Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4748 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4478 - Filterpflicht bei Stallanlagen soll Belastungen für Umwelt und Nachbarschaft reduzieren - Warum funktionieren viele Filteranlagen bis heute nicht richtig? Anfrage der Abgeordneten Renate Geuter (SPD) an die Landesregierung, eingegangen am 20.10.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 27.10.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 27.11.2015, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Mit einem gemeinsamen Runderlass vom März 2013 der niedersächsischen Ministerien für Landwirtschaft , Umwelt und Soziales ist für große Schweinemastanlagen (mehr als 2 000 Mastschweine ) der Einbau von zertifizierten Abluftfiltern verbindlich vorgegeben worden. Ziel dieser Maßnahme war es, die von großen Schweinehaltungsanlagen ausgehenden Belastungen für Nachbarschaft und Umwelt erheblich zu reduzieren. Aktuelle Ergebnisse der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) zeigen , dass nur wenige Anlagen den in den letzten Monaten durchgeführten Check-up durch die Forschungsanstalt bestanden haben. 26 % der untersuchten Anlagen seien zwar zum Zeitpunkt der Untersuchung in Ordnung gewesen, nicht aber bei der Langzeitmessung anhand der Betriebsdaten . 53 % hätten weder zum Zeitpunkt der Kontrolle noch davor korrekt funktioniert, so die Angaben der LUFA. Die LUFA erklärt diese hohe Fehlerquote mit unsachgemäßer Bedienung und mangelnder Wartung . Darüber hinaus wird auch die Vermutung geäußert, dass Betriebe aus Kostengründen auf den Einsatz der erforderlichen Filterzusatzstoffe verzichtet haben bzw. durch die Ausschaltung bestimmter Anlageteile kurzfristige Einsparungen erreichen wollten. Die Kontrollmöglichkeiten bei den Betriebstagebüchern und auch hinsichtlich wirklich effektiver Wartungsverträge scheinen bisher unzureichend gewesen zu sein. Das Problem der mangelnden Funktionsfähigkeit von Abluftreinigungsanlagen hat sich schon gestellt , bevor diese lediglich regional und nicht verbindlich flächendeckend vorgeschrieben wurden (siehe Landtagsanfrage vom Juni 2012). Vorbemerkung der Landesregierung Während der 12. KTBL-Vortragsveranstaltung am 17. Juni 2015 in Hannover hat die LUFA-Nord- West vorgetragen, dass bei durchgeführten Funktionsprüfungen und Check-ups an 61 Abluftreinigungsanlagen nur 21 % der Anlagen die Prüfung ohne Mängel bestanden haben. Die Prüfungen wurden in der Zeit von Februar 2015 bis Mai 2015 überwiegend in den Landkreisen Vechta und Cloppenburg durchgeführt. Ende 2014 führten diese beiden Landkreise ein neues, mithilfe des Thünen-Instituts für Agrartechnologie entwickeltes Messverfahren ein. Die Messergebnisse werden in den neuen Berichten kurz - und für alle Beteiligten übersichtlich - im Ampelsystem dargestellt. Zusätzlich ist jetzt eine Auswertung dahin gehend erforderlich, ob die Anlage auch während des Zeitraums bis zur letzten Prüfung Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4748 2 ordnungsgemäß betrieben wurde. In der Vergangenheit haben die Prüfungen lediglich das Prüfergebnis für den jeweiligen Messtag wiedergegeben. Insofern werden jetzt auch Fehlfunktionen an den Abluftreinigungsanlagen aus der Vergangenheit erkannt, die bisher nicht erkannt wurden. Das neue Messsystem wurde eingeführt, um möglichst den gesamten Betriebszeitraum von einer bis zur nächsten Messung qualifiziert auswerten zu können und so den Druck auf die Betreiber und die Hersteller zu erhöhen, die Abluftreinigungsanlagen auch zwischen den Messungen jederzeit ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu den Ergebnissen der Filterkontrollen durch die LUFA vor? Hält sie diese für repräsentativ? Wie bewertet sie die Tatsache , dass ein großer Teil der eingebauten Filteranlagen offensichtlich nicht ordnungsgemäß funktioniert? Von den kontrollierten Abluftreinigungsanlagen haben lediglich 21 % die Prüfung ohne Mängel bestanden . An 53 % der Abluftreinigungsanlagen war eine Nachmessung erforderlich. 26 % der Abluftreinigungsanlagen haben die Prüfung nicht bestanden. Im Wesentlichen lassen sich diese Mängel durch eine nicht sachgerechte Bedienung seitens der Anlagenbetreiber sowie mit einer mangelnden Wartung erklären. Durch die geänderte Prüfsystematik wurden jetzt auch Mängel aus der Vergangenheit festgestellt, die zu einer erhöhten Fehlerquote geführt haben. Dies ist auch gewollt, damit zukünftig der ordnungsgemäße Betrieb einer Abluftreinigungsanlage über den gesamten Betriebszeitraum sichergestellt werden kann. Im Hinblick auf die Repräsentativität der durchgeführten Prüfungen liegen keine Erkenntnisse vor. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Landkreise Prüfungen der eingebauten Filteranlagen vorgeben und ob diese Vorgaben landesweit einheitlich erfolgen? Am 23. September 2015 ist der sogenannte „Filtererlass II“ in Kraft getreten, der den bestehenden Filtererlass um Regelungen zu Abscheidegraden für Ammoniak, Staub und Gerüche, zur Eignungsprüfung von Abluftreinigungsanlagen, zu erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen und zu Wartungsverträgen erweitert und damit verschärft. Hierbei wurden landeseinheitliche Regelungen insbesondere zu erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen sowie zu Wartungsverträgen geschaffen, die einen einheitlichen Verwaltungsvollzug in Niedersachsen sicherstellen sollen. Ferner sehen die Regelungen aus dem Filtererlass II vor, dass die Funktionsfähigkeit einer Abluftreinigungsanlage durch eine Prüfung des elektronischen Betriebstagebuchs über den Zeitraum bis zur letzten Prüfung bewertet wird. 3. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf aufgrund der Ergebnisse der Filterüberprüfungen der LUFA, und welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu berücksichtigen ? Mit der Veröffentlichung des Filtererlasses II wurden umfassende Regelungen im Hinblick auf die Überprüfung von Abluftreinigungsanlagen in Kraft gesetzt. Die betroffenen Landkreise reagieren auf die festgestellten Mängel mit einer kostenpflichtigen Aufforderung zur Beseitigung der Mängel sowie mit der Androhung eines Zwangsgeldes. Darüber hinaus wird in der Regel ein Bußgeld festgesetzt. Die Höhe des Zwangsgeldes/Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Außerdem soll ein eventueller Gewinn, der durch das Nichtbeachten der Anforderungen entstanden ist, bei der Höhe des Zwangsgeldes/Bußgeldes berücksichtigt werden. Der Landkreis Cloppenburg hat die Prüfergebnisse der LUFA-Nord-West zum Anlass genommen, alle Betreiber von Abluftreinigungsanlagen sowie die Hersteller zu einer Informationsveranstaltung einzuladen, in der die Thematik sowie die vom Landkreis Cloppenburg beabsichtigte verwaltungsrechtliche Vorgehensweise eingehend erörtert wurde. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4748 3 Es ist zu erwarten, dass aufgrund der Regelungen des Filtererlasses II und der von den Landkreisen veranlassten Maßnahmen zukünftig die Prüfungen von Abluftreinigungsanlagen zu positiveren Prüfergebnissen führen werden. (Ausgegeben am 07.12.2015) Drucksache 17/4748 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortun gmit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4478 Filterpflicht bei Stallanlagen soll Belastungen für Umwelt und Nachbarschaft reduzieren - Warum funktionieren viele Filteranlagen bis heute nicht richtig? Anfrage der Abgeordneten Renate Geuter (SPD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz