Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4827 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4097 - „Behördenmikado“ in Niedersachsen bei Großbränden von Chemiefabriken? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 13.08., an die Staatskanzlei übersandt am 24.08.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 27.11.2015, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung des Abgeordneten Knapp ein Jahr nach der Explosion von Organo Fluid in Ritterhude sind weder die Ursache noch die Folgeschäden geklärt. Auch behördliche Verantwortlichkeiten und behördliches Handeln sind schwer nachvollziehbar, die zugesagte umfassende Aufklärung und das erforderliche Sanierungskonzept lassen weiter auf sich warten. Am 23. Juli 2015 wurde eine weitere Chemiefabrik in Niedersachsen zerstört. Laut Berichterstattung (Cellesche Zeitung vom 24. Juli 2015) sollen sich auf dem Betriebsgelände in Celle giftige und hochexplosive Stoffe befunden haben. Dank des professionellen und äußerst schnellen Eingreifens aller beteiligten Blaulichtkräfte, sowohl in der Leitzentrale als auch am Einsatzort, konnte Schlimmeres verhindert und eine Kontrolle des Geschehens bereits nach ca. 90 Minuten erreicht werden. Im Nachgang titelte die Cellesche Zeitung am 28. Juli 2015: „Celler Behörden uneinig nach Großbrand “. In der Berichterstattung wird ausgeführt, dass die Verwaltungen - gemeint sind die Stadtverwaltung , der Landkreis und die staatliche Gewerbeaufsicht - sich untereinander die Zuständigkeiten „zuschieben“. Weiter heißt es, dass die Behörden sich nach dem Schadereignis zusammengesetzt und über ihre Aufgaben gesprochen haben. 1. Vor dem Hintergrund, dass der Landkreis keine Erkenntnisse über Gefahren für die Bevölkerung beim Großbrand der Firma Bachl in Altencelle hat: Können die Bewohner davon ausgehen, dass es keinerlei gesundheitliche Gefährdungen durch den Großbrand in der Produktionshalle/Schäumerei gegeben hat? Nach Vorlage des Berichts der Stadt Celle agierte diese im vorliegenden Fall als Gewässeraufsicht und Bodenschutzbehörde (im Fall eines konkreten Verdachts auf schädliche Bodenveränderungen) sowie als Brandschutzbehörde. Daher fand eine Beurteilung der Stadt Celle im Hinblick auf gesundheitliche oder sonstige Gefährdungen weder im Brandfall noch im Anschluss statt. Der Landkreis Celle hat in der Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE/BSG mitgeteilt, dass neben Feuerwehr und Polizei auch das Gesundheitsamt vor Ort war, um sich einen Eindruck zu einer möglichen Gefahrenlage zu verschaffen. Aus dem vorgelegten Bericht des Gesundheitsamts des Landkreises Celle vom 21. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass die Bewohner davon ausgehen können, dass es keinerlei gesundheitliche Gefährdungen durch den Großbrand in der Produktionshalle/Schäumerei der Firma Bachl gegeben hat. Entscheidend für die Beurteilung einer möglichen Gesundheitsgefährdung sind Art (und hier insbesondere Toxizität) und Menge der bei dem Brand freigesetzten Schadstoffe, wobei es hinsichtlich der Menge auf die Exposition der Bewohner (genauer: Anwohner) ankommt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4827 2 Wie aus dem nach dem Brand von der Firma Bachl in Auftrag gegebenen Gutachten hervorgeht, ist bei dem Feuer annähernd ausschließlich Polystyrol in Form von Styropor verbrannt. Styropor entwickelt bei seiner Verbrennung ungewöhnlich viel Ruß. Dieser Ruß enthält keine besonders hohe Schadstoffbelastung, diesbezüglich dominiert die Stoffklasse der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK). Das Dach der Produktionshalle war mit Faserzementwellplatten gedeckt, sodass an eine weitere mögliche Gesundheitsgefährdung durch die Freisetzung von Asbestfasern bei dem Feuer zu denken ist. Dass Styropor bei seiner Verbrennung viel Ruß entwickelt, war auch an der weithin sichtbaren Rauchfahne gut erkennbar. Erkennbar wurde an der Rauchfahne auch, dass der Rauch und die darin enthaltenen Schadstoffe (PAK und Asbestfasern) durch die Thermik des Feuers bei weitgehend fehlendem Wind in Bodennähe zunächst annähernd senkrecht in die Höhe getragen wurden und erst in größerer Höhe von den dort herrschenden Winden erfasst und in Windrichtung verteilt wurden . Dies hatte zur Folge, dass mögliche bei dem Brand freigesetzte Schadstoffe nicht in der Nähe des Brandorts niedergeschlagen wurden, sondern mit dem Wind in größerer Höhe fortgetragen und stark verdünnt wurden. Dieses bestätigte sich auch bei der Untersuchung von Oberflächenproben, die vom Landkreis Celle aus der Nachbarschaft des Brandorts in Richtung der Rauchfahne genommen wurden. Es fanden sich keine erhöhten Konzentrationen der o. a. Schadstoffe. Daher kann eine gesundheitliche Gefährdung der Anwohner durch bei dem Brand in der Produktionshalle /Schäumerei der Firma Bachl am 23. Juli 2015 freigesetzte Schadstoffe aus Sicht des Landkreises Celle ausgeschlossen werden. Was die (Rechts-)Grundlage für die Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung der Anwohner durch den Brand betrifft, stützt sich diese - betrifft das Schädigungspotenzial von Stoffen - auf wissenschaftliche Untersuchungen und daraus abgeleitete Rechtsvorschriften (z. B. Gefahrstoffverordnung ), hier jedoch vorrangig auf die Beurteilung der Exposition der Bevölkerung gegenüber den Schadstoffen. Die Exposition war nach den Bedingungen am Brandort als gering einzuschätzen, diese Einschätzung hat sich durch die Untersuchung von Oberflächenproben aus der Nachbarschaft des Brandorts bestätigt. 2. Welches Gefährdungspotenzial hatte der Großbrand für die Bevölkerung? Das schnelle Ausrücken der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr, der massive Einsatz an Feuerwehrkräften und das professionelle Abarbeiten des Einsatzes konnten erheblich zu einer Schadenreduzierung beitragen. Darüber hinaus sind durch die eingesetzten Feuerwehrkräfte die angrenzenden Produktionshallen und weitere anliegende Gebäude, u. a. Rohstoffsilos, gesichert worden. Auch ein Übergreifen des Feuers auf angrenzende Bebauung war zu keinem Zeitpunkt zu befürchten, sodass diesbezüglich eine Gefährdung ausgeschlossen werden konnte (siehe auch Antwort zu Frage 1). 3. Welche Schadstoffe wurden freigesetzt? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Ist eine umfangreiche Probennahme veranlasst worden? Im Auftrag des Versicherers der Firma Bachl wurden durch ein Sachverständigenbüro Untersuchungen auf PAK-, Styrol- und Asbestdeposition im Umfeld des Brandherdes (landwirtschaftliche Flächen in Richtung der Rauchfahne, Siedlungsflächen Bublitzer Weg) durchgeführt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4827 3 5. Wenn ja: Wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen? Als Folge des Brandereignisses geht für die Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer und Boden nach Auskunft der zuständigen unteren Umweltbehörde keine Gefährdung aus; eine unkontrollierte Ausbreitung von Schadstoffen in die Umwelt ist nicht zu befürchten. Diese Bewertung beruht auf vorsorglich im Auftrag der Haftpflichtversicherung durchgeführten Wischproben auf Pflanzen (landwirtschaftliche Produkte), auf Proben von Oberflächen im Siedlungsbereich sowie auf Proben von Rasensoden und Gartenoberboden (0 bis 2 cm), die auf den nächstgelegenen Wohngrundstücken gewonnen wurden. Sämtliche Analysenbefunde waren im Hinblick auf die untersuchten Parameter unauffällig. Weiterhin wurde das nächstgelegene (aktuell trocken gefallene) Fließgewässer „Feldgraben“ sachverständig begutachtet. Dabei wurde ein geringfügiger über Löschwasser erfolgter Eintrag von Styropor und Rußschlamm festgestellt, dessen Beseitigung unter Aufsicht der unteren Wasserbehörde vorgesehen ist. 6. Welches Gefährdungspotenzial geht derzeit von der Brandruine für die gesetzlich geschützten Schutzgüter aus? Die Schutzgüter des § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) - insbesondere öffentliche Sicherheit, Leben, Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere - sind nach derzeitigen Erkenntnissen durch die Brandruine nicht mehr gefährdet. Das Grundstück ist durch einen Bauzaun vor dem Betreten von Dritten gesichert. Der Abriss der Brandruine ist gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO angezeigt worden und wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde begleitet. Die Entsorgung der Brandruinenreste wird durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt begleitet. Über einen Bodenaustausch ist noch nicht abschließend entschieden worden. 7. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass die zuständigen Behörden sich uneins über ihre Aufgaben sind? Die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr liegt gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei den Gemeinden. Die Abwehr von Gefahren durch Brände obliegt gemäß dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz den Gemeinden und Landkreisen, d. h. im betreffenden Brandfall ist die Stadt Celle für die allgemeine Gefahrenabwehr wie auch für die Abwehr der Gefahren durch den Brand zuständig. Seit Beendigung der Löscharbeiten ist für Fragestellungen in Bezug auf gegebenenfalls vorhandene Boden- und Grundwasserbelastungen ebenfalls die Stadt Celle als untere Bodenschutz- sowie Wasserbehörde zuständig. Für Emissionen, die vom Betriebsgelände der Firma Bachl infolge des Rückbaus vom Brand zerstörter Gebäude entstehen (Abbrucharbeiten), ist ebenfalls die Stadt Celle als untere Immissionsschutzbehörde zuständig. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist für Fragen des Arbeitsschutzes auf dem Betriebsgelände zuständig und hat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu veranlassen. Abschließend kann insofern nur festgestellt werden, dass die behördlichen Zuständigkeiten in den einschlägigen Gesetzen und Zuständigkeitsverordnungen geregelt und auch entsprechend eindeutig sind. 8. Sind inzwischen die behördlichen Zuständigkeiten eindeutig geklärt? Siehe Antwort zu Frage 7. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4827 4 9. Wie stellt sich die bauleitplanerische Situation (B- und F-Planebene) vor Ort dar? Das Firmengelände der Firma Bachl (Kunststoffverarbeitung-Dämmstoff) befindet sich im Ortsteil Altencelle der Stadt Celle westlich der Braunschweiger Heerstraße (B 214) und östlich einer Bahnstrecke . Es ist im wirksamen Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan ist nicht vorhanden. In westlicher Richtung, jenseits der Bahnstrecke, grenzt nördlich der Bebauungsplan Nr. 26 Ace an, der in Nähe zu den Lagerflächen des Betriebs Bachl Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet festsetzt. 10. Vor dem Hintergrund der bauleitplanerischen Gemengelage in Ritterhude: Wie schätzt die Landesregierung die bauleitplanerische Situation in Altencelle ein? Der Bereich, in dem der Betrieb Bachl liegt, ist seit vielen Jahren gewerblich geprägt. Es befinden sich überwiegend größere Betriebe und Produktionsstätten im Umfeld. Der Bereich Bachl ist als gewerblicher „Altstandort“ nach und nach gewachsen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wurde bislang nicht für erforderlich angesehen. Die gewerbliche Nutzung wird durch eine sichtschützende Begrünung sowie eine Bahnstrecke von der Wohnnutzung getrennt. Für eine weitere Entwicklung dieser Gemengelage und die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wäre die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Firmengelände denkbar. Die Aufstellung von Bauleitplänen gehört jedoch zum Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit und damit dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Eine Einflussnahme oder ein Einwirken der Landesregierung auf Entscheidungen der Kommune zur Veränderung der städtebaulichen Situation ist aufgrund rechtsstaatlicher beziehungsweise verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht möglich. Hinsichtlich der bereits durch Bebauungspläne überplanten Bereiche ist davon auszugehen, dass dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung Rechnung getragen worden ist. Soweit mögliche Immissionsprobleme nicht auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend bewältigt wurden, können diese einzelfallbezogen in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Zulassungs- oder Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. 11. Wie groß ist der Abstand zwischen dem Gewerbebetrieb Bachl und der nächstgelegenen Wohnbebauung? Der geringste Abstand zwischen der westlich gelegenen Wohnbebauung und der gewerblichen Baufläche beträgt etwa 20 Meter. 12. Lagen alle erforderlichen Brandschutzpläne den Einsatzkräften vor Ort vor? Der Feuerwehrplan lag den Einsatzkräften vor. Es fehlten lediglich bestimmte Zeichnungen, wie beispielsweise Hinweise auf Trockensteigleitungen am Materialsilo. 13. Über welche Brandvorsorge- und Löscheinrichtungen verfügte das abgebrannte Produktionsgebäude ? Nach Auskunft der Stadt Celle verfügte das Produktionsgebäude über folgende Brandschutzmaßnahmen : Für den anlagentechnischen Brandschutz: Automatische Brandmeldeanlage in sämtlichen Produktions-, Lager- und Verwaltungsbereichen mit Aufschaltung zur Feuerwehreinsatzleitstelle, Rauchabzüge und Wärmeabflussflächen in den Dachbereichen , Trockenlöschleitungen für die Rohstoffsilos und Handfeuerlöscher. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4827 5 Für den baulichen Brandschutz: Aufteilung des Gebäudes in Bereiche mit feuerbeständigen Trennwänden und Brandwänden zur Unterteilung in Lager-, Produktions- und Verwaltungsbereiche entsprechend den in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen, Feuerwehrumfahrt für den gesamten Produktions- und Lagerbereich und Löschwasserentnahmeeinrichtungen über Hydranten und Löschbrunnen. Für den betrieblichen Brandschutz: Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrplan gemäß DIN 14095, Unterweisung der Belegschaft. Die Ortsfeuerwehr überprüfte in regelmäßigen Abständen die Löschwasserversorgung (Hydranten, Brunnen) und war für die Betriebsstätte sensibilisiert. Fehlalarme der Brandmeldeanlage wurden durch die Feuerwehr überprüft. Das Objekt unterliegt der „Hauptamtlichen Brandschau“ durch den Brandschutzprüfer des Landkreises Celle. Durch Einzelbaumaßnahmen wurden der bauliche Brandschutz sowie die Flucht- und Rettungswege gegenüber den Bestandsgenehmigungen in den letzten Jahren verbessert. 14. Vor dem Hintergrund, dass vier Minuten nach der Erstalarmierung Großalarm ausgelöst wurde, rund 200 Einsatzkräfte vor Ort im Einsatz waren und das Geschehen nach 90 Minuten unter Kontrolle war: Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen der „Blaulichtkräfte“ in Celle? Die Feuerwehr Altencelle wurde um 20:18 Uhr über eine automatische Alarmierung der Brandmeldeanlage verständigt. Zu dem Zeitpunkt waren die Größe des Brandes, die betroffenen Gebäude, die rasante Ausdehnung und das Übergreifen auf anliegende Gebäude der Rettungsleitstelle und den Einsatzkräften unbekannt. Der Großalarm wurde dann durch die Beurteilung der Feuerwehrmitglieder noch auf der Anfahrt zum Einsatzort nach eigenem Ermessen unmittelbar um 20:22 Uhr ausgelöst, also bereits vier Minuten nach der Erstalarmierung. Insofern kann die Landesregierung hier schnelle Ausrückzeiten feststellen. Das Einsatzgeschehen wurde professionell und strukturiert abgearbeitet, wodurch ein weiteres Übergreifen des Feuers vermieden und eine Schadenminimierung durch die Sicherung von Teilen angrenzender Produktionshallen und weiteren anliegenden Gebäuden, u. a. eines Materialsilos, erzielt werden konnte. Die Zusammenarbeit der Feuerwehr, Polizei und Hilfsorganisationen verlief aus Sicht des Brandschutzes einwandfrei. 15. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Wirken von sogenannten Schaulustigen vor Ort? Anlässlich des Ereignisses fanden sich zahlreiche sogenannte Schaulustige ein (bis zu ca. 200). Zu deren Wirken gibt es keine außergewöhnlichen Erkenntnisse, sie waren ansprechbar und reagierten auf polizeiliche Weisungen. 16. Nach Ritterhude und Altencelle: Erkennt die Landesregierung Optimierungsbedarf beim Zusammenwirken der zuständigen Behörden bei Schadenslagen? Der Bereich Brandschutz und technische Hilfeleistung obliegt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr haben in ihrem Zuständigkeitsbereich gehandelt und dabei die notwendigen Regelungen und Wege eingehalten. Im Katastrophenfall erfordert die Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung. Die anderen Behörden , Dienststellen und sonstigen Träger öffentlicher Aufgaben sollen nur im Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde handeln. Es ist insofern vonseiten des Brand- und Katastrophenschutzes beim Zusammenwirken der zuständigen Behörden kein Optimierungsbedarf festzustellen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4827 6 Aus Anlass des Schadensfalls in Ritterhude plant die Landesregierung zukünftig die Möglichkeit einer umfassenderen Prüfung, die bei schwierigen Gemengelagen, auffällig vielen Anliegerbeschwerden oder anderen Auffälligkeiten im Überwachungsvollzug von der Gewerbeaufsichtsverwaltung gezielt eingesetzt werden kann. Es wurde eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet , in der durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die Bereiche Bauordnungsrecht und Arbeitsschutz vertreten werden. 17. Wenn ja: Welchen, und wie wird dieser kurzfristig umgesetzt? Siehe Antwort zu Frage 16. 18. Vor dem Hintergrund der bisherigen Schadensaufklärung von Ritterhude: Kann die Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger alle erforderlichen behördlichen Informationen zur eigenen Betroffenheit kurzfristig nach Großschadenslagen erhalten? Die Landesregierung hat durch den Runderlass (RdErl. d. MI v. 01.11.2010) zur Warnung der Bevölkerung sichergestellt, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger von Großschadenslagen, die u. a. den Katastrophenschutz oder den Brandschutz betreffen, informiert werden. Demnach haben die Behörden der Gefahrenabwehr eine Warnung der Bevölkerung zu veranlassen, wenn aufgrund bereits eingetretener oder drohender Ereignisse Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahr besteht oder zu befürchten ist. Die Bevölkerung sollte informiert werden, wenn diese Gefahr vorüber ist. (Ausgegeben am 15.12.2015) Drucksache 17/4827 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4097 „Behördenmikado“ in Niedersachsen bei Großbränden von Chemiefabriken? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz