Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4946 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4709 - Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen im Schuljahr 2015/2016 Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 26.11.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 02.12.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 07.01.2015, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung der Abgeordneten In der Antwort auf eine Anfrage aus der FDP-Fraktion (Drs. 17/377) geht hervor, dass zum Schuljahr 2012/2013 an Gesamtschulen mehr Schüler aus höheren Leistungsgruppen als aus niedrigen Leistungsgruppen aufgenommen werden. Bei dem Auswahlverfahren für die Aufnahme an Gesamtschulen wurden in der Regel drei Leistungsgruppen gebildet, in die die Schülerinnen und Schüler anhand der Noten der Grundschule zugeordnet worden sind. Aus diesen Leistungsgruppen sind dann die Schülerinnen und Schüler per Los ausgewählt worden. Der Anteil der zu ziehenden Lose aus den einzelnen Leistungsgruppen wurde anhand der Übergangsquoten zu den anderen weiterführenden Schulen des Vorjahres festgelegt . Hierdurch kam es überwiegend zu Ablehnungen von Schülerinnen und Schülern aus den Gruppen der leistungsschwächeren Leistungsgruppen, weil hierfür die Übergangsquoten an die Haupt- und Realschulen zugrunde gelegt worden sind. In Anbetracht dessen, dass die Landesregierung Grundschulen ab 2016 freistellt, ob sie Notenoder Berichtszeugnisse ausstellen, stellt sich darüber hinaus die Frage, wie künftig eine repräsentative Zusammensetzung der Schülerschaft an Gesamtschulen erreicht werden soll. Vorbemerkung der Landesregierung In § 59 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ist die Möglichkeit einer Aufnahmebeschränkung für Ganztagsschulen und Gesamtschulen vorgesehen, soweit die Anmeldezahlen die Aufnahmekapazität der Schule überschreiten. Das dann erforderliche Losverfahren kann gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 3 NSchG dahin abgewandelt werden, 1. dass Schülerinnen und Schüler, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Schule haben, diejenigen Schulplätze erhalten, die nicht an Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk der Schule vergeben worden sind, 2. dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird, und 3. dass es bei Gesamtschulen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird. Eine Beschränkung des Losverfahrens auf einzelne Schulzweige der schulzweigbezogenen Kooperativen Gesamtschule ist wegen der damit verbundenen Bedarfslenkung unzulässig. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4946 2 Nach § 59 a Abs. 2 NSchG kann die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen nicht beschränkt werden, wenn deren Schulträger von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien neben Gesamtschulen zu führen. Im Hinblick auf die in § 59 a Abs. 1 Satz 3 NSchG vorgesehene Abwandlung des Losverfahrens werden in der Regel drei Leistungsgruppen gebildet, welche die Anteile leistungsschwächerer und leistungsstärkerer Schülerinnen und Schüler sowie den mittleren Leistungsbereich beinhalten. Rechnerisch gleiche Anteilsquoten bei den Leistungsgruppen entsprechen nicht der tatsächlichen Repräsentativität der Schülerschaft. Maßgeblich für differenzierte Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen sind die in der Schule anhand der Zeugnisse ermittelten Leistungsdurchschnitte (Mathematik, Deutsch, Sachunterricht), nicht hingegen die Schullaufbahnempfehlungen. Die Schulleitung legt die Notendurchschnitte oder die jeweilige Bandbreite für die jeweiligen Leistungsgruppen fest. Damit wird an Gesamtschulen eine leistungsheterogene Schülerschaft gewährleistet, sodass die Gesamtschule ihren schulformspezifischen Bildungsauftrag erfüllen kann. Die Änderung des Erlasses „Die Arbeit in der Grundschule“ (RdErl. d. MK v. 01.08.2012, SVBl. S. 404, geändert durch RdErl. d. MK v. 01.09.2015, SVBl. S. 399) ermöglicht weiterhin eine Leistungsdiagnose und damit eine Erhebung der Leistungsgruppen . Die Anteilsquoten der Leistungsgruppen richten sich nach dem repräsentativen Querschnitt der im Einzugsbereich gelegenen Grundschulen. Hier werden die Anteilsquoten auf der Basis der Leistungsdurchschnitte des Vorjahres oder der Halbjahreszeugnisse ermittelt, um einen repräsentativen Querschnitt der Schülerschaft an Gesamtschulen zu gewährleisten. 1. Wie viele Bewerbungen auf einen Platz in einer 5. Klasse an den einzelnen Gesamtschulen gab es für das Schuljahr 2015/2016? Die Anzahl der Anmeldungen für den 5. Schuljahrgang der Gesamtschulen sind der Anlage zu entnehmen . 2. Wie hoch war die Aufnahmekapazität für die 5. Klasse an den einzelnen Gesamtschulen für das Schuljahr 2015/2016? Für die Integrierte Gesamtschule sind nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 07.07.2011, SVBl. S. 268, zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.06.2015, SVBl. S. 366) 30 Schülerinnen und Schüler als Schülerhöchstzahl für die Bildung von Klassen vorgesehen. Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden im Rahmen der Klassenbildung doppelt gezählt. Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen. 3. Welche unterschiedlichen Auswahlverfahren haben die Gesamtschulen angewandt (bitte wie in der Antwort in Drs. 17/377 angeben)? Die drei in der Vorbemerkung genannten Abwandlungen des Losverfahrens können angewandt werden; welches Verfahren Anwendung findet, liegt in der eigenverantwortlichen Entscheidung der jeweiligen Schule. Zum Zeitpunkt der parlamentarischen Anfrage vom 07.05.2013 - Az.: II/72-70 (Antwort der Landesregierung in der Drs. 17/377) lagen die erbetenen Zahlen für das Schuljahr 2012/2013 den Schulbehörden aufgrund einer für dieses Schuljahr seinerzeit noch bestehenden Berichtspflicht vor. Das Kultusministerium hat die Berichtspflicht über die Zahl von Ablehnungen von Bewerbungen für die Aufnahme in einen 5. Schuljahrgang an Integrierten Gesamtschulen nach dem Regierungswechsel aufgehoben, weil die Angaben keinerlei Steuerungseffekt für die Schulpolitik der Landesregierung beinhalten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4946 3 Die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler in Leistungsgruppen verfolgt ausschließlich das Ziel, einem repräsentativen Querschnitt der Schülerschaft aus dem Einzugsbereich der Grundschulen den Zugang zu einer Integrierten Gesamtschule zu gewährleisten. Die Zusammenstellung der Leistungsgruppen , insbesondere ihre Leistungsbreite, ist nicht mit der von anderen Gesamtschulen vergleichbar, weil der Leistungsstand der jeweiligen 4. Schuljahrgänge der Grundschulen variiert. Auch um die Schulen vor unnötigem Verwaltungsaufwand zu schützen, wird weder eine nachträgliche Recherche durch die Niedersächsische Landesschulbehörde und die Schulen noch eine Wiedereinführung der Berichtspflicht zu den erfragten Zahlen für sinnvoll gehalten. 4. Welcher Notendurchschnitt wurde jeweils für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen zugrunde gelegt (bitte wie in der Antwort in Drs. 17/377 angeben)? Dies wird durch die Landesregierung statistisch nicht erfasst; die Bandbreite wird jeweils von der Schulleitung festgelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden aus den einzelnen Leistungsgruppen jeweils abgelehnt (bitte wie in der Antwort in Drs. 17/377 angeben)? Die Anzahl der von einzelnen Schulen ausgesprochenen Ablehnungen nach Leistungsgruppen wird durch die Landesregierung statistisch nicht erfasst. Der Aufwand einer solchen Erhebung belastet insbesondere die Schulen und steht nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntniswert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Beabsichtigt die Landesregierung, die Aufnahmeregeln so festzulegen, dass aus jeder Leistungsgruppe gleich viele Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2016/2017 gelost werden? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Es ist demnach festzuhalten, dass die realen Übergangsquoten in das sogenannte gegliederte Schulwesen nicht zugrunde gelegt werden. 7. Wie plant die Landesregierung, den vom Niedersächsischen Schulgesetz vorgeschriebenen „repräsentativen Querschnitt der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilung“ an Gesamtschulen ohne ersetzenden Charakter zu erreichen, wenn ab 2016 nicht jede Grundschule Notenzeugnisse ausstellt? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Sowohl Berichtszeugnisse als auch weiterhin mögliche Notenzeugnisse geben den aufnehmenden Schulen Informationen über die Leistungsstände. 8. Vor dem Hintergrund, dass Grundschulen ab 2016 freigestellt ist, ob sie Noten- oder Berichtszeugnisse ausstellen: Inwieweit müssen Berichtszeugnisse standardisiert werden, um eine gleichwertige Berücksichtigung mit Notenzeugnissen im Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen zu ermöglichen? Gemäß Nr. 5.1.2 des sich zurzeit in Überarbeitung befindenden Erlasses „Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen“ (RdErl. v. 05.12.2011, SVBl. 2012 S. 6, zuletzt geändert durch RdErl. v. 11.08.2014, SVBl. S. 453) beschließt die Gesamtkonferenz für den 3. und 4. Schuljahrgang über die Erteilung von Notenzeugnissen oder Lernentwicklungsberichten. Für beide Formen der Leistungsbewertung sind gemäß Nr. 3.2 bzw. Nr. 3.3 der Anlage des Erlasses verbindliche Muster vorgegeben , die eine gleichwertige Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen sicherstellen . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4946 4 9. Werden in den oben dargestellten Aufnahmeverfahren der Gesamtschulen Geschwisterkinder bevorzugt? Falls ja, an welchen Gesamtschulen und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen? Durch § 59 a Abs. 1 NSchG ist eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern bereits seit 2002 ermöglicht. Die Entscheidung, diese schulgesetzlich ausdrücklich vorgesehene Option zu nutzen, liegt bei der jeweiligen Schulleitung. Welche Ganztagsschule und welche Gesamtschule auf diese Möglichkeit zurückgreifen, wird von der Landesregierung nicht statistisch erhoben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4946 5 Anlage Regionalabteilung Braunschweig Schule Anmeldungen Aufnahmekapazität Georg-Christoph-Lichtenberg-Gesamtschule, Göttingen 262 180 Geschwister-Scholl-Gesamtschule, Göttingen 224 180 Giordano-Bruno-Gesamtschule, Helmstedt 124 120 Heinrich-Nordhoff-Gesamtschule, Wolfsburg 164 180 Heinrich-Roth-Gesamtschule, Bodenfelde 63 120 IGS Bovenden 76 150 IGS Einbeck 104 120 IGS Franzsches Feld, Braunschweig 190 104 IGS Gifhorn 174 150 IGS Adolf-Grimme, Goslar 74 150 IGS Göttingen Neue IGS 131 120 IGS Heidberg, Braunschweig 158 150 IGS Lengede 162 150 IGS Peine 187 180 IGS Querum, Braunschweig 161 120 IGS Ravensberger Str. H.-Breymann-Gesamtschule , WF 163 150 IGS Salzgitter 152 150 IGS Sassenburg 133 150 IGS Volkmarode, Braunschweig 144 150 IGS Wallstraße, Wolfenbüttel 145 150 IGS Wittingen 72 120 Leonardo da Vinci Gesamtschule, Wolfsburg 61 150 Wilhelm-Bracke-Gesamtschule, Braunschweig 289 180 Regionalabteilung Hannover Schule Anmeldungen Aufnahmekapazität IGS H.-Linden 208 180 IGS H.-List 172 120 IGS H.-Mühlenberg 253 240 IGS H.-Roderbruch 197 180 IGS H.-Stöcken 135 150 IGS H.-Badenstedt 89 150 IGS H.-Büssingweg 109 120 IGS H.-Kronsberg 145 180 IGS H.-Südstadt 139 120 IGS H.-Bothfeld 115 120 IGS H.-Vahrenheide/Sahlkamp 100 120 IGS Hameln 162 150 IGS Lehrte-Hämelerwald 76 150 IGS Wedemark 126 150 IGS Langenhagen 328 180 IGS Garbsen 274 240 IGS Langenhagen Süd 104 120 IGS Springe 104 150 IGS Uetze 104 150 IGS Burgdorf 134 150 IGS Bad Salzdetfurth 92 180 IGS Oskar-Schindler Hildesheim 79 150 IGS Robert Bosch Hildesheim 255 180 IGS Nienburg 129 150 IGS Helpsen 136 150 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4946 6 Schule Anmeldungen Aufnahmekapazität IGS Obernkirchen 90 150 IGS Rodenberg 176 150 IGS Schaumburg 167 120 IGS Rinteln 114 150 Regionalabteilung Lüneburg Schule Anmeldungen Aufnahmekapazität IGS Buchholz 249 150 IGS Buxtehude 130 150 IGS Celle 288 150 IGS Embsen 92 150 IGS Lilienthal 124 150 IGS Lüneburg 181 150 IGS Osterholz-Scharmbeck 115 120 IGS Oyten 120 150 IGS Rotenburg 110 150 IGS Seevetal 152 150 IGS Stade 210 150 IGS Winsen 189 150 IGS Zeven 117 150 Regionalabteilung Osnabrück Schule Anmeldungen Aufnahmekapazität IGS Waldschule Egels 98 120 IGS Aurich-West 122 180 IGS Barßel 80 120 IGS Brake 106 150 IGS Bramsche 102 120 IGS Delmenhorst 151 120 IGS Emden 104 150 Gesamtschule Emsland 118 120 IGS Friesland-Nord 156 150 IGS Friesland-Süd 112 120 IGS Fürstenau 169 210 IGS Krummhörn 121 180 IGS Marienhafe 163 180 IGS Melle 176 150 IGS Moormerland 122 180 IGS Flötenteich OL 202 180 Helene-Lange-Schule OL 181 120 IGS Kreyenbrück OL 173 150 IGS Osnabrück 195 150 IGS Am Everkamp Wardenburg 75 150 IGS Wilhelmshaven 229 180 (Ausgegeben am 12.01.2016) Drucksache 17/4946 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4709 Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen im Schuljahr 2015/2016 Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums