Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4756 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4553 - Vorabauskünfte zu Versorgungsanwartschaften im Beamtenverhältnis (Teil 2) Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 05.11.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 10.11.2015 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 30.11.2015, gezeichnet Peter-Jürgen Schneider Vorbemerkung der Abgeordneten Nach den jetzigen Regelungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) erhalten die Beamtinnen und Beamten erst mit dem Erreichen des 53. Lebensjahres oder bei drohender Dienstunfähigkeit eine Auskunft über die erreichten Versorgungsanwartschaften. Um allerdings eine private Absicherung treffen zu können, ist es notwendig, dass rechtzeitig über die Versorgungsanwartschaften informiert wird. Im Rahmen der Mündlichen Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion „Vorabauskünfte zu Versorgungsanwartschaften im Beamtenverhältnis“ (Drs. 17/1825; Nr. 59) hat die Landesregierung mitgeteilt, dass in Niedersachsen eine Auskunftspflicht nicht im Gesetzt verankert sei. Gleichwohl erstellt die Oberfinanzdirektion bei begründetem Interesse jederzeit Auskünfte über die Höhe der Versorgungsanwartschaft. Ab Erreichen des 53. Lebensjahres wird das begründete Interesse unterstellt . 1. Welche rechtlichen und sachlichen Bedenken hat die Landesregierung bezüglich der Einführung eines Auskunftsanspruchs im NBeamtVG, der ähnlich ausgestaltet sein könnte wie bei der gesetzlichen Rente, also lediglich den aktuellen Stand des voraussichtlichen Anspruches umfasst? Die in einigen wenigen Ländern geltenden Regelungen hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs über erreichte Versorgungsanwartschaften knüpfen an Organisationsstrukturen an, die mit denen in Niedersachsen nicht vergleichbar sind. Ein Anspruch auf regelmäßige Auskunft ist in der Praxis nur umzusetzen, wenn dafür der jeweils zuständigen Personalstelle erhebliche Mitwirkungspflichten auferlegt werden und zwischen Personal- und Versorgungsstelle die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustausches besteht. Beides ist in Niedersachsen derzeit nicht der Fall. Entgegen der Annahme vieler Beamtinnen und Beamten kann die Versorgungsstelle eben nicht auf aktuelle Daten aus einem elektronischen Verfahren zugreifen, wenn sie ein Auskunftsersuchen erreicht. Entsprechend arbeitsintensiv gestaltet sich die Erteilung der Auskunft. Neben den Kapazitätsgrenzen spricht jedoch noch ein weiterer Umstand gegen die sehr frühzeitige Erteilung von Versorgungsauskünften: Die konkreten Aussagen der erteilten Auskunft sind umso unsicherer und spekulativer, je größer der zeitliche Abstand zum voraussichtlichen Versorgungsbeginn ist. Denn zum einen ist nicht vorhersehbar, inwieweit sich die maßgeblichen Bestimmungen bis zum späteren Versorgungsbeginn noch ändern werden, sodass sie generell unter dem Hinweis der gleichbleibenden Rechtslage erfolgen müssen. Zum anderen wird eine Versorgungsanwartschaft im Vergleich zur Rentenanwartschaft in noch viel entscheidenderem Maße gerade von den gegebenen Umständen bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses geprägt. Gerade erst Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4756 2 dann, wenn sowohl Art als auch Zeitpunkt der Beendigung feststehen, kann über die Ruhegehaltfähigkeit (oder Altersgeldfähigkeit) von Vordienstzeiten oder über die für das Ruhegehalt maßgebliche Besoldungsgruppe eine wirklich belastbare Aussage getroffen werden. Insofern kann einer vorab erteilten Versorgungsauskunft niemals annähernd derselbe Grad der Verbindlichkeit wie einem festgestellten Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen. 2. Wie viele Anträge wurden bei der Oberfinanzdirektion bezüglich der Höhe der Versorgungsanwartschaft seit dem 01.01.2013 gestellt (bitte nach den jeweiligen Jahren auflisten )? Im Jahr 2013 wurden 6 082, im Jahr 2014 4 860 und im ersten Halbjahr dieses Jahres 3 208 Vorabauskünfte erteilt. 3. Wie viele der Anträge, die bei der Oberfinanzdirektion seit dem 01.01.2013 eingegangen sind, wurden von Beamtinnen und Beamten vor dem Erreichen des 53. Lebensjahres gestellt? Verfahrenstechnisch ist es nicht möglich, die Auskunftszahl an Beamtinnen und Beamte, die noch nicht das 53. Lebensjahr erreicht haben, gesondert zu ermitteln. (Ausgegeben am 08.12.2015) Drucksache 17/4756 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung- Drucksache 17/4553 Vorabauskünfte zu Versorgungsanwartschaften im Beamtenverhältnis (Teil 2) Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums