Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5106 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4927 - Hängepartie am OLG Oldenburg? Wie will Justizministerin Niewisch-Lennartz Verzögerungen bei der Besetzung von Behördenleiterstellen in der niedersächsischen Justiz verhindern ? Anfrage des Abgeordneten Volker Meyer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 05.01.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 08.01.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 03.02.2016, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung des Abgeordneten Am 28. August 2015 berichtete die NWZ unter der Überschrift „OLG Oldenburg weiter ohne Präsident “, dass die seit dem 1. Februar nicht besetzte Position des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg wohl noch über Monate vakant bleiben werde. Insider würden davon ausgehen, dass es bis Ende des Jahres dauern werde, bis die Nachfolge des vormaligen Amtsinhabers geregelt sei, der Anfang des Jahres in den Ruhestand getreten sei. Zum Hintergrund führte die NWZ aus, dass sich um das Amt fünf Kandidaten beworben hätten. Justizministerin Antje Niewisch- Lennartz habe sich für eine Ministerialdirigentin aus dem Justizministerium entschieden. Die Ministerin habe ihrer Abteilungsleiterin dabei die breitere fachliche Kompetenz und höhere Qualifikation bescheinigt. Genau dies habe einer der unterlegenen Bewerber, derzeit Richter am Bundesgerichtshof , bezweifelt. Er habe eine Konkurrentenklage beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingereicht und recht bekommen. Dem Oberverwaltungsgericht habe eine Beurteilung des Konkurrenten durch den Bundesgerichtshof gefehlt. Auf die Anfrage des Abgeordneten Volker Meyer „Wann wird das Amt des OLG-Präsidenten wieder besetzt?“, Drs. 17/4430, erklärte die Landesregierung am 15. Oktober 2015 zum aktuellen Sachstand bei der Neubesetzung dieser Präsidentenstelle: „Das Justizministerium hat die Präsidentin des Bundesgerichtshofs daher mit Schreiben vom 12. Juni 2015 um Übersendung einer Beurteilung über den Mitbewerber gebeten, die die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. Juni 2015 berücksichtigt. Diese Beurteilung liegt bislang aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Justizministeriums liegen, nicht vor.“ Auch in Hannover soll es in einer Justizbehörde bald zu einer Vakanz auf der Behördenleiterstelle kommen. So meldete das Hamburger Abendblatt am 21. Oktober 2015 in seiner Onlineausgabe, dass der derzeitige Leiter der Staatsanwaltschaft Hannover neuer Hamburger Generalstaatsanwalt werden solle. Vorbemerkung der Landesregierung Die Auswahl für Stellenbesetzungen in der niedersächsischen Justiz richtet sich nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Darauf hat das Justizministerium wiederholt hingewiesen (vgl. Antworten des Justizministeriums auf die Kleinen Anfragen zur mündlichen Beantwortung der Abgeordneten Calderone, Drs. 17/2980 S. 44, und Meyer, Drs. 17/4430 S. 19 f.). Gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Artikel 33 Abs. 2 GG sichert einerseits das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Andererseits verleiht der Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5106 2 verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz den Bewerberinnen und Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf rechtmäßige Bewertung ihrer Bewerbung im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Das Justizministerium trifft als oberste Landesbehörde gemäß dem Beschluss der Landesregierung vom 27.11.2012 zur Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse, Nds. MBl 2012, S. 1241, in den Stellenbesetzungsverfahren für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze und unter Beachtung der maßgeblichen Beteiligungsvorschriften die Auswahlentscheidungen . Auskünfte zum Feld der Bewerberinnen und Bewerber laufender oder gar künftiger Stellenbesetzungsverfahren und deren (potenzieller) Eignung können aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Verfahren der Bestenauslese nicht erteilt werden. Im Übrigen mag die mögliche künftige Besetzung von Führungspositionen - nicht nur in der niedersächsischen Justiz - Gegenstand von Mutmaßungen interessierter Personen sein. Die Justizministerin , die Justizstaatssekretärin und alle anderen mit dem Stellenbesetzungsverfahren und der Auswahlentscheidung im jeweiligen Fall betrauten Personen beteiligen sich daran jedoch nicht. 1. Wird die Nachbesetzung der Präsidentenstelle am OLG Oldenburg zur Hängepartie? Die Landesregierung teilt diese Bewertung nicht. 2. Hat das Justizministerium seit dem Schreiben vom 12. Juni 2015 an die Präsidentin des Bundesgerichtshofs weitere Maßnahmen ergriffen, um die Einholung des fehlenden Beurteilungsbeitrags voranzutreiben, z. B. telefonisch oder schriftlich beim Bundesgerichtshof nachgefragt, wenn ja, wann und, wenn nein, warum nicht? Der im Justizministerium für das Stellenbesetzungsverfahren zuständige Bearbeiter steht in ständigem Kontakt mit der Präsidialverwaltung des Bundesgerichtshofs. 3. Welche weiteren Maßnahmen plant das Justizministerium, um die Einholung des fehlenden Beurteilungsbeitrags zu beschleunigen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Weitergehende Möglichkeiten der Einflussnahme durch das Justizministerium bestehen nicht. 4. Wer vertritt während der Vakanz auf der Präsidentenstelle am OLG Oldenburg den Präsidenten /die Präsidentin, und wird die Vertretungstätigkeit für diesen mehrmonatigen Zeitraum in irgendeiner Weise, z. B. durch einen gesonderten Beurteilungsbeitrag, positiv für die Vertreterin/den Vertreter berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht? Solange die Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht besetzt ist, wird die Vertretung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts wahrgenommen (§ 38 Abs. 1, 2 NJG, § 21 h Satz 2 GVG). Grundsätzlich fließt jede in einem Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabe in die Beurteilung der oder des zu Beurteilenden ein. 5. Wie ist der weitere Ablauf des Stellenbesetzungsverfahrens für die Präsidentenstelle am OLG Oldenburg seitens des Justizministeriums geplant? Das Justizministerium wird zu gegebener Zeit eine Auswahlentscheidung treffen und sodann den Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit beteiligen (§ 45 Abs. 1 NRiG) sowie die Zustimmung der Landesregierung herbeiführen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5106 3 6. Wird sich Justizministerin Niewisch-Lennartz bei der Entscheidung über die Neubesetzung der Präsidentenstelle am OLG Oldenburg unabhängig vom Inhalt des noch ausstehenden Beurteilungsbeitrags erneut für die derzeitige Abteilungsleiterin I des MJ entscheiden? Das Justizministerium hat wiederholt bekräftigt, dass Maßstab aller Stellenbesetzungen Artikel 33 Abs. 2 GG ist. Vorfestlegungen jeder Art sind ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 7. Wie will Justizministerin Niewisch-Lennartz sicherstellen, dass die anstehende zweite Entscheidung über die Neubesetzung der Präsidentenstelle am OLG Oldenburg nicht erneut auf eine Klage eines unterlegenen Mitbewerbers hin aufgehoben wird? In Stellenbesetzungsverfahren steht es nicht berücksichtigten Mitbewerberinnen und Mitbewerbern frei, Auswahlentscheidungen zur Überprüfung durch die zuständigen Gerichte zu stellen. 8. Wann rechnet Justizministerin Niewisch-Lennartz mit dem Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens ? Die weitere Dauer des Verfahrens kann durch Umstände beeinflusst werden, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Justizministeriums liegen. Eine Prognose über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens ist daher nicht möglich. 9. Was hat die Justizministerin bislang unternommen, z. B. durch organisatorische Maßnahmen im Personalreferat des MJ, um vergleichbare Verzögerungen wie im Fall aus Oldenburg bei der Besetzung von anderen Behördenleiterstellen in der niedersächsischen Justiz zu verhindern? Die Verzögerungen im Fall des angesprochenen Besetzungsverfahrens liegen nicht im Verantwortungsbereich des Justizministeriums. Es besteht daher kein Anlass für „organisatorische Maßnahmen “. 10. Wenn nichts (Frage 9): Warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Wann soll die Behördenleiterstelle an der Staatsanwaltschaft Hannover ausgeschrieben werden? Die Ausschreibung ist bereits im Dezember 2015 veranlasst worden, unmittelbar nachdem der Wechsel des bisherigen Behördenleiters nach Hamburg feststand. 12. Haben sich die Justizministerin, die Justizstaatssekretärin oder der Abteilungsleiter Strafrecht im Justizministerium intern bereits für eine Person ausgesprochen, die die Leitung der Staatsanwaltschaft Hannover übernehmen soll, insbesondere für die derzeitige Leiterin der Staatsanwaltschaft Verden? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5106 4 13. Welche Behördenleiterstellen in der niedersächsischen Justiz werden bis Ende 2018 aller Voraussicht nach, z. B. durch Altersabgänge oder absehbare Beförderungen, neu zu besetzen sein? In der niedersächsischen Justiz (Gerichte und Staatsanwaltschaften) sind unter dem Vorbehalt der Wahrnehmung der Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandes nach den jeweiligen richterrechtlichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften bis Ende 2018 voraussichtlich die folgenden Behördenleiterstellen zu besetzen: 2016 Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt, Hannover Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts, Braunschweig Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Göttingen Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts, Hannover Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt, Oldenburg Präsidentin oder Präsident des Landgerichts, Göttingen Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt, Hildesheim Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Aurich Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Oldenburg 2017 Präsidentin oder Präsident des Landgerichts, Osnabrück Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts, Oldenburg Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Winsen Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Northeim Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts, Celle Präsidentin oder Präsident des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts , Lüneburg Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Buxtehude 2018 Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Papenburg Präsidentin oder Präsident des Landgerichts, Verden Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Gifhorn Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts, Osterode Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt, Braunschweig „Absehbare Beförderungen“ gibt es nicht. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung Bezug genommen. 14. Kann Justizministerin Niewisch-Lennartz ausschließen, dass dazu u. a. auch die Behördenleiterstellen bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig, am AG Hannover, am VG Göttingen und beim LG Braunschweig gehören werden? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 15. Wie viele Frauen haben in der Geschichte des VG Göttingen, des AG Hannover und des LG Braunschweig bisher die Präsidentenstelle innegehabt? Von 2000 bis 2008 war die Präsidentenstelle bei dem VG Göttingen mit einer Frau besetzt. Bei dem LG Braunschweig und bei dem AG Hannover waren die Präsidentenstellen bisher mit Männern besetzt. 16. Haben sich die Justizministerin, die Justizstaatssekretärin, die Leiterin der Abteilung I des MJ oder der dem VG Göttingen übergeordnete Mittelbehördenleiter intern bereits dafür ausgesprochen, dass der bisherige Behördenleiter am VG Göttingen Abteilungsleiter I im MJ werden soll, wenn die Bewerbung der bisherigen Stellinhaberin auf die Präsidentenstelle am OLG Oldenburg Erfolg haben sollte? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5106 5 17. Haben sich die Justizministerin, die Justizstaatssekretärin, die Leiterin der Abteilung I des MJ oder der dem AG Hannover übergeordnete Mittelbehördenleiter intern bereits für einen Mann als Nachfolger des derzeitigen Amtsgerichtspräsidenten ausgesprochen , insbesondere für einen Bediensteten der Mittelbehörde, der dort mehrere Jahre lang als Präsidialrat I bzw. II tätig gewesen ist, waren gegen diesen Bedienstete in einer vorherigen Verwendung Befangenheitsanträge erfolgreich und, wenn ja, aus welchen Gründen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 18. Haben die Justizministerin, die Justizstaatssekretärin, die Leiterin der Abteilung I im MJ, sonstige Bedienstete des MJ oder Mittelbehördenleiter bereits vor der Ausschreibung der in den Fragen 11 und 14 genannten Behördenleiterstellen mit möglichen Bewerberinnen oder Bewerbern über die Stellenbesetzung gesprochen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 19. Wenn ja bei Frage 18: Wer hat was wann mit wem und aus welchem Grund (Funktionsbezeichnungen genügen) besprochen, kann die Justizministerin ausschließen, dass derartige Gespräche vor Stellenausschreibung die Erfolgsaussichten von Konkurrentenklagen erhöhen, z. B. mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit, und sich dadurch Stellenbesetzungsverfahren verzögern, und wie will die Justizministerin solchen Risiken begegnen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. (Ausgegeben am 10.02.2016) Drucksache 17/5106 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4927 Hängepartie am OLG Oldenburg? Wie will Justizministerin Niewisch-Lennartz Verzögerungen bei der Besetzung von Behördenleiterstellen in der niedersächsischen Justiz verhindern? Anfrage des Abgeordneten Volker Meyer (CDU) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums