Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5235 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4976 - Ticketing in Niedersachsen: Kartellrechtlich einwandfrei? Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 07.01.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 15.01.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 16.02.2016, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung des Abgeordneten Die Kopplung von Eintrittskarten an zusätzliche Produkte, die der Kunde eigentlich überhaupt nicht erwerben möchte, war wiederholt Gegenstand juristischer Auslandersetzungen. So wurde bereits in den 1980er-Jahren die Kopplung von Eintrittskarten für die UEFA-Pokal-Partie 1. FC Köln gegen Inter Mailand an den Kauf von Tickets für die geringer nachgefragte Bundesligapartie gegen Eintracht Braunschweig von der Landeskartellbehörde in Nordrhein-Westfalen und später vom Bundesgerichtshof für nichtig erklärt (BGH, 26.05.1987 - Az. KVR 4/86). Bei den Olympischen Spielen 2004 in Athen oder der WM 2006 in Deutschland wurde der Verkauf von Eintrittskarten an ausländische Besucher an den Kauf mit einer bestimmten Kreditkarte gekoppelt. Diese Praxis wurde von der Europäischen Kommission gerügt. In Niedersachsen ist die für Wettbewerbsfragen zuständige Landeskartellbehörde beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr angesiedelt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Niedersächsische Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Niedersachsen hinausreicht. Aufgabe der Kartellbehörden ist der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen unternehmerischer Freiheit durch die Marktteilnehmer und vor dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht. Sie können wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgelder verhängen oder den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen . Ob die Kartellbehörde gegen ein Unternehmen vorgeht oder nicht, steht in ihrem Ermessen (Aufgreifermessen). Wenn sie entscheidet, eine Sache zu verfolgen, hat sie den Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten. Nach Auffassung der Landeskartellbehörde Niedersachsen ist die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.05.1987 - Az. KVR 4/86 nicht einschlägig. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auch in der Kopplung des Kaufs von Eintrittskarten zu einem Fußball-Spitzenspiel mit einem normalen Bundesligaspiel angesehen werden könne, wenn für das Aufdrängen der nicht gewollten Leistung keine sachliche Rechtfertigung erkennbar sei. Die Landeskartellbehörde sieht in der Praktizierung des „Niedersächsischen Modells“ eine Rechtfertigung für den Verkauf von sogenannten Kombitickets im Sinne dieser Rechtsprechung. Denn wie die Landesregierung auch schon in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drs. 17/1771 ausführte, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5235 2 wurde mit dem „Niedersächsischen Modell“ das Ziel, die Anwesenheit von potenziellen Störern bzw. Gewalttätern in den Stadien und ihrem Umfeld wesentlich zu erschweren bzw. auszuschließen sowie die Gelegenheit von Störungen auf Reisewegen wirkungsvoll zu begrenzen und damit zu einem sicheren Fanreiseverkehr beizutragen, eindrucksvoll erreicht. 1. Gab es in den letzten zehn Jahren in Niedersachsen Fälle, in denen Eintrittskarten für Konzerte, Sportereignisse oder sonstige Veranstaltungen Gegenstand von Untersuchungen der Landeskartellbehörde waren (bitte mit chronologischer Auflistung der Beanstandungen und verhängten Bußgelder)? Nein. 2. Unter welchen Voraussetzungen wurde bzw. wird die Landeskartellbehörde bei vergleichbar zu den in der Einleitung genannten Fällen aktiv? Siehe Vorbemerkung. 3. Im April 2014 wurden für die Bundesligapartie zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 Karten für Anhänger der Gästemannschaft verpflichtend an die Anreise mit Bussen, unabhängig von Bedarf und Wohnort, verkauft. Stellt der gekoppelte Verkauf von Eintrittskarten an die verpflichtende Anreise mit einem festgelegten Verkehrsmittel , für die ohne Kopplung keine entsprechende Nachfrage bestanden hätte, aus Sicht der Landeskartellbehörde einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Verkäufers bzw. des Vermittlers gemäß Kartellrecht, insbesondere im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dar, und gab es eine Prüfung des geschilderten Vorgangs durch die Landeskartellbehörde? Das Thema Fußball stellt im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) einen regelmäßigen Beratungspunkt dar. Darüber hinaus finden jährliche Spitzengespräche der IMK mit Vertretern des DFB und der DFL statt. Dabei werden im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit beim Fußball u. a. auch verschiedene Steuerungsmöglichkeiten beim Kartenverkauf durch die Vereine erörtert. Neben Reduzierungen von Gastkartenkontingenten und personalisiertem Ticketing gehört z. B. auch das „Niedersächsische Modell“ zu den zur Verfügung stehenden Maßnahmen. Zu berücksichtigen ist, dass in erster Linie der Veranstalter über Art und Umfang der Abgabe von Eintrittskarten entscheidet. Im Falle von sicherheitsrelevanten Spielen mit erhöhtem Risiko finden sich besondere Regelungen im § 32 der „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen “ des DFB. Bei Vorliegen entsprechender polizeilicher Erkenntnisse werden zwischen den Partnern im Netzwerk Sicherheit geeignete Maßnahmen erörtert. Bei dem Entschluss zur Koppelung des Verkaufes von Karten an ein Reisemittel spielen somit ausschließlich Sicherheitsaspekte eine Rolle. Darüber hinaus besteht kein Zwang zum Erwerb solcher Kombitickets. Die Landeskartellbehörde war mit der Angelegenheit nicht befasst. (Ausgegeben am 25.02.2016) Drucksache 17/5235 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4976 Ticketing in Niedersachsen: Kartellrechtlich einwandfrei? Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr