Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4667 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4452 - Umgang mit staatsanwaltlichen Vorermittlungen im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig im Zusammenhang mit der „VW-Abgasaffäre“ Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Jörg Bode, Christian Dürr und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 16.10.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 22.10.2015 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 23.11.2015, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten In ihrer Antwort auf die Dringliche Anfrage der FDP-Fraktion in der 76. Plenarsitzung am 14. Oktober 2015 „‚VW-Abgasaffäre‘ - Hat die Landesregierung Einfluss auf die Staatsanwaltschaft Braunschweig genommen?“ hat Frau Ministerin Niewisch-Lennartz ausgeführt, dass auch beim mittlerweile mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Celler Generalstaatsanwalt zunächst innerhalb eines Js-Verfahrens geprüft worden war, ob ein Anfangsverdacht vorlag. Demgegenüber hat der in diesem Verfahren ermittelnde Staatsanwalt in der 49. Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen am 1. Juni 2015 im Hinblick auf die Differenzierung zwischen der Vorgehensweise gegenüber dem Celler Generalstaatsanwalt und einem zweiten Beschuldigten dargelegt: „Zur Differenzierung auf Ermittlungsebene (...): Ich habe schon benannt, dass bestimmte Zeugen unter einem anderen Blickwinkel nachvernommen werden mussten. Ermittlungstaktik ist vom Einzelfall abhängig. In diesem Fall war es so, dass die Ermittlungsmöglichkeiten im UJs-Verfahren - im Verfahren gegen unbekannt - ausgeschöpft waren“ (Seite 15, rechte Spalte des Protokolls der 49. Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen). 1. Wurden die Vorermittlungen gegen den Celler Generalstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Göttingen unter einem UJs- oder einem Js-Aktenzeichen geführt? Die vor Annahme eines Anfangsverdachts gegen den Celler Generalstaatsanwalt geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Göttingen erfolgten - wie in der Antwort auf die Dringliche Anfrage der FDP-Fraktion in der 76. Plenarsitzung am 14.10.2015 bereits mitgeteilt wurde - unter einem Js-Aktenzeichen. 2. Wenn sie unter einem UJs-Aktenzeichen geführt wurden: Warum führt die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Vorermittlungen namentlich gegen Prof. Dr. Winterkorn als Js-Sache? Entfällt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4667 2 3. Wie gestaltet sich die staatsanwaltliche Praxis bezüglich der Eintragung von Vorermittlungen im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig im Einzelnen? Zur staatsanwaltschaftlichen Praxis der Eintragung von Vorermittlungen in der Vergangenheit wie in der Gegenwart hat die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig für ihren Bezirk wie folgt berichtet : „Ein Vorermittlungsverfahren kennt die Strafprozessordnung nicht. Auch in der Aktenordnung werden Vorermittlungen nicht erwähnt. Indessen ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 152 Abs. 2 StPO). Sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Die staatsanwaltschaftliche Praxis im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig orientiert sich bei der Eintragung an der Aktenordnung: In das Register für Strafsachen und Bußgeldsachen Js (Liste 32) (…) werden u. a. Anträge auf Strafverfolgung, eingehende Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Amts wegen eingetragen, und zwar unabhängig von einem Anfangsverdacht gegen die von dem Anzeigeerstatter beschuldigte Person (§ 47 Abs. 1 Satz 2 lit. a) bis c) AktO). Der Anfangsverdacht wird in dem Js-Verfahren geprüft. Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, in denen ein Beschuldigter nicht genannt ist, werden in ein vereinfachtes Register UJs eingetragen, und zwar auch dann, wenn seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt wird. In das Js-Register werden Verfahren gegen Unbekannt erst übernommen, wenn gegen einen namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird (§ 47 Abs. 3 AktO). Gemäß Zusatzbestimmung Nr. 4 zu § 47 AktO werden Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt allerdings in das Js-Register eingetragen, wenn sie sich wegen der Bedeutung des Schuldvorwurfs oder aus sonstigen Gründen nicht für eine Bearbeitung in der zentralen Abteilung der Geschäftsstelle eignen . Daneben wird bei den Staatsanwaltschaften das Registerzeichen AR verwendet. Darunter sind alle Vorgänge zu erfassen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie zu angelegten oder noch anzulegenden Akten zu nehmen oder unter welchem Registerzeichen sie zu erfassen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AktO). Mitteilungen, die nicht auf Einleitung eines Strafverfahrens abzielen, werden bei den Staatsanwaltschaften ebenfalls in das Allgemeine Register AR eingetragen. Veranlasst die Staatsanwaltschaft Ermittlungen, so wird die Sache in das Js-Register umgetragen (§ 47 Abs. 5 AktO). Randnummer 22 der Anlage B zur ländereinheitlichen Handreichung zur Eintragungspraxis der Staatsanwaltschaften präzisiert die Pflicht zur Eintragung in das AR-Register wie folgt: ‚Eine Eintragung ins Js-Register unterbleibt nur dann, wenn kein Straftatbestand erkennbar ist, unter den die Anzeige subsumiert werden kann; insoweit steht dem sachbearbeitenden Staatsanwalt ein Beurteilungsspielraum zu. In diesem Fall hat eine Eintragung des Verfahrens gegen den Beschuldigten im Allgemeinen Register (AR) zu erfolgen. Wird dagegen ein Sachverhalt angezeigt, der nach dem Sachvortrag unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann, so ist dieses Verfahren in das Js-Register einzutragen. Dies gilt auch für querulatorische Anzeigen.‘“ (Ausgegeben am 27.11.2015) Drucksache 17/4667 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/4452 Umgang mit staatsanwaltlichen Vorermittlungen im Bezirk der GeneralstaatsanwaltschaftBraunschweig im Zusammenhang mit der „VW-Abgasaffäre“ Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Jörg Bode, Christian Dürrund Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums