Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5231 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5053 - Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 21.01.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 28.01.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 15.02.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten In einer Presseinformation vom 10. November 2015 stellt die Staatskanzlei in Aussicht, Kommunen bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen künftig einen größeren Gestaltungsspielraum einzuräumen . Konkret heißt es in der Presseinformation: „Um die Flexibilität der Kommunen zu erhöhen, soll es ihnen künftig ermöglicht werden, für den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge von den Grundstückseigentümern zu erheben.“ Dies solle mittels eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ermöglicht werden, dessen Entwurf zur Verbandsbeteiligung freigegeben wurde. Vorbemerkung der Landesregierung Der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund haben seinerzeit die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen in das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) vorgeschlagen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2014 (Az.: 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, DÖV 2014, 892) diese Beitragsart als verfassungsgemäß anerkannt hat, hat die Landesregierung die Anregung der kommunalen Spitzenverbände aufgenommen und in einen Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes mit aufgenommen. Das Instrument der wiederkehrenden Beiträge für Verkehrsanlagen tritt neben das Instrument der einmaligen Straßenausbaubeiträge nach § 6 NKAG. Zukünftig sollen die Gemeinden nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie ihren Investitionsaufwand für Straßensanierungen über einmalige Straßenausbaubeiträge, über wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6 b NKAG-E oder über allgemeine Finanzmittel decken wollen. Daher ist mit der Novellierung des NKAG auch eine Änderung des § 111 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (Artikel 2 des Gesetzentwurfs) verbunden . 1. Welche Veränderungen am Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz sieht der oben genannte Entwurf konkret vor, um den niedersächsischen Kommunen größere Gestaltungsspielräume bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu ermöglichen ? Mit dem Institut der wiederkehrenden Beiträge für Verkehrsanlagen wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, zur Finanzierung des Investitionsaufwands für den Ausbau von Straßen größere zusammenhängende Gebiete festzulegen, innerhalb derer sämtliche Verkehrsanlagen als eine Abrechnungseinheit anzusehen sind. Abrechnungseinheiten bestimmen die Gemeinden durch Sat- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5231 2 zung, die dadurch zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden. Lassen die örtlichen Gegebenheiten es zu, kann das gesamte Gemeindegebiet eine Abrechnungseinheit bilden. Innerhalb einer Abrechnungseinheit wird der dort voraussichtlich entstehende Investitionsaufwand eines Jahres auf alle Eigentümer der in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke als wiederkehrender Beitrag verteilt. Den Gemeinden soll jedoch auch gestattet werden, eine Durchschnittsberechnung des Investitionsaufwands von bis zu fünf Jahren vorzunehmen, um jährliche Schwankungen in der Beitragshöhe zu vermeiden. Abweichungen von der tatsächlichen Höhe des Investitionsaufwands von der Durchschnittsberechnung müssen sie innerhalb angemessener Zeit ausgleichen. Wie auch bei den einmaligen Beiträgen nach § 6 NKAG muss ein Gemeindeanteil von den beitragsfähigen Aufwendungen abgezogen werden, da die Verkehrsanlagen von der Allgemeinheit wie auch von den Gemeinden selbst in Anspruch genommen werden. Da die Verkehrsanlagen einer Abrechnungseinheit eine Einheit bilden, gibt es in der Höhe auch nur einen Gemeindeanteil. Für wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen soll ein gesetzlicher Mindestgemeindeanteil in Höhe von 20 % festgelegt werden. Allerdings soll der Mindestgemeindeanteil nur dann ausreichend sein, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken des Abrechnungsgebietes zuzurechnen ist (Anliegerstraßen). Für die Umstellung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen nach § 6 NKAG auf wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6 b NKAG-E und umgekehrt enthält der Gesetzentwurf Übergangsbestimmungen , um für Straßenanlieger Doppelbelastungen zu vermeiden. 2. Inwiefern erachtet die Landesregierung die in anderen Bundesländern geltenden Regelungen als Modell für Niedersachsen? Mit dem Institut der wiederkehrenden Beiträge soll den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, zur Finanzierung des Investitionsaufwands für den Ausbau von Straßen größere Gebiete festzulegen , innerhalb derer sämtliche Verkehrsanlagen als eine Abrechnungseinheit anzusehen sein werden . Dadurch kann der Investitionsaufwand auf alle Eigentümer der in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke als wiederkehrender Beitrag verteilt werden. Wiederkehrende Beiträge erleichtern gegenüber den einmaligen Beiträgen die gleiche Verteilung der Lasten, da grundsätzlich mehr Bürgerinnen und Bürger abgabepflichtig sind. Außerdem ist die jährliche Umlage weniger belastend für den Einzelnen, weil die Beiträge für eine Ausbaumaßnahme nicht auf einmal aufgebracht werden müssen. Die finanzielle Belastung des Einzelnen wird erträglicher. Da der einmalige Straßenausbaubeitrag nach § 6 NKAG für eine einzige Verkehrseinrichtung erhoben wird, fällt er aufgrund der begrenzten Abgabenschuldner höher aus und wird daher oftmals als ungerecht empfunden, obwohl er nicht regelmäßig, sondern in großen zeitlichen Abständen erhoben wird. 3. Welchen Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Regelungen hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, und wie schnell können diese nach Inkrafttreten angewendet werden? Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ob, und wenn ja wann wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6 b NKAG-E in der einzelnen Gemeinde erhoben werden , richtet sich allein nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über eine entsprechende Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG). (Ausgegeben am 25.02.2016) Drucksache 17/5231 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5053 Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport