Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4819 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4510 - Wie sinnvoll ist das Verbot von Molluskiziden und Rodentiziden beim Anbau Greeningrelevanter Zwischenfrüchte? Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Hermann Grupe und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 27.10.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 04.11.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 04.12.2015, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Die Aussaat der Greening-relevanten Zwischenfrüchte, die bis spätestens zum 1. Oktober erfolgen muss, war dieses Jahr erschwert. Viele Flächen waren aufgrund von Nässe zunächst nicht befahrbar , sodass die Saat verspätet in die Erde kam. Zusätzlich verhinderten niedrige Temperaturen im Anschluss an die Aussaat und die nicht erlaubte Andüngung mit mineralischem Stickstoff eine zügige Entwicklung der Pflanzen. Diese in der Entwicklung zurückliegenden Bestände sind besonders anfällig für eine Schädigung durch Wegschnecken, die die Felder oft vom Rand her befallen. Zusätzlich sind schwere Böden großflächig besonders anfällig, da sich Ackerschnecken in diesen Böden gut halten und vermehren können. Dass die Ziele der Nährstoffkonservierung und des Bodenschutzes , die mit dem Zwischenfruchtanbau verfolgt werden, bei diesen geschädigten Pflanzenbeständen erreicht werden, muss infrage gestellt werden. Ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, z. B. Molluskiziden (Schneckenkorn), ist beim Anbau Greening-relevanter Zwischenfrüchte ab der Ernte der Hauptfrucht nicht mehr zulässig. Eine ähnliche Problematik besteht bei der Schädigung der Zwischenfrüchte durch Feldmausbesatz und das Verbot von Rodentiziden. Probleme mit Schnecken und Mäusen treten besonders bei der konservierenden Bodenbearbeitung (Mulchsaat und Direktsaat ) auf, bei der durch Pflugverzicht die Erosion und die Auswaschung von Stickstoff verhindert werden sollen. Gleichzeitig ist mit dieser Art der Bodenbearbeitung die Förderung des Bodenlebens im Allgemeinen und der Regenwürmer im Besonderen verbunden. Vorbemerkung der Landesregierung Bekanntlich ist die Gewährung von EU-Direktzahlungen seit 2015 mit der Einhaltung von sogenannten Greeningverpflichtungen bzw. mit der Erbringung von zusätzlichen Leistungen für Umwelt und Ökologie verknüpft. In diesem Rahmen sind nach den Vorgaben der EU von den Betriebsinhabern ökologische Vorrangflächen im Umfang von mindestens 5 % der Ackerfläche in den Sammelanträgen auszuweisen. Dazu konnten die Mitgliedstaaten zwischen zehn verschiedenen Typen von ökologischen Vorrangflächen auswählen. In Deutschland wurden diese vollständig übernommen, um den Antragstellern ein hohes Maß an Flexibilität bei der Ausweisung solcher Flächen auf ihren Betrieben einzuräumen . Der Zwischenfruchtanbau wurde als eine Option für die Betriebsinhaber in das Direktzahlungen -Durchführungsgesetz aufgenommen, allerdings mit sehr eng gefassten Auflagen für die Bewirtschaftung . So ist gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln bei als ökologische Vorrangflächen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4819 2 ausgewiesenen Zwischenfrüchten verboten. Zu diesen Pflanzenschutzmitteln gehören auch Molluskizide und Rodentizide. Für die Aussaat von Greening-relevanten Zwischenfrüchten steht ein Zeitraum vom 16. Juli bis zum 1. Oktober zur Verfügung. In großen Teilen Niedersachsens konnte die Getreideernte in diesem Jahr relativ früh bei guten und trockenen Erntebedingungen eingefahren werden, sodass in diesem Jahr für die Aussaat der Zwischenfrucht in weiten Teilen Niedersachsens ein relativ langer Zeitraum zur Verfügung stand. Je nach Zeitpunkt der Aussaat der Zwischenfrucht werden unterschiedliche Saatgutmischungen empfohlen. Sollte in einigen Regionen Niedersachsens die Aussaat der Zwischenfrucht regelmäßig zum erforderlichen Zeitpunkt nicht möglich sein, haben die Landwirtinnen und Landwirte im Vorfeld die Möglichkeit, sich an anderen Greening-Maßnahmen zu beteiligen. So besteht z. B. die Möglichkeit , Bracheflächen, Pufferstreifen, Waldrandstreifen oder Feldrandstreifen auf Ackerland anzulegen . Auch der Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen ist zulässig. Diese Maßnahmen müssen bei der Anbauplanung für das jeweilige Jahr berücksichtigt werden. 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass in bestimmten Fällen der Einsatz von Molluskiziden oder Rodentiziden mit dem Ergebnis, die großflächige Schädigung eines Zwischenfruchtbestandes durch Schnecken oder Mäuse verhindert zu haben und so die Ziele der Nährstoffkonservierung und des Bodenschutzes über den Winter zu erreichen , eine größere Umweltleistung hervorbringt als der Verzicht auf diese Pflanzenschutzmittel bei gleichzeitig großflächiger Zerstörung des Zwischenfruchtbestandes? In vielen Fällen kann die großflächige Schädigung eines Zwischenfruchtbestandes durch Schnecken oder Mäuse durch ackerbauliche Maßnahmen vermindert werden. Der Verzicht auf den Pflug bei der Bodenbearbeitung hat Vor- und Nachteile. Zu den Nachteilen zählt, dass sich Schadorganismen zum Teil stärker ausbreiten, zu den Vorteilen zählt u. a. der Erosionsschutz . Die Praxis zeigt, dass sich in diesem Jahr sehr viele Zwischenfruchtbestände gut entwickelt haben und die Nährstoffe über Winter konservieren können sowie einen hohen Erosionsschutz bieten. Vor diesem Hintergrund ist eine chemische Bekämpfung von Schnecken oder Mäusen in Zwischenfruchtbestände in der Regel nur schwer zu begründen. Es bleibt allerdings festzustellen, dass die Mäuseplage im Jahr 2015 besonders groß ist. Siehe auch Antwort zu Frage 2. 2. Kann ausgeschlossen werden, dass die zuständigen Behörden aufgrund einer von Schnecken oder Mäusen hervorgerufenen Schädigung von Zwischenfruchtbeständen bei sonstigem Einhalten aller Greening-Verpflichtungen einen Verstoß des Landwirtes gegen die Greening-Bedingungen mit der Folge von Sanktionen feststellen können? Nein, dies kann nicht ausgeschlossen werden. Möglichkeiten, in solchen Fällen auf eine Kürzung bzw. eine Sanktionierung zu verzichten, sind im EU-Recht grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahme : Es liegt ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vor. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Kürzung oder Sanktionierung z. B. bei einer schweren Naturkatastrophe oder einer Pflanzenkrankheit , die den Pflanzenbestand befällt, verzichtet werden. An die Anwendung dieser Regelung sind sehr enge Vorgaben geknüpft. Auf Anfrage wurde die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Prämienbehörde über diese Möglichkeiten und die dabei zu beachtenden Vorgaben per E-Mail informiert. Nach Auskunft des Landwirtschaftskammer (Stand 2. November 2015) ist von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4819 3 3. Kann ausgeschlossen werden, dass die zuständigen Behörden aufgrund einer verzögerten Entwicklung von Zwischenfruchtbeständen, die durch eine späte Aussaat (bis zum 1. Oktober) und anschließende niedrige Temperaturen hervorgerufen wurde, bei sonstigem Einhalten aller Greening-Verpflichtungen einen Verstoß des Landwirtes gegen die Greening-Bedingungen mit der Folge von Sanktionen feststellen können? Nein, dies kann nicht ausgeschlossen werden. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist u. a. eine Auslegung der EU-Kommission, nach der am 20. Oktober des Antragsjahres eine Bodenbedeckung von mindestens 40 % auf den betreffenden Flächen erreicht sein muss. Diese Regelung ist auch in Niedersachsen/Bremen verbindlich anzuwenden. Eine Aussaat der Zwischenfrucht ist bis zum 1. Oktober zulässig. Um eine ausreichende Entwicklung des Zwischenfruchtbestandes im Herbst sicherzustellen, ist gegebenenfalls eine frühere Aussaat notwendig. 4. Hält es die Landesregierung vor dem Hintergrund der Fragen 1 und 2 für erforderlich, dass Greening-Bedingungen geändert und z. B. der Einsatz von Molluskiziden und Rodentiziden beim Zwischenfruchtanbau in bestimmten Fällen erlaubt wird? Bezüglich des Verbotes des Einsatzes von Molluskiziden und Rodentiziden wäre eine Änderung von § 18 Abs. 3 Nr. 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes erforderlich. Die Landesregierung hält eine Änderung nicht für sachgerecht. Ansonsten sind nach aktuellem Recht die Regelungen zur Anerkennung von Fällen höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzuwenden. Eine gewisse Erleichterung könnte sich für betroffene Betriebsinhaber aus der Anwendung der von der EU-Kommission kürzlich eingeführten sogenannten Kompensationsregel ergeben, die in Kürze noch weiter ausgebaut wird. Damit werden die Betriebsinhaber die Möglichkeit erhalten, für ökologische Vorrangflächen, die die Voraussetzungen als solche nicht erfüllen, auch nach Ablauf der Antragsfrist andere Flächen als ökologische Vorrangflächen nachzumelden, sofern letztere bereits bei der regulären Antragstellung im Sammelantrag aufgeführt waren und ebenfalls die Vorgaben für ökologische Vorrangflächen erfüllen. 5. Wenn Frage 4 mit Ja beantwortet wird, was unternimmt die Landesregierung, um das Problem der Schädigung Greening-relevanter Zwischenfrüchte durch Schnecken und Mäuse zu lösen? Siehe Antwort zu Frage 4. (Ausgegeben am 14.12.2015) Drucksache 17/4819 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4510 Wie sinnvoll ist das Verbot von Molluskiziden und Rodentiziden beim Anbau Greening-relevanter Zwischenfrüchte? Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Hermann Grupe und Dr. Stefan Birkner (FDP Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz