Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4716 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4424 - Sicherung des Ganztagsangebots an niedersächsischen Schulen Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 12.10.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 15.10.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 26.11.2015, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten In ihrer Antwort vom 17.07.2015 auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung der Abgeordneten Christian Dürr, Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Grascha, Horst Kortlang, Hermann Grupe, Dr. Marco Genthe, Dr. Gero Hocker, Gabriela König, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) mit dem Titel „Wie können Reitunterricht und Feuerwehr in der Ganztagsschule rechtssicher angeboten werden?“ bezeichnete die Landesregierung den Ausbau der Ganztagsschule als „Herzstück unserer Bildungspolitik“. Praktiker vor Ort aufseiten der Schule und der Kooperationspartner, schildern indes Probleme, für die es aus ihrer Sicht noch keine Lösungen gibt und die ihnen zufolge ein ausreichendes Ganztagsangebot gefährden. Vorbemerkung der Landesregierung Der qualitätsorientierte Ausbau der Ganztagsschule ist zentrales Anliegen der Landesregierung. Durch die zusätzlichen Ressourcen - bis Ende 2018 sind allein dafür rund 419 Millionen Euro veranschlagt - ist es möglich, verstärkt Lehrkräfte im Ganztag einzusetzen. Damit wird eine bessere Verzahnung von Unterricht mit außerunterrichtlichen Angeboten erreicht und der zeitliche Rahmen für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte erweitert. Die Ganztagsschule erfüllt damit den Bildungsauftrag der Schule, indem sie ein ganzheitliches Bildungsangebot unterbreitet, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Mit der Erweiterung der pädagogisch zu gestaltenden Zeit geht es nicht mehr nur darum, reines Faktenwissen zu vermitteln, sondern auch eine nachhaltige Lehr- und Lernkultur zu schaffen. Das Bildungsangebot einer Ganztagsschule wird durch die Kooperation mit außerschulischen Partnern erweitert, die Öffnung zum sozialen, kulturellen und betrieblichen Umfeld wird dadurch gewährleistet . Die Öffnung der Schule nach außen stellt einen wesentlichen Aspekt ganztägiger Bildung dar. Durch sie wird der Lebensweltbezug von Schule gestärkt. Nach dem Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (RdErl. d. MK v. 01.08.2014, SVBl. S. 386) müssen alle Arbeitsverträge, Kooperationsverträge und freien Dienstleistungsverträge, die für außerunterrichtliche Angebote abgeschlossen werden sollen, vorab zur Genehmigung bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) vorgelegt werden. Dies geschieht über ein automatisiertes Verfahren und nicht durch Vorlage der Vertragsentwürfe in Papierform. Die Schulen müssen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4716 2 je Vertrag ein sogenanntes Datenblatt ausfüllen, in dem die Grunddaten des Vertrages zu erfassen sind. Ein Teil dieser Grunddaten wird dann, mit dem jeweiligen Genehmigungs-/Ablehnungsvermerk , in eine Excel-Tabelle übernommen. Ausgewertet werden können dann ausschließlich die Daten, die in die Excel-Tabelle übernommen werden. Die Schulen sind anschließend nicht verpflichtet, die dann tatsächlich abgeschlossenen Verträge vorzulegen, sodass es über die genannte Excel-Tabelle hinaus keine zentrale Erfassung der Verträge zur Vornahme einer zahlenmäßigen Auswertung gibt. Wenn über die von der NLSchB erfassten Daten hinaus zahlenmäßige Aussagen gefordert werden, können entsprechende Angaben nur durch eine landesweite Befragung der Schulen ermittelt werden. Dies wäre mit einem hohen Bearbeitungsaufwand für die Schulen verbunden. 1. Plant die Landesregierung, die durch die Einführung des Mindestlohns gestiegenen Kosten für externe Partner im Ganztagsbereich mit einer Erhöhung der Mittelzuweisungen zu kompensieren? Der Mindestlohn nach § 1 Mindestlohngesetz beträgt für den Arbeitgeber 8,50 Euro je Zeitstunde ab dem 01.01.2015. Mathematisch ergeben sich daraus bei 52 Wochen pro Jahr und einer Stunde wöchentlich Kosten in Höhe von 442 Euro im Jahr. Urlaub bzw. Sonderregelungen für den Schulbereich - wie z. B. Schulferien - sind dabei nicht berücksichtigt. Eine Jahreswochenstunde wird für Lehrkräfte im Schuljahr 2015/2016 mit 2 027 Euro kapitalisiert. Auf Wunsch der Schule erhält sie diesen Betrag zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung für das Ganztagsschulbudget. Der Betrag liegt erheblich über dem Betrag, der nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen ist. Eine Änderung der landesseitigen Regelungen bei der Kapitalisierung von Lehrerstunden im Rahmen des Ganztagsbetriebes aufgrund der Einführung des Mindestlohns ist insofern nicht erforderlich . 2. Welche Auswirkungen auf die Angebote Dritter im Ganztagsbereich sieht die Landesregierung aufgrund der Einführung des Mindestlohns? Diesbezügliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Im aktuellen Schuljahr werden Gymnasien möglicherweise keine ausreichende Lehrerversorgung haben. Werden die Gymnasien in diesem Fall den Ganztagsbetrieb einschränken , oder sollen sie Unterrichtsstunden ausfallen lassen? Die Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen wurde im Schuljahr 2015/2016 zum Stichtag 15.09.2015 durchgeführt. Die Schulen mussten die Daten bis zum 18.09.2015 an die NLSchB übersenden und im Schul-Portal Niedersachsen elektronisch übermitteln . Nicht alle Schulen haben diese Frist eingehalten. Am 07.10.2015 wurden die letzten Daten übermittelt. Nachdem nun alle Daten vorliegen, findet derzeit - wie in jedem Schuljahr - eine umfangreiche Prüfung durch die NLSchB und das Kultusministerium statt. Eine Aussage über die Ergebnisse der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen kann voraussichtlich Mitte/Ende Dezember erfolgen. Dementsprechend sind Aussagen zur rechnerischen Unterrichtsversorgung einzelner Schulformen nach Abschluss aller Prüfungen voraussichtlich Mitte/Ende Dezember 2015 möglich. Im Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 07.07.2011, SVBl. S. 268, zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 16.07.2015; SVBl S. 366) ist festgelegt, dass grundsätzlich die Erteilung des Pflichtunterrichts Vorrang hat. In Nummer 2 dieses Erlasses heißt es: „Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrerstunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig den Pflichtbereich der Stundentafel zu gewährleisten. Hierzu gehören der Pflicht- und der Wahlpflichtunterricht. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und schul- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4716 3 jahrgangsübergreifender Unterricht zu erteilen.“ Unter Einhaltung der vorgegebenen Rechtsvorschriften obliegt der Schulleitung - gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Schulvorstand - im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule die tatsächliche Gestaltung der Klassenbildung und des Lehrkräfteeinsatzes. In diesem Zusammenhang ist schließlich deutlich zu machen, dass eine Unterrichtsversorgung von unter 100 % nicht bedeutet, dass Pflichtunterricht ausfallen muss. So macht beispielsweise an einem durchschnittlichen Gymnasium der Anteil der Schülerpflichtstunden an den Lehrkräfte-Soll- Stunden gerade einmal gut 90 % aus. Fast 6 % der Lehrkräfte-Soll-Stunden sind für Zusatzbedarfe vorgesehen, der Anteil der Poolstunden beträgt noch einmal rund 4 %. Insofern sind auch bei einer rechnerischen Unterrichtsversorgung eines Gymnasiums von rund 96 % der gesamte Pflichtunterricht sowie alle Zusatzbedarfe gesichert. 4. Plant die Landesregierung aufgrund des sich abzeichnenden Lehrermangels im kommenden Schuljahr die Erhöhung des Anteils der kapitalisierbaren Lehrerstunden, um den Ganztagsbetrieb mit externen Kräften zu sichern? Die pädagogische Umsetzung des Ganztagsschulkonzeptes wird entscheidend durch regions- wie schulspezifische Besonderheiten geprägt. In Nummer 4.3 des vorgenannten Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ ist geregelt, dass der Anteil an Lehrerstunden 60 % des gesamten Zusatzbedarfs nicht unterschreiten soll. Damit hat das Land eine Zielvorgabe formuliert, deren Erreichung bzw. Einhaltung landesweit verfolgt wird. Die Regelung der Nummer 4.3 des Erlasses eröffnet der NLSchB ein Ermessen bei der Prüfung, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Abweichung möglich ist. Derzeit gelten daher u. a. folgende Ausnahmen, unter denen eine Abweichung möglich sein kann: Ganztagsschulen, die einen Entschuldungsplan aufgrund von Budgetüberschreitung erstellt haben oder deren Mittel durch unbefristete Verträge gebunden sind, kann eine vollständige Budgetierung bis zu 100 % des Ganztags-Zusatzbedarfs genehmigt werden. Diese hat somit Vorrang vor den pädagogisch wünschenswerten Überlegungen. Ob eine Abweichung von der Regelung der Nummer 4.3 des Erlasses zulässig ist und mit welchen Zielvorgaben eine Annäherung an das Verhältnis 60:40 erfolgt, entscheidet die NLSchB nach einer intensiven Beratung und Unterstützung der betroffenen Ganztagsschulen. Es ist seitens der Landesregierung nicht beabsichtigt, an allen Ganztagsschulen gleichermaßen zu einem bestimmten Stichtag eine Einhaltung des Verhältnisses von Lehrerstunden zu kapitalisierten Lehrerstunden/Budget zu erwirken. Eine pauschale Erhöhung des Anteils der kapitalisierten Stunden ist nicht vorgesehen. 5. In welchem Umfang werden pensionierte Lehrkräfte im Ganztagsbereich eingesetzt? In dem Datenblatt, das die Schulen ausfüllen müssen, ist nicht zu vermerken, ob der jeweilige Vertrag mit einer pensionierten Lehrkraft abgeschlossen werden soll. Ob dieser Personenkreis im Ganztag eingesetzt wird, ist nicht durch die Auswertung der landesweiten Datenbank zu ermitteln. Dazu wäre eine Abfrage bei allen Schulen notwendig, die mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand einherginge. Der Landesregierung liegen diese Daten insofern nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 6. Wie werden pensionierte Lehrkräfte eingruppiert, und wie beurteilt die Landesregierung dies? Bei der Eingruppierung pensionierter Lehrkräfte sind die Grundätze des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) anzuwenden. Zur Eingruppierung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.03.2010 - 4 AZR 721/08 -, festgestellt, dass wegen des unmittelba- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4716 4 ren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit die Tätigkeitsmerkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes analog anzuwenden sind. Bei der Eingruppierung pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind daher die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 20.6 (Erzieherinnen/Kinderpflegerinnen) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag der öffentlichen Länder (TV-L) für die Eingruppierung heranzuziehen. Dabei ist grundsätzlich jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und zu beurteilen. Die im Ganztagsbereich eingesetzten pensionierten Lehrkräfte verfügen in der Regel nicht über eine Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher mit staatlicher Anerkennung und können daher nur wie Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern eingruppiert werden. 7. Wie viele Kooperationsverträge mit kommerziellen Anbietern wie Tanzschulen oder IT- Unternehmen hat die Landesschulbehörde seit dem Schuljahr 2013/2014 abgelehnt, und wie beurteilt die Landesregierung dies? Das Prüfkriterium der Gemeinnützigkeit ist mit dem vorgenannten Ganztagserlass „Die Arbeit in der Ganztagschule“ eingeführt worden. Im Schuljahr 2014/2015 galt für die Schulen noch eine Übergangsregelung , nach der dieses Kriterium in Schuljahr 2014/21015 noch nicht geprüft wurde. Aufgrund dessen ist das Prüfkriterium erst zum Schuljahr 2015/2016 herangezogen worden. In den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 sind deshalb landesweit keine Kooperationsverträge wegen fehlender Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken abgelehnt worden. Wegen der fehlenden Gemeinnützigkeit sind bisher für das Schuljahr 2015/2016 107 Kooperationsverträge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abgelehnt worden. Mit der Vorgabe des Erlasses, dass nur Kooperationspartner, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, einen Vertrag mit den Ganztagsschulen abschließen können, soll vermieden werden, dass rein kommerzielle Interessen bei der Ausgestaltung des Ganztags zum Zuge kommen. Die Öffnung der Ganztagsschule für außerschulische Partner zielt auf solche Partner ab, die eine gemeinwohlorientierte Bildungsarbeit bezwecken. So sind z. B. kulturell-tänzerische Angebote von Tanzschulen, die die Freude an Bewegung und Tanz der Jugendlichen aufgreifen und z. B. Aspekte der Höflichkeit, des Respekts und des wertschätzenden Umgangs miteinander, Toleranz und interkulturelles Verständnis in den Fokus stellen, in Ganztagschulen erwünscht. Klassische Tanzkurse, die auch sonst kommerziell angeboten werden, gehören hingegen in den außerschulischen Bereich. Mit dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband wird deshalb zurzeit auch eine Rahmenvereinbarung erarbeitet , die diese Aspekte regelt. Im Übrigen berät die NLSchB die Schulen jeweils im Einzelfall, wie mit dem Kriterium der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke umzugehen ist. 8. In welchem Umfang wird der Ganztagsbereich jeweils von Lehrkräften, von Ehrenamtlichen mit Aufwandsentschädigung, von Ehrenamtlichen ohne Aufwandsentschädigung sowie von kommerziellen Anbietern in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 geleistet , und wie sehen die Entwicklungen für 2015/2016 aus? Ehrenamtlich Tätige sind, unabhängig davon, ob sie eine Aufwandsentschädigung erhalten oder nicht, der NLSchB nicht zu melden. Es kann daher ohne eine Abfrage bei allen Schule keine Aussage dazu getroffen werden, in welchem Umfang dieser Personenkreis in den genannten Schuljahren eingesetzt wurde und wird. Da in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 das Kriterium der Gemeinnützigkeit nicht geprüft wurde, könnte eine Unterscheidung zwischen gemeinwohlorientierten und kommerziellen Angeboten ebenfalls nur durch nachträgliche Erhebung bei allen Schulen erfolgen. Der Landesregierung liegen diese Daten insofern nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 7 verweisen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4716 5 9. In welchem Umfang, zu wann und nach welcher Systematik erhöht sich die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft, um den Ganztagsausbau auch dort zu ermöglichen? Durch die Übertragung der Versorgungswerte der öffentlichen Schulen im Rahmen des Referenzmodells profitieren bei der Festsetzung der Schülerbeträge für die Berechnung der Finanzhilfe derzeit auch freie Schulen, die keine Ganztagsrhythmisierung anbieten. Schulen in freier Trägerschaft haben durchaus andere Gestaltungsmöglichkeiten für einen Ganztagsbetrieb als öffentliche Schulen , hieraus ergibt sich eine Vielzahl an Ganztagsmodellen. Diese Möglichkeiten werden von vielen Schulen in freier Trägerschaft bereits seit längerer Zeit angeboten. In Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Schulträger soll im Hinblick hierauf eine künftig bedarfsgerechtere Zuweisung der Finanzhilfe gefunden werden. 10. In welchem Umfang müssen Ehrenamtliche im Ganztagsbereich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenbaren, Kopien von Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und polizeilichem Führungszeugnis auf eigene Kosten anfertigen und vorlegen, und wie beurteilt die Landesregierung dies? Von ehrenamtlich an Schulen Tätigen wird lediglich die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses gefordert. Dieses ist für diesen Personenkreis kostenfrei. Auf die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses kann bei einer Tätigkeit in der Schule nicht verzichtet werden. 11. Wird die Landesregierung das von der vorherigen Landesregierung aus CDU und FDP aufgelegte Musikalisierungsprogramm „Wir machen die Musik“ in gleichem Umfang fortführen und so musikalische Erziehung weiter fördern? Das Musikalisierungsprogramm „Wir machen die Musik!“ wurde vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur und vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen konzipiert . Das Programm wird fortgeführt. Die Mittelfristige Planung 2015 bis 2019 sieht gleichbleibende Mittel im Bereich der Musik vor. (Ausgegeben am ) (Ausgegeben am 03.12.2015) Drucksache 17/4716 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/4424 Sicherung des Ganztagsangebots an niedersächsischen Schulen Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums