014., Vorbefasstheit (§ 3 Abs. 5 VOL/A) Seite 20 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 1 MK 0774 TGr. 68/69 Erstellung von praxisorientierten Handlungsempfehlungen und Empfehlungen zu kompetenzorientierten Ansätzen für die Fort- und Weiterbildung im Rahmen des Modellvorhabens "Kita und Grundschule unter einem Dach" - Vergabe an Frau Heide Tremel 29.412 € 09.01.2014 MK Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 2 MK 0702-686 77-8 Wissenschaftliche Begleitung der inklusiven Schule in Niedersachsen: Kooperationsvertrag zur Durchführung des Forschungsprojektes "Inklusive schulische Bildung in Niedersachsen" - Vergabe an Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 170.100 € 30.09.2014 MK Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 3 MK 0708-547 82-6 Wissenschaftliche Begleitung des Projekts "Rahmenkonzept für Bildungsregionen in Niedersachsen". Vergabe an Universität Hildesheim - organization studies -. 42.300 € 23.06.2014 MK Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Einzelplan 07: Kultusministerium Erläuterung zu 1: Bei der Vergabe des Gutachterauftrages handelt es sich um eine Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, so dass hier § 1 VOF Anwendung findet. Für freiberufliche Leistungen gelten unterhalb des Schwellenwertes lediglich haushaltsrechtliche Bestimmungen, ansonsten besteht danach die Möglichkeit, eine Vergabe ohne Bindung an bestimmte Verfahrensvorschriften vorzunehmen. Erläuterung zu 2: Die spezifischen niedersächsischen Entwicklungen der inklusiven Beschulung erfordern eine breite empirische Erfahrung dieser Bedingungen, um die notwendigen Sachverhalte in dem dreijährigen Zeitraum erfassen und auswerten zu können, der für die wissenschaftliche Begleitung zur Verfügung stehen soll. Die spezifischen fachlichen Kompetenzen, die sich in Lehre und Forschung mit der Sonderpädagogik beschäftigen, ließen erwarten, dass die Komplexität der wissenschaftlichen Begleitung bei der Anzahl der einzubeziehenden Schulen und Personen nur mit der fachlichen Kompetenz, wie sie die Universität Hannover bietet, erfasst und umgesetzt werden kann. Seite 21 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 4 MK 0708-547 82-6 Folgeauftrag zum Projekt "Rahmenkonzept für Bildungsregionen in Niedersachsen" (s. Nr. 3). Vergabe an Stiftung Universität Hildesheim - organization studies -. 28.350 € 12.12.2014 MK Nein; Folgeauftrag zu Nr. 3 5 MK 0708-547 82-6 Wissenschaftliche Begleitung des Projekts "Evaluation der Wirkung von Schulinspektionen und Vergleichsarbeiten für die Qualitätsentwicklung der Schulen". Vergabe an Universität Koblenz- Landau. 95.778 € 21.11.2014 MK Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 3: Die Universität Hildesheim verfügt mit dem Institut für Sozial- und Organisationspädagogik über einen in der Bundesrepublik einmaligen Forschungscluster: Die interdisziplinäre Herangehensweise von „Schulpädagogik/Sozialpädagogik“ und „Organisationswissenschaft“ ermöglicht in dem besonders sensiblen Kontext der staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft im Bereich Bildung einen originären Zugang zum Gegenstand „Bildungsregion“. Zum Thema „Bildungsregion“ liegen in der Universität Hildesheim zudem einschlägige Forschungs- und Entwicklungserfahrungen vor. Keine weitere Hochschule in Niedersachsen kann vergleichbare Voraussetzungen für die wissenschaftliche Begleitung eines solchen Projektes bieten. Insofern zeichnet sich die Universität Hildesheim für dieses Vorhaben durch ein Alleinstellungsmerkmal aus. Erläuterung zu 5: Mit dem Zentrum für Empirische Pädagogische Forschung (zepf) der Universität Koblenz-Landau steht Niedersachsen ein Vertragspartner zur Verfügung, der nicht nur seit Beginn im Jahr 2007/2008 die Vergleichsarbeiten für Niedersachsen durchführt und auswertet, sondern auch über wissenschaftliche Expertise in allen Bereichen der Bildungsforschung verfügt. Für die Evaluation der Wirksamkeit der Instrumente zur Qualitätsentwicklung sind Erfahrungen in allen schulischen Handlungsfeldern vorteilhaft. Maßgebend für die Entscheidung war aber auch, dass durch die Vergabe an das zepf aus datenschutzrechtlicher Sicht auf die Weitergabe sensibler VERA-Daten verzichtet werden konnte. Seite 22 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 6 MK 0701-526 01-7 Vergabe eines religionsverfassungsrechtlichen Gutachterauftrages wegen Prüfung auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft - Vergabe an Prof. Stefan Muckel, Universität Köln. 20.250 € 12.12.2014 MK Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 7 MK 0701-526 01-7 Vergabe eines religionswissenschaftlichen Gutachtens wegen Prüfung auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft - Vergabe an Frau Prof. Gritt Klinkhammer, Universität Bremen 17.366 € 20.01.2015 MK Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 1 MW MW 50 81 - 538 68 Ersteinschätzung der Vertriebserfolgsaus-sichten eines Unternehmens 12.605 € 16.04.2015 MW Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 2 MW MW 50 81 - 538 68 Unterstützung bei der geplanten Transaktion der Nordseewerke GmbH 174.720 € 30.06.2015 MW Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 6: Bei der Vergabe des Gutachterauftrages handelt es sich um eine Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, so dass hier § 1 VOF Anwendung findet. Für freiberufliche Leistungen gelten unterhalb des Schwellenwertes lediglich haushaltsrechtliche Bestimmungen, ansonsten besteht danach die Möglichkeit, eine Vergabe ohne Bindung an bestimmte Verfahrensvorschriften vorzunehmen. Erläuterung zu 7: Bei der Vergabe des Gutachterauftrages handelt es sich um eine Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, so dass hier § 1 VOF Anwendung findet. Für freiberufliche Leistungen gelten unterhalb des Schwellenwertes lediglich haushaltsrechtliche Bestimmungen, ansonsten besteht danach die Möglichkeit, eine Vergabe ohne Bindung an bestimmte Verfahrensvorschriften vorzunehmen. Einzelplan 08: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Erläuterung zu 1: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 2: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Seite 23 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 3 MW MW 08 30 - 682 62 Gutachten Baumaßnahme "Hafenmole Hooksiel" 43.740 € 03.03.2015 MW Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 4 MW MW 50 81 - 538 68 Gutachten zur Stär-kung und Weiter-entwicklung der Reedereiwirtschaft in Niedersachsen 41.500 € 28.05.2015 MW Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 5 MW MW 08 30 - 682 62 Untersuchung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Seeverkehrs und der Häfen sowie zur Bedeu-tung der nds. Häfen für die deutsche Wirtschaft 29.700 € 20.07.2015 MW Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 3: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Nur das beauftragte Franzius-Institut kann mit Hilfe eines nach den Regeln der Technik aufgestellten hydrodynamischen nummerischen Modells hinreichend belastbare Aussagen zu den morphologischen Auswirkungen der Baumaßnahme gemäß der prioritären Ziele der Untersuchung treffen. Erläuterung zu 4: Für die Auftragsvergabe kommt nur ein Unternehmen , das CIMA Institut für Regionalentwicklung, in Betracht. Das Institut ist nicht nur mit der maritimen und regionalökonomischen Materie bzw. Fragestellung, die es in einem knappen Zeitfenster bsi September d. J. zu bearbeiten gilt, vertraut, sondern verfügt auch über die notwendige Maritime Datenbank, die im Zuge des umfassenden, vorangegangenen Gutachtens aus dem Jahre 2009 exklusiv dort aufgebaut und seitdem weiterentwickelt wurd. Dieser Datenbestand ist für die zu erarbeitende Studie zwingend notwendig. Erläuterung zu 5: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Um die als notwendig erachteten Untersuchungen im Rahmen des vorgegebenen Zeitfensters vornehmen zu können, bedarf es besonderer Expertise durch ein fachlich versiertes und mit der maritimen und volkswirtschaftlichen Materie einschlägig vertrauten Instituts. Das ISL verfügt über die erforderliche Expertise, das notwendige Datenmaterial und das entsprechende Know-how, um zügig Schlussfolgerungen aus ermittelten Fakten ziehen und fundierte Prognosen erstellen zu können. Seite 24 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 6 MW MW 08 20 - 537 10 Konzeptentwicklung zur landesweiten Um-setzung eines Fahr-seminars für Seniorin-nen und Senioren 19.961 € 21./22.10.2014 MW Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 7 MW MW 08 03 - 547 87 Prozessbegleitender, externer Sachverständiger Dialogforum Schiene Nord 161.650 € 20.05.2015 MW Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 8 MW MW 50 81 - 538 65 Vorbereitung EU Call eCall 85.000 € 29.12.2014 MW Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 9 MW Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG Erstellung eines Verkehrskonzeptes 15.576 € 29.06.2015 NPorts Brake Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 6: Gemäß § 3 Abs. 5 lit l VOL/A kommt nur die Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. (LVW) in Betracht. Ein Arbeitskreis des MW, MI, MK und LVW hat ein Verkehrssicherheitsprogramm unter dem Motto: "Innovativ und verkehrssicher in Niedersachsen" konzipiert. Zentrale Geschäftsstelle zur Koordinierung, Erweiterung und Optimierung ist die LVW. Die Koordinierungsstelle ist Ansprechpartner für alle Ebenen der Verkehrssicherheitarbeit. Bei dem in Rede stehenden Projekt handelt es sich um ein Projekt des MI, des MW und der LVW. Die LVW ist im Auftrag der Ministerien tätig. Sie nimmt Aufgaben wahr, die in anderen Bundeslängern von den Ministerien wahrgenommen werden. Sie setzt ihr Personal, ihr Know-how sowie ihre anderen Ressourcen zur Erreichung des Projektziels ein, ohne dass diese extra zu finanzieren sind. Es handelt sich bei diesem Projekt also um eine zusätzliche Verkehrssicherheitsaktion. Erläuterung zu 7: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Der Auftragnehmer ist außerdem bereits mit der Konzeption und Durchführung des Dialogforums beschäftigt und beherbergt die Geschäftsstelle. Der Geschäftsstelle des Dialogforums wurde das Vertrauen seitens der Forumstelnehmer das Vertrauen ausgesprochen, dass die Geschäftsstelle einen externen Sachverständigen beauftragt und koordiniert. Dieses bestehende Vertrauensverhältnis durfte nicht infrage gestellt werden. Erläuterung zu 8: Gemäß § 3 Abs. 5 lit l VOL/A kommt nur ein Unternehmen in Betracht. Für Deutschland besteht nach Vorabstimmungen mit dem BMVI und dem zustndigen Vertreter der Bundesländer im entsprechenden Fachgremium (Expertengruppe Notruf des BMI) und dem Vertreter der EU-Kommission /ERTICO (Europäischer Telematikverband) Einigkeit, dass für die Koordinierung dieser Antragstellung sowie die Umrüstung der Notrufannahmestellen in den deutschen Bundesländern das nieders. MW zudammen mit der ITS Niedersachsen (operative Ausführung) gewählt werden sollte. Die Wahl fiel auf diese KOnstellation, da ITS Niedersachsen (im Auftrag des MW) in den vergangenen Jahren durch die Federführung für Deutschland (in enger Zusammenarbeit mit dem BMVI und den Bundesländern) für die eCall Projekte Heero I und II die Koordinierung und Kommunikation inne hatte. Dadurch sowie durch weitere Aktivitäten zusammen mit der EU-Kommission hat sich die Alleinstellung in diesem Bereich ergeben. Erläuterung zu 9: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Seite 25 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 10 MW Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG Hochwasserschutz-konzept 13.880 € 09.02.2015 NPorts Brake Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 11 MW Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG Branchenanalyse und konzeptionelle Neuausrichtung der Vermarktung der Entwicklungsflächen des Seehafens Brake 16.300 € 13.03.2014 NPorts Brake Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 12 MW Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG Gutachtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Spülfeldsanierung nach Dammbruch 12.247 € 13./15.07.2015 NPorts Emden Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 13 MW Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG Ingenieurleistungen: Perspektivpapier Hafen Norddeich 39.440 € 28.04.2015 NPorts Norden Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 14 MW Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG Fachberatung: Schadstoffgutachten 29.319 € 22.04.2014 NPorts Wilhelmshaven Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 12: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 10: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 11: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 13: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 14: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Seite 26 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 15 MW Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG Konzeptstudie zur Sanierung/Neubau Umschlaganlage Voslapper Groden 14.894 € 16.06.2014 NPorts Wilhelmshaven Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 16 MW Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG Ingenieurleistungen: Bahnanlagen im Rüstersieler Groden - Gleiserneuerung und Erstellen eines Förderantrages nach dem SGFFG 46.724 € 14.01.2015 NPorts Wilhelmshaven Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 17 MW Landesnahverkehrs gesellschaft Rechtsgutachten zu den "Verfassungs- rechtlichen Vorgaben für die Verteilung der Regionalisierungsmit-tel" 15.000 € 19.02.2014 LNVG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 18 MW Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort- Marketing GmbH & Co.KG Erstellung einer was-serbaulichen System-analyse im Rahmen der Machbarkeits-studie JWP II 135.000 € 21.02.2014 JadeWeser Port Realisierungs GmbH & Co. KG nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 15: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 16: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 17: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverordnung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 18: Im Rahmen der Machbarkeitsstudie JWP II war eine wasserbauliche Systemanalyse zur Ermittlung der Auswirkungen auf die Innenjade zu erstellen. Die erforderliche Analyse baut dabei auf den Ergebnissen der umfangreichen Simulationebene durch die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) auf, die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren JWP I entstanden sind. Weiterhin ist die BAW als beratende Behörde der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiffahrt - Außenstelle Nordwest an der Auswertung der projektbegleitenden seeseitigen Beweissicherung JWP II beteiligt. Auch diese Ergebnisse und Erkenntnisse müssen in die Analyse einfließen. Darüber hinaus wird die BAW bei Eingriffen in die Bundeswasserstraße als Gutachter beauftragt. Insofern war durch einen Dritten - auch im HInblick auf ein Genehmigungsverfahren JWP II - kein wirtschaftlicheres Angebot zu erwarten. Seite 27 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 19 MW Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort- Marketing GmbH & Co.KG Dauerverhandlungs-verfahren 63.156 € 01.03.2014 Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeser Port-Marketing GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 20 MW Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort- Marketing GmbH & Co.KG Notifizierungsverfah-ren 50.374 € 25.04.2014 Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeser Port-Marketing GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 21 MW Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort- Marketing GmbH & Co.KG Prüfung Einheitswert-feststellung, Grund-steuer 19.964 € 08.05.2014 Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeser Port-Marketing GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 19: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 20: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 21: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Seite 28 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 22 MW Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort- Marketing GmbH & Co.KG Prüfung Umsatzsteuer bei Grundstückstausch 12.668 € 29.07.2015 Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeser Port-Marketing GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 23 MW Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort- Marketing GmbH & Co.KG Beratung JadeWeserPort II 20.727 € 30.06.2014 Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeser Port-Marketing GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 24 MW Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort- Marketing GmbH & Co.KG Rechtsberatung bezüglich der Terminalzufahrt zum Hafengroden 15.648 € 17.06.2014 Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeser Port-Marketing GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 23: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 24: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 22: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Seite 29 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 25 MW Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort- Marketing GmbH & Co.KG Gutachten Bewertung Erbbauzins 11.250 € 17.09.2014 Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeser Port-Marketing GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 26 MW JadeWeserPort Realisierungs GmbH & Co. KG Rechtsberatung Nach-tragsurkunde Contai-nerterminal 12.583 € 14.03.2014 JadeWeser Port Realisierungs GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 27 MW JadeWeserPort Realisierungs GmbH & Co. KG Rechtsberatung 22.022 € 13.02.2014 JadeWeser Port Realisierungs GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 28 MW JadeWeserPort Realisierungs GmbH & Co. KG Projekt Prozessmanagement 31.772 € 01.12.2014 JadeWeser Port Realisierungs GmbH & Co. KG Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 25: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 26: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 27: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Erläuterung zu 28: Es handelt sich um eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOF, deren Auftragswert den gem. § 1 Abs. 2 VOF i. V. m. § 2 Vergabeverorndung maßgeblichen Schwellenwert von 207.000 nicht erreicht. Die Einholung von Vergleichsangeboten war aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich. Seite 30 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 29 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 547 10 Beratung und Unter-stützung im Planfest-stellungsverfahren 380-kV- Leitung Dörpen-Niederrhein (Abschnitt 8) 26.544 € 16.10.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 30 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 Planfeststellungsver-fahren Wahle- Mecklar Abschnitt C 31.674 € 25.06.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 31 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 Seekabel COBRAcable 10.721 € 12.03.2015 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 32 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 380-kV-Leitung Dollern- Landesgrenze 11.020 € 08.07.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 29: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Erläuterung zu 30: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Erläuterung 31: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Erläuterung zu 32: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Seite 31 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 33 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 380-kV-Leitung Wilhelmshaven- Conneforde 15.600 € 23.04.2015 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 34 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 65 Umweltfachliche Bera-tung und Unterstüt-zung im Planfeststellungsverfahren zum Neubau der BAB 39 17.052 € 16.04.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 35 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 Planfeststellungsver-fahren für den Bau der Ortsumgehung Marienhagen -Weenzen Nord im Zuge der B 240 13.456 € 20.10.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 33: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Erläuterung zu 34: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Erläuterung zu 35: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Seite 32 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 36 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 Beratung und Unter-stützung im Planfest-stellungsverfahren für die Errichtung der 380-kV-Leitung Dörpen-Niederrhein, Teilabschnitt 7 33.684 € 06.03.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 37 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 Beratung und Unter-stützung für den Neu-bau der Ortsumgeh-ung Brome, B 248 13.000 06.01.2015 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 38 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 Beratung und Unter-stützung für den Neu-bau der Ortsumgeh-ung Duderstadt B 247 12.876 € 13.06.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 39 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 Gefährdungsbeurtei-lung und Konzepterar-beitung Felsberäumung 2014 14.726 € 06.10.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 39: Analog VOF § 3 Abs. 4 a) und c): Aufgrund von Forderung der Niedersächsischen Landesforsten muss das Konzept des bereits in der Ausführung befindlichen Felsberäumungsvertrages kurzfristig überprüft werden. Da das beauftragte Büro bereits in der Vergangenheit als Geologe für den rGB Goslar tätig war, ist dieses Büro als einziges kurzfristig in der Lage den Auftrag auszuführen. Die erstmalig vergebene Leistung konnte nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eideutig und erschöpfend beschrieben werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden konnten. Erläuterung zu 36: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Erläuterung zu 37: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Erläuterung zu 38: Keine Ausschreibung, weil Beauftragung spezieller Gutachten, für die ein bestimmtes Vertrauen gegeben sein muss. Es handelt sich um eine austauschbare Dienstleistung. Die Gutachtenserstellung setzt ein bestimmtes Erfahrungswissen und eine entsprechende Reputation voraus. Daher ist es nicht angezeigt, vor Erteilung eines Auftrages mehrere Angebote einzuholen. Die Auftragsvergabe ist nach Nr. 1 der Anl. VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO von der Grundsatzanwendung ausgenommen, weil es sich um technische Gutachten handelt, die routinemäßig anfallen. Seite 33 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 40 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 B 83 - Sicherung, Teil-erneuerung und In-standsetzung der Stützwand Ohr 1; Ingenieurgeologische Standsicherheitunter-suchungen 15.894 € 04.08.2015 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 41 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 A 39, Fortschreibung, Entwicklung und Be-wertung Jagd- und Wildtiermanagement an Querungsbauwerk 47.419 € 13.11.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 42 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 A39-2, Fortschreibung Gutachten Regenrück-halteeinrichtungen/geändertes Abschnitts-ende 16.181 € 15.06.2015 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 43 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 A39-4, Ergänzende Angaben zu den Standorten von Entwässerungsanlagen 12.690 € 06.01.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 40: Analog VOF § 3 Abs. 4 a): Aus technischen Gründen konnte der Auftrag nur an dieses Ingenieurbüro vergeben werden. Aufgrund von Dringlichkeit und Gefahr im Verzug musste ein Büro mit Fachkunde für diesen Sonderfall (Steilböschungen und Felshänge) herangezogen werden, welches die Situation objektiv bewerden konnte. Erläuterung zu 41: Der Auftrag baut inhaltlich auf einen vorangegangenen Auftrag aus dem Jahr 2013 auf. Das Land Niedersachsen/NLStBV führt die anstehenden Leistungen gemeinsam mit dem Land Niedersachsen/Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover durch. Erläuterung zu 43: Der Auftrag baut inhaltlich auf einen vorangegangenen Auftrag aus dem Jahre 2011 (Streckengutachten) auf. Für das Streckengutachten wurden 3 Ing.-Büros zur Angebotsabgabe aufgefordert. Nach Wertung aller Angebote wurde der Auftrag an die IGB Ing.Ges. mbH vergeben. Erläuterung zu 42: Der Auftrag baut inhaltlich auf vorangegangene Aufträge aus den Jahren 2009 (Baugrundvoruntersuchungen) und 2010 (Streckengutachten) auf. Für die Baugrundvoruntersuchungen wurden 2 Ing.-Büros, für das Streckengutachten 3 Ing.-Büros zur Angebotsabgabe aufgefordert. Beide Aufträge wurden nach Wertung an die geo-log Ing.Ges. mbH vergeben. Seite 34 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 44 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 A 39-5, Fortsetzung Erarbeitung ELKE-Konzept, Phase IIa 31.791 € 04.09.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 45 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 A 39-5, Fortsetzung Erarbeitung ELKE-Konzept, Phase IIb 42.194 € 02.06.2015 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 46 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 L 190, Baugrundgutachten Bauwerk 16.279 € 02.07.2014 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 47 MW Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 08 20 - 537 10 A 31 Monitoring 17.148 € 06.03.2015 NLStBV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 44: Der Auftrag baut inhaltlich auf vorangegangene Aufträge aus den Jahren 2013 (ELKE Phase I) auf. Aufgrund der speziellen Leistung ist diese ausschließlich vom IfaS (Fachhochschule Trier) als mit dem ELKE-Konzept (Etablierung einer extensiven Landnutzungsstrategie auf der Grundlage einer Flexibilisierung des Kompensationsinstrumentariums der Eingriffsregelung) vertrauter Einrichtung zu erbringen. Erläuterung zu 45: Der Auftrag baut inhaltlich auf vorangegangene Aufträge aus den Jahren 2013 (ELKE Phase I) und 2014 (ELKE Phase Iia) auf. Aufgrund der speziellen Leistung ist diese ausschließlich vom IfaS (Fachhochschule Trier) als mit dem ELKE-Konzept (Etablierung einer extensiven Landnutzungsstrategie auf der Grundlage einer Flexibilisierung des Kompensationsinstrumentariums der Eingriffsregelung) vertrauter Einrichtung zu erbringen. Erläuterung zu 46: Das Bauwerk befindet sich in einem FFH-Gebiet. Aus diesem Grund war es zwingend erforderlich, das die bestehende Gründung in das Baugrundgutachten mit einfließt. Nach Rücksprache wurde das Büro Schnack & Partner aufgefordert ein Angebot abzugeben, da dieses über das notwendige Wissen und die Erfahrung im Bezug auf Fränki-Pfähle aus den 1960er- Jahren verfügt. Erläuterung zu 47: Da Büro BIO-CONSULT hat in den Vorjahren entsprechende Leistungen erbracht und verfügt daher über Daten, Wissen und Vorkenntnisse, die für eine fachlich fundierte Ausarbeitung der zu vergebenden Leistung von entscheidender Bedeutung sind und die sich in einem wirtschaftlich günstigen Angebot widerspiegeln. Im Vergleich zum Honorarangebot 2009 ist bei den Stundensätzen nur eine geringfügige Kostensteigerung festzustellen. Seite 35 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 1 ML 0941 525 10 Weiterentwicklung des QM- Systems EQUINO im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz 76.263 € 06.01/28.05.20 14 ML Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 2 ML 0902 547 71 Erstellung Baselineerhebung zur Einführung des Schulobstprogramms 16.220 € 09.09.2014 ML Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 1 MJ Landespräventionsr at (LPR) 1102 / 547 75 Bewertung von Präventionsprogrammen für die Grüne Liste Prävention (Werkvertrag) 30.000 € 16.06.2014 MJ /LPR Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Einzelplan 09: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Erläuterung zu 1: Die Auftragnehmerin, die Fa. Siratec Unternehmensberatung Rhein-Ruhr GmbH, ist deutschlandweit führend im Bereich Qualitätsmanagement in Behörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Dem niedersächsischen QM-System liegt die von dieser Firma entwickelte Grundprozessstruktur zugrunde. Es gibt keinen anderen externen Berater, der die Leistungen - insbesondere im Bereich der Individualberatung der beteiligten Behörden - systemkonform erbringen könnte. Es handelte sich um die freihändige Vergabe einer freiberuflichen Leistung. Erläuterung zu 2: Um die Effekte des EU-Schulobstprogramms belegen zu können , war aufgrund von EU-Vorgaben eine Evaluationsstudie erforderlich. Aufgrund der fachlichen Kompetenzen und der Erfahrungen durch die Umsetzung des Forschungsprojektes „Obst und Gemüse im Schulalltag an Osnabrücker Schulen“ wurde der Auftrag an die Science to Business GmbH-Hochschule Osnabrück (einzige Hochschule in NI mit Studiengang Ökotrohphologie) freihändig vergeben. Einzelplan 11: Justizministerium Erläuterung zu 1: Die Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“ des LPR bietet Präventionsfachleuten einen einmaligen Überblick über evaluierte Präventionsprogramme in Deutschland. Die Datenbank ist ein wichtiges Instrument, mit dem der LPR seinem Beratungsauftrag gegenüber den Kommunen nachkommt. Der LPR hatte Mitte 2014 bereits 45 Programme aufwändig geprüft und in die Grüne Liste eingestellt. Mittlerweile besteht eine hohe Nachfrage nach der „Grünen Liste“, die allerdings noch unvollständig ist. Weitere 72 Programme waren noch zu prüfen, um eine umfassenden Überblick über alle derzeit existierenden Programme zu liefern und damit den Informationsbedarf zu decken. Da diese Zusatzaufgabe aufgrund des damit verbundenen hohen Prüfaufwands im LPR nicht zusätzlich leistbar war, wurde eine externe Wissenschaftlerin mit der Aufgabe beauftragt. Die Vergabe der Bewertung fällt nach § 18 EStG, der die freien Berufe definiert, unter die Regelungen der VOF. Mit einem Auftragswert von 30.000 Euro liegt der LPR deutlich unter dem hier relevanten EU-Schwellenwert i. H. v. 207.000 Euro. Im Ergebnis ist lediglich eine wirtschaftliche Beschaffung erforderlich, d. h. es sollen drei Angebote eingeholt und verglichen werden. Von einer Einholung von drei Angeboten i. S. d. Verordnung wurde in diesem Falle allerdings abgesehen. Frau Franke ist seit 2011 im Rahmen von Werkverträgen für den LPR tätig geworden und hat sich Spezialkenntnisse in der Materie „Bewertung wirkungsüberprüfter Präventionsprogramme“ angeeignet. Die Programme sind entlang einer spezifischen Bewertungsmatrix zu prüfen, die der LPR entwickelt hat und an deren Fortentwicklung Frau Franke in großen Teilen mitgewirkt hat. Sie ist somit mit allen Prüfparametern sehr gut vertraut und vermag die große Zahl an Programmen innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu prüfen. Frau Frankes Alleinstellungsmerkmal in dieser Hinsicht war ausschlaggebend für den Verzicht auf die Einholung von drei Angeboten. Seite 36 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 2 MJ Landespräventionsr at (LPR) 1102 / 547 76 Durchführung der Qualitätsentwicklung der LKS Niedersachsen im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie Leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit “ (Werkvertrag) 12.000 € 23.07.2015 MJ /LPR Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 2: Der LPR setzte in den Jahren 2011 - 2014 das Bundesprogramm „Toleranz fördern - Kompetenz stärken“ und seit dem 01.01.2015 das nachfolgende Bundesprogramm „Demokratie leben“ um. Mit der Umsetzung von „Toleranz fördern - Kompetenz stärken“ wurde den Empfängern der Bundesmittel aufgegeben, einen Qualitätsentwicklungsprozess durchzuführen. Die Vergabe der Qualitätsentwicklung fällt nach § 18 EStG, der die freien Berufe definiert, unter die Regelungen der VOF. Mit einem Auftragswert von 12.000 Euro liegt der LPR deutlich unter dem hier relevanten EU-Schwellenwert i. H. v. 207.000 Euro. Im Ergebnis ist lediglich eine wirtschaftliche Beschaffung erforderlich, d. h. es sollen drei Angebote eingeholt und verglichen werden. Auf die Einholung dieser Angebote wurde verzichtet. Mit der Umsetzung wurde Herr Olaf Lobermeier, Institut proVal GbR, in Hannover beauftragt. Dieses wird begründet mit der erfolgreichen und vertrauensvollen Durchführung und Begleitung des Verfahrens in den Jahren 2012 - 2014. Herr Lobermeier hat sich intensiv in die Materie eingearbeitet. Die Beauftragung eines anderen Wissenschaftlers, der nicht mit dem Verfahren vertraut ist, hätte zusätzlichen Einarbeitungsaufwand bedeutet. Die für die Vergabe der Bundesmittel zuständige Regiestelle im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat dem Verzicht auf die Einholung dreier Angebote und die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Herrn Lobermeier im Rahmen des Werkvertrags am 21.07.2015 ausdrücklich zugestimmt. Seite 37 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 3 MJ MJ 1103 / 538 99 freihändige Vergabe EVB-IT Dienstvertrag über die Erstellung eines Kosten- und Finanzplanes im Rahmen des Programms eJuNi 76.800,00 € 16.01.2015 MJ Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 3: Der Auftragswert (76.800 Euro) überschreitet den Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung nach § 2 Nr. 2 VgV in diesem Fall nicht. Daher waren für die Vergabe der genannten Leistung die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) maßgebend. Für den unterschwelligen Bereich gilt der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Abs. 2 VOL/A). Dem Vorrang der öffentlichen Ausschreibung liegt die Annahme zu Grunde, dass Aufträge in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden. Dementsprechend geht auch § 55 LHO davon aus, dass nur durch die Vergabe im Wettbewerb die wirtschaftlichsten Ergebnisse erzielt werden können. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig. Eine Beschränkte Ausschreibung ist gemäß § 3 Abs. 3 VOL/A grundsätzlich mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Eine Auftragsvergabe im Rahmen der freihändigen Vergabe ist in den in § 3 Absatz 5 VOL/A abschließend aufgeführten Ausnahmefällen zulässig. Vorliegend kommt der Ausnahmetatbestand des § 3 Absatz 5 Satz 1 Buchst. l) VOL/A zum Tragen. Die Firma Infora hat im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens im Auftrag der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz eine Grobkalkulation des Verbesserungs- und Investitionsbedarfes für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte erstellt. In dieser Grobkalkulation wurde für Niedersachen bereits ein grober Kostenrahmen ermittelt. Diese grobe Kostenkalkulation gilt es im Rahmen des Programms eJuNi für Niedersachsen zu verfeinern und einen detaillierten Kostenund Finanzplan für die Einführung es elektronischen Rechtsverkehrs und elektronischer Akten in Niedersachsen zu erstellen. Der Auftragnehmer verfügt demnach bereits über umfangreiches Hintergrundwissen und das Grundgerüst des anzufertigenden Kosten- und Finanzplanes. Insofern kam für die Leistung aus besonderen Gründen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 Buchst. l) VOL/A nur das Unternehmen Infora in Betracht. Seite 38 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 1 MU GAA Hildesheim 1506-54762 Machbarkeitsstudie für NH3- Modellierungen 18.000 € 23.10.2014 GAA HI Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 2 MU MU anteilig: 1520-683 13 EU-Techn.Hilfe Gutachten über die Zahlungen im Bereich der AUM'en des Naturschutzes - Agrarökonomische Berechnung - 18.124 € 11.02.2014 MU Ref. 28 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Einzelplan 15: Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Erläuterung zu 1: Es handelt sich hier um eine Machbarkeitsstudie für NH3-Modellierungen (Ammoniak und Stickstoff Deposition in Niedersachsen). Die beauftragte Einrichtung TNO, Utrecht Niederlande verfügt über die notwendige Fachkenntnis zur Entwicklung eines solchen Modells. TNO hat bereits für das UBA Stickstoffdepositionen durchgeführt. Da teilweise auf diese bereits vorliegenden Forschungsergebnisse zurückgegriffen werden muss, kommt nur TNO in Betracht. Erläuterung zu 2: Ausnahme von der Ausschreibungspflicht gem. § 5 Abs. 2 Ziffer b, weil die betreffende Dienstleistung nur von einem bestimmten Auftragsnehmer, in diesem Fall "aus technischen Gründen", durchgeführt werden kann. Aufgrund historischen Wissens und des gegenwärtigen Know-Hows kam die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als einziger Auftragnehmer in Frage, der dieses spezielle Gutachten erstellen konnte. Seite 39 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 3 MU MU 1552 TGr. 95 Studie zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm, Leibnizuniversität Hannover, Institut für Siedlungswasserwirtschaft (ISAH) 20.000 € 30.04.2014 MU Ref. 21 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 4 MU MU 50% 1501-526 10 im Übrigen ML wissenschaftliche Literaturstudie der Justus-Liebig-Universität Gießen; Auswirkungen des Hormoneinsatzes in der Tierproduktion auf Wasser und Boden 25.000 € 17.07.2015 MU Ref. 21 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 5 MU MU 1554-547 63 Gutachterliche und beratende Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung v. abflussverbessernden Maßnahmen an der Unteren Mittelelbe; Ingenieurbüro DHI-WASY 11.060 € 01.03.2014 MU Ref. 22 Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 6 MU NLWKN 1502 TGr. 93 1520 TGr. 67/70 Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Rastspitzen der nord. Gastvögel auf Acker (2014/2015 ) 74.519 € 20.11.2014 Betriebsst. Brake-Ol, GB IV Nein; s. Erläuterung übernächste Zeile Erläuterung zu 3: Die Studie baut auf der Datenbasis einer Pilotanlage in Hildesheim auf. Diese Datenbasis im labortechnischen Maßstab wurde im Rahmen der Studie weiterentwickelt (großtechnischer Maßstab). Diese Weiterentwicklung war nur durch das ISAH möglich, weil nur dort die Datenbasis vorhanden war. Erläuterung zu 4: Das beauftragte Institut besitzt ein Alleinstellungsmerkmal in Bezug auf die Forschung und Untersuchung zu Einträgen von Arzneimittelrückständen/Hormonen aus der Tierproduktion und deren Auswirkungen auf die Umwelt, da dort seit vielen Jahren wissenschaftlich zu diesen Spezialthemen geforscht wird. Erläuterung zu 5: Nach umfangreicher Recherche sind keine weiteren geeigneten deutschsprachigen Institute oder Organisationen bekannt, die über eine Kombination der erforderlichen technischen und fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die entsprechenden Kapazitäten zur Einhaltung der zeitlichen Vorgaben verfügen. Von einer Anfrage bei Ingenieurbüros außerhalb von Deutschland und der Europäischen Union wurde abgesehen, weil aufgrund des Auftragsumfangs und des angesetzten Zeitrahmens die Zusammenarbeit mit einem nicht-deutschen Büro unzweckmäßig erscheint. Seite 40 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 7 MU NLWKN 1520 TGr. 61 Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Rastspitzen der nord. Gastvögel auf Grünland (2015/2016) 60.000 € 21.07.2015 Betriebsst. Brake-Ol, GB IV Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 8 MU NLWKN 1555 Wasserbaufachliche Begutachtung für abflussverbessernde Maßnahmen an der unteren Mittelelbe 28.479 € 25.03.2015 Betriebsst. Lüneburg, GB II Nein; Freiberufliche Leistung nach VOF unterhalb des Schwellenwertes, Vergleichsangebote nicht erforderlich 9 MU NLWKN 1502 TGr. 80 Sohlsicherung und Kolke bei Tidebeeinflussung am Emssperrwerk 109.270 € 01.04.15 sowie 06.07.15 Betriebsst. Aurich Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 6 und 7: Es handelt sich um einen Folgeauftrag zu einem von der Landwirtschaftskammer im Jahr 2010 entwickelten Modell zur Ermittlung der durch nordische Gastvögel verursachten Schäden auf Ackerflächen. Die Kommission zur Ermittlung der Schäden wird jährlich neu beauftragt, die Schäden zu begutachten und der Höhe nach festzustellen. Hierzu diente der am 20.11.2014 vergebene Auftrag zur Ermittlung und Bewertung der von nordischen Gastvögeln verursachten Schäden. Erläuterung zu 9: Das beauftrage Ingenieurbüro verfügt über ein digitales Modell der Nordsee bis zur Unterems, mit dem die benötigten Fließgeschwindigkeiten und Strömungsfelder, die bei der Tidebeeinflussung mittels des Emssperrwerkes eintreten, errechnet werden können. Ein anderer Auftragnehmer müßte dieses Modell zunächst entwickeln, was einen unverhältnismäßigen und teuren Mehraufwand verursachen würde. Seite 41 von 42 lfd. Nr. Ressort ggf. Behörde / Gesellschaft Kapitel / Titel Bezeichnung der Auftragsvergabe Betrag Datum Vergabe erfolgte durch… Verstoß gegen Vergabevorschriften? 10 MU NLWKN 1502 TGr. 71 technische Zuarbeiten Luftbildinterpretation u. GPS- Dienstleistungen z. Wertermittlungsverfahren Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgeest (Werkvertrag H41-02/14) 10.350 € 26.08.2014 Betriebsst. Hannover- Hildesheim Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile 11 MU NLWKN 1502 TGr. 71 Erstellung d. Umweltuntersuchungen f. d. wasserrechtliche Genehmigungsver-fahren/ Planfeststellungsver-fahren "Bissendorfer Moor" (Werkvertrag H41-01/15) 12.772 € 24.03.2015 Betriebsst. Hannover- Hildesheim Nein; Für die Vergabe der o.g. Sachverständigenleistung hat der NLWKN lediglich mit einem potenziellen Auftragnehmer Verhandlungen geführt, da es sich um ein technisches Gutachten handelt, welches im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens routinemäßig anfällt. 12 MU NLWKN 1502 TGr. 80 Morphodynamische Modellierung Tidepolder Unterems 67.000 € 16.06.2015 Betriebsst. Norden- Norderney Nein; s. Erläuterung nachfolgende Zeile Erläuterung zu 10: Bei dem zu vergebenden Auftrag handelt es sich um ein im Rahmen der Wertermittlung zum Flurbereinigungsverfahren „Hannoversche Moorgeest“ routinemäßig anfallendes technisches Gutachten im Zusammenhang mit dem durch das ArL (Flurbereinigungsbehörde) vergebenen Auftrag an die Landwirtschaftskammer (LWK) Hannover. Die Rahmenbedingungen wurden detailliert zwischen LWK, ArL und NLWKN im Vorfeld besprochen. Ausschlaggebend für die Auswahl eines potenziellen Bieters waren: - die Eignung des Büros (aufgrund der bekannten Zuverlässigkeit und Sachkenntnis) - die derzeit freien Arbeitskapazitäten - die Möglichkeit der sehr kurzfristigen und zeitnahen Bearbeitung des Auftrages - die räumliche Nähe zum Objekt Nach Vorabfrage der LWK bei fachlich geeigneten Büros konnte nur ein Büro die sehr kurzfristige und zeitnahe Bearbeitung des dringlichen technischen Gutachtens zusagen. Erläuterung zu 12: Es handelt sich um einen Folgeauftrag zur Modellierung der Ems im Rahmen des vergleichenden hydromorphologischen Gutachtens zur Ems. Durch die Beauftragung wird wesentlich auf bereits im Landesauftrag erarbeitete Modelltechnik zurückgegriffen und Vergleichbarkeit mit den bisherigen Ergebnissen sichergestellt. Mit dem vorhergehenden Auftrag aus dem Jahr 2012 war die Erarbeitung von Grundlagen (Modellsoftware, Randbedingungen etc) verbunden, auf die im Folgeauftrag zurückgegriffen wurde und die dadurch im Anschlussauftrag nicht mehr vergeben werden mussten. Das wäre bei einem anderen Auftragnehmer so nicht möglich gewesen. Seite 42 von 42 Drucksache 17/4665 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/3924 Rechnungshof rügt Vergabe von Gutachten Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Gabriela König, Björn Försterling und JörgBode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz Anlage 1 Anlage 2