Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4428 - Gutachten und ihre Gutachter - Wer bewertet Qualität und Aktualität der den Gutachten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse? Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 12.10.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 16.10.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 15.02.2016, gezeichnet Dr. Gabriele Heinen-Kljajić Vorbemerkung der Abgeordneten Gutachtern und ihrer Arbeit wird eine hohe Bedeutung beigemessen. Gutachten sichern Entscheidungen in vielen Bereichen des öffentlichen wie auch privaten Lebens ab, sei es in öffentlichrechtlichen Genehmigungsverfahren, vor Gericht bei familienrechtlichen Konflikten in Sorgerechtsfällen oder bei der Prüfung von Standortfaktoren für technische Bauwerke - von der Industrieanlage bis zum Brückenbauwerk. Gutachten bedingen und befördern folglich sowohl höchstpersönliche Lebensperspektiven, die unter Umständen auch Dritte betreffen, wie auch weitreichende und generationenrelevante öffentliche Fragestellungen. Vorbemerkung der Landesregierung Zur Konkretisierung des Begriffs „Trend“ wurden in Auftrag gegebene Gutachten im Zeitraum 2012 bis 2015 pro Jahr, Angaben dazu, wie häufig pro Jahr eine Gutachterin bzw. ein Gutachter beauftragt wurde, die bzw. der bereits zuvor beauftragt worden war, und Angaben, wie häufig Gutachten an Gutachtergruppen vergeben wurden, die bereits zuvor beauftragt worden waren, berücksichtigt. Die Staatskanzlei und das Kultusministerium haben insgesamt Fehlanzeige erstattet. 1. Gibt es in einem der Ressorts der Landesregierung den Trend, immer wieder den gleichen Gutachter zu beauftragen? MF: Das Staatliche Baumanagement Niedersachsen (SBN) vergibt Aufträge für die Erbringung von Planungsleistungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen in der Regel an freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure. Hinzu treten technische Gutachten, die routinemäßig anfallen (z. B. Baugrundgutachten oder statische Berechnungen). Vom SBN werden die Auftragnehmer gemäß den Vergabebestimmungen des Landes bzw. der Europäischen Union ausschließlich nach deren Eignung in Bezug auf die zu erbringende Leistung ausgewählt, d. h. in jedem Einzelfall wird die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit überprüft. Die dafür erforderlichen Eignungsnachweise sind ebenfalls durch die Vergabebestimmungen festgelegt. Damit ist ein Wettbewerb unter den Anbietern gewährleistet. In Einzelfällen werden auch Sachverständigenleistungen, z. B. bei Vertragsstreitigkeiten nach VOB/B, benötigt. Für die Erbringung derartiger Leistungen, z. B. im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens, schlägt das SBN meist einen Gutachter vor, über dessen Beauftragung dann das zuständige Gericht entscheidet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 2 MI: Ein Trend, immer wieder den/die gleichen Gutachter zu beauftragen, ist nicht ersichtlich. 2012: 19 Gutachten von 16 verschiedenen Gutachtern, 2 Gutachter wurden mehrfach beauftragt, 2013: 17 Gutachten von 16 verschiedenen Gutachtern, 1 Gutachter wurde mehrfach beauftragt, 2014: 25 Gutachten von 20 verschiedenen Gutachtern, 3 Gutachter wurden mehrfach beauftragt, 2015: 26 Gutachten von 23 verschiedenen Gutachtern, 3 Gutachter wurden mehrfach beauftragt. ML: 2012: 6 Gutachten; 2013: 6 Gutachten; 2014: 6 Gutachten; 2015: 4 Gutachten. In den Jahren 2012 bis 2014 gab es eine Mehrfachbeauftragung an eine Unternehmensberatung zur Weiterentwicklung des einheitlichen Qualitätsmanagementsystems in niedersächsischen Organisationen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes (EQUINO). MS: Im genannten Zeitraum wurden sechs Gutachten in Auftrag gegeben: 2012: 2 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), 2013: 2 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), 2014: 1 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 100 - 1 Gutachter aus 2012 wurde erneut beauftragt), 2015: 2 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0). MW: Nein. Bei der Beantwortung der Fragen wurden Gutachten einbezogen, die nach Grundsätzen für Gutachten - und Beraterverträgen (Rd.Erl des MF vom 26.11.2008) gegenüber dem MF anzuzeigen sind. 2012: 6 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), 2013: 9 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), 2014: 5 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), 2015: 8 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0). MJ: a) Schwerpunktpunktmäßig werden im Geschäftsbereich des MJ Gutachten durch Gerichte eingeholt . Die Beauftragung und die Auswahl der Sachverständigen erfolgt in richterlicher Unabhängigkeit . Von einer ab 01.01.2016 für Betreuungsangelegenheiten geltenden Ausnahme abgesehen , wird die Zahl der Gutachten nicht erfasst. b) Für den Bereich des Justizvollzugs wurden im Zeitraum von 2012 bis 2015 insgesamt 571 Gutachten an externe Sachverständige zur Vorbereitung vollzuglicher Entscheidungen in Auftrag gegeben. Der nachfolgenden Auflistung kann sowohl die jährliche Anzahl extern vergebener Gutachten als auch die mehrfache Beauftragung eines/r Sachverständigen entnommen werden: 2012: 124 Gutachten, 41 beauftragte Sachverständige davon 23 mehrfach beauftragt (56,1 %), 2013: 191 Gutachten, 42 beauftragte Sachverständige davon 32 mehrfach beauftragt (76,2 %), 2014: 129 Gutachten, 33 beauftragte Sachverständige davon 26 mehrfach beauftragt (78,8 %), 2015: 127 Gutachten, 35 beauftragte Sachverständige davon 25 mehrfach beauftragt (71,4 %), c) Aus dem Bereich der Informationstechnik der niedersächsischen Justiz wurden zwei Gutachten eingeholt, jeweils eines im Jahr 2012 und im Jahr 2015. Beauftragt wurden zwei verschiedene Gutachter. MU: Im Zeitraum 2012 bis einschließlich 2015 sind 33 Gutachten in Auftrag gegeben worden. In 36 % der Fälle sind bereits schon vorher beauftragte Gutachterinnen/Gutachter in Anspruch genommen worden. Bei weiteren 24 % der Fälle handelt es sich um dieselbe Gutachtergruppe. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 3 MWK: Nein. Folgende ergänzende Informationen liegen aus dem Geschäftsbereich des MWK vor: 2012: 5 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), 2013: 8 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), 2014: 16 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), 2015: 16 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 0), sowie zusätzliche gebündelte Meldungen für den Zeitraum 2012 bis 2015: 14 (gleiche Gutachter in %: 0). 2. Gibt es in einem der Ressorts der Landesregierung den Trend, immer wieder einen Gutachter aus einer erkennbaren Gruppe von häufig beauftragten Gutachtern zu beauftragen ? MF: Siehe Antwort zu Frage 1. MI: Im Polizeibereich wurden überwiegend Gutachten beauftragt, um gesundheitliche Beeinträchtigungen auszuschließen bzw. zu identifizieren, die sich aus der Unterbringung in den Dienstgebäuden ergeben, z. B. Raumluftmessungen im Hinblick auf Schimmelpilzsporen, Trinkwasseruntersuchungen . Hierfür wurden Umweltgutachter/Labore mit der Begutachtung beauftragt. Fasst man diese als Gutachtergruppe zusammen so sind hier aufzuführen: 2012: 13 Gutachten, 2013: 7 Gutachten , 2014: 12 Gutachten, 2015: 15 Gutachten. MS: Siehe Antwort zu Frage 1. MW: 2012: 6 Gutachten (gleiche Gutachtergruppen in %: 0), 2013: 9 Gutachten (gleiche Gutachtergruppen in %: 0), 2014: 5 Gutachten (gleiche Gutachtergruppen in %: 60), 3 von 5 Gutachten wurden an Rechtsanwaltsgesellschaften bzw. an eine Rechtsanwältin vergeben. 2015: 8 Gutachten (gleiche Gutachter in %: 25), 2 von 8 Gutachten wurden an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vergeben. MJ: Gutachtergruppe: a) Für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften kann diese Frage aus unter 1. genannten Gründen nicht beantwortet werden. b) Justizvollzug: 2012: Psychiaterinnen/Psychiater: 10 (43,5 %), Psychologinnen/Psychologen: 13 (56,5 %), 2013: Psychiaterinnen/Psychiater: 14 (43,8 %), Psychologinnen/Psychologen: 18 (56,2 %), 2014: Ärztinnen/Arzte: 1 (4,0 %), Psychiater/innen: 11 (42,4 %), Psychologinnen/Psychologen: 14 (53,8 %), 2015: Ärztinnen/Ärzte: 1 (4,0 %), Psychiater/innen: 9 (36,0 %), Psychologinnen/Psychologen: 15 (60,0 %), c) Für den IT-Bereich: 0%. MU: Siehe Antwort zu Frage 1. MWK: Es ist kein Trend erkennbar, immer wieder einen Gutachter aus einer erkennbaren Gruppe von häufig beauftragten Gutachtern zu beauftragen. 2014 wurden zwei verschieden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Hochschulen und Landesbetrieben beauftragt (Rahmenvertrag Wirtschaftsprüfer). Die zu erfüllenden Aufgaben bei der Jahresabschlussprüfung dürfen ausschließlich von renommierten Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 4 damit die Ergebnisse der Jahresabschlüsse auch als amtliches Dokument anerkannt werden können . MWK ist in diesem Zusammenhang darauf angewiesen, immer wieder aus einer kleinen Gruppe von grundsätzlich geeigneten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auszuwählen. Aufgrund der Größe der Landesbetriebe sind nur wenige Gesellschaften in der Lage, mehrere Hochschulen gleichzeitig zu prüfen. 3. Womit begründet sich die unter 1. und 2. beschriebene Beauftragung, und welche Alternativen wurden aus welchen Gründen verworfen? MF: siehe Antwort zu Frage 1. MI: Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist bei Verdacht auf gesundheitsgefährdenden Auswirkungen in einem Dienstgebäude diesem Verdacht umgehend nachzugehen. Da die hierfür erforderlichen Fachkapazitäten im Land für die erforderlichen Untersuchungen nicht selbst vorgehalten werden, sind die Dienstleistungen Dritter, hier der Umweltgutachter, in Anspruch zu nehmen. Alternativen hierzu bestehen nicht. In diesen Fällen ist eine besondere Eilbedürftigkeit grundsätzlich anzunehmen . In einigen Fällen handelt es sich auch um erforderliche Nachuntersuchungen, die bereits vom zuvor beauftragten Gutachter/Institut durchgeführt wurden. MS: Siehe Antwort zu Frage 1. MW: In den Jahren 2012 bis 2015 hat es bezogen auf die jährliche Vergabe keine wiederholten Beauftragungen von Gutachterinnen/Gutachtern gegeben. Die wiederholten Beauftragungen von Gutachtergruppen in den Jahren 2014 und 2015 waren jeweils darin begründet, dass der Gutachtenauftrag nur von dieser Gutachtergruppe erfüllt werden konnte. MJ: a) Zu den durch Gerichte und Staatsanwaltschaften eingeholten Gutachten kann ungeachtet der Nichtfeststellbarkeit der von der Frage vorausgesetzten Trends allgemein ausgeführt werden, dass die Beauftragung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften der einschlägigen Prozessordnungen erfolgt. Die Vorgaben zur Sachverständigenauswahl sind für den Zivilprozess in § 404 ZPO geregelt. Diese Vorschrift gilt über § 46 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 82 der Finanzgerichtsordnung und § 118 Abs. 1 Satz 1 der Sozialgerichtsgesetzes auch für die Fachgerichtsbarkeiten und gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine förmliche Beweisaufnahmen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für das Strafverfahren gilt § 73 StPO. Die zitierten Vorschriften werden von Richterinnen und Richtern in richterlicher Unabhängigkeit angewendet. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bestellen Sachverständige im Ermittlungsverfahren gemäß § 161 a StPO ebenfalls nach § 73 StPO, wobei Konkretisierungen in bundesweit geltenden Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) enthalten sind. Die Auswahl erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen mit dem Ziel, die Ermittlungen möglichst rasch und zielführend voranzubringen, und orientiert sich daher an der Qualität des zu beauftragenden Sachverständigen. Der Staatsanwalt hat bei der Auswahl darauf zu achten, dass der Sachverständige fachlich und persönlich für die Erstellung des Gutachtens geeignet ist und dass die von ihm vertretene Lehre wie auch die von ihm angewendeten Methoden in Fachkreisen allgemein anerkannt sind. Voraussetzung für die Bestellung ist das Vorliegen besonderer Sachkunde für die Feststellung und Beurteilung von bestimmten Tatsachen. Das Gesetz stellt keine weitergehenden Anforderungen auf, es ist insbesondere nicht zwingende Voraussetzung , dass ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist. Zwar sieht § 73 Abs. 2 StPO vor, dass grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden sollen. Die öffentliche Bestellung, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften für bestimmte Sachgebiete auf bestimmte Zeit erfolgt, ist ein Anzeichen dafür, dass der Sachverständige zuverlässig ist und über fachliche Tüchtigkeit verfügt. Sie enthebt den Staatsanwalt aber nicht der Pflicht, dies selbstständig zu prüfen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 5 Die Staatsanwaltschaft muss („soll“) öffentlich bestellte Sachverständige aber nur wählen, wenn nicht besondere Umstände die Heranziehung anderer Personen erfordern. Ob das der Fall ist, beurteilt der Staatsanwalt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Aus strafverfahrensrechtlicher Sicht besteht kein zwingendes Bedürfnis, öffentlich bestellte Gutachter heranzuziehen. Zwar spricht die öffentliche Bestellung für ein gewisses Maß an Qualität, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall einem Staatsanwalt ein kompetenter Sachverständiger bekannt ist, der nicht öffentlich bestellt ist. Handelt es sich um einen nicht-öffentlich bestellten Sachverständigen, lässt die Praxis auch andere Qualifikationen genügen, z. B. Qualifikation als Facharzt, langjährige Erfahrung, Gerichtsbekanntheit. Fehlt jedoch eine allgemein geregelte Ausbildung bzw. Eignungsprüfung und besteht in den jeweiligen Fachgebieten eine Vielzahl von unterschiedlichen Untersuchungsmethoden, ist bei der Auswahl eine besonders eingehende Prüfung geboten. Hierbei können die von den Staatsanwaltschaften für die wichtigsten Gebiete geführten Verzeichnisse mit bewährten Sachverständigen als Hilfe dienen (Nr. 70 Abs. 3 RiStBV). Besondere Umstände, derentwegen andere Personen zu bestellen sind, können darin liegen, dass es auf eine noch speziellere Sachkunde ankommt. Die Beauftragung von Privatpersonen als Sachverständige setzt jedoch stets voraus, dass dies der Aufklärung des Sachverhaltes dient und kein Anlass besteht, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln . Die Beauftragung einer Privatperson ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie nicht hoheitlich und unter Anleitung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft tätig wird (BVerfG, Beschluss vom 31.8.2007, 2 BvR 1681/07). Während des Ermittlungsverfahrens gibt der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass Gegenstand der Untersuchung ein häufig wiederkehrender, tatsächlich gleichartiger Sachverhalt (z. B. Blutalkoholgutachten ) ist oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist. Ist dem Staatsanwalt kein geeigneter Sachverständiger bekannt, so ersucht er die Berufsorganisation oder die Behörde um Vorschläge, in deren Geschäftsbereich die zu begutachtende Frage fällt. Zur Auswahl des Sachverständigen gehört auch die Entscheidung , welcher Fachrichtung der Sachverständige angehören soll. Das Fachgebiet des Sachverständigen wird durch den Untersuchungsauftrag bestimmt. Die Strafprozessordnung enthält keine gesetzlich verankerten Qualitätsanforderungen an Sachverständige. Viele Staatsanwaltschaften führen für die wichtigsten Gebiete Verzeichnisse bewährter Sachverständiger, damit das Verfahren nicht durch die Auswahl von Sachverständigen verzögert wird. Nach Nr. 72 RiStBV soll vor Beauftragung des Sachverständigen gegebenenfalls geklärt werden, ob dieser in der Lage ist, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten. Dem Sachverständigen ist ein genau umgrenzter Auftrag zu erteilen; nach Möglichkeit sind bestimmte Fragen zu stellen. Oft ist es zweckmäßig, die entscheidenden Gesichtspunkte vorher mündlich zu erörtern. Bestehen Zweifel an der Eignung des Sachverständigen, so hat der Staatsanwalt alsbald zu prüfen, ob ein anderer Sachverständiger beauftragt werden muss. Zusammenfassend kann gesagt werden: Soweit eine (tendenziell steigende) wiederholte Beauftragung derselben Gutachter(gruppe) vorliegen sollte, was indessen für die durch Gerichte und Staatsanwaltschaften eingeholten Gutachten nicht verifiziert werden kann, wäre anzunehmen, dass dies auf der Anwendung der zitierten Vorschriften in Verbindung mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Sachverhaltsaufklärung beruht. b) Für den Justizvollzug ist festzuhalten, dass es sich um forensisch erfahrene Sachverständige handelt, die eine fundierte und zeitnahe Bearbeitung leisten und den vom Prognosezentrum des Niedersächsischen Justizvollzugs vorgegebenen Kostenrahmen akzeptieren. MU: Die Beauftragung begründet sich damit, dass die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen nur bei den betreffenden Gutachterinnen/Gutachter vorgelegen haben. Soweit alternative Angebote vorlagen, erfolgte die Auswahl nach Abwägung aller einschlägigen fachlichen und monetären Kriterien. MWK: Siehe Antwort zu Frage 2. Neben den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Gutachtergruppe liegt kein Trend vor, immer wieder den gleichen Gutachter oder einen Gutachter aus einer erkennbaren Gruppe von häufig beauftragten Gutachtern zu beauftragen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 6 4. Wodurch ist sichergestellt, dass die beauftragten Gutachter nach heutigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand begutachten, bewerten und ihre Empfehlung ableiten? MF: Siehe Antwort zu Frage 1. Beim SBN handelt es sich um eine Fachverwaltung, die die fachliche Qualität der von ihr beauftragten baufachlichen Gutachten beurteilen kann. MI: In der Regel werden nur zertifizierte Gutachter beauftragt. Die Verantwortung, dass die Gutachten auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft basieren, obliegt nach hiesiger Einschätzung den beauftragten Gutachtern. Für die im Kommunalbereich beauftragten Gutachter des Niedersächsischen Instituts für Wirtschaftsforschung (NIW) gelten strenge Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wie sie auch von der Deutschen Forschungsgemeinschaft empfohlen und erwartet werden. MS: Zu den unter Frage 1 aufgeführten Gutachten wurden ausgewiesene Fachinstitute beauftragt. MW: Die Beauftragung von Gutachtern erfolgt unter Beachtung der jeweils anzuwendenden vergaberechtlichen Vorschriften. Durch die danach im Vorfeld in der Regel zu erstellende Leistungsbeschreibung und die im Rahmen des Vergabeverfahrens durchzuführende Eignungsprüfung wird sichergestellt , dass die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die erforderliche Eignung besitzt, um den jeweiligen Auftrag in der erwarteten Qualität und damit auch Wissenschaftlichkeit zu erledigen. Nach Ablieferung des Gutachtens wird die Qualität des Gutachtens im Rahmen der sogenannten Abnahme durch das zuständige Referat im MW sichergestellt. MJ: a) Für die Gerichtsverfahren und den Bereich der Staatsanwaltschaften ist nach den oben zitierten Vorschriften vorgegeben, dass vorrangig öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden sollen und andere Personen nur dann, wenn besondere Umstände es erfordern. Für die gerichtlichen Verfahren existieren ferner verfahrensimmanente Sicherungen wie die Einbeziehung der Parteien in die Bestellung, Befugnisse zur Ablehnung etwa aus Gründen der Befangenheit, Fragerechte und die Beeidigung der Sachverständigen. Zur Ergänzung wird auf die Ausführungen in der Antwort auf Frage 3 Bezug genommen. Für den Bereich der Zivilgerichte und der Fachgerichtsbarkeiten (nicht für den Strafprozess) befindet sich im Übrigen derzeit ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (BT-Drs. 18/6985) in den parlamentarischen Beratungen. Der Gesetzentwurf verfolgt erklärtermaßen das Ziel, durch größere Transparenz im gerichtlichen Auswahlverfahren das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität der Sachverständigen zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Gerichte qualifizierte und auch im Übrigen geeignete Sachverständige auswählen. Dazu sollen insbesondere die Beteiligungsrechte der Parteien gestärkt und eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für die Gerichte geschaffen werden. In Kindschaftssachen sollen gesetzliche Qualifikationsanforderungen dazu beitragen, die Qualität der Begutachtung, insbesondere in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren , zu verbessern. b) Bei den Gutachten im Bereich des Justizvollzugs handelt es sich um – Behandlungsuntersuchungen zur Erstellung eines Vollzugsplans gemäß § 9 Abs. 2 NJVollzG bzw. § 8 SVVollzG, – Lockerungsgutachten gemäß § 16 NJVollzG bzw. § 16 SVVollzG sowie – Gutachten mit spezifischen Fragestellungen beispielsweise die Unterbringungsform oder die Behandlung betreffend. Das Prognosezentrum des niedersächsischen Justizvollzugs ist dabei für die Erstellung der Behandlungsuntersuchungen und Lockerungsbegutachtung für – Sicherungsverwahrte, – männliche Gefangene, bei denen eine Unterbringung gemäß § 63 StGB oder im Anschluss an die Strafverbüßung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder vorbehalten ist sowie Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 7 – männliche Gefangene, die einem Regelbeispiel des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 NJVollzG unterfallen, zuständig. Gutachten mit spezifischen Fragestellungen können ebenfalls beim Prognosezentrum in Auftrag gegeben werden. Können die Gutachtenaufträge nicht fristgerecht durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prognosezentrums bearbeitet werden, werden externe Sachverständige beauftragt. Die Justizvollzugseinrichtungen sind für die Erstellung der Behandlungsuntersuchungen für männliche Gefangene ohne angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung zuständig. Sie werden i. d. R. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachdienste erstellt. Sollten die Behandlungsuntersuchungen nicht fristgerecht erstellt werden können, so werden externe Sachverständige beauftragt. Für alle Gutachten werden nahezu ausschließlich Sachverständige mit forensisch-psychiatrischer oder forensisch-psychologischer Ausrichtung durch das Prognosezentrum oder die Justizvollzugseinrichtungen beauftragt. Bei den beauftragten psychologischen Sachverständigen handelt es sich mehrheitlich um Gutachterinnen und Gutachter, die durch die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) als „Forensischer Sachverständiger für Schuldfähigkeit und Prognose (Bereich: Strafrecht und Strafvollstreckungsrecht)“ anerkannt sind. Bei den beauftragten psychologischen Sachverständigen, die diese Zertifizierung nicht aufweisen , handelt es sich um ausgewählte Sachverständige mit mehrjähriger Erfahrung in der Begutachtung forensischer Klientel oder entsprechender mehrjähriger einschlägiger praktischer Erfahrung im Justizvollzug und/oder in Kliniken für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Die beauftragten psychiatrischen Sachverständigen haben überwiegend nach den Bedingungen der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) das Zertifikat „Forensische Psychiatrie“ erworben. Bei den beauftragten psychiatrischen Sachverständigen, die diese Zertifizierung nicht aufweisen, handelt es sich um ausgewählte Gutachterinnen und Gutachter mit entsprechender mehrjähriger Erfahrung in der Begutachtung forensischer Klientel bzw. einschlägiger praktischer Erfahrung in Justizvollzug und/ oder in Kliniken für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Die Einhaltung aktueller Qualitätsstandards orientiert sich an den „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ nach Bötticher et al. von 2006 (NStZ 2006, Heft 10, 537). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prognosezentrums bzw. der Justizvollzugseinrichtungen prüfen die eingehenden Gutachten auf Plausibilität und Einhaltung der Mindestanforderungen. c) Für die Gutachten im IT-Bereich werden vor der Beauftragung geeignete Qualifikationsnachweise oder Referenzen verlangt, aus denen sich die Erfahrungen in dem zu begutachtenden Themenfeld ergeben. MU: Entscheidend für die Inanspruchnahme von Gutachterinnen/Gutachtern ist die fachliche Eignung und Erfahrung. Welche Person oder Institution für die Erledigung eines Auftrags geeignet ist, entscheidet sich nach vergaberechtlichen Grundsätzen. Das Vergaberecht regelt die Auswahl des Vertragspartners mit dem Ziel, das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der Transparenz , Nachprüfbarkeit, Wettbewerb und Nichtdiskriminierung zu finden. Wer als Bieter geeignet ist, richtet sich auftragsbezogen nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit oder auf Grundlage von Referenzen. MWK: Im Rahmen des Vergabeverfahrens ist der Nachweis über die Eignung der Gutachterin/des Gutachters zu führen (abhängig vom jeweiligen Fachgebiet beispielsweise entsprechende Referenzen , Zugehörigkeit zu Fachverbänden und -vereinigungen oder Kammern, Empfehlungen der ständigen Akkreditierungskommission, standesrechtliche Regelungen, gerichtliche Zulassungen). Entsprechende Kriterien für die Eignungsprüfung werden im Leistungsverzeichnis bzw. den Ausschreibungsunterlagen definiert und im Vergabeverfahren überprüft. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 8 5. Welche Angebote seitens der niedersächsischen Hochschulen gibt es im Sinne von Fortbildungen für Gutachten? MWK: Die Hochschulen können nur Auskunft zu wissenschaftlichen Gutachten erteilen. Im Zusammenhang mit Gutachtertätigkeiten durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Angebote seitens der niedersächsischen Hochschulen im Sinne von Fortbildungen für wissenschaftliche Gutachter werden, mit Ausnahme an der Universitätsmedizin Göttingen, nicht vorgehalten . Soweit die Hochschulen Fortbildungsveranstaltungen anbieten, beschränken sich diese grundsätzlich nicht auf die Teilnahme von Gutachterinnen und Gutachtern. Sie stehen allen Berufstätigen der entsprechenden Fachrichtungen offen, also auch Beschäftigten, die als Gutachter tätig werden. In der Forensischen Psychiatrie der Universitätsmedizin Göttingen (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ) gibt es Angebote zur Fortbildung von Gutachtern. Auf forensisch psychiatrischem Gebiet wird die Begutachtung Ärzten übertragen, die bereits über psychiatrische Erfahrung verfügen. Insofern erstreckt sich die Fortbildung von Gutachtern auf die Zeit nach der Approbation und damit nach der Ausbildung von Ärzten. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie wird bundesweit von acht Professoren gelehrt, die Behandlung nach § 63 bzw. § 64 StGB ist mit Ausnahme von ULM/Günzburg und Göttingen nicht mit einer universitären Qualifikation verbunden. Seitens der DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie , Psychosomatik und Nervenheilkunde) und seitens der Landesärztekammern (LÄK) werden nach etwa dreijähriger Weiterbildung nach dem Facharzt das Zertifikat der DGPPN bzw. die Schwerpunktbezeichnung der LÄK verliehen. Die DGPPN knüpft die Verleihung des Zertifikats an die 240 Std. umfassende theoretische, eine einjährige praktische Tätigkeit im MRV (Maßregelvollzug ) und die Vorlage von 70 Gutachten an den Zertifizierungsausschuss. Gegenwärtig wird eine CME-Zertifizierung umgesetzt. Seitens der Forensischen Kliniken werden im Rahmen der Weiterbildung zum Schwerpunkt der LÄK Ausbildungscurricula angeboten. Die Weiterbildungsermächtigung der Asklepiosklinik Göttingen beträgt drei Jahre. Zum Teil werden in Weiterbildungsverbünden die Inhalte abgeleistet. In Göttingen hat ein Professor ein Gutachtenausbildungs- und Supervisionsseminar für Ärzte in der Weiterbildung zum Facharzt angeboten. Gutachtenaufträge werden seitens der Auftraggeber in Niedersachsen i. d. R. direkt, d. h. nicht über die Klinikleitung an die Gutachter verteilt. Die Gutachtenerstattung erfolgt in Nebentätigkeit. 6. Welche Institutionen erkennen welche Gutachter als solche an (bitte für die einzelnen Ressorts getrennt anführen)? MF: Siehe Antwort zu Frage 1. MI: Keine Erkenntnisse. MS: Fehlanzeige. MW: Fehlanzeige. MJ: a) Für den Bereich gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Gutachten gilt wie ausgeführt die grundsätzliche Vorgabe, öffentlich bestellte Sachverständige auszuwählen. Dabei kommen sämtliche öffentlichen Institutionen in Betracht, die öffentliche Bestellungen vornehmen. b) Für den Bereich des Justizvollzugs wird auf die Antwort zu Frage 4 b) Bezug genommen. c) Für den Bereich Informationstechnologie existieren mit Blick auf die geringe Zahl von Aufträgen keine diesbezüglichen Vorgaben. MU: Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) nimmt Anerkennungen von Sachverständigen nach § 16 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vor. Darüber hinaus ist er zuständig Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 9 für die Anerkennung von Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung nach §§ 125 NWG, 44 NAbfG. Die anerkannten Institutionen können bundesweit Aufgaben im Rahmen dieser Anerkennung wahrnehmen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Gutachterfunktionen übernehmen. Grundlage für die Anerkennung durch den NLWKN ist die Einhaltung von Qualitätssicherungsstandards/DIN-Normen. MWK: Fehlanzeige. 7. Welche Kriterien werden für die Gutachten beziehungsweise für die Wissenschaftlichkeit zugrunde gelegt? MF: Siehe Antwort zu Frage 1. MI: Keine Erkenntnisse. MW: Die Kriterien werden in Abhängigkeit vom Inhalt des Gutachtenauftrages z. B. im Rahmen der Leistungsbeschreibung festgelegt und können deshalb nicht allgemeingültig benannt werden. MJ: Auf die Antworten zu den Fragen 3, 4 und 6 wird Bezug genommen. MU: Die Auswahl erfolgt nach Kompetenz und notwendiger Qualifikation. Auf die Ausführungen zu den Fragen 3 und 4 wird insoweit hingewiesen. MWK: Bei der Vergabe der Gutachterverträge werden je nach Fachgebiet und Inhalt der Beauftragung die dazu entscheidenden Kriterien spezifisch festgelegt. Allgemeingültige - über die Maßgaben von fachlicher Eignung, Kompetenz und Qualifikation hinausgehende - Kriterien, lassen sich nicht benennen. 8. Welche länderübergreifenden Bestimmungen zur Sicherung von Gutachtenqualität im Sinne der Wissenschaftlichkeit gibt es? MF: Siehe Antwort zu Frage 1. MI: Keine Erkenntnisse. MW: Fehlanzeige. MJ: a) Hinsichtlich der von Gerichten und Staatsanwaltschaften eingeholten Gutachten enthalten bundesrechtliche Regelungen - wie dargelegt - länderübergreifende Bestimmungen. b) Zum Justizvollzug hat der Strafvollzugsausschuss der Länder im Rahmen seiner 109. Tagung vom 6. bis 8. Mai 2009 empfohlen, sich an den „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ von Bötticher et al. (2006) zu orientieren. c) Für den Bereich der Informationstechnologie gibt es länderübergreifende Bestimmungen zur Sicherung der Gutachtenqualität nicht, da es sich um Einzelfälle mit stark unterschiedlich gelagerten Sachverhalten handelt. MU: Die Bezeichnung „Gutachter“ oder Sachverständiger ist rechtlich nicht geschützt. Spezielle länderübergreifende Bestimmungen zur Sicherung von Gutachterqualitäten sind nicht bekannt. In verschiedenen Bereichen wird eine Sachverständigenkompetenz durch Akkreditierung nach DIN- Normen sichergestellt. Auf die Ausführungen zu Frage 6 wird verwiesen. Beispielhaft sei erwähnt, dass es sich bei akkreditierten Windgutachtern um Sachverständige handelt, die über eine Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17025:2000 bzw. 17025:2005 (Prüfungen in dem Bereich „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen von Windenergieanlagen“ gemäß der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 6 [60-Prozent-Referenzertrag-Nachweis auf Grundlage der Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen]) verfügen müssen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5216 10 MWK: Für Gutachten im Bereich der Wirtschaftsprüfung wird auf das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) verwiesen, das im Rahmen seiner Prüfungsstandards Vorgaben für die Durchführung von Abschlussprüfungen festlegt. Im Übrigen sind weitere länderübergreifende Bestimmungen nicht bekannt. (Ausgegeben am 22.02.2016) Drucksache 17/5216 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4428 Gutachten und ihre Gutachter - Wer bewertet Qualität und Aktualität der den Gutachten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse? Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur