Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4739 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4214 - EU-Förderung 2014 bis 2020 in Niedersachsen - eine Kette von Missverständnissen und Pannen? (Teil 3) Anfrage des Abgeordneten Clemens Große Macke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 04.09.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 14.09.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 26.11.2015, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung des Abgeordneten In der 69. Plenarsitzung der 17. Wahlperiode am 16.07.2015 hat sich der Landtag im Rahmen einer Dringlichen Anfrage unter dem Titel „EU-Förderung 2014 bis 2020 in Niedersachsen - eine Kette von Missverständnissen und Pannen?“ mit der EU-Förderung in der laufenden Förderperiode befasst . Im Rahmen der Beantwortung hatte der Ministerpräsident die Frage, ob auch kleine Unternehmen und Start-Ups, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, Genehmigungen für Förderanträge erhalten (siehe vorläufiger Stenografischer Bericht der 69. Sitzung vom 16.07.2015, Seite 24), nicht beantworten können. Der Ministerpräsident antwortete mit Schreiben vom 17.07.2015 (Drucksache 17/3963). Diese Antwort des Ministerpräsidenten gibt Anlass zu weiteren Nachfragen. Vorbemerkung der Landesregierung Mit den Fragen wird der Bereich der Unternehmensförderung angesprochen, hier speziell die Förderung von kleinen Unternehmen und Start-Ups. Die Antworten beziehen sich daher insbesondere auf die Förderprogramme des insoweit maßgeblichen und in erster Linie betroffenen Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW). Mit einer anderen Ausrichtung (z. B. CO2-Reduzierung) richten sich auch EU-Förderprogramme anderer Ressorts an Unternehmen , sodass im Folgenden auch jeweils eine Richtlinie aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU), des Kultusministeriums (MK) sowie der Staatskanzlei genannt wird. Die Förderprogramme im Bereich des ESF-/EFRE-Multifondsprogramms richten sich an unterschiedliche Zuwendungsempfängerkreise. Nicht sämtliche Förderprogramme richten sich dabei an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sodass einige Förderprogramme nicht ohne Weiteres in die Kategorien der Fragen 1 und 2 eingeordnet werden können. Dies sind insbesondere: Fördergrundsätze über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW (Zuwendungsempfänger sind hier Institutionen der Forschungsinfrastruktur, vgl. Nds. MBl. Nr. 35/2015, Seite 1196 f., dort Ziff. 3); Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsmarktintegration „Qualifizierung und Arbeit“ (Zuwendungsempfänger sind hier juristische Personen, die Stabilisierungs- und Qualifizierungsprojekte im Bereich der Qualifizierung und Integration insbesondere von arbeitslosen Menschen durchführen, vgl. Nds. MBl. Nr. 25/2015, S. 784 f., dort Ziff. 3); Fördergrundsätze zur Stärkung CO2-armer Verkehrsträger im Flächenland Niedersachsen (Entwurf; als Zuwendungsempfänger sind insbesondere Träger von Güterverkehrszentren und Binnenhäfen vorgesehen). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4739 2 Aus dem Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum in Niedersachsen und Bremen (PFEIL 2014 bis 2020) bieten einzelne Maßnahmen die Möglichkeit für Zuwendungen an kleine Unternehmen und Start-Ups, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind. Förderangebote für landwirtschaftliche Unternehmen sowie auf landwirtschaftliche und sonstige Flächen bezogene Fördermaßnahmen aus PFEIL bleiben hier unberücksichtigt. 1. Aus welchen Förderprogrammen können kleine Unternehmen und Start-Ups, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, Genehmigungen für Förderanträge erhalten (bitte einzeln aufzählen)? a) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Innovationsnetzwerke (Nds. MBl. Nr. 36/2015, S. 1219): Zuwendungsempfänger können kleine Unternehmen und Start-Ups als Netzwerkbetreiber sein, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, soweit sie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. b) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgünderinnen und Existenzgründern (MikroSTARTer Niedersachsen) (Nds. MBl. Nr. 29/2015, S. 974): Zuwendungsempfänger können nach der Richtlinie kleine Unternehmen und Start- Ups sein, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, soweit sie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. c) Einzelbetriebliche Investitionsförderung (GRW/EFRE), deren Förderung gemäß dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ (GRW) erfolgt: Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), können demnach auch kleine Unternehmen und Start-Ups sein, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, soweit sie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. d) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Weiterbildung in Niedersachsen“ (Nds. MBl. Nr. 23/2015, S. 735): Zuwendungsempfänger sind Unternehmen und Weiterbildungsträger, können demnach auch kleine Unternehmen und Start-Ups sein, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, soweit sie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen . e) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region („Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse“) (Nds. MBl. Nr. 28/2015, S. 903): Zuwendungsempfänger können für bestimmte Förderbereiche dieser Richtlinie auch Unternehmen sein. Eine Beschränkung auf Unternehmen, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nimmt die Richtlinie hierbei nicht vor. f) Im Rahmen des Beteiligungsfonds Niedersachsen „NBeteiligung“ als revolvierender Fonds im Sinne des Artikels 2 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den Europäische Struktur- und Investitionsfonds wird Beteiligungskapital für KMU mit positiven Zukunftsaussichten und Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Beschränkung auf KMU, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nimmt der Beteiligungsfonds hierbei nicht vor. g) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer (Nds. MBl. Nr. 32/2015, S. 1090) sieht kleine Unternehmen und Start-Ups zwar nicht als unmittelbare Zuwendungsempfänger vor. Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die Gebietskörperschaften, die die Beratungen durchführen. Gleichwohl sind KMU aber Zielgruppe der Förderung, da sie von den Zuwendungsempfängern beraten werden sollen. Eine Beschränkung auf KMU, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nimmt die Richtlinie hierbei nicht vor. h) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren (Nds. MBl. Nr. 25/2015, S. 781) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4739 3 sieht kleine Unternehmen und Start-Ups zwar nicht als unmittelbare Zuwendungsempfänger vor. Zuwendungsempfänger sind die niedersächsischen Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern. Gleichwohl sind KMU aber Zielgruppe der Förderung, da sie von den Zuwendungsempfängern beraten und informiert werden sollen. Eine Beschränkung auf KMU, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nimmt die Richtlinie hierbei nicht vor. i) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Nds. MBl. Nr. 24/2015, S. 754) sieht kleine Unternehmen und Start-Ups zwar nicht als unmittelbare Zuwendungsempfänger vor. Zuwendungsempfänger sind vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften. Gleichwohl sind KMU aber Zielgruppe der Förderung, die geförderten Vorhaben müssen einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU leisten. Eine Beschränkung auf KMU, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nimmt die Richtlinie hierbei nicht vor. j) Die Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung , Erweiterung und Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren (Entwurf) sehen kleine Unternehmen und Start-Ups zwar nicht als unmittelbare Zuwendungsempfänger vor. Zuwendungsempfänger sind Träger dieser Zentren, vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften . Gleichwohl sind KMU, insbesondere Existenzgründerinnen und -gründer sowie Jungunternehmen, aber Zielgruppe der Förderung, da die zu fördernden Zentren diesen Unternehmen zur Verfügung stehen sollen. Eine Beschränkung auf KMU, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nehmen die Fördergrundsätze hierbei nicht vor. k) Die Fördergrundsätze für die Förderung hochwertiger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen (Nds. MBl. Nr. 36/2015, S. 1216) sehen kleine Unternehmen und Start-Ups zwar nicht als unmittelbare Zuwendungsempfänger vor. Zuwendungsempfänger sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände. Gleichwohl sind KMU aber Zielgruppe der Förderung, da die zu fördernden Gewerbegebiete diesen Unternehmen maßgeblich zur Verfügung stehen sollen. So ist in den Fördergrundsätzen die Nutzung durch KMU ein fachliches Qualitätskriterium. Eine Beschränkung auf KMU, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nehmen die Fördergrundsätze hierbei nicht vor. l) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen (Entwurf) sieht kleine Unternehmen und Start-Ups zwar nicht als unmittelbare Zuwendungsempfänger vor. Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich kommunale Gebietskörperschaften. Gleichwohl sind KMU aber Zielgruppe der Förderung, die ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Als Qualitätskriterium ist daher die Anzahl der KMU-Ansiedlungen vorgesehen . Eine Beschränkung auf KMU, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nimmt die Richtlinie hierbei nicht vor. m) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (Entwurf): Zuwendungsempfänger sind Unternehmen und Betriebe, Gebietskörperschaften, Angehörige der Freien Berufe, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen sowie Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Demnach können auch kleine Unternehmen und Start-Ups, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, Zuwendungsempfänger sein soweit sie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. n) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Soziale Innovation“ (Nds. MBl. Nr. 25/2015, S. 769): Zuwendungsempfänger für sozial innovative Projekte im Sinne dieser Richtlinie können Träger in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Eine Beschränkung auf Unternehmen, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nimmt die Richtlinie hierbei nicht vor. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4739 4 o) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Freien und Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen (Nds. MBl. Nr. 42/2014, S. 752) dient dazu, die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Markterfordernisse anzupassen und unterstützt eine stärkere Ausrichtung auf Nachhaltigkeit und Qualitätserzeugnisse. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung sein. Eine Beschränkung auf Unternehmen, die im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, nimmt die Richtlinie hierbei nicht vor. p) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) (Nds. MBl. Nr. 32/2015, S. 1096) eröffnet im Rahmen der Maßnahmen zur Dorfentwicklung sowie Basisdienstleistungseinrichtungen Zuwendungsmöglichkeiten auch für kleine Unternehmen und Start-Ups, die nicht im Handelsregister oder in der Hand-werksrolle eingetragen sind. q) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (Nds. MBl. Nr. 32/2015, S. 1094) regelt die Förderung von Maßnahmen zur regionalen Entwicklung in den vom Land benannten LEADER-Regionen. Ergänzende Regelungen wer-den von den LEADER-Regionen selbst in deren Regionalen Entwicklungskonzepten getroffen. Unter LEADER ist grundsätzlich auch die Förderung von kleinen Unternehmen und Start-Ups möglich, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind. 2. Aus welchen Förderprogrammen können kleine Unternehmen und Start-Ups, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, keine Genehmigungen für Förderanträge erhalten (bitte einzeln aufzählen)? a) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für niedrigschwellige Innovationen in kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksunternehmen (Nds. MBl. Nr. 25/2015, S. 778 f.) b) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen (Entwurf) c) Bei der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Optimierung des betrieblichen Ressourcen - und Energiemanagements (Entwurf) sind KMU Zielgruppe der Förderung. Diese können entweder selber im Hinblick auf ihre Energie- und Materialeffizienz gefördert werden oder von den Zuwendungsempfängern beraten und informiert werden oder an einem Netzwerk teilnehmen. Zu den über diese Richtlinie zu fördernden KMU gehören Unternehmen mit Eintrag ins Handelsregister oder im Sinne der Handwerksordnung. 3. Warum können diese Unternehmen aus den sich aus der Antwort auf Frage 2 ergebenen Förderprogrammen keine Förderung erhalten (bitte einzeln nach Förderprogramm und Grund aufschlüsseln)? In der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 kommt dem zielgerichteten Einsatz der EU-Fördermittel eine große Bedeutung zu. Ziel ist es daher, die Förderung zu fokussieren und zu konzentrieren. Vor diesem Hintergrund sollen in den in Antwort zu Frage 2 genannten Richtlinien solche Unternehmen adressiert werden, die bereits eine gewisse Größe und Geschäftstätigkeit aufweisen. Bei diesen Unternehmen wird erwartet, dass dort am ehesten erfolgreich in die mit den Richtlinien geförderten Innovationen bzw. in die Energie- und Materialeffizienz investiert werden kann. 4. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Transferzentrums Oldenburger Münsterland zur EU-Förderung am 16.06.2015 im Kreishaus in Vechta soll eine dort anwesende Bedienstete des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aus dem Referat Industrie- und Technologiepolitik sinngemäß geäußert haben, kleine Unternehmen und Start-Ups, die nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen seien, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4739 5 könnten aus einem Großteil der EU-Förderprogramme des Landes Niedersachsen nicht gefördert werden. Ist diese Aussage getätigt worden? Nein, die Aussage ist so nicht getätigt worden. Auf der Veranstaltung „Technologietransfer-Arena, Innovation durch Technologietransfer“ am 16.06.2015 in Vechta hat eine Vertreterin des MW einen Vortrag zum Thema „EFRE-Innovationsförderung des MW 2014 bis 2020“ gehalten. In diesem Zusammenhang wurde dargestellt, dass bei der geplanten zukünftigen Innovationsförderung des MW derzeit bei zwei Förderprogrammen die in der Frage benannten Einschränkungen vorgesehen sind. Ein Bezug zu „einem Großteil der EU-Förderprogramme des Landes Niedersachsen“ wurde nicht hergestellt. 5. Ist die vorgenannte Aussage inhaltlich korrekt? Nein, die Aussage ist nicht korrekt. Dies ergibt sich aus den Antworten zu den Fragen 1 und 2. 6. Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung diese Tatsache vor dem Hintergrund, dass dadurch ein nicht unerheblicher Teil niedersächsischer Unternehmen von der Möglichkeit , EU-Förderung zu erlangen, ausgeschlossen wird? Entfällt. (Ausgegeben am 04.12.2015) Drucksache 17/4739 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung EU-Förderung 2014 bis 2020 in Niedersachsen - eine Kette von Missverständnissen und Pannen? (Teil 3) Anfrage des Abgeordneten Clemens Große Macke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr