Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5230 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4967 - Genehmigungssituation und Sicherheitsvorkehrungen an den Produktions- und Abfallkonditionierungsanlagen in Braunschweig-Thune (Firmen Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH und GE Healthcare Buchler GmbH & Co KG) Anfrage der Abgeordneten Gerald Heere und Miriam Staudte (GRÜNE) an die Landesregierung , eingegangen am 12.01.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 15.01.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 16.02.2016, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Nach Aussagen des Landesumweltministeriums in der Braunschweiger Zeitung vom 11.03.2015 handelt es sich bei der sogenannten 2 000-Stunden-Regelung für die Strahlenschutzvorgaben am Standort Thune nicht um eine Ausnahmeregelung: „Eine Ausnahmegenehmigung für die sogenannte ‚2 000-Stunden-Regel‘ (…) gibt es nicht. Diese Regelung stellt eine Anwendung der Strahlenschutzverordnung dar. Die Ausgestaltung erfolgt in der Betriebsbeschreibung der Firmen Eckert & Ziegler Nuclitec und GE Healthcare Buchler, die Grundlage für die Erteilung der Genehmigung war.“ Die Genehmigung wurde vom Gewerblichen Aufsichtsamt Braunschweig 1998 auf Grundlage der damals gültigen Strahlenschutzverordnung erteilt. Diese sah in § 44 Abs. 1 (alt) für die effektive Dosis einen Grenzwert von 1,5 Millisievert (mSv) vor, der nach Absatz 2 von der zuständigen Behörde „in bestimmten Einzelfällen bis auf 5 mSv erhöht“ werden kann. Die StrlSchV sieht heute in § 46 (neu) einen Grenzwert von 1 mSv vor. Die Landesregierung hat angekündigt, eine externe Sachverständigenorganisation mit der Überprüfung der 2 000-Stunden-Regelung zu beauftragen. Vorbemerkung der Landesregierung Im § 44 der Strahlenschutzverordnung von 1989 wurde Folgendes ausgeführt: „§ 44 Dosisgrenzwerte für außerbetriebliche Überwachungsbereiche (1) Die effektive Dosis durch Direktstrahlung aus Anlagen oder Einrichtungen oder sonst aus genehmigungsbedürftiger Tätigkeit darf unter Einbeziehung der nach § 45 zu erwartenden Strahlenexposition aus Ableitungen für eine Person im außerbetrieblichen Überwachungsbereich den Grenzwert von 1,5 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten; für die Ableitungen gilt § 45. (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass der in Absatz 1 genannte Grenzwert in bestimmten Einzelfällen bis auf 5 Millisievert erhöht wird.“ Damit galten die 1,5 Millisievert bei Daueraufenthalt. Wurde durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen sichergestellt, dass kein Daueraufenthalt anzunehmen ist, konnte eine Erhöhung bis auf 5 Millisievert zugelassen werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5230 2 Mit der Strahlenschutzverordnung von 2001 wurde dieser Regelungsinhalt im § 46 aufgenommen und folgendermaßen ausgeführt: „§ 46 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Millisievert im Kalenderjahr. (2) … (3) Bei Anlagen oder Einrichtungen gilt außerhalb des Betriebsgeländes der Grenzwert für die effektive Dosis nach Absatz 1 für die Summe der Strahlenexposition aus Direktstrahlung und der Strahlenexposition aus Ableitungen. Die für die Strahlenexposition aus Direktstrahlung maßgebenden Aufenthaltszeiten richten sich nach den räumlichen Gegebenheiten der Anlage oder Einrichtung oder des Standortes; liegen keine begründeten Angaben für die Aufenthaltszeiten vor, ist Daueraufenthalt anzunehmen.“ Damit gilt seit 2001, dass die Strahlenexposition unter realistischen Bedingungen ermittelt werden soll. Die Strahlenschutzverordnung folgt den Artikeln 44 und 45 der Richtlinie 96/29 EURATOM, die ausführen: „Artikel 44: Bedingungen für die Genehmigung von Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen für die Bevölkerung verbunden sind Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung unter normalen Bedingungen bei den genehmigungspflichtigen Tätigkeiten umfassen alle Maßnahmen und Kontrollen, die darauf abzielen, die Faktoren zu ermitteln und auszuschalten, die während einer beliebigen mit einer Strahlenexposition durch ionisierende Strahlung verbundenen Handlung für die Bevölkerung ein Expositionsrisiko zur Folge haben können, das aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden darf. Diese Schutzmaßnahmen umfassen folgendes: a) Prüfung und Genehmigung der Pläne für Anlagen, bei denen die Gefahr einer Strahlenexposition gegeben ist, sowie der Standortplanung für derartige Anlagen in dem betreffenden Gebiet unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes; b) Abnahme der neuen Anlagen hinsichtlich eines angemessenen Schutzes vor Strahlenexposition und radioaktiver Kontamination, die sich auch außerhalb des Standorts der Anlage auswirken können, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der demographischen, meteorologischen, geologischen, hydrologischen und ökologischen Verhältnisse; c) Prüfung und Genehmigung von Plänen zur Abgabe von radioaktiven Ableitungen. Die Ausführung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der Modalitäten, die von den zuständigen Behörden entsprechend der Höhe des damit verbundenen Risikos der Strahlenexposition festgelegt worden sind. Artikel 45: Abschätzungen der Bevölkerungsdosen Die zuständigen Behörden a) sorgen dafür, dass Abschätzungen der Dosen aus Tätigkeiten nach Artikel 44 für die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit und für Bezugsbevölkerungsgruppen überall dort, wo gegebenenfalls solche Gruppen bestehen, so realistisch wie möglich vorgenommen werden; b) …“ Die Entscheidung zu den 2 000 Stunden geht auf einen Antrag der Firma zurück und ist infolge des dargestellten Sachstandes eine Anwendung der Strahlenschutzverordnung. Aktuell hat die Firma durch bauliche Maßnahmen sichergestellt, dass eine Belastung der 2 000-Stunden-Regel nicht mehr notwendig ist. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5230 3 1. Unter welchen Bedingungen konnte nach der Rechtslage im Jahr 1998 der Passus „in bestimmten Einzelfällen“ für einen höheren Grenzwert für die effektive Strahlendosis angewendet werden? Laut § 44 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung von 1989 konnte die zuständige Behörde zulassen, dass der in Absatz 1 genannte Grenzwert von 1,5 Millisievert im Kalenderjahr in bestimmten Einzelfällen bis auf 5 Millisievert erhöht wird. Dies war stets eine Einzelfallentscheidung, abhängig von den tatsächlichen örtlichen Bedingungen. Dieser Wert galt für Personen im außerbetrieblichen Überwachungsbereich. Die Genehmigung vom 23.07.1998 orientierte sich an der Richtlinie 96/29 EURATOM, in der festgelegt wurde, dass bei der Ermittlung der Exposition aus Direktstrahlung zur Erreichung des Schutzziels einer effektiven Dosis von 1 mSv pro Jahr von realistischen Aufenthaltszeiten ausgegangen werden soll. 2. Wie lauten die Formulierungen in der Betriebsbeschreibung der Firmen, die Grundlage für die Genehmigung einer effektiven Jahresdosis von 5 mSv waren? Mit der Genehmigung von 1998 wurde im Vorgriff auf die neue Strahlenschutzverordnung in Kenntnis der vorhandenen Richtlinie 96/29 EURATOM die Vorgehensweise geändert. Der Grenzwert wurde auf 1 mSv im Kalenderjahr festgesetzt und entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 96/29 EURATOM Artikel 45 eine Annahme für realistische Aufenthaltszeiten aufgenommen. In der Betriebsbeschreibung wird hierzu ausgeführt: „Die Anlagen und Gebäude sind so ausgelegt, daß die effektive Dosis aus der genehmigten Tätigkeit an der Grenze des betrieblichen Überwachungsbereichs 1 mSv pro Jahr für keine Person übersteigt. Dabei wird davon ausgegangen, daß sich keine Person länger als 2 000 h pro Jahr unmittelbar an der Grenze des betrieblichen Überwachungsbereichs aufhält.“ Eine effektive Jahresdosis von 5 mSv ist nach den bestehenden Genehmigungen nicht gestattet. 3. Ist dieser erhöhte Grenzwert von der Firma beantragt worden? Wenn ja, mit welcher Begründung? Es wurden keine erhöhten Grenzwerte beantragt. Die Grenzwerte sind durch die Strahlenschutzverordnung vorgegeben. Die Genehmigungswerte wurden mit den eingereichten Unterlagen der Firma vom 27.05.1998 beantragt. 4. Ist dieser erhöhte Grenzwert von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden? Wenn ja, mit welcher Begründung? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Sollte es keinen Antrag der Firma gegeben haben, warum wurde der erhöhte Grenzwert dennoch genehmigt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Wurde die Betriebsbeschreibung seit 1998 geändert? Wenn ja, bitte Datum sowie Aktenzeichen der Genehmigungen angeben, mit denen die Änderungen in Kraft gesetzt wurden. Die Betriebsbeschreibung unterliegt einem ständigen Revisionsmodus. Dieser wurde mit der Genehmigung vom 23.07.1998 in der Nebenbestimmung 1.15 festgelegt: „Jede Änderung des betrieblichen Ablaufes, die zu einer Abweichung von der Betriebsbeschreibung führt, ist in diese einzuarbeiten . Eine Ausfertigung der geänderten Teile ist dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt zu übersenden . Die Überarbeitung der Betriebsbeschreibung hat mindestens jährlich zu erfolgen.“ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5230 4 7. Gab es einen formellen Rechtsakt, der die Änderung des § 44 StrlSchV (alt) für die Firmen am Standort Thune umsetzt? Mit der Genehmigung vom 23.07.1998 wurde der Rechtsakt umgesetzt. 8. Seit wann wird an der Betriebsgrenze eine Aufenthaltszeit von maximal 2 000 Stunden pro Jahr angenommen? Seit Inkrafttreten der Genehmigung vom 23.07.1998 am 01.08.1998 findet die Regelung zur Aufenthaltszeit Anwendung. 9. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf bezüglich der 2 000-Stunden-Regelung? Im Rahmen der durchgeführten Umgebungsüberwachung wird deutlich, dass die Messpunkte am Betriebsgeländezaun im Bereich zur Wohnbebauung die 2 000-Stunden-Regelung nicht benötigen. 10. Hat die Landesregierung bereits externe Sachverständige mit der Überprüfung der 2 000-Stunden-Regelung beauftragt? Wenn ja, wen? Wenn nein, wann soll dies geschehen ? Eine Überprüfung durch einen externen Sachverständigen ist nicht vorgesehen, da die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 2 genügt. 11. Mit welcher Aufgabenstellung soll die Sachverständigenorganisation beauftragt werden ? Zur Begutachtung der Situation am Standort Braunschweig/Thune wurde Ende letzten Jahres nach europaweiter Ausschreibung die TÜV SÜD Industrie Service GmbH als Sachverständigen-Organisation beauftragt. Die Leistungsbeschreibung im Rahmen der Ausschreibung umfasste folgende Punkte: 1. Die Begutachtung und Prüfung von Unterlagen, die von der jeweiligen Betreiberin im Rahmen von Genehmigungsanträgen nach §§ 7, 16, 29 StrlSchV eingereicht werden, sowie die damit im Zusammenhang stehenden begleitenden Kontrollen vor Ort. 2. Die Begutachtung und Prüfung von Maßnahmen der jeweiligen Betreiberin zur Erfüllung von Bestimmungen in Genehmigungsbescheiden und aufsichtlichen Anordnungen. 3. Die Begutachtung und begleitende Kontrolle von Änderungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Anlagen oder deren Betriebsweise sowie der Änderungen der für die Anlagen und ihren Betrieb maßgeblichen Unterlagen. 4. Die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Beurteilung der Prüfergebnisse sowie der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Dies schließt die Prüfungen der Prüfvorschriften mit ein. 5. Die Durchführung von Betriebsinspektionen in Abstimmung mit dem Auftraggeber. 6. Die Auswertung der Betriebsdokumentation des bestimmungsgemäßen Betriebs (z. B. Jahresberichte , Strahlenschutzberichte). 7. Die Durchführung von außerordentlichen Prüfungen, die im Einzelfall von dem Auftraggeber gefordert werden. 8. Die Beurteilung von besonderen Vorkommnissen, von Störfällen (Prüfung von Störfallberichten , Ursachenermittlung, Stellungnahmen zu Abhilfe- und Gegenmaßnahmen sowie die Überwachung dieser Maßnahmen) und von betrieblichen Ereignissen nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5230 5 9. Die Begutachtung und Prüfung von Unterlagen, die von der jeweiligen Betreiberin im Rahmen von Konditionierungsmaßnahmen dem Auftraggeber vorgelegt werden, sowie die begleitenden Kontrollen vor Ort. 10. Die Begutachtung und begleitende Kontrolle aller im Zusammenhang mit der Sammlung, Lagerung , Behandlung und Freigabe radioaktiver Abfälle aus der Medizin, Forschung und Technik erforderlichen Maßnahmen. 11. Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herausgabe von Betriebsabfällen aus Strahlenschutzbereichen . 12. Die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes und der Führung der Dokumentation technischer Unterlagen. 13. Die Begutachtung von Berechnungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 47 StrlSchV zur Ermittlung der Strahlenexposition. 14. Die Begutachtung der von der jeweiligen Betreiberin vorgelegten Störfallanalyse sowie die Überwachung sich daraus ergebender Maßnahmen. 15. Die Begutachtung und begleitende Kontrolle im Zusammenhang mit Einrichtungen der Anlagensicherung und des Brandschutzes. 16. Die Erläuterung der Sachverständigentätigkeit und deren Ergebnisse gegenüber Dritten und vor Gericht. 17. Die Teilnahme an Besprechungen in Abstimmung und auf Aufforderung mit dem/durch den Auftraggeber. Der Sachverständige wird nach schriftlicher Anforderung durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit der Wahrnehmung dieser Prüfungen beauftragt. 12. Wann werden Ergebnisse der externen Überprüfung erwartet? Der Sachverständige wird entsprechend § 20 Atomgesetz zugezogen. Die Ergebnisse seiner Prüfungen werden laufend zu den erteilten Prüfaufträgen entsprechend der Leistungsbeschreibung erwartet. Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH prüft u. a. die Einhaltung der in der Genehmigung und den genehmigten Antragsunterlagen festgeschriebenen Anforderungen. 13. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, das Unternehmen zu einer Änderung der Betriebsbeschreibung zu verpflichten? Die Betriebsbeschreibung ist ein Nachweis für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen. Eine Überprüfung erfolgt derzeit durch die TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Die Ergebnisse des Sachverständigen müssen abgewartet werden. Erst dann ergeben sich gegebenenfalls rechtliche Möglichkeiten zur Reduzierung der Genehmigung. 14. Hat das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig vor Erteilung der strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung 11/04 eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-V) durchgeführt? Falls nein, warum nicht? Nach hier vorliegender Aktenlage wurde keine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Eine Begründung ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5230 6 15. Wären nach Einschätzung der Landesregierung eine UVP-V rechtlich geboten gewesen ? Falls ja, hat dies nach Einschätzung der Landesregierung Auswirkungen auf die Gültigkeit der Genehmigung? Die Durchführung einer UVP-Vorprüfung war rechtlich geboten. Ihr Unterbleiben hat auf die Wirksamkeit der Genehmigung keine Auswirkungen. (Ausgegeben am 25.02.2016) Drucksache 17/5230 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4967 Genehmigungssituation und Sicherheitsvorkehrungen an den Produktions- und Abfallkonditionierungsanlagen in Braunschweig-Thune (Firmen Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH und GE Healthcare Buchler GmbH & Co KG) Anfrage der Abgeordneten Gerald Heere und Miriam Staudte (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimasch