Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5059 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4715 - Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft Anfrage des Abgeordneten Sebastian Lechner (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 26.11.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 03.12.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 26.01.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten Schulen in kirchlicher und privater Trägerschaft ergänzen das öffentliche Schulwesen und leisten einen wichtigen Beitrag für die Vielfalt der niedersächsischen Schullandschaft. Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) sind sie als gleichwertig anerkannt und bieten die gleichen Abschlüsse wie die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen bei gleichzeitig schlechterer Ausstattung. Die Personalkosten werden zu 80 % vom Land gefördert. Damit belegt Niedersachsen den vorletzten Platz bei der Refinanzierung freier Schulen im Vergleich zu den anderen Bundesländern. Für die Ganztagsbeschulung und die Umsetzung des inklusiven Unterrichtes erhalten freie Schulen in Niedersachsen überhaupt keine finanziellen Mittel. Vorbemerkung der Landesregierung Schulen in freier Trägerschaft unterstehen einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Artikel 7 Abs. 4 GG beinhaltet die Gründungsfreiheit und eine institutionelle Garantie der Privatschulen. Schulen freier Träger verwirklichen einen schulischen Pluralismus, indem sie neben den öffentlichen Schulen bestehen und arbeiten. Das Schulgesetz unterscheidet bei den Schulen in freier Trägerschaft zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen. Ersatzschulen sind solche, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen; sie bedürfen der staatlichen Genehmigung. Ihnen kann, wenn sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Grundsätzlich sind nur anerkannte Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung finanzhilfeberechtigt . Ergänzungsschulen sind Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen. Sie bedürfen keiner Genehmigung, ihre Errichtung ist lediglich anzuzeigen, bestimmten Ergänzungsschulen kann eine staatliche Anerkennung verliehen werden. Den genehmigten Ersatzschulen steht in Wahrnehmung der ihnen zugestandenen Privatschulfreiheit ein Freiraum für alternative Erziehungskonzepte zu. Sie können - ungeachtet der Verpflichtung, in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen zu entsprechen - besondere pädagogische oder organisatorische Wege beschreiten. Auf diese Weise tragen sie zu einem schulischen Wettbewerb bei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Staat bzw. das Land gegenüber Schulen in freier Trägerschaft eine besondere Verantwortung. Die grundgesetzlich verankerte Privatschulfreiheit und die damit einhergehende Garantie des Privatschulwesens würden leer- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5059 2 laufen, wenn die Verfassungsnorm nicht zugleich eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Ersatzschulen zu schützen und zu fördern (BVerfGE 75, 40). Eine Handlungspflicht entsteht indes nach Auffassung des BVerfG erst dann, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens insgesamt evident gefährdet wäre. Das Land ist folglich nur verpflichtet, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Ersatzschule zu sichern. 1. Wie hoch ist die Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden freien Schulen im aktuellen Schuljahr 2015/2016, und welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung , um die Unterrichtsversorgung an den Schulen in freier Trägerschaft insgesamt zu verbessern? Schulen in freier Trägerschaft sind weithin frei in der Gestaltung ihrer organisatorischen und pädagogischen Strukturen. Sie unterscheiden sich damit nicht nur von öffentlichen allgemeinbildenden Schulen, sondern in der Gestaltung ihrer organisatorischen und pädagogischen Strukturen auch untereinander. Trotz der vorbeschriebenen Unterschiede erheben die Schulbehörden von allen allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen - öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft - nach denselben Standards Daten zur Unterrichtsversorgung. Die Erhebung der statistischen Daten an den finanzhilfeberechtigten Schulen beruht auf § 150 Abs. 6 Satz 2 NSchG. Die Daten zur Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 2015/2016 liegen zwar für alle Schulen vor, ihre Prüfung ist jedoch sehr umfangreich und aufwändig; sie konnte bislang noch nicht abgeschlossen werden. Daher werden hier ersatzweise die im Schuljahr 2014/2015 zum Stichtag 22.09.2014 erhobenen Werte der allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft wiedergegeben, nach denen insgesamt 104 933,3 Lehrkräfte-Ist-Stunden den 94 110,3 Lehrkräfte-Soll-Stunden gegenüberstanden . Die Unterrichtsversorgung dieser Schulen lag damit im landesweiten Durchschnitt bei rund 111,5 %. Ersatzschulen sind eigenverantwortlich im Hinblick auf die Einstellung und Beschäftigung von Lehrkräften . Über die Anzahl der beschäftigten Lehrkräfte entscheidet der Träger einer Schule in freier Trägerschaft in eigener Zuständigkeit und Verantwortung sowie im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Dies ist Ausdruck der in Artikel 7 Abs. 4 GG manifestierten Privatschulfreiheit. Die Schulen in freier Trägerschaft sind grundsätzlich nicht an die Vorgaben des sogenannten Klassenbildungserlasses gebunden. 2. Laut § 152 NSchG ist eine Unterstützung der freien Schulen für eine bessere Unterrichtsversorgung durch den Personalaustausch zwischen öffentlichen und freien Schulen vorgesehen. Was unternimmt die Landesregierung, um die Kooperation zwischen privaten und öffentlichen Schulen zu verbessern und regionale Konzepte gezielt zu fördern ? § 152 NSchG spricht sowohl für die staatlichen Schulbehörden als auch für die Ersatzschulen (also nicht für alle Schulen in freier Trägerschaft) die Verpflichtung aus, einen personellen Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und den Ersatzschulen zu initiieren und zu unterstützen, um auf diese Weise eine Zusammenarbeit und einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu begünstigen. Die Bestimmung dient der Umsetzung der in § 139 Satz 2 1. Halbsatz NSchG ausgesprochenen Aufforderung, die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen zu fördern. § 152 NSchG dient folglich nicht der Sicherung der Unterrichtsversorgung der Ersatzschulen unter den Schulen in freier Trägerschaft, sondern vielmehr der Förderung der Zusammenarbeit der öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen, der Förderung des gegenseitigen Erfahrungsaustauschs sowie der Erreichung gemeinsamer Ziele und dem gegenseitigen Verständnis. Ein personeller Austausch kann vonseiten des Landes grundsätzlich nur dann realisiert werden, wenn Lehrkräfte im Landesdienst freiwillig bereit sind, befristet für die Tätigkeit an einer Ersatzschule beurlaubt zu werden. Lehrkräfte können zu einem solchen Einsatz nicht gegen ihren Willen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5059 3 verpflichtet werden. Ein subjektiver Anspruch auf Beurlaubung besteht im Falle eines entsprechenden Antrags einer Lehrkraft gleichwohl nicht, denn in diesem Zusammenhang muss die Verpflichtung des Landes berücksichtigt werden, eine ausreichende Unterrichtsversorgung an der abgebenden öffentlichen Schule sicherzustellen. Ist oder wird die Unterrichtsversorgung gefährdet, kann dem Antrag auf Beurlaubung in der Regel nicht entsprochen werden. Die Landesregierung wird gleichwohl auch künftig dafür Sorge tragen, den personellen Austausch zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen in freier Trägerschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern. Mit den erlassenen verordnungsrechtlichen Bestimmungen in § 3 NLVO-Bildung und § 5 Abs. 5 Nr. 2 APVO-Lehr wird der Einsatz an Ersatzschulen zumindest begünstigt. 3. Warum erhalten die freien Schulen nur staatliche Zuschüsse für Personal- und laufende Betriebskosten, aber keine Finanzhilfe für den Ganztagsbetrieb und die Inklusion? Sind dazu Änderungen vorgesehen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Form und in welchem Umfang sind Anpassungen an die Förderung öffentlicher Schulen geplant? Die Landesregierung sieht in den Ersatzschulen eine unverzichtbare Bereicherung des niedersächsischen Bildungswesens. Wegen dieser unumstrittenen Bedeutung und auch aus dem verfassungsmäßigen Anspruch auf eine hinreichende Sicherung der Existenz des Ersatzschulwesens gewährt das Land den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach den Vorgaben der §§ 149 f. NSchG Finanzhilfe als einen pauschalen Zuschuss zu den Betriebskosten (Personal- und Sachkosten). Das Land ist verpflichtet, die Ersatzschulen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch eine angemessene Finanzausstattung abzusichern, jedoch nur in dem Maße, wie sie innerhalb des Referenzmodells mit Blick auf vergleichbare öffentliche Schulen handeln, d. h. für die Erbringung von Unterrichtsstunden, die dem Pflichtunterricht von Schülerinnen und Schülern sowie von Stunden dienen, die das besondere Lernprofil von Schulen in freier Trägerschaft ausmachen. Die Ausgabenentwicklung der öffentlichen Schulen ist der Maßstab für die Höhe der Finanzhilfe. Bei der Festsetzung der Schülerbeträge nach § 150 Abs. 3 NSchG ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass Finanzhilfe für die tatsächlich vorgehaltenen Schülerstunden, jedoch höchstens für die personelle Ausstattung gewährt wird, wie sie entsprechend der Festsetzung auch an öffentlichen Schulen vorhanden ist. Dessen ungeachtet bleibt es den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft unbenommen, für ihre Schülerinnen und Schüler zusätzliche Mittel, z. B. aus einem erhobenen Schulgeld, einzusetzen. Im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, wird der Schülerbetrag gemäß § 150 Abs. 7 NSchG erhöht. Die vorgenannte Bestimmung ist durch das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23.03.2012 (Nds. GVBl. S. 34) in die Finanzhilferegelung eingepflegt worden. Für jede erteilte Jahresunterrichtsstunde, die dem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, wird zusätzlich der Stundensatz für Lehrpersonal an allgemeinbildenden Förderschulen in Höhe von derzeit 1 974 Euro gewährt. Es wird jedoch höchstens die Zahl der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würden. (Ausgegeben am 29.01.2016) Drucksache 17/5059 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4715 Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft Anfrage des Abgeordneten Sebastian Lechner (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums