Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5099 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4440 - Entgelte der berufsbildenden Schulen aus Lehrgängen und Ergänzungsangeboten Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 12.10.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 20.10.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 02.02.2016, gezeichnet In Vertretung der Staatssekretärin Jan ter Horst Vorbemerkung der Abgeordneten Nach § 54 des Niedersächsischen Schulgesetzes steht den öffentlichen berufsbildenden Schulen ein Sechstel der Entgelte zu, die sie für Lehrgänge und Ergänzungsangebote in Rechnung stellen. Das Land und der Schulträger können den berufsbildenden Schulen darüber hinaus ihre jeweiligen Anteile ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Beratungen zum Nachtragshaushalt 2015 verwies das Kultusministerium darauf, dass nicht alle Einzahlungen der entsprechenden Maßnahmenträger den berufsbildenden Schulen und den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet werden konnten. Daher sei auch eine Weiterleitung an die berufsbildenden Schulen nicht möglich gewesen. Hieraus hatten sich Ausgabereste in Höhe von 5 460 355,57 Euro ergeben. Da eine Zuordnung nicht möglich gewesen sei, stellt sich die Frage nach dem Controlling der nach § 54 des Niedersächsischen Schulgesetzes zu erhebenden Beiträge , deren Begleichung und deren anteiliger Weiterleitung an die berufsbildenden Schulen und die jeweiligen Schulträger. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 54 Abs. 3 NSchG erhebt das Land von Schülerinnen und Schülern öffentlicher berufsbildender Schulen, die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert und denen aufgrund eines Gesetzes die Lehrgangskosten erstattet werden, ein angemessenes Entgelt, das sich an dem Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 NSchG für die besuchte Schule ausrichtet, jedoch nicht über den Höchstbetrag der den Schülerinnen und Schülern zu erstattenden Lehrgangskosten hinausgehen darf. Nach § 54 Abs. 4 NSchG soll das Land in geeigneten Fällen im Einvernehmen mit dem Schulträger von Schülerinnen und Schülern, die an Ergänzungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an Fachschulen teilnehmen, ein angemessenes Entgelt erheben. Von der Erhebung kann im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG ganz oder teilweise abgesehen werden. § 54 Abs. 5 NSchG legt fest, dass den Schulträgern ein Sechstel der nach den vorgenannten Bestimmungen eingenommenen Entgelte zusteht. Das Land und der Schulträger können ihre Anteile an den eingenommenen Entgelten der betreffenden Schule ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5099 2 Im Rahmen des Haushalts (Allgemeinen Vorbemerkungen zu Kapitel 07 20) stellt das Land den Schulen grundsätzlich 16,67 v. H. der Einnahmen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung. Für die Seefahrtschule Cuxhaven, die in der Trägerschaft des Landes steht, besteht die Sonderregelung, dass 33,33 v. H. der Ist-Einnahmen ihren Ausgaberahmen für das Schulbudget erhöhen. 1. In welcher Höhe haben die öffentlichen berufsbildenden Schulen Entgelte in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 eingenommen? Nach dem Kassensystem des Landes mit Stand vom 28.01.2016 wurden in den Haushaltsjahren bei dem entsprechenden Titel 07 20-111 22 (alle BBS ohne Seefahrtschule Cuxhaven) vereinnahmt : 2013: 6 040 454,83 Euro, 2014: 6 678 292,73 Euro, 2015: 7 596 364,05 Euro Seefahrtschule Cuxhaven: 2013: 28 677,52 Euro, 2014: 20 074,51 Euro, 2015: 1 194,36 Euro Eine Aufteilung der Einnahmen aus Umschülerentgelten nach Schuljahren ist nicht möglich, da diese innerhalb des Schuljahres eingehende Zahlungen aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben beim jeweiligen Haushaltsjahr verbucht werden. 2. Wie setzen sich die Maßnahmen und die Entgelte im Einzelnen an den jeweiligen Schulen zusammen, und wurden die Maßnahmen vonseiten der Maßnahmeträger auch bezahlt (bitte wie folgt tabellarisch auflisten: berufsbildende Schule, Maßnahmeträger, vereinbartes Entgelt, tatsächlich gezahltes Entgelt, Anteil der Schule, Anteil des Schulträgers , an Schule gezahlt, an Schulträger gezahlt)? Von den vereinnahmten Umschülerentgelten werden den Berufsbildenden Schulen (BBS) 16,67 v. H. und den Schulträgern 16,67 v. H. zur Verfügung gestellt. Die Seefahrtschule Cuxhaven erhält 33,33 v. H. Eine Zuordnung – der von einzelnen Bildungsträgern – für einzelne Bildungsmaßnahmen – an den einzelnen Schulformen gezahlten Umschülerentgelte ließe sich nach dem Bericht der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ermitteln. Die Erhebung der Umschülerentgelte erfolgt in den Regionalabteilungen der NLSchB mithilfe von unterschiedlichen , jeweils selbst erstellten Datenverarbeitungsanwendungen. In den Regionalabteilungen Braunschweig und Lüneburg werden Exceltabellen erstellt, in den Regionalabteilungen Hannover und Osnabrück wird mit Access-Datenbanken gearbeitet. Gemeinsam ist den Tabellen und Datenbanken , dass sie nicht nach den von den Fragestellern nachgefragten Kriterien gegliedert sind. Die erfassten Daten beziehen sich in der Regel auf eine einzelne Maßnahme unter Berücksichtigung der einzelnen Zahlungseingänge (Ratenzahlungen). Die gewünschte Darstellung nach Schuljahren ist nicht möglich, da sich die in den Regionalabteilungen erfassten Daten immer auf das Haushaltsjahr beziehen. Bei einer Angabe der Daten für zwei Schuljahre müssten die Daten für dreijährige Bildungsgänge zusätzlich erläutert werden (das vereinbarte Entgelt für die Gesamtmaßnahme entspricht nicht den in zwei Jahren gezahlten Beträgen). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5099 3 3. Wie viele Entgelte sind bisher nicht bezahlt worden, wie wird der Zahlungseingang kontrolliert , und wer ist für die tatsächliche Verwendung zuständig? Die berufsbildenden Schulen melden den Regionalabteilungen der NLSchB die Namen der Umschülerinnen und Umschüler sowie der Maßnahmeträger oder sie fertigen selbst die Rechnungen an die Maßnahmeträger aus und teilen sodann die Daten der NLSchB mit. Von dort werden die Maßnahmeträger zur Zahlung aufgefordert - sofern dies nicht bereits durch die berufsbildenden Schulen erfolgt ist - und gegebenenfalls bei Nichtzahlung gemahnt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die berufsbildenden Schulen die Umschülerinnen und Umschüler nicht vollständig und korrekt erfassen. Insofern kann nicht ermittelt werden, ob alle zu erhebenden Entgelte tatsächlich auch erhoben und gezahlt werden. Die berufsbildenden Schulen werden deshalb kontinuierlich auf ihre Verpflichtung zur vollständigen Erfassung und Meldung hingewiesen . Für die Verwendung ihres Anteils von 16,67 v. H. sind die berufsbildenden Schulen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung selbst zuständig. 4. Wie viel Zeit ist jeweils von der Berechnung der Entgelte bis zur Zurverfügungstellung der Mittel durch das Land verstrichen? Nach Eingang der Entgelte werden diese in der Regel quartalsweise zusammengestellt und den berufsbildenden Schulen über das Budget zur Verfügung gestellt. Von der Berechnung der Entgelte bis zur Zuweisung der Mittel an die berufsbildenden Schulen vergehen durchschnittlich bis zu drei Monate, sofern die Maßnahmeträger ihrer Zahlungsverpflichtung zeitnah nachkommen. 5. In welchem Umfang hat das Land von der Möglichkeit nach § 54 Abs. 5 NSchG Gebrauch gemacht, den berufsbildenden Schulen einen höheren Anteil als den Pflichtanteil der Entgelte zur eigenen Bewirtschaftung zu überlassen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. (Ausgegeben am 08.02.2016) Drucksache 17/5099 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4440 Entgelte der berufsbildenden Schulen aus Lehrgängen und Ergänzungsangeboten Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums