Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4914 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4648 - Welche Hürden sieht das Mindestlohngesetz für Orientierungspraktika von Flüchtlingen vor? Anfrage der Abgeordneten Rainer Fredermann und Dr. Max Matthiesen (CDU) an die Landesregierung , eingegangen am 23.11.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 26.11.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 22.12.2015, gezeichnet In Vertretung der Staatssekretärin Ute Stahlmann Vorbemerkung der Abgeordneten Die Erfassung der schulischen und beruflichen Qualifikationen der Flüchtlinge und Asylbewerber stellt eine große Herausforderung zur beruflichen Integration dar. Bislang konnte bereits nur für einen kleinen Teil der Flüchtlinge eine Erfassung durchgeführt werden. Hindernisse bestehen sowohl bei der Vergleichbarkeit von Abschlüssen als auch bei deren Dokumentation. Mehrmonatige Praktika können geeignet sein, um angegebene Qualifikationen praktisch zu prüfen und Hinweise zur Vergleichbarkeit von Berufsabschlüssen zu gewinnen. Laut § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Mindestlohngesetzes sind bis zu dreimonatige Praktika zur Berufsorientierung vom Mindestlohn ausgenommen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hält Praktika zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium für einen wichtigen Baustein, um Asylbewerberinnen, Asylbewerber und Flüchtlinge an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Praktika sind zum einen für die Ausbildungsinteressenten notwendig, um sich für eine Berufsausbildung zu entscheiden. Zum anderen werden sie bisweilen auch von Ausbildungsbetrieben verlangt, bevor sie sich für eine Bewerberin oder einen Bewerber entscheiden. Darüber hinaus sind Praktika ein wichtiger Baustein, um eine Eignungs- oder Kompetenzfeststellung von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Flüchtlingen durchzuführen, die über keine dem deutschen Schul- und Ausbildungssystem entsprechenden Abschlüsse verfügen. Daher begrüßt die Landesregierung, dass durch die am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung der Zugang für Asylbewerberinnen , Asylbewerber und Flüchtlinge zu Praktika erheblich vereinfacht worden ist. 1. Ist es zutreffend, dass bis zu dreimonatige Praktika für Flüchtlinge und Asylbewerber zur Prüfung vorhandener Berufsqualifikationen unter den Wirkungsbereich von § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Mindestlohngesetzes fallen? Ja. Asylbewerberinnen, Asylbewerber und Flüchtlinge haben im Hinblick auf das Mindestlohngesetz keinen Sonderstatus, sodass auch für diesen Personenkreis die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG gelten. Damit bestehen für Asylbewerberinnen, Asylbewerber und Flüchtlinge keine Hürden durch das MiLoG, soweit sie ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4914 2 Ausländerrechtliche Bestimmungen (z. B. die Beschäftigungsverordnung, BeschV) bleiben unberührt . 2. Wenn nein: Ist aus Sicht der Landesregierung eine Konkretisierung der Bestimmungen von § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Mindestlohngesetzes notwendig, um eine Regelungslücke zu schließen? Entfällt. 3. Wenn ja: Welche Vereinbarungen bestehen zwischen Landesregierung und Kammern hinsichtlich der ausreichenden Bereitstellung entsprechender Praktika zur Berufsorientierung ? Zur Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Flüchtlingen fördert die Landesregierung u. a. das „Integrationsprojekt Handwerkliche Ausbildung für Flüchtlinge und Asylbewerber (IHAFA)“, das von den sechs Handwerkskammern in Niedersachsen umgesetzt wird. Im Rahmen von IHAFA sollen bis zu 500 insbesondere jüngere Flüchtlinge für Handwerksausbildungen im Ausbildungsjahr 2016/2017 gewonnen werden. Für die Teilnehmenden sind im Rahmen des Projektes auch Betriebspraktika vorgesehen, die sowohl der Berufsorientierung als auch der Eignungsfeststellung dienen. Die betrieblichen Erprobungen sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten als individuelle Praktika fortgeführt werden, um keine Lücken in der Betreuung bis zum Ausbildungsbeginn entstehen zu lassen. 4. In welcher Form tangiert die Vorrangprüfung bei der Arbeitserlaubnis von Asylbewerbern etwaige Praktika zur Berufsorientierung? Nach der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV, der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 MiLoG verweist, sind bestimmte Praktika vom Zustimmungserfordernis der BA ausgenommen. Dazu zählen Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG. 5. Sieht die Landesregierung hier Änderungs- oder Nachsteuerungsbedarf? Wenn ja, in welcher Form? Entfällt. (Ausgegeben am 06.01.2016) Drucksache 17/4914 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4648 Welche Hürden sieht das Mindestlohngesetz für Orientierungspraktika von Flüchtlingen vor? Anfrage der Abgeordneten Rainer Fredermann und Dr. Max Matthiesen (CDU Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr