Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4948 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4753 - Wer bekommt die Steuergelder aus Offshorewindanlagen? Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 01.12.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 09.12.2015 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 07.01.2016, gezeichnet Peter-Jürgen Schneider Vorbemerkung des Abgeordneten Der Global-Tech-1-Windpark mit seinen Eigentümern Entega AG (Hessen), Stadtwerke München, Axpo (Baden, Schweiz) ist ans Netz gegangen. Mit einem Festakt hat der Darmstädter Energieversorger Entega AG als Betreiber den Offshorewindpark Global Tech 1 in Betrieb genommen. Auch der niedersächsische Wirtschaftsminister Olaf Lies hat für diesen größten Windpark vor der niedersächsischen Küste in der Hamburger Hafen- City auf den Startknopf gedrückt. Dieser Windpark wird von der Hafen-City Hamburg aus gesteuert. Allein dieser Windpark wird eine Gesamtleistung von 400 MW erzielen können. 138 km vor Emden liegt der 41 km² große Windpark. 80 Windturbinen sind mit angekündigt nahezu 4 500 Volllaststunden grundlastfähig. Für die Mitarbeiter auf See wurde eine „autarke Kleinstadt“ mit Wohnräumen , Hubschrauberlandeplatz, Wasseraufbereitung und medizinischer Versorgung geschaffen. Der nutzbare Stromertrag aus Windenergie in der Nordsee soll demnach auf 1,4 Milliarden Kilowattstunden pro Jahr steigen. Vorbemerkung der Landesregierung Ausweislich seines Internetauftritts (http://www.globaltechone.de) wird der Windpark Global Tech I von der Firma Global Tech I Offshore Wind GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Hamburg betrieben . Diese habe den in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gelegenen Windpark geplant, errichtet und sei jetzt für den Betrieb zuständig. Hiernach ist die Entega AG aus Hessen lediglich Miteigentümer der Betreibergesellschaft und nicht Betreiber des Windparks. Nach den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden dürfte für die Besteuerung der Firma Global Tech I Offshore Wind GmbH mit Körperschaftsteuer (§ 20 der Abgabenordnung [AO]) und Umsatzsteuer (§ 21 AO) daher ein Finanzamt in Hamburg zuständig sein. Gleiches würde für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrages bei der Gewerbesteuer (§ 22 Abs. 1 AO) gelten. Aus dem Besteuerungsverfahren sind dem Finanzministerium aus diesem Grund die persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Verhältnisse der Firma Global Tech I Offshore Wind GmbH nicht bekannt. Im Übrigen wäre das Finanzministerium insoweit nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet. Dies gilt auch für Erkenntnisse aus dem Verfahren zur Festsetzung der Gewerbesteuer, wenn das Land Niedersachsen nach § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 02.10.2008 in Ausübung der nach dem GewStG den Gemeinden zustehenden Befugnisse die Gewerbesteuer für Betriebsstätten im niedersächsischen Küstenmeer oder in dem Teil des der Bundesrepublik Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4948 2 Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel und an der AWZ erhebt, der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist. Soweit es sich nicht um öffentlich zugängliche Informationen handelt, kann daher hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten nachfolgend nur die allgemeine Rechts- und Sachlage dargestellt werden. 1. Welche niedersächsische Behörde erfasst den erzeugten Offshorestrom? Strom aus Offshorewindenergieanlagen, der in Niedersachsen in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird, wird betreiberseitig an das Landesamt für Statistik Niedersachsen gemeldet. 2. Von wo aus werden die Windparks vor Niedersachsens Küsten gesteuert? Der einzige in Betrieb befindliche Offshorewindpark im niedersächsischen Küstenmeer (12-Seemeilen -Zone) ist der Offshorewindpark Riffgat. Die technische Betriebsführung dieses Windparks befindet sich in Oldenburg. Die Windparks in der AWZ vor der niedersächsischen Küste haben jeweils eine eigene Betriebsleitstelle zur Steuerung der Anlagen. Diese befinden sich an unterschiedlichen Standorten, wie z. B. Norddeich, Emden, Hamburg. 3. Wie werden Offshoreanlagen besteuert? Die Anfrage ist nicht auf eine bestimmte Steuerart beschränkt. Gefragt ist allgemein nach der Besteuerung von „Offshoreanlagen“. Aus dem Zusammenhang der Anfrage wird davon ausgegangen, dass nach der Besteuerung von Windenergieanlagen mit Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer/Einkommensteuer und Umsatzsteuer gefragt ist, die vor der niedersächsischen Küste - im niedersächsischen Küstenmeer oder in der sich daran anschließenden AWZ - betrieben werden. Gewerbesteuer Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (Territorialitätsprinzip). Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb , „soweit für ihn im Inland … eine Betriebsstätte unterhalten wird“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Insoweit gilt § 15 Abs. 2 EStG. Die Herstellung und der Verkauf von Strom sind eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO). Für die Betriebsstätten-Eigenschaft kommt es nicht darauf an, ob in der Geschäftseinrichtung oder Anlage Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. Windenergieanlagen sind Betriebsstätten in diesem Sinne. Inland ist zunächst das staatsrechtliche Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, zu dem auch das niedersächsische Küstenmeer gehört. Durch § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG (ab 01.01.2016: § 2 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 GewStG) wird das „Inland“ unter bestimmten Voraussetzungen um den der Bundesrepublik Deutschland nach völkerrechtlichen Regelungen zustehenden Anteil an der AWZ und am Festlandsockel erweitert (sogenannter erweiterter Inlandsbegriff). Damit unterliegen in- und ausländische Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften grundsätzlich der Gewerbesteuer, wenn sie im niedersächsischen Küstenmeer oder in der sich daran anschließenden AWZ eine Windenergieanlage betreiben. Körperschaftsteuer/Einkommensteuer Je nach der Rechtsform des Betreibers unterliegt der Gewinn aus dem Betrieb einer Windenergieanlage entweder der Körperschaftsteuer (Betreiber ist eine Kapitalgesellschaft) oder der Einkommensteuer (Betreiber ist eine natürliche Person). Ist der Betreiber eine Personengesellschaft, er- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4948 3 folgt die Besteuerung mit Körperschaft- oder Einkommensteuer beim Gesellschafter, dem die gewerblichen Einkünfte zugerechnet werden. Ist der Betreiber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, erstreckt sich seine Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte („Welteinkünfte“). Die sachliche Steuerpflicht kennt - anders als die Gewerbesteuer - keine territorialen Beschränkungen. Der Betrieb einer Windenergieanlage durch einen Steuerinländer unterliegt damit grundsätzlich der Körperschaftsteuer/Einkommensteuer. Ob bzw. in welchem Umfang Deutschland sein nationales Besteuerungsrecht ausüben darf, entscheidet sich gegebenenfalls nach Maßgabe der Regelungen zur Anwendung kommender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ist der Betreiber nicht unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegt er in Deutschland nur mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG bzw. § 1 Abs. 4 EStG). Da es sich bei der Herstellung und dem Verkauf von Strom um eine gewerbliche Tätigkeit handelt (s.o.), sind die Einkünfte hieraus nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG inländisch , wenn für den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Gewerbesteuer verwiesen, da sich der gewerbesteuerliche, der körperschaftsteuerliche (§ 1 Abs. 3 KStG) und der einkommensteuerliche (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG) Inlandsbegriff entsprechen. Damit unterliegt der Betrieb einer Windenergieanlage im niedersächsischen Küstenmeer oder in der sich daran anschließenden deutschen AWZ grundsätzlich auch dann der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer, wenn der Betreiber Steuerausländer ist. Ob bzw. in welchem Umfang Deutschland sein nationales Besteuerungsrecht ausüben darf, entscheidet sich gegebenenfalls nach Maßgabe der Regelungen zur Anwendung kommender DBA. Umsatzsteuer Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes [UStG]). Ob der Verkauf von Strom an einen sogenannten Wiederverkäufer durch den Betreiber einer Windenergieanlage der Umsatzsteuer unterliegt, bestimmt sich in dem hier interessierenden Zusammenhang daher maßgeblich nach dem Ort der Stromlieferung. Dieser bestimmt sich nach § 3 g UStG. Die Einnahmen des Betreibers aus dem Verkauf des Stroms, den dieser in einer im niedersächsischen Küstenmeer oder in der sich daran anschließenden deutschen AWZ belegenen Windenergieanlage erzeugt hat, unterliegen daher nicht zwangsläufig der deutschen Umsatzsteuer. Vielmehr gilt nach § 3 g Abs. 1 UStG das sogenannte Empfängersitzprinzip. Danach steht das Besteuerungsrecht für die Stromumsätze jeweils dem Staat zu, in welchem der Empfänger der betreffenden Stromlieferungen seinen Sitz hat. Wird die Stromlieferung an eine Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Stromlieferungen des Betreibers der Windenergieanlage an Empfänger im Ausland sind somit in Deutschland nicht umsatzsteuerbar. Für Stromlieferungen an inländische Empfänger fällt zwar deutsche Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % an. Diese ist jedoch um die angefallenen Vorsteuern aus der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage zu kürzen. Je nach Höhe der Vorsteuern kann sich eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Vorsteuererstattungsanspruch für den Unternehmer ergeben. 4. Wem steht das Aufkommen aus der Gewerbesteuer von vor der niedersächsischen Nordseeküste errichteten Offshorewindparks zu (bitte die Aufstellung am Beispiel Global Tech 1 vornehmen)? Wie zu Frage 3 ausgeführt, unterliegt der Betrieb von Windenergieanlagen in der deutschen AWZ grundsätzlich der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag. Dies ist der nach den einkommensteuerlichen bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen (vgl. § 7 GewStG). Aus dem Gewerbeertrag leitet sich der sogenannte Steuermessbetrag ab, den das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige Finanzamt festsetzt (§ 14 GewStG) und gegebenenfalls zerlegt (§ 28 GewStG). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4948 4 Ist die Verwaltung der Gewerbesteuer - wie in Niedersachsen durch § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden vom 22.12.1981 geschehen - nach Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes durch Landesgesetz ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen, obliegt die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlass der bzw. den hebeberechtigten Gemeinde(n). Die Gemeinde beschließt nach Maßgabe des § 16 GewStG ihren Hebesatz und wendet diesen auf den Steuermessbetrag bzw. im Falle der Zerlegung auf den auf die Gemeinde entfallenden Zerlegungsanteil an. Die in der Anfrage gemachten Angaben lassen keinen Rückschluss auf die Höhe des steuerlichen Gewinns der Firma Global Tech I Offshore Wind GmbH sowie der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs - und Kürzungsbeträge zu. Von daher können zum Aufkommen aus der Gewerbesteuer am „Beispiel Global Tech I“ nur allgemeine Angaben gemacht werden. Die Gewerbesteuer steht der bzw. den hebeberechtigten Gemeinde(n) zu. Das ist die Gemeinde, in welcher der Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte unterhält. Befinden sich Betriebsstätten des Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden , so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben , der auf sie entfällt (§ 4 Abs. 1 GewStG). Der Anteil der Gemeinde wird im Wege der Zerlegung (§§ 28 bis 34 GewStG) ermittelt. Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die den Gemeinden nach dem GewStG zustehenden Befugnisse ausübt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GewSt). Die deutsche AWZ ist gemeindefreies Gebiet (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Für die deutsche AWZ bestimmt sich die zuständige Landesregierung nach dem sogenannten Äquidistanzprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GewStG in Verbindung mit § 22 a AO). Für den dem Land Niedersachsen zugeordneten Teil der deutschen AWZ und des deutschen Festlandsockels hat die Landesregierung ebenso wie für das niedersächsische Küstenmeer durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 02.10.2008 bestimmt, dass das Land Niedersachsen die Gewerbesteuer erhebt . Im „Beispiel Global Tech I“ unterhält der Betreiber der Windenergieanlagen neben den Windenergieanlagen in der AWZ noch bis zu zwei weitere Betriebsstätten in Hamburg, nämlich die Stätte der Geschäftsleitung und die (technische) Betriebsleitstelle. Nach § 28 GewStG ist der Steuermessbetrag daher zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zu zerlegen . Da der Betreiber im Beispiel wohl ausschließlich Windenergieanlagen betreibt, ist der Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG – zu drei Zehntel das Verhältnis der Arbeitslöhne (§ 31 GewStG) aller Betriebstätten zu den Arbeitslöhnen der Betriebsstätten in den einzelnen Gemeinden und – zu sieben Zehntel das Verhältnis des steuerlich maßgebenden Ansatzes des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten . Die Zerlegung wäre nach einem anderen Maßstab vorzunehmen, wenn sich die Gemeinden (hier: Freie und Hansestadt Hamburg und Land Niedersachsen) mit dem Steuerschuldner (hier: Firma Global Tech I Offshore Wind GmbH) über einen anderen Maßstab einigen (§ 33 Abs. 2 GewStG). 5. Welches niedersächsische Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag für die Unternehmen fest, die Offshoreanlagen vor der niedersächsischen Nordseeküste betreiben ? Der Steuermessbetrag würde nach § 22 Abs. 1 AO nur dann durch ein niedersächsisches Finanzamt festgesetzt, wenn sich die Geschäftsleitung des Betreiberunternehmens in Niedersachsen befindet . Auf die Belegenheit der Windenergieanlagen kommt es insoweit nicht an. Befindet sich die Geschäftsleitung in Niedersachsen, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Betreiberunternehmens befindet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4948 5 Nur wenn das Betreiberunternehmen seine Geschäftsleitung nicht im Inland hat, käme es unter Umständen auf die Belegenheit der Windenergieanlagen vor der niedersächsischen Nordseeküste an, weil dann das Finanzamt zuständig wäre, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird. Liegt diese im niedersächsischen Küstenmeer oder in dem Teil der deutschen AWZ bzw. des deutschen Festlandsockels, der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist, wäre das Finanzamt Wilhelmshaven zuständig. 6. Gibt es unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze aufgrund der Entfernung von der deutschen Küste? Nein. 7. Welche Kommune ist für die Festsetzung des Gewerbesteuerhebesatzes für vor der niedersächsischen Nordseeküste befindliche Offshorewindanlagen zuständig? Keine. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 02.10.2008 bestimmt, dass der Hebesatz im Haushaltsgesetz durch das Land Niedersachsen festgesetzt wird. 8. Nach welchen Rechtsgrundlagen wird die Gewerbesteuer von Unternehmen, die Offshoreanlagen betreiben, zerlegt? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 9. Sind die einzelnen Windkraftanlagen Betriebsstätten i. S. d. Gewerbesteuergesetzes? Ja. (Ausgegeben am ) Drucksache 17/4948 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4753 Wer bekommt die Steuergelder aus Offshorewindanlagen? Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums