Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4061 - Wann werden abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten schneller abgeschoben ? Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns, Ansgar-Bernhard Focke und Editha Lorberg (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 06.08.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 11.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 27.11.2015, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Am 13.02.2015 vereinbarten die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder, im Rahmen eines Pilotprojekts die Entscheidungen über Asylanträge von Menschen aus dem Kosovo zu priorisieren. Außerdem wurde vereinbart, diese Personengruppe möglichst nicht auf die Kommunen zu verteilen und Abschiebungen direkt aus den Erstaufnahmeeinrichtungen heraus durchzuführen . Der NDR berichtet auf seiner Internetseite vom 21.07.2015, dass Ministerpräsident Weil Zuwanderer ohne Asylgrund schnell ausweisen wolle. Zuwanderer, die keinen Asylgrund hätten, müssten laut Ministerpräsident Weil im NDR konsequent ausgewiesen werden. Dann werde sich in Deutschland die „auf allen Ebenen angespannte Flüchtlingslage“ deutlich entspannen. Die Bundesregierung müsse daher laut Weil dafür sorgen, dass Asylverfahren erheblich schneller entschieden werden . 1. Gibt es einen Zeitpunkt für das Ende des Pilotprojekts, oder soll es dauerhaft fortgeführt werden? Aufgrund der hohen Anzahl von kosovarischen Staatsangehörigen in Deutschland wurde in Abstimmung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Ländern Baden-Württemberg , Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen im Zeitraum vom 18.02. bis zum 30.06.2015 ein Pilotverfahren durchgeführt. Seit dem 11. bzw. 16.03.2015 beteiligten sich auch die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz. Während dieses Zeitraums wurden die Asylanträge von kosovarischen Antragstellern durch das BAMF vorrangig bearbeitet und die Ausreisepflicht zügig festgestellt . Dadurch war es möglich, dass die abgelehnten Asylsuchenden direkt aus den Erstaufnahmestellen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) - soweit sie nicht freiwillig ausreisten - abgeschoben werden konnten. Damit mussten deutlich weniger Asylsuchende aus dem Kosovo in die niedersächsischen Kommunen verteilt werden. Das Pilotverfahren endete zunächst am 30.06.2015. Im Rahmen der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18.06.2015 haben sich Bund und Länder auf die Umsetzung eines sogenannten Aktionsplans bezüglich Asylsuchender aus Herkunftsstaaten mit hoher Zugangszahl und geringer Anerkennungsquote verständigt. Das BAMF hat zugesagt, diese Asylanträge prioritär zu entscheiden. Die Länder streben an, den Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 2 Aufenthalt nach ablehnender Entscheidung über den Asylantrag aus den Erstaufnahmeeinrichtungen heraus innerhalb von drei Monaten zu beenden. Die Landesregierung unterstützt ausdrücklich die Ziele des Aktionsplans und strebt trotz der äußerst angespannten Situation in den Erstaufnahmeeinrichtungen die Beteiligung an der Umsetzung des Aktionsplans an. Es ist beabsichtigt, im Standort Braunschweig der Landesaufnahmebehörde zu beginnen und zunächst abgelehnte Asylsuchende aus Montenegro beschleunigt zurückzuführen . Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ist die maximale Aufenthaltszeit für Asylsuchende in der Erstaufnahmeeinrichtung zwar auf sechs Monate - und für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern darüber hinaus bis zum Verfahrensabschluss bzw. bei negativem Asylbescheid bis zur Ausreise - verlängert worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz besteht allerdings ausdrücklich keine Rechtspflicht der Länder , diese Personengruppe in einer Erstaufnahmeeinrichtung unterzubringen, vielmehr handeln die Länder im Rahmen ihrer Kapazitäten (Drs. 446/15, S. 44). Angesichts des weiterhin starken Zuzugs von Asylsuchenden wird bis auf weiteres eine Verteilung auf die Kommunen unumgänglich sein. 2. Welche Unterschiede bestehen zwischen dem Pilotprojekt, an dem Niedersachsen teilgenommen hat, und den Plänen der Bayerischen Staatsregierung für Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber mit geringer Bleibewahrscheinlichkeit? Das zwischen den Innenministern und -senatoren des Bundes und der Länder vereinbarte Pilotprojekt betraf ausschließlich Asylsuchende aus dem Kosovo. Das auch in Niedersachsen als einem Pilotland bis zum 15.05.2015 praktizierte beschleunigte Verfahren für Asylsuchende aus dem Kosovo sah vor, dass Asylsuchende binnen 14 Tagen einen Bescheid über ihren Asylantrag erhielten und sie während dieser Zeit und der sich anschließenden Rechtsmittelfrist bis zur freiwilligen Ausreise oder Abschiebung in der LAB NI verbleiben sollten. Die Bayrische Staatsregierung strebt nun an, dieses Verfahren auf alle Asylsuchenden mit geringer Bleibeperspektive auszuweiten. Die sehr viel höhere Anzahl der jeweils betroffenen Personen stellt den Unterschied dar: Bis Oktober 2015 kamen insgesamt 29 950 Asylsuchende nach Niedersachsen, davon 2 642 aus dem Kosovo . Dies entspricht einem Anteil von knapp 8,8 %. Aus den Ländern Montenegro, Serbien, Albanien , Mazedonien und Bosnien-Herzegowina waren es weitere 10 075 Asylsuchende (33,6 %). Insgesamt kamen aus den Ländern des Westbalkans im gleichen Zeitraum 12 717 Personen, also 42,5 % aller Asylsuchenden. 3. Was wird die Landesregierung von den neuen bayerischen Plänen für Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende mit geringer Bleibewahrscheinlichkeit übernehmen? Es ist grundsätzlich das Ziel der Landesregierung, bereits abgelehnte Asylsuchende aus sichereren Herkunftsländern nicht auf die Kommunen zu verteilen, sondern deren Aufenthalt aus der LAB NI heraus zu beenden. Das beschleunigte Verfahren für Asylsuchende aus dem Kosovo hat die LAB NI allerdings bereits an die Grenzen des gegenwärtig Leistbaren geführt. Im Vergleich zur Situation im Frühjahr hat sich die Belegungssituation zwischenzeitlich weiterhin zugespitzt. Für alle Asylsuchenden mit geringer Bleibeperspektive ist ein solches Verfahren derzeit allein aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Allerdings ist das Land intensiv dabei, die Kapazitäten im Rahmen der Erstaufnahme weiter aufzustocken . Unabdingbare Voraussetzung ist aber, dass die Asylverfahren durch das BAMF innerhalb der gesetzlich normierten maximalen Aufenthaltsdauer in einer Erstaufnahmeeinrichtung von sechs Monaten abgeschlossen werden. Nur so können die Rückführungen auch aus den Erstaufnahmeeinrichtungen heraus stattfinden, ohne dass die Betroffenen in die Kommunen verteilt werden, sofern die nötigen Kapazitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD am 05.11.2015 zur Beschleunigung von Asylverfahren mit geringer Aussicht auf Anerkennung konkrete weitere Maßnahmen beschlossen haben: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 3 1. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern, mit Wiedereinreisesperren, mit Folgeanträgen oder ohne Mitwirkungsbereitschaft wird ein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt. In Anlehnung an das Flughafenverfahren sollen die zeitlichen Abläufe so gestaltet werden, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. 2. Hierzu werden besondere Aufnahme-Einrichtungen bestimmt, die für die Asylantragstellung, die Antragsbearbeitung und -entscheidung, das Rechtsmittelverfahren und die Rückführung abgelehnter Bewerber ausschließlich zuständig sind. Dafür sollen in Deutschland drei bis fünf solcher Aufnahme-Einrichtungen geschaffen werden, zunächst Bamberg und Manching. 3. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsteht für die genannten Personen erst mit der Aufnahme in der zuständigen Aufnahme-Einrichtung. 4. Während des Aufenthaltes in der Aufnahme-Einrichtung gilt für den Bewerber eine verschärfte Residenzpflicht, bezogen auf den Bezirk der unteren Ausländerbehörde. Verstöße gegen die Residenzpflicht haben dann auch den Wegfall des Leistungsanspruchs und das Ruhen des Asylantrages zur Folge. 5. Zur Wiederaufnahme eines ruhenden Asylantrags ist ein Wiederaufnahmeantrag erforderlich, der nur einmal und nur in der zuständigen Einrichtung gestellt werden kann. Ein erneuter Verstoß gegen die Residenzpflicht hat das Erlöschen des Antrages und die sofortige Ausweisung zur Folge. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können unabhängig von einem eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. 6. Die Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, deren Antrag rechtskräftig und vollziehbar abgelehnt ist, erfolgt unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung. 4. Was hat die Landesregierung veranlasst, um abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben ? Freiwillige Ausreisen und der Vollzug von Abschiebungen liegen grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Ausländerbehörden. Diese können eine Abschiebung erst einleiten, sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird. Erst zu diesem Zeitpunkt sehen die gesetzlichen Regelungen eine Aufenthaltsbeendigung vor. Die Landesregierung hat mit der Bekanntgabe des Erlasses zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Rückführungserlass) den Ausländerbehörden rechtliche Hinweise gegeben und verfahrensmäßige Vorgaben gemacht. Demnach werden die Betroffenen über die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise informiert und wird ihnen die Möglichkeit gegeben, Deutschland freiwillig zu verlassen. Nehmen die Betroffenen das Angebot nicht an, sind die Ausländerbehörden verpflichtet , die Entscheidungen des BAMF zu vollziehen und die Pflicht zur Ausreise durchzusetzen. Bei der Frage, ob eine Abschiebung einzuleiten ist, haben die Ausländerbehörden keine eigenen Ermessensspielräume mehr. Zwischenzeitlich wurde ein Ergänzungserlass zum Rückführungs- und Härtefallverfahrenserlass bekanntgegeben. Darin ist geregelt, dass bei ausreisepflichtigen Einzelpersonen , deren aktuelle Aufenthaltsdauer in Deutschland bis zum in Aussicht genommenen Abschiebungstermin nicht mehr als 18 Monate beträgt, auf die Bekanntgabe des Abschiebungstermins verzichtet werden kann. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung zur Belehrung über die Möglichkeiten und das Verfahren für die Anrufung der Härtefallkommission. Im Hinblick auf die Praxis der Ankündigung des Abschiebungstermins ist dieser Erlass normenhierarchisch gegenstandslos geworden, da mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eine Änderung des § 59 Aufenthaltsgesetzes am 24.10.2015 in Kraft getreten ist, nach der der Termin für eine Abschiebung nach Ablauf der Ausreisfrist nicht bekannt gegeben werden darf. Auf die Notwendigkeit, sich personell und organisatorisch auf die stark ansteigenden Zugangszahlen einzustellen, wurden die Ausländerbehörden u. a. in den Dienstbesprechungen mit dem Innenministerium hingewiesen. Gleichzeitig wurde den Ausländerbehörden Unterstützung bei besonderen Fragestellungen angeboten. Auch das Land hat seit März 2015 Personalaufstockungen im Bereich des Abschiebungsvollzugs vorgenommen, indem acht Stellen von Verwaltungsvollzugsbeamten nachbesetzt beziehungsweise Personen neu eingestellt worden sind. In der Haushaltsanmel- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 4 dung für das Jahr 2016 sind weitere 26 Vollzugskräfte angemeldet worden und werden nach Beschluss schnellstmöglich besetzt. Niedersachsen hat sich am Pilotprojekt Kosovo beteiligt und wird sich an dem in der Antwort zu Frage 1 genannten Aktionsplan gleichfalls beteiligen. 5. Wie viele Personen wären aus Niedersachsen schneller abgeschoben worden, wenn das Bundesamt deutlich schneller entschieden hätte? Wie zuvor dargestellt, fordert die Landesregierung eine schnelle und zügige Bearbeitung von Asylanträgen , sodass die Betroffenen schnell Klarheit darüber erlangen, ob sie eine Bleibeperspektive in Deutschland erhalten oder ausreisen müssen. Die zügige Bearbeitung der Asylanträge ist maßgeblich dafür, dass im Falle ablehnender Entscheidungen auch die Ausreisepflicht zeitnah verwirklicht werden kann. Einzuräumen ist allerdings, dass die Beschleunigung der Bearbeitung eines Asylantrages nicht in jedem Einzelfall zwangsläufig und unmittelbar zu einer beschleunigten Aufenthaltsbeendigung führt. So ist es nicht möglich, den Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus der Erstaufnahmeeinrichtung zu beenden, wenn inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorliegen, die innerhalb von drei Monaten, also der gesetzlich normierten maximalen Aufenthaltsdauer in einer Erstaufnahmeeinrichtung, nicht beseitigt werden können. Derartige Hindernisse können sich beispielsweise aus falschen Angaben der abzuschiebenden Person zu Identität oder Staatsangehörigkeit ergeben. Auch das Verweigern der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Passersatzpapierbeschaffung verhindert eine zeitnahe Rückführung. Ein weiterer Grund für eine Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung kann in einer aktuellen, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachten Reiseunfähigkeit liegen. Eine Prognose, in wie vielen konkreten Einzelfällen eine schnellere Abschiebung möglich gewesen wäre, ist auch deshalb nicht möglich, da nicht berechnet werden kann, wie viele Personen sich im Falle schnellerer Entscheidungen entschieden hätten, freiwillig auszureisen. 6. Wie lange dauert es durchschnittlich von einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bis zu einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise? Der Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages sowie der Zeitpunkt der Ausreise einer Ausländerin oder eines Ausländers werden im Ausländerzentralregisters (AZR) des BAMF gespeichert. Das BAMF übernimmt auch die statistische Aufbereitung der Daten des AZR und stellt den Ländern Auswertungen zur Verfügung. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von einer ablehnenden Entscheidung bis zu einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise wird jedoch nicht regulär ausgewertet . Für den Bereich „Freiwillige Rückkehr“ liegen jedoch Daten vor, die sich allerdings auf die Gesamtaufenthaltsdauer in Deutschland beziehen. Insoweit wird auf die nachstehende Statistik der Internationalen Organisation für Migration verwiesen, die im Rahmen des REAG/GARP-Programms die jeweilige Aufenthaltsdauer in Deutschland erfasst. Niedersachsen Anz. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Januar bis Oktober 2015 Pers. Staatsangehörigkeit Albanien 542 282 155 104 1 0 Bosnien und Herzegowina 173 79 60 34 0 0 Kosovo (UNSC Resolution 1244) 565 386 170 7 2 0 Mazedonien, ehem. jug. Rep. 238 97 83 57 1 0 Montenegro 470 297 138 34 0 1 Serbien 552 161 293 95 3 0 Gesamt 2 540 1 302 899 331 7 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 5 Darüber hinaus ist die durchschnittliche Dauer von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bis zur freiwilligen Ausreise oder Abschiebung für die Dauer des Pilotprojektes zum beschleunigten Kosovo -Verfahren in Niedersachsen bekannt, da die Betroffenen nicht auf die Kommunen verteilt wurden und direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung ausreisten oder abgeschoben werden konnten. Sie betrug durchschnittlich zwei Wochen. Grund hierfür waren die Möglichkeit der selbstständigen Ausstellung eines Laissez-Passer bei der freiwilligen Ausreise oder die vorhandenen Reisedokumente für Abschiebungen. Bei fehlenden Reisedokumenten erfolgten die Rückübernahmezusagen zügig. Dieser genannte Durchschnittswert kann aber nicht grundsätzlich und automatisch für andere (beschleunigte ) Verfahren erwartet werden. Insbesondere die Beschaffung von Passersatzpapieren benötigt je nach Herkunftsland unterschiedliche Zeiträume. Weitere Maßnahmen zur Beschleunigung wurden in dem bereits benannten Beschluss der Parteivorsitzenden der Koalitionspartner vom 05.11.2015 verabredet. Hiernach wird der Bund in Berlin (bzw. Potsdam) unter Fortentwicklung der bereits bestehenden Clearingstelle eine neue Organisationseinheit einrichten, die in ständigem Kontakt mit den Botschaften der Herkunftsländer steht und die nötigen Papiere für Personen, die Deutschland wieder verlassen müssen, beschafft. Voraussetzung ist, dass die Bundesländer jeweils eine zentrale Stelle für die Zusammenarbeit benennen und an die neue Organisationseinheit nach Bedarf Mitarbeiter entsenden. 7. Was sind die zeitbestimmenden Faktoren nach der abschließenden Entscheidung des BAMF bis zu einer Abschiebung? Nachdem das BAMF über einen Asylantrag ablehnend entschieden hat, steht den Antragstellerinnen und Antragstellern der Rechtsweg (Klageverfahren oder Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ) offen. Eine Abschiebung kommt nur in Betracht bei Personen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und deren Ausreisepflicht auch vollziehbar ist. Häufig kann oder muss der Vollzug einer Abschiebung in den in § 60 a AufenthG genannten Fällen vorübergehend ausgesetzt werden (Duldung). Eine Abschiebung ist u. a. auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Sie kann allerdings auch ausgesetzt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet erfordern . Die Eltern und minderjährigen Geschwister von minderjährigen Kindern, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG sind, werden ebenfalls geduldet. Für den Fall, dass eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird und die Betroffenen eine Duldung erhalten, werden sie über das Härtefallverfahren belehrt. Aufgrund der Änderungen zum Härtefallverfahrenserlass kann bei ausreisepflichtigen Personen, die sich nicht länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten , hierauf verzichtet werden. Wie in allen Bundesländern können sich die Betroffenen in Niedersachsen mit ihrem Anliegen an die Härtefallkommission wenden. Mit der aktuell in der Verbandsanhörung befindlichen 5. Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung wird geregelt, dass bei einem Aufenthalt in Deutschland von unter 18 Monaten grundsätzlich ein Nichtannahmegrund vorliegt. 8. Wie viele Asylbewerber aus dem Kosovo befinden sich gegenwärtig in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes? Zum Stichtag 09.11.2015 befanden sich 63 Asylsuchende aus dem Kosovo in den Einrichtungen der LAB NI. 9. Wie viele Asylanträge aus dem Kosovo gab es jeweils in den Monaten Mai, Juni und Juli 2015? Die Anzahl der Asylanträge, die von Personen aus dem Kosovo gestellt wurden, ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 6 Bundesgebiet Niedersachsen Monat Asylanträge insg. Asylerstanträge Asylfolgeanträge Asylanträge insg. Asylerstanträge Asylfolgeanträge Mai 2015 1 947 1 781 166 149 138 11 Juni 2015 1 581 1 373 208 234 224 10 Juli 2015 1 395 1 205 190 174 147 27 10. Wie schnell wurde durchschnittlich vom BAMF über die Asylanträge von Personen aus dem Kosovo entschieden? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung betrug aufgrund des beschleunigten Verfahrens für das Herkunftsland Kosovo im zweiten Quartal 2015 2,4 Monate. 11. Wie hat das BAMF seit Januar 2015 über die Asylanträge von Personen aus dem Kosovo entschieden? Im Bundesgebiet wurde von Januar bis Oktober 2015 über 27 780 Asylanträge von Personen aus dem Kosovo entschieden. Hiervon wurden sieben Personen nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als Flüchtling anerkannt. 22 Personen wurde nach § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz gewährt. Bei 84 Personen wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt. In 24 454 Fällen und damit in der ganz überwiegenden Anzahl der Entscheidungen wurden Asylanträge von Personen aus dem Kosovo abgelehnt. Die übrigen 3 213 Asylanträge erledigten sich auf sonstige Weise, wie z. B. durch freiwillige Rückkehr. Im gleichen Zeitraum wurde in Niedersachsen über insgesamt 2 042 Asylanträge von Personen aus dem Kosovo entschieden. 13 Asylantragstellerinnen und Antragsteller aus dem Kosovo wurde subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG gewährt. In 27 Fällen wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt. 1 814 Anträge wurden abgelehnt. Die übrigen 188 Asylanträge wurden durch sonstige Verfahrenserledigungen gegenstandslos. 12. Wie viele Asylverfahren von Personen aus dem Kosovo sind in Niedersachsen gegenwärtig anhängig? In Niedersachsen waren zum Stichtag 31.10.2015 insgesamt 20 804 Asylerstanträge und 2 .003 Asylfolgeanträge anhängig. 910 Asylerstanträge und 152 Asylfolgeanträge davon wurden von Personen aus dem Kosovo gestellt. 13. Wie haben die niedersächsischen Verwaltungsgerichte in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidungen des BAMF im ersten Halbjahr 2015 (bitte nach Gericht, Monat, Hauptsache und Eilverfahren, Stattgabe und Abweisung differenzieren) entschieden? Die statistischen Daten der niedersächsischen Verwaltungsgerichte liegen nur quartalsweise vor, da eine monatliche Zusammenstellung nicht erstellt wird. Im Folgenden werden die Verfahrenserledigungen vor den Asylkammern in Hauptverfahren und in Eilverfahren (Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz) im ersten Quartal und im ersten Halbjahr 2015 dargestellt. Die Erledigungen sind darüber hinaus nach Gericht, Erledigungsart und Ausgang des Verfahrens differenziert . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 7 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 8 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 9 14. Über wie viele Fälle von Asylbewerbern aus dem Kosovo hat die Härtefallkommission in diesem Jahr entschieden und wie viele Fälle sind anhängig? Die Härtefallkommission hat sich im laufenden Jahr (Stand 31.10.2015) mit 134 Eingaben von Personen mit kosovarischer Staatsangehörigkeit befasst. Davon wurden 101 Eingaben im Vorprüfungsgremium nicht zur Beratung angenommen. 33 Eingaben wurden in der Kommission beraten mit dem Ergebnis, dass 23 Härtefallersuchen an das Ministerium gerichtet wurden. Acht Eingaben wurden von der Kommission abgelehnt. Aktuell sind 69 weitere Eingaben anhängig. 15. Wie viele Asylbewerber aus dem Kosovo sind seit dem Start des Pilotprojekts in welchen Monaten freiwillig ausgereist? Im Projektzeitraum vom 18.2. bis 30.6.2015 sind 135 Personen freiwillig aus der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen in den Kosovo zurückgekehrt. Für die Zeit vom 1.1.2015 bis 31.10.2015 weist die REAG/GARP-Statistik (vorläufig) monatlich folgende Ausreisen aus: Niedersachsen Bewilligte Ausreisen 01. Januar - 31. Oktober 2015 Staatsangehörigkeit Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Gesamt Kosovo (UNSC Resolution 1244) 12 19 80 104 86 75 68 30 45 53 572 16. Wie viele Asylbewerber aus dem Kosovo wurden seit dem Start des Pilotprojekts in welchen Monaten abgeschoben und wohin? Seit Beginn des Kosovoschnellverfahrens am 18.02.2015 wurden 106 Personen, deren Asylanträge abgelehnt wurden, aus Niedersachsen nach Pristina (Kosovo) abgeschoben. Monat Abschiebungen Februar 0 März 6 April 18 Mai 5 Juni 17 Juli 26 August 31 September 3 Oktober 4 17. In wie vielen Fällen begannen die Abschiebungen der abgelehnten Asylbewerber aus dem Kosovo zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens (Nachtabschiebung)? Abschiebungen sind in Niedersachsen auf Grundlage der Regelungen des Rückführungserlasses und zur Beantragung von Abschiebungshaft grundsätzlich so zu terminieren, dass der Abholungstermin in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März (Winterzeit) nach 6.00 Uhr und in der Zeit vom 1. April bis 30. September (Sommerzeit) nach 4.00 Uhr morgens festgelegt wird. Überstellungen nach der Dublin III-VO in den EU-Staat, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, werden - soweit der eingeschränkte Handlungsspielraum, den die Ausländerbehörden hier haben, dies zulässt - grundsätzlich auch nach den Vorgaben des Rückführungserlasses durchgeführt. Der aufnehmende EU–Staat gibt allerdings den zeitlichen Rahmen für die Übernahme des Asylsuchenden vor, sodass damit eine nicht beeinflussbare Einschränkung bezüglich der Abflugzeit und damit auch der Abholzeit aus der Wohnung des Betroffenen einhergeht. In diesen Fällen kann daher eine Abholung zur Nachtzeit nicht immer vermeiden werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 10 Im Zeitraum vom 18.02. bis zum 31.10.2015 begannen die Abschiebungen in insgesamt 28 Fällen zwischen 22 und 6 Uhr. Dabei ist zu beachten, dass im Zeitraum April bis August vier Abschiebungen zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr stattfanden. Somit wurden 22 Personen zur Nachtzeit im Sinne des Rückführungserlasses abgeschoben. 18. In wie vielen Fällen konnten abgelehnte Asylbewerber aus dem Kosovo nicht abgeschoben werden, weil sie nicht angetroffen wurden? Im Zeitraum vom 18.02. bis 31.10.2015 konnten in Niedersachsen 88 abgelehnte Asylsuchende aus dem Kosovo nicht abgeschoben werden, weil sie nicht angetroffen wurden. 19. In wie vielen Fällen wurden Abschiebungen von Personen aus dem Kosovo durch Dritte verhindert? Im gleichen Zeitraum wurde in einem Fall eine Abschiebung durch Dritte verhindert. 20. Wie viele Personen aus dem Kosovo waren zum 01.01.2015 geduldet, und wie viele sind es nun? Gemäß der monatlichen Auswertung des AZR halten sich derzeit (Stichtag: 30.09.2015; die Statistik zum 31.10.2015 liegt noch nicht vor) in Niedersachsen 1 824 Personen aus dem Kosovo auf, bei denen der Vollzug der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (Duldung); am 31.12.2014 waren es 1 237 Personen. 21. Wie viele Asylbewerber aus dem Kosovo wurden seit dem Start des Pilotprojekts in welche Kommunen verteilt? Im Zeitraum des Pilotverfahrens vom 18.02. bis zum 30.06.2015 wurden 177 Personen aus dem Kosovo auf die Kommunen verteilt. Berücksichtigt man zudem Personen, die im Laufe des Pilotprojekts eingereist und nach Abschluss des Pilotverfahrens verteilt wurden, so ergibt sich die Anzahl von 365 Personen, die wie folgt verteilt wurden: Kommune Anzahl Samtgemeinde Apensen 6 Landkreis Aurich 10 Stadt Bad Bentheim 5 Samtgemeinde Barendorf 2 Stadt Barsinghausen 5 Stadt Bassum 4 Gemeinde Bomlitz 7 Stadt Braunschweig 3 Gemeinde Butjadingen 10 Stadt Buxtehude 7 Stadt Cuxhaven 8 Landkreis Cuxhaven 1 Samtgemeinde Dörpen 3 Stadt Einbeck 3 Gemeinde Ganderkesee 6 Samtgemeinde Gartow 1 Stadt Geestland 5 Landkreis Gifhorn 11 Landkreis Goslar 12 Samtgemeinde Grasleben 2 Stadt Hameln 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 11 Kommune Anzahl Landkreis Hameln 1 Landeshauptstadt Hannover 14 Gemeinde Hatten 4 Stadt Helmstedt 10 Landkreis Hildesheim 4 Stadt Hildesheim 14 Landkreis Holzminden 9 Gemeinde Hude/Oldenburg 5 Stadt Jever 3 Stadt Königslutter am Elm 5 Stadt Langenhagen 5 Landkreis Leer/Ostfriesland 2 Stadt Leer/Ostfriesland 8 Stadt Lehrte 7 Gemeinde Moormerland 5 Stadt Munster 1 Samtgemeinde Neuenkirchen 4 Stadt Nordhorn 11 Stadt Northeim 4 Samtgemeinde Oerel 1 Landkreis Osnabrück 20 Stadt Osnabrück 1 Stadt Osterholz-Scharmbeck 6 Stadt Osterode am Hartz 8 Gemeinde Rastede 1 Gemeinde Rhauderfehn 3 Stadt Salzgitter 3 Stadt Seelze 1 Stadt Sehnde 2 Landkreis Stadthagen 16 Landkreis Uelzen 7 Stadt Uslar 2 Stadt Visselhövede 3 Gemeinde Wallenhorst 7 Gemeinde Wangerland 10 Samtgemeinde Wathlingen 3 Stadt Weener 3 Gemeinde Wiefelstede 5 Stadt Wilhelmshaven 12 Landkreis Winsen/Luhe 3 Stadt Wittmund 4 Stadt Wolfsburg 9 Stadt Wunstorf 6 insgesamt: 365 22. In wie vielen Fällen der an die Kommunen verteilten Asylbewerber aus dem Kosovo handelte es sich hierbei um Personen, die einen Folgeantrag gestellt hatten? Lediglich eine Person aus diesem Kreis stellte einen Asylfolgeantrag. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4738 12 23. Wie viele Menschen aus den Staaten Albanien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro haben 2015 in Niedersachsen einen Asylantrag gestellt (bitte die Zahlen pro Monat und für jeden Staat getrennt aufschlüsseln)? In Niedersachsen wurden von Januar bis September 2015 insgesamt 29 950 Asylanträge gestellt. Hiervon wurden 2 761 Anträge von Personen aus Albanien, 2 622 Anträge von Personen aus Serbien , 694 Anträge aus Bosnien-Herzegowina, 846 Anträge aus Mazedonien und 3 142 Anträge aus Montenegro gestellt. Die Zahlen verteilen sich wie folgt: (Ausgegeben am 04.12.2015) Drucksache 17/4738 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Wann werden abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten schneller abgescho-ben? Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns, Ansgar-Bernhard Focke und Editha Lorberg (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport