Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 1 Große Anfrage mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4616 - Bewältigung des polizeilichen Einsatzgeschehens bei Fußballspielen: Resultate der Innenministerkonferenz in Mainz und Bewertung der aktuellen ZIS-Zahlen Große Anfrage der Fraktion der FDP an die Landesregierung vom 13.11.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 26.11.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (24.16-12310/5-1260/15) namens der Landesregierung Vorbemerkung der Fraktion Die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze der Polizei (ZIS) hat kürzlich ihren Jahresbericht über die Fußballsaison 2014/2015 präsentiert. Im Berichtszeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 wurde ein Rückgang von Gewalt im Fußball konstatiert. Bei 21 Millionen Besuchern in den Spielen der ersten drei Bundesligen sanken die Zahlen der freiheitsentziehenden Maßnahmen (-11 %), der eingeleiteten Strafverfahren (-14 %), der verletzten Personen (-24 %) und der Arbeitsstunden der Polizei (-8 %). Wenige Wochen zuvor haben sich die Innenminister der Länder in Mainz über die „Bewältigung des polizeilichen Einsatzgeschehens bei Fußballspielen“ ausgetauscht. Hierzu wurde sich auf ein Bündel von Maßnahmen verständigt, um Gewalt im Fußball weiter zurückzudrängen. Vor dem Hintergrund der ZIS-Ergebnisse und der Innenministerkonferenz in Mainz fragen wir die Landesregierung. Vorbemerkung der Landesregierung Woche für Woche strömen Fußballfans zu den Spielen ihrer Mannschaften in die Fußballstadien in Deutschland, die Präsenz des Fußballs in den Medien ist überragend. Der Fußball ist und bleibt Deutschlands Sportart Nr. 1 und der Besuch von Fußballspielen bildet ein regelmäßiges Highlight für viele friedliche Fußballfans auch in Niedersachsen. Dabei sind Emotionen und Leidenschaft ein fester Bestandteil der Fußballfankultur, unabhängig von Vereinsfarben und Ligazugehörigkeit. Emotionen und Leidenschaft können beim Zusammentreffen vieler Menschen erfahrungsgemäß jedoch auch zu Konfliktsituationen und delinquentem Verhalten führen - nicht nur im Zusammenhang mit Fußballspielen. Beim Fußball findet dieses zwischen Anhängern verschiedener Vereine oder gegenüber Unbeteiligten, eingesetzten Kräften der Polizei sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienste der Veranstalter statt. Dabei treten bundesweit leider auch regelmäßig Gruppen sogenannter Fußballanhänger an den Spielorten oder auf Reisewegen durch Verhaltensweisen in Erscheinung , welche gesellschaftlich inakzeptabel sind, sich auch nicht allein mit „Fußball“ erklären lassen und zu ächten sind. In diesem Kontext wird nahezu reflexartig der Ruf nach weiteren Maßnahmen laut. Je nach Perspektive richten sich diese Forderungen in der Regel an die Veranstalter für den unmittelbaren Stadionbereich , an Verkehrsunternehmen für die Reisewege oder an die Politik für die Rahmenbedingungen . Dabei ist angesichts der vielen Akteure auf verschiedenen Ebenen die Komplexität in der Bewältigung der Aufgabe Sicherheit im Zusammenhang mit Fußballspielen zu betrachten. Im Einzelnen: Unkorrigierter Vorabdruck Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 2 Fanverhältnisse Die Verhältnisse zwischen Anhängerschaften verschiedener Vereinen können „unproblematisch“ „freundschaftlich“ oder „neutral“ sein, aber auch „rivalisierende“ oder „feindschaftliche“ Verhältnisse kommen vor. Ihren Ursprung können diese Verhältnisse zum Teil in aktuellen Entwicklungen haben , in erster Linie gelten diese jedoch bereits seit Generationen und haben in besonderen Fällen, wie zum Beispiel sogenannten Lokalderbys, nicht unerhebliche Auswirkungen, u.a. auf die Sicherheitslage . Fanarbeit In den Fanszenen wirken im Rahmen der unabhängigen Jugendsozialarbeit mittlerweile an mehr als 50 Standorten in Deutschland die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fanprojekten. Diese werden nach dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) im Rahmen der Dreierfinanzierung von den Verbänden, den Ländern und den Kommunen gefördert. In den Vereinen bilden haupt- als auch ehrenamtliche Fanbeauftragte die Schnittstellen zu den Fans und ihren unterschiedlichsten Organisationen. Sowohl Fanprojekte als auch Fanbeauftragte führen und fördern den Dialog mit den Fans und tragen damit zur friedlichen Fankultur in Deutschland bei. Sicherheit in den Spielstätten In den deutschen Spielstätten hat sich ein hoher Sicherheitsstandard etabliert. Maßnahmen der Qualifizierung von Ordnern, der Verbesserung von Einlasskontrollen und der Videoüberwachung wirken begleitend. Trotz aller baulichen als auch technisch-organisatorischen Vorkehrungen bleibt immer ein gewisses Restrisiko. Dieses zeigt sich u. a. bei Kassen-, Block- oder Platzstürmen oder bei Spielunterbrechungen in Folge der illegalen Verwendung von Pyrotechnik. Dem Erfordernis der ständigen Überprüfung, Fortentwicklung und Anpassung von Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen - im Übrigen nicht nur bei Fußballspielen - stehen der Umgang mit den und die Zumutbarkeit für die Besucherinnen und Besucher gegenüber. Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) und der Deutsche Fußball-Bund (DFB) sowie die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH stehen in einem regelmäßigen und intensiven Dialog. Für die Landesregierung steht bei allen Ergebnissen die Abwägung aller Interessen im Vordergrund. Maßnahmen müssen nicht nur erforderlich, sondern auch wirksam und nachhaltig geeignet sein, der Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen in all ihren Ausprägungen zu begegnen. Fazit Die Niedersächsische Landesregierung unterstützt die friedlichen Fans und fördert ihre Fankultur. Sie setzt auf den Dialog mit den aktiven Fans und differenziert zwischen friedlichen Fans und Gewalttätern , die den Fußball für ihre Zwecke missbrauchen. Mit ihren Partnern im Netzwerk Fußball initiiert und unterstützt die Landesregierung insbesondere Projekte und Maßnahmen, die verlässlich und nachhaltig ausgerichtet sind. Sie nimmt es nicht hin, dass ein im Vergleich zur Anzahl der friedlichen Fußballfans zahlenmäßig geringer Personenkreis regelmäßig die Fankurven in den Fußballstadien, das Stadionumfeld oder die Reisewege als Bühne nutzt und Gewalttaten begeht. 1. Die Innenministerkonferenz in Mainz hat sich vom 24. bis 26. Juni 2015 über die Ergebnisse des Gesprächs mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) und der Deutschen Fußball -Liga (DFL) befasst. Was waren die wesentlichen Ergebnisse des Gesprächs vom 4. Mai 2015? Im Spitzengespräch der IMK mit den Fußballverbänden am 4. Mai 2015 wurden sowohl Themen aus der Perspektive des Fußballs, z. B. Schadensersatzforderungen gegen Störer, Qualifizierung von Ordnerdiensten und die Videotechnik in Fußballstadien, als auch Themen aus Perspektive der IMK, z. B. die Reduzierung von Gastkartenkontingenten und der Einsatz von Fanzusatzzügen, er- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 3 gebnisoffen erörtert. Diese Perspektiven werden kontinuierlich durch die Arbeitsgruppe „Spitzengespräch “ aufgenommen und abgearbeitet. Ausführungen dazu finden sich in der Beantwortung zu den nachfolgenden Fragen. 2. Die Innenministerkonferenz hat auch die „Wirksamkeit und Möglichkeit der Reduzierung von Gastkartenkontingenten“ besprochen. Wie hat Innenministerkonferenz die Wirksamkeit dieses Instruments bewertet? Inwiefern wurde das Instrument hierzu evaluiert ? Im Zusammenhang mit der Reduzierung von Kartenkontingenten ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Veranstalter über Art und Umfang der Abgabe von Eintrittskarten entscheidet. Darüber hinaus liegt es in der Autonomie der Sportgerichtsbarkeit, Entscheidungen über Zuschauerausschlüsse zu treffen. Davon macht sie in bestimmten Fällen Gebrauch, sicherlich auch in Kenntnis, dass davon nicht nur die Verursacher betroffen sind. Nach dem Spitzengespräch am 7. Mai 2014 haben sich Experten der Polizeien der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie von DFB und DFL im Rahmen der Arbeitsgruppe „Spitzengespräch“ mit der Wirksamkeit und Möglichkeit der Reduzierung von Kartenkontingenten bei Spielen mit erhöhtem Risiko befasst. Bei den Arbeitsgruppenmitgliedern besteht Einvernehmen darüber, dass die Organisation und Durchführung von Fußballspielen, insbesondere Begegnungen mit einem hohen Risikopotenzial, auf den Einzelfall abgestimmter Sicherheitskonzepte bedürfen. In diesem Zusammenhang stehen den Netzwerkpartnern verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, deren Anwendungsumfang und -intensität von der Gefahrenprognose und den jeweiligen lokalen Besonderheiten abhängig sind. Dabei wurde auch im Sinne der Landesregierung festgestellt, dass schematische Vorgaben hinsichtlich einer Umsetzung einzelner Maßnahmen nicht zielführend sind und diese nicht isoliert, sondern immer im Kontext der zu erwartenden Lage, der örtlichen Besonderheiten und den übrigen Maßnahmen zu sehen sind. Die IMK hat beschlossen, dass über die Erfahrungen mit der Kartenkontingentierung zur Herbstsitzung 2016 erneut berichtet wird. Eine Evaluation hat bislang noch nicht stattgefunden. 3. Ist vorgesehen, die Gastkartenkontingente über die Sicherheitsbeschlüsse der DFL aus dem Dezember 2012 hinaus weiter zu reduzieren? Gab es hierzu Gespräche mit der DFL und dem DFB? Gehören zu dem Instrument aus Sicht der Innenministerkonferenz als Ultima Ratio auch komplette Ausschlüsse von Gästefans, wie beim Derby zwischen dem VfL Osnabrück und Preußen Münster in der aktuellen Spielzeit der 3. Liga? Innerhalb der Arbeitsgruppe „Spitzengespräch“ konnte Einigkeit dahingehend erzielt werden, dass eine spürbare Kartenkontingentierung ein Baustein der sicherheitserhöhenden Maßnahmen sein kann, die bei Spielen mit erhöhtem Risiko von den Netzwerkpartnern zu prüfen sind. Dies steht im Einklang mit dem § 32 der „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen“ des DFB und wird aktuell als ausreichend angesehen. Dazu gilt auch weiterhin, dass die Landesregierung großen Wert auf eine Differenzierung zwischen der großen Mehrheit der friedlichen Fans und Gewalttätern legt. Die Reduzierung von Kartenkontingenten trifft immer auch friedliche Fußballanhänger und kann bzw. darf nur eines der letzten Mittel im Maßnahmenkatalog der Veranstalter und der Netzwerkpartner sein. Wie bereits in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 64 am 17.12.2015 (LT-Drucksache 17/4865) dargelegt, spricht sich die Landesregierung deutlich gegen eine pauschale Anwendung aus. 4. Teilausschlüsse von Zuschauern treffen nach den Worten des niedersächsischen Innenministers vom September 2015 nicht nur die kleine Minderheit von „Gewalttätern“ und „Störern“, sondern die große Mehrheit der friedlichen Fußballfans. Wie passt dieses Instrument zur Ankündigung der Landesregierung, bei Sicherheitsmaßnahmen zwischen friedlichen Fußballfans und „Gewalttätern“ und „Störern“ zu differenzieren? Ist die Landesregierung der Auffassung, dass mit diesem Instrument die Akzeptanz si- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 4 cherheitspolitischer Maßnahmen in der Fanszene steigt? Ist die Landesregierung zudem der Auffassung, dass die häufig beschworene Selbstregulierungskompetenz in den Fanszenen durch Kollektivstrafen gestärkt wird? Sicherheitspolitische Maßnahmen und deren Akzeptanz in den Fanszenen bieten breiten Interpretationsspielraum . Aufgrund der Komplexität dieser Thematik und der zahlreichen Perspektiven wird die Erwartung einer breiten Akzeptanz nicht allein die Grundlage einer solchen Entscheidung sein können, insbesondere wenn sie unter bestimmten Umständen alternativlos erscheint. Im Fall von (Teil-) Ausschlüssen von Zuschauern ist eine solche Akzeptanz sicherlich nicht in der erwünschten Breite zu erwarten. Gleiches gilt für die aufgeführte Selbstregulierungskompetenz. Gerade darin begründet sich die bereits dargelegte Auffassung der Landesregierung zu diesem Instrument . Insofern wird sich die Landesregierung auch künftig dafür einsetzen, dass sich die Aktivitäten aller Beteiligten im Netzwerk Fußball in erster Linie konsequent und nachhaltig gegen Gewalt und deren Verursacher richten. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 22.09.2015 (LT-Drucksache 17/4586) verwiesen. 5. Sind überhaupt, und bejahendenfalls in welchem Umfang, Versuche unternommen worden, in Gesprächen mit Fanvertretern oder Fanorganisationen oder Fanprojekten Lösungen zur Abwendung der Kontingentreduzierung zu finden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht? Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 22.09.2015 (LT-Drucksache 17/4586) wird verwiesen . 6. Thema auf der letzten Innenministerkonferenz (IMK) war wieder einmal der Einsatz von Fansonderzügen. Welche Gespräche wurden in den letzten Monaten mit der Deutschen Bahn bzw. mit den Privatbahnen in Niedersachsen zu diesem Thema geführt? Gab es Gespräche der IMK bzw. ihres Vorsitzenden mit der DFL, dem DFB, den Vereinen sowie den Fanprojekten und Fanbeauftragten zu dem Thema? Seitens der Bundespolizei und der DB AG fanden verschiedene Gespräche zum einen mit der DFL und dem DFB, zum anderen mit weiteren, nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, jeweils unter Einbeziehung der Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) statt. Gegenstand dieser Gespräche war die Intensivierung des Informationsaustauschs, die Identifikation relevanter Reiserelationen sowie die Frage, ob und wie geeignete Beförderungskapazitäten bereitgestellt und finanziert werden können. Darüber hinaus wird das Thema „Anreise von Fußballfans“ regelmäßig im Rahmen sog. Statusgespräche zwischen den Eisenbahnverkehrsrunternehmen und der LNVG erörtert. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 1 verwiesen. 7. Ein weiteres Thema der Innenministerkonferenz in Mainz war das Thema „personalisierte Eintrittskarten“. Ist dieses Instrument Teil der „Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei Fußballspielen“? Welche anderen Instrumente gehören zu den o. g. Maßnahmen ? Ja, Teil der in der AG „Spitzengespräch“ erörterten Maßnahmen ist auch der Aspekt „personalisierte Eintrittskarten“. Darüber hinaus wurden u. a. Maßnahmen erörtert wie die Einrichtung von Pufferblöcken /Blocksperren oder die Ausgabe von Vouchern für Tickets bzw. andere Arten der kontrollierten Ticketabgabe durch die Vereine. 8. Wie stellt sich die Innenministerkonferenz das von der Gewerkschaft der Polizei seit Jahren geforderte personalisierte Ticketing in der Praxis vor? Soll die Weitergabe per- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 5 sonalisierter Eintrittskarten bei Krankheit, Urlaub und ähnlichen Fällen möglich sein? Wie soll dieses Verfahren technisch und unbürokratisch umgesetzt werden? Über die seitens der Gewerkschaft der Polizei im Zusammenhang mit der IMK im Juni 2015 formulierte Forderung hinaus sind derartige Vorstöße nicht bekannt. Aus Sicht der Landesregierung sind die Erörterungen zu diesem Thema zu keiner Zeit so weit fortgeschritten , dass bereits Einzelheiten zu erörtern gewesen wären, wie z. B. eine Weitergabe bei Krankheit etc. Dabei liegen Regelungen von Geschäftsbedingungen in der Autonomie der Verbände und Vereine. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 2 verwiesen. 9. Wie wird im Falle der weitergehenden Einführung von personalisierten Tickets die praktische Auswirkung des zeitlichen Aufwandes bei der Einlasskontrolle in den Stadien auf die Gesamtsituation des Einlasses zu den Stadien bewertet? Gab es hierzu Gespräche mit den Vereinen? Nicht erst im Zusammenhang mit den intensivierten Zugangskontrollen zu den Stadien nach den Vorfällen im November 2015 konnte die Erkenntnis erlangt werden, dass weiterführende Maßnahmen im Zusammenhang mit Einlasskontrollen nachhaltige Auswirkungen auf zeitliche Aufwände und die Gesamtsituation beim Einlass haben. Die Veranstalter und Verbände haben die Maßnahmen ihrer Verantwortung entsprechend mit Informationen und Verhaltenshinweisen begleitet und damit aus Sicht der Landesregierung wesentlich zu überschaubaren Auswirkungen beigetragen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 8 verwiesen. 10. Unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Rechtsgrundlage gedenken das Innenministerium und die Polizeibehörden auf die in diesem Zusammenhang hinterlegten Daten der personalisierten Tickets zuzugreifen? Derartige Überlegungen werden nicht angestellt. 11. In welchem zeitlichen Rahmen und aufgrund welcher Rechtsgrundlage sollen die im Zuge des Verkaufes von personalisierten Tickets gesammelten Daten aufbewahrt werden dürfen, und sind gegebenenfalls Löschungsfristen, bejahendenfalls für welchen Zeitraum, vorgesehen? Derartige Überlegungen werden nicht angestellt. 12. Verfolgt die Innenministerkonferenz das mittelfristige Ziel, dass Fußballstadien in den höheren Ligen nicht mehr anonym besucht werden können? Inwiefern sollen die erhobenen persönlichen Daten zur Ermittlung von „Gewalttätern“ bzw. „Störern“ genutzt werden? Ist hier ein automatisierter Datenabgleich, etwa mit der „Datei Gewalttäter Sport“ oder den „SKB-Arbeitsdateien“, geplant? Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass die IMK derartige Ziele verfolgt. Im Übrigen ist es Sache der gastgebenden Veranstalter, Regelungen zur Auswahl der Besucherinnen und Besucher ihrer Veranstaltungen zu treffen. Dieses kann nur im Einklang mit datenschutzrechtlichen Regelungen erfolgen. Aus Sicht der Landesregierung ist diese Absicht insgesamt nicht erkennbar. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 6 13. In den letzten Monaten sind immer mehr Arbeitsdateien Szenekundiger Beamter (SKB) in den Bundesländern publik geworden. War die Einrichtung entsprechender Dateien seinerzeit Thema in der Innenministerkonferenz? Gab es insbesondere im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft 2006 einen Dialog der Innenminister darüber, entsprechende Dateien anzulegen? Wurde die Einrichtung entsprechender Dateien in der seit 2001 tagenden Projektgruppe der IMK thematisiert? War Berlin dabei mit seiner seit 1998 existenten Datei beispielgebend? Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 11.06.2015 (LT-Drucksache 17/4279) dargelegt, wurden die SKB-Arbeitsdateien durch die Polizeibehörden in Braunschweig und Hannover auf Initiativen der jeweiligen Polizeidienststellen eingerichtet. Landes- oder bundesweite Absprachen gab es dazu nicht. Ob es im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft 2006 entsprechende Überlegungen gab, ist genauso wenig bekannt wie eine seit dem Jahr 2001 tagende Projektgruppe der IMK oder ob Berlin mit einer etwaigen seit 1998 existierenden Datei beispielgebend war. 14. Wurden die drei SKB-Arbeitsdateien in Niedersachsen 2002, 2005 und 2006 auf Initiative der örtlichen Polizei eigenständig und ohne landes- oder bundesweite Absprachen angelegt? Auf die Beantwortung von Frage 13 wird Bezug genommen. 15. Ist es in Niedersachsen gemäß Errichtungsanordnung oder Verfahrensbeschreibung möglich, dass in den SKB-Arbeitsdateien Zeugen, Kontakt- oder Begleitpersonen gespeichert werden? In Berlin ist dies möglich. Eine Speicherung von Daten zu Zeugen ist nicht vorgesehen, eine Speicherung von Daten zu Kontakt - und Begleitpersonen findet in Niedersachsen nicht statt. Im Rahmen der Verfahrensbeschreibung der PD Hannover wäre eine Speicherung von Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen allerdings möglich. Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 11.06.2015 (LT-Drucksache LT 17/4279) wird Bezug genommen. 16. Ist es am Standort Hannover mittlerweile möglich, erfolgte Löschungen aus der SKB- Datenbank nachzuverfolgen? Wenn nicht, wann wird dies technisch möglich gemacht? Wenn dies nicht geplant ist, warum nicht, und wie erfolgt dann ein Controlling der Einhaltung der gesetzlichen Löschfristen? Der Polizeidirektion Hannover ist es weiterhin nicht möglich, die Löschung von Datensätzen technisch nachzuverfolgen. Entsprechende technische Lösungen sind für die aktuelle Datenbank nicht vorgesehen. Die Prüfung der gesetzlichen Löschfristen erfolgt seitens der SKB, erforderliche Löschungen erfolgen von dort. Im Übrigen wurde das Landeskriminalamt Niedersachsen am 20. Januar 2016 mit der Prüfung der Einführung einer landesweiten Datensammlung „Sport“ beauftragt. 17. Sind in den SKB-Arbeitsdateien Hannover, Braunschweig und Wolfsburg mehr Personendatensätze angelegt, als die Polizei an den jeweiligen Standorten den Kategorien B und C zuordnet? Wenn ja, mit welcher Begründung, und wie groß ist die zahlenmäßige Abweichung je Standort? Lediglich am Standort Hannover sind mehr Personen erfasst als kategorisiert. Diese Differenz von 237 nicht kategorisierten Personen (Stand: 10.12.2015) erklärt sich dadurch, dass in jedem Einzelfall differenziert bewertet wird, ob die Voraussetzungen für eine Kategorisierung vorliegen. Um diese Einzelfallbewertung vornehmen zu können, ist eine Erfassung dieser speicherfähigen Perso- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 7 nen/Sachverhalte als Entscheidungsgrundlage auch ohne sofortige Kategorisierung zwingend erforderlich . 18. Werden die 36 Einträge aus dem Jahr 2005 in der SKB-Datenbank Hannover zum 31. Dezember 2015 gelöscht? Wird hierfür mit einem Wiedervorlagemanagement gearbeitet ? In der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 11.06.2015 (LT-Drucksache LT 17/4279) wurde mitgeteilt , dass zu 36 Personen Datensätze aus dem Jahr 2005 gespeichert waren. Mit Stand 10.12.2015 sind noch zu 18 Personen Datensätze aus dem Jahr 2005 erfasst. Gemäß der gesetzlichen Prüffrist wird im Einzelfall entschieden, ob diese Daten noch zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Überprüfungen erfolgen regelmäßig durch die SKB. 19. Hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz die SKB-Arbeitsdateien Braunschweig und Wolfsburg jemals überprüft? Die in Braunschweig und in Wolfsburg geführten Dateien wurden durch die Landesbeauftragte für Datenschutz bislang nicht überprüft. 20. Die Landesregierung hat in ihrer Antwort in der Drucksache 17/4279 auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten der FDP-Landtagsfraktion in der Drucksache 17/3782 erklärt, die Polizei stelle keine Stadionverbote zu und habe dies auch nicht getan. Mindestens am Standort Hannover ist in Einzelfällen das Gegenteil bekannt. Wie bewertet die Landesregierung dies? Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies möglich? Die Frage, ob von den Vereinen verhängte Stadionverbote durch Polizeibedienstete zugestellt werden , ist nach wie vor mit Nein zu beantworten. Eine Zustellung beinhaltet ein förmliches Verfahren. In Einzelfällen, so z. B. wenn dem Verein die Anschrift des Betroffenen nicht bekannt war, dieser aber im Rahmen von Einsätzen bei Fußballspielen von SKB angetroffen wurde, wurden schriftliche Stadionverbote des Vereins Hannover 96 durch SKB übergeben. Dieses erfolgte jeweils auf Bitte des Vereins, eine Rechtsgrundlage ist dafür nicht erforderlich. 21. Welche Daten übermittelt die Polizei konkret, wenn in Niedersachsen Vereine von der Polizei nach eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine Information mit der Bitte um Aussprechen eines Stadionverbots erhalten? Nur Namen, Anschrift und Delikt oder weitere Details? Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Datenschutzgesetz ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn die Empfänger u. a. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Sofern Daten aus Ermittlungsverfahren durch die Polizeidirektion Hannover übermittelt werden, erfolgt dies nur in Abstimmung mit und nach Ermächtigung durch die Staatsanwaltschaft Hannover sowie ausschließlich an den Verein Hannover 96. Diese Übermittlungen umfassen die Bezeichnung des Straftatbestandes sowie Namen und Anschriften der betreffenden Personen. Bei der Beantragung eines Stadionverbotes durch die Polizei an den Standorten Braunschweig, Gos-lar und Wolfsburg werden Namen und Anschrift der betreffenden Person, das vorgeworfene Delikt, Tatzeit und -ort und der dazugehörige Kurzsachverhalt an den jeweiligen Stadionverbotsbeauftragten des Vereins übermittelt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 8 22. Gibt es aus Sicht der Landesregierung ein Recht von Zuschauern auf den anonymen Besuch von Fußballspielen („gläserner Fußballfan“)? Die Frage des Rechtes auf einen anonymen Besuch von Fußballspielen in Verbindung mit dem Begriff „gläserner Fußballfan“ ist nicht nachvollziehbar. 23. Die Innenministerkonferenz spricht sich in ihren Beschlüssen von Mainz auch dafür aus, in Einzelfällen das „personalisierte Ticketing in Verbindung mit einem zugewiesenen Reisemittel“ zu erproben. Damit ist das „niedersächsische Modell“ gemeint, bei dem der Verkauf von Auswärtskarten für das Derby in Braunschweig für Fans von Hannover 96 im vergangenen Jahr nur in Verbindung mit einer verpflichtenden Anreise mit dem Bus möglich war. War dieses Instrument auch Teil der Gespräche mit DFB und DFL im Mai 2015? Nein. 24. Mit welcher Berechtigung wird die Durchführung des „niedersächsischen Modells“ als Erfolg bewertet, wenn im Zuge der ersten Anwendung in über 100 Gerichtsverfahren festgestellt wurde, dass Hannover 96 bei der Verweigerung der Herausgabe von Karten ohne Nutzung der Busanreise rechtswidrig gehandelt hat? Bei den Feststellungen des Gerichtes ging es um Vertragsverletzungen des Vereines Hannover 96, welche sich aus den seinerzeit gültigen Geschäftsbedingungen zu den Auswärtsdauerkarten ergaben . Diese Feststellungen haben auf die Bewertung des „Niedersächsischen Modells“ keinen Einfluss . 25. Aus offiziellen Verlautbarungen von Hannover 96 könnte man vernehmen, dass die Durchführung des „niedersächsischen Modells“ im Zuge des Spiels bei Eintracht Braunschweig „auf Druck des Innenministeriums durchgeführt wurde“. In welchem Umfang und in welcher Art und Weise wurde diesbezüglich Druck ausgeübt? Wurde auch im Zuge der Streichung des Auswärtskontingentes bei dem Spiel VfL Osnabrück gegen SC Preußen Münster entsprechender oder anderweitiger Druck ausgeübt, und ist dies gegebenenfalls für die Zukunft bei anderen als Risikospiel eingeordneten Spielen beabsichtigt? Für die Landesregierung ist nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang „man vernehmen könnte“, dass „Druck“ ausgeübt worden sei. Die gute Zusammenarbeit im Netzwerk Sicherheit zeichnet sich durch ein konstruktives, an der Sache orientiertes Zusammenwirken aus. Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 30.04.2014 (LT-Drucksache 17/1771) dargestellt, wurde das „Niedersächsische Modell“ in einem Ministergespräch am 29. Januar 2014 in Braunschweig mit Vertretern von Hannover 96 und Eintracht Braunschweig sowie der Polizeidirektionen Braunschweig und Hannover erörtert. Angesichts der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Hinspiel am 8. November 2013 in Hannover und einer nicht zuletzt daraus begründeten Gefahrenprognose bestand bei allen an der Planung des Rückspiels beteiligten Akteuren Einigkeit, die personalisierte Kartenvergabe einschließlich eines Bustransfers durchzuführen. Die Konkretisierung bis zum Spieltag erfolgte im Rahmen eines fortlaufenden zielorientierten und konstruktiven Austausches in Form von bilateralen Gesprächen und Besprechungen aller beteiligten Netzwerkpartner. Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 22.09.2015 (LT-Drucksache 17/4586) verwiesen. 26. Die Innenministerkonferenz fordert von den Vereinen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin gehend zu ändern, personalisierte Eintrittskarten und verpflichtende Anreisen mit Bus oder Bahn zu Auswärtsspielen zu ermöglichen. Sind dies die Lehren, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 9 die in Niedersachsen aufgrund der AGB zum Erwerb einer Auswärtsdauerkarte für Fans von Hannover 96 gemacht wurden und die zu einer Niederlage vor Gericht führten? Gibt es Überlegungen, wie in dem Fall, in dem sich ein Spielbetriebsveranstalter der Forderung nach Änderung der AGB verweigern sollte, weitergehend auf diesen eingewirkt werden könnte und sollte, sich der „Forderung“ doch zu fügen? Das „Niedersächsische Modell“ ist ein möglicher Bestandteil von Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei Fußballspielen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die IMK den in diesem Zusammenhang festgestellten Änderungsbedarf der Geschäftsbedingungen von Auswärtsdauerkarten nicht formulieren würde. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 27. Viele Vereine in den ersten drei Ligen, wie der FC Bayern, Borussia Dortmund, Borussia Mönchengladbach, der FC St. Pauli, Arminia Bielefeld oder Hansa Rostock bieten ihren treuen Fans sogenannte Auswärtsdauerkarten an. Fordert die Innenministerkonferenz von diesem Vereinen, ihren Fans in den Geschäftsbedingungen vorzuschreiben, bei Auswärtsspielen auch personalisierte Eintrittskarten und verpflichtende Anreisewege beziehungsweise Verkehrsmittel zu akzeptieren? Wie steht die Landesregierung zu dem Vorwurf, mit dem Modell primär den Großteil der friedlichen Fans zu reglementieren und in ihrer Freiheit zu beschneiden? Forderungen der IMK richten sich an die Fußballverbände, nicht an bestimmte Vereine. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 28. Wie soll das „niedersächsische Modell“ ausgeweitet werden? Soll dies auf freiwilliger Basis durch die Vereine erfolgen, oder plant die Innenministerkonferenz, rechtliche Vorschriften zu machen? Wie haben sich die Verbände und Vereine in Gesprächen mit der Innenministerkonferenz oder dem niedersächsischen Innenminister zu den entsprechenden Plänen geäußert? Gab es hierzu auch Gespräche mit Fanorganisationen (Unsere Kurve, Pro Fans etc.), organisierten Fanclubs oder Fanprojekten in Niedersachsen oder dem Bundesgebiet? Zu den Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei Fußballspielen gehört die Anwendung des „Niedersächsischen Modells“, der Kombination von Reisemittel und Kartenvergabe oder kurz Kombiticket . Bei dieser Maßnahme steht im Vordergrund, allen friedlichen Fußballanhängern einen sicheren Besuch eines Fußballspieles zu ermöglichen. Es geht nicht um „gläserne Fußballfans“, was immer das sein soll, und es geht auch nicht um Bevormundung durch die Kombination von Reisemittel und Ticketvergabe. Statt auf die Folgen ist der Fokus stärker auf die Ursachen für solche Maßnahmen zu richten. Im Falle des Derbys in Braunschweig im April 2014 werden die Vorfälle aus dem Hinspiel im November 2013 als bekannt vorausgesetzt. Für Anhänger von Hannover 96 bestand aus hinlänglich bekannten Gründen eine nicht unerhebliche Gefahrenlage für den Besuch des Spieles in Braunschweig . Diesem Umstand galt es zu begegnen, schlüssige Alternativen standen nach umfangreichen Erwägungen nicht zur Verfügung. Mit der gewählten Lösung konnte eine Vielzahl friedlicher Fans aus Hannover das Spiel besuchen, es gab weder Verletzte noch eine nennenswerte Anzahl von Straftaten und Gewalttätern wurde keine Bühne geboten. Die Durchführung des „Niedersächsischen Modells“, als ein möglicher Bestandteil von Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei Fußballspielen, richtet sich konkret nach der entsprechenden Beurteilung einer zu erwartenden Lage. Die Gestaltung ist auf die jeweiligen Bedingungen auszurichten. Es gibt weder Pläne zur Ausweitung des „Niedersächsischen Modells“, noch haben dazu aktuell Gespräche stattgefunden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 10 29. Die Innenministerkonferenz hat sich auch mit dem Thema Alkoholverbot beschäftigt. Liegen der Informationsstelle der Polizei in Niedersachsen oder der ZIS in Duisburg Zahlen darüber vor, wie viel Prozent der eingeleiteten Strafverfahren gegen alkoholisierte Personen erfolgt sind? Werden hierzu überhaupt Daten erhoben? Wenn nicht, auf welcher Basis konnte dann eine Rechtsgüterabwägung gemäß Frage 33 erfolgen? Weder der Landesinformationsstelle für Sporteinsätze (LIS) noch der ZIS liegen entsprechende Zahlen vor. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 33 verwiesen. 30. Auf welcher rechtlichen Grundlage würden die Innenminister Alkoholverkaufsverbote „im Stadionumfeld“ durchsetzen wollen? Wie definieren die Innenminister das „Stadionumfeld “? Die IMK erachtet ein Alkoholverkaufsverbot im Stadionumfeld bei risikobehafteten Spielbegegnungen als eine Maßnahme, die zu einer Verringerung von Aggressionsdelikten führen kann. Die Erforderlichkeit einer derartigen Maßnahme ist für den konkreten Einzelfall zu prüfen und würde auf dem geltenden Recht des jeweiligen Landes basieren. In Niedersachsen bestehen derzeit jedoch keine gesetzlichen Grundlagen für ein Alkoholverkaufsverbot im öffentlichen Raum, auch nicht nach Polizei- und Ordnungsrecht. Der Begriff des Stadionumfeldes ist nicht genau definiert. Das Stadionumfeld richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. 31. Gibt es bereits Erfahrungen mit Verkaufsverboten im Stadionumfeld? Wenn ja, welche? Sind nur stationäre Verkaufsstände oder auch Kioske, Gaststätten und Kneipen betroffen ? Entsprechende Erfahrungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Niedersachsen gibt es nicht. Ein Verkaufsverbot kann grundsätzlich nur Sinn haben, wenn es für alle Anbieter von alkoholischen Getränken gleichermaßen gilt. 32. Alkoholverbote im öffentlichen Personenverkehr obliegen den Betreibern der Infrastrukturangebote . Zum Teil bestehen entsprechende Verbote bereits, etwa im Metronom in Niedersachsen. Wie möchte die Innenministerkonferenz entsprechende Verbote im Personenverkehr umfassender durchsetzen? Sollen die Verkehrsbetreiber in Gesprächen überzeugt werden, oder wird ein Verbot auf Basis des Ordnungsrechts vorgeschrieben ? Die in Niedersachsen aktiven Eisenbahnverkehrsunternehmen metronom Eisenbahngesellschaft mbH, enno und erixx GmbH haben bereits ein generelles Alkoholkonsumverbot in ihren Zügen ausgesprochen, welches die NordWestBahn im Teilnetz Weser-Ems ab Dezember 2016 ebenfalls einführen wird. Darüber hinaus verbietet die DB Station&Service als Infrastrukturbetreiber den „übermäßigen“ Alkoholkonsum sowohl in den Bahnhöfen als auch auf deren Vorplätzen. Diese Regelungen liegen in der Verantwortung der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen und basieren auf Grundlage des von ihnen ausgeübten Hausrechts. Es bestehen diesbezüglich keine Verbote auf Grundlage des "Ordnungsrechts". 33. Der Großteil der Fans, der zu Fußballspielen fährt und dabei Alkohol konsumiert, verhält sich auch nach Angaben der Polizei völlig friedlich. Wäre es aus Sicht der Landesregierung nicht vernünftiger, Personen, die gegen andere Personen oder Sachen gewalttätig werden, individuell zu sanktionieren, anstatt auf kollektive (Alkohol-)Verbote zu setzen, die auch die große Mehrheit der friedlichen Fahrgäste betroffen? Wurde bei der Erarbeitung dieses Vorschlages eine Güterabwägung in Anbetracht des Grundrechtes der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes vorgenommen ? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 11 In allen Lebensbereichen sind Aggression und Gewalt als Folgen von übermäßigem Alkoholkonsum bekannt und werden auf verschiedenste Weise thematisiert. Insofern ist es sachgerecht, Möglichkeiten von Einschränkungen bei der Abgabe von Alkohol im Zusammenhang mit Fußballspielen zu erörtern. Zu den geeigneten und gegenüber allen Beteiligten verantwortbaren Maßnahmen gehören daher nicht nur Mitführverbote von Flaschen, sondern ggfs. auch Alkoholkonsumverbote. Die Alkoholkonsumverbote der zuvor genannten Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten generell und nicht nur für den Reiseverkehr im Zusammenhang mit Fußballspielen, sie sind Teil der Beförderungsbedingungen . Die Betreiber haben sich zu diesen Maßnahmen entschieden, um den nicht unerheblichen Aufwänden für die Beseitigung von Verschmutzungen oder Beschädigungen in Folge von Alkoholkonsum in den Zügen zu begegnen. Der Erfolg dieser Maßnahmen dürfte hinreichend bekannt sein. Ob und wie die mittelbare Drittwirkung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG die Auslegung der beförderungsvertraglichen Bestimmungen beeinflusst, kann nicht abstrakt, sondern nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. 34. Die Innenministerkonferenz hat in Mainz auch beschlossen, Beförderungsverbote im öffentlichen Personenverkehr zu befürworten. Bei welcher Personengruppe spricht sich die Innenministerkonferenz ganz konkret für Beförderungsverbote aus? Wie werden diese in der Praxis umgesetzt? Liefern die Länder über die Arbeitsdateien der Szenekundigen Beamten oder die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze in Duisburg dabei Daten von „Störern“ oder „Gewalttätern“ an die Verkehrsbetreiber? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Der Besuch auswärtiger Fußballspiele führt an den Spieltagen regelmäßig zu umfangreichen Reisebewegungen von Fangruppen. Unter diesen befinden sich auch Personen, die nicht nur aggressives und zum Teil strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legen, sondern auch das allgemeine Werte- und Normenverständnis massiv stören. Gerade dieses Verhalten verursacht intensivste und nachhaltigste Verunsicherung bei Unbeteiligten. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland sind grundsätzlich zur Personenbeförderung verpflichtet. Ihre Bemühungen, für einen störungsfreien Ablauf zu sorgen, sind zu unterstützen. Dieses ist in bestimmten Fällen, unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten, mit geeigneten präventivpolizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung der Anreise von Störern und Gewalttätern zu flankieren. Beförderungsverbote sind ein Instrument, welches den Hausrechtsinhabern bereits zur Verfügung steht. Insofern sind die Bemühungen der IMK auf die Prüfung der verstärkten Nutzung vorhandener Mittel durch die Betreiber des öffentlichen Personenverkehrs ausgerichtet. Adressaten solcher Maßnahmen sind im Rahmen der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Im Übrigen orientiert sich der Beschluss an dem bereits üblichen Verfahren von Beförderungsverboten durch Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diesen könnten als „Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs“ personenbezogene Daten aus Informationssystemen der Polizei nach § 44 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) übermittelt werden (gemäß Abs. 1 Nr. 1 zur Abwehr einer Gefahr oder gem. Abs. 1 Nr. 2 i. V. § 13 Abs. 1 Nr. 2 NDSG, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt). 35. Wenn ein Verkehrsbetreiber direkt oder mithilfe der Polizei Daten von auf frischer Tat erwischten „Störern“ oder „Gewalttätern“ aufnimmt, wie machen diese dann einen Fußballbezug der Betroffenen aus? Ziel der Innenministerkonferenz ist es schließlich, durch die Maßnahme „Sicherheitsstörungen und Straftaten im Fußballreiseverkehr entgegenzuwirken “. Ist die Fankleidung ein Indiz für den Fußballbezug o. g. Personen, obwohl die Polizei betont, dass Anhänger der Kategorien B und C häufig überhaupt keine spezifische Fankleidung tragen? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 12 Im Hinblick auf Beförderungsverbote ist es irrelevant, in welchem Kontext festgestellte Straftaten oder Störungen stehen, insofern auch, ob Fankleidung getragen wird. Zwar hat die IMK diesen Beschluss im Zusammenhang mit der Bewältigung des Einsatzgeschehens bei Fußballspielen gefasst , entsprechende Regelungen gelten jedoch auch bei anderen Sachverhalten, die nicht im Kontext von Fußballspielen stehen. 36. Wie steht der niedersächsische Verkehrsminister Olaf Lies (SPD) zu entsprechenden Beförderungsverboten, und welche Gespräche wurden dazu bereits mit den in Niedersachsen aktiven Verkehrsbetreibern geführt? Was waren die Ergebnisse der bisherigen Gespräche? Eisenbahnverkehrsunternehmen sind nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zur Beförderung aller Personen verpflichtet. Insofern können Beförderungsverbote ausschließlich nach einer Einzelfallprüfung unter Würdigung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie sicherheitsrelevanter Erkenntnisse durch die jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgesprochen werden. Der Verkehrsminister begrüßt, dass die Bundespolizei und die DB AG in diesem Zusammenhang bereits aktiv geworden sind und im Sommer 2015 eine Sicherheitskonferenz Bahn Nord initiiert und dabei weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die norddeutschen SPNV- Aufgabenträger einbezogen haben. 37. Seit wann tagt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Intensivtäter Gewalt und Sport - Folgeauftrag zur Nutzung von präventivpolizeilichen Maßnahmen“? Wer ist Mitglied in dieser Arbeitsgruppe, und wie oft hat diese bisher getagt? Sind dort auch Fanvertreter oder Fanprojekte eingebunden bzw. wurde mit diesen gesprochen? Wenn nicht, warum nicht? Im Rahmen der 199. Sitzung vom 11. bis 13. Juni 2014 befasste sich die IMK im Zusammenhang mit der Bewältigung des polizeilichen Einsatzgeschehens bei Fußballspielen u. a. mit der „Nutzung von präventivpolizeilichen Maßnahmen“. Daraus resultierte die Einrichtung der Bund-Länder- Arbeitsgruppe (BLAG) „Intensivtäter Gewalt und Sport - Folgeauftrag zur Nutzung von präventivpolizeilichen Maßnahmen“. Hintergrund waren Erörterungen über die konsequentere Nutzung präventivpolizeilicher Maßnahmen , insbesondere auch von Meldeauflagen, welche als ein wesentlicher Baustein der polizeilichen Einsatzbewältigung zu einer Verbesserung der Sicherheit bei Fußballspielen beitragen können. Darüber hinaus wurde eine noch engere Zusammenarbeit und der intensivere Informationsaustausch der (Polizei-)Behörden der Länder und des Bundes in diesem Zusammenhang für erforderlich angesehen. Unter dem Vorsitz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie unter Beteiligung der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und des Bundes (BMI und Bundespolizei) traf die BLAG im Zeitraum vom 6. November 2014 bis 19. März 2015 zu vier Tagungen zusammen. Eine Erörterung mit Fanvertretern bzw. Fanprojekten über rechtliche Rahmenbedingungen von präventivpolizeilichen Maßnahmen und der Intensivierung solcher Maßnahmen fand nicht statt und ist auf Ebene einer solchen BLAG im Übrigen auch nicht üblich. 38. Bei der eingesetzten Arbeitsgruppe von Bund und Ländern ist von einem „Folgeauftrag “ die Rede: Welche entsprechenden Arbeitsgruppen gab es vorher, und für welchen Zeitraum und mit welcher Intention und welchen Ergebnissen wurden diese eingesetzt? Die entsprechende BLAG „Intensivtäter Gewalt und Sport“ war vom Februar bis Juli 2014 eingesetzt und hat im August 2014 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Anschließend wurde in annähernd gleicher Besetzung die Umsetzung der Intensivierung von präventivpolizeilichen Maßnahmen auf- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 13 genommen. In dem Beschluss zur Einsetzung der BLAG war in diesem Zusammenhang von Folgeauftrag die Rede. Zur Intention und dem Ergebnis der BLAG „Intensivtäter Gewalt und Sport“ wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 19.12.2014 (LT-Drucksache 17/3056) verwiesen. 39. Was war die konkrete Intention zur Einrichtung der oben genannten Arbeitsgruppe, und welche Ergebnisse hat diese bisher erarbeitet? Welche Empfehlungen werden nunmehr in Niedersachsen umgesetzt? Der vorgelegte Abschlussbericht der BLAG „Intensivtäter Gewalt und Sport - Folgeauftrag zur Nutzung von präventivpolizeilichen Maßnahmen“ enthält Empfehlungen für die Intensivierung von präventivpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere Aufenthalts- und Betretungsverboten sowie Meldeauflagen im Vorfeld von Fußballveranstaltungen, und den damit verbundenen Informationsaustausch . Der Abschlussbericht wurde im Rahmen der 202. Sitzung der IMK vom 24. Juni bis 26. Juni 2015 erörtert und die Umsetzung in Ländern und Bund empfohlen. Insofern wird auch in Niedersachsen an Standorten mit gewaltbereiten Fußballanhängern die Durchführung präventivpolizeilicher Maßnahmen noch intensiver geprüft. 40. Eine Handlungsempfehlung der Arbeitsgruppe stellt der „intensivierte und standardisierte Informationsaustausch der Länder und des Bundes“ gegen Gewalttäter bei Sportereignissen dar. Was ist hiermit konkret gemeint, und welche Änderungen ergeben sich gegenüber dem Status Quo? Die zitierte Formulierung ist weder im Abschlussbericht noch in den Handlungsempfehlungen „Präventiv polizeiliche Maßnahmen“ (jeweils mit Stand: 25.03.2015) enthalten. Unter dem „standardisierten Informationsaustausch Fußball“ auf Basis des Berichtes der AG Sport und Sicherheit vom 23.07.1991 ist ein saison- bzw. spieltagsbezogener Informationsaustausch zu verstehen. In diesem Rahmen können statistische Angaben zu angeregten bzw. durchgeführten präventivpolizeilichen Maßnahmen erfasst und ausgewertet werden. 41. Stellt Niedersachsen in dem unter Frage 25 genannten Zusammenhang der Bundespolizei und den Polizeien der anderen Bundesländer Informationen aus den Arbeitsdateien der Szenekundigen Beamten (SKB-Datenbanken) zur Verfügung? Diese Fragestellung ist nicht verständlich. Der Bezug ist unklar. Frage 25 befasst sich mit dem „Niedersächsischen Modell“ und enthält in der Folge Ausführungen, die eine andere Zielrichtung verfolgen. Zur Übermittlung von Informationen aus den SKB-Arbeitsdateien wird auf die insoweit umfassende Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 11.06.2015 (LT-Drucksache 17/4279) verwiesen. 42. Im aktuellen Jahresbericht 2014/2015 der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze mit Sitz beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen in Duisburg ist auch von „Gewalttätern“ und „Störern“ die Rede, die regelmäßig Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft der Männer im Ausland begleiten. Wie groß ist die Gruppe der entsprechenden „Störer“ und „Gewalttäter“ aus Niedersachsen? In Niedersachsen liegen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, dass „Gewalttäter“ und „Störer“ regelmäßig Spiele der deutschen Nationalmannschaft in das Ausland begleiten. Nach Beurteilung der SKB ist das Interesse der Begleitung der deutschen Nationalmannschaft aktuell insgesamt eher gering. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 14 43. Künftig sollen Stadionverbote auch international stärker Geltung erhalten. Bezieht sich die gegenseitige Anerkennung nationaler Stadionverbote nur auf bundesweite oder auch auf lokale Stadionverbote? Gab es im europäischen Ausland oder in Deutschland und konkret in Niedersachsen bisher Probleme durch Gewalt von mit im jeweiligen Ausland durch Stadionverbote belegten Personen? Wenn ja, in welcher Größenordnung ? Regelungen für lokale oder bundesweit wirksame Stadionverbote im Sinne der Richtlinie des DFB haben den Zweck, seitens der Hausrechtsinhaber unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Einzelfalles angemessen reagieren zu können. In minder schweren Fällen ist dabei ein lokales Stadionverbot möglich. Bei lokalen Stadionverboten stellt sich die Frage einer gegenseitigen Anerkennung nicht. Das gilt im Übrigen auch auf nationaler Ebene. Der zweite Teil der Frage kann nicht beantwortet werden, da in Deutschland nicht bekannt ist, welche Personen im jeweiligen Ausland mit Stadionverboten belegt sind. Die gegenseitige Anerkennung und der damit verbundene Informationsaustausch finden nicht statt. 44. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage und in welcher Art und Weise sollen Daten von Personen, die mit einem nationalen Stadionverbot belegt sind, gegebenenfalls ins Ausland übermittelt werden? Nach § 43 Abs. 2 Nds. SOG können personenbezogene Daten u. a. an ausländische öffentliche Stellen übermittelt werden, so z. B. soweit dies zur Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Stelle oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist. Für die empfangene ausländische öffentliche Stelle müssen grundsätzlich dem Nds. SOG vergleichbare Datenschutzregelungen gelten. Darüber hinaus darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde. Gem. § 3 Absatz 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) obliegt der zur Verhütung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Länder mit den Polizeibehörden anderer Staaten dem Bundekriminalamt . Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung entsprechender Daten von Personen, die mit einem nationalen Stadionverbot belegt sind, stellt dabei der § 14 BKAG dar. Der Umfang der zu übermittelnden Daten richtet sich dabei zum einen nach dem Ersuchen der ausländischen Stelle, zum anderen nach den Formvorschriften gem. § 14 ff. BKAG. 45. Für den Bericht der ZIS liefert in Niedersachsen die Landesinformationsstelle Sporteinsätze Daten über besondere Vorkommnisse im Fußball zu. Wie viele freiheitsentziehende Maßnahmen, eingeleitete Strafverfahren, verletzte Personen und Arbeitsstunden der Polizei konnten in Niedersachsen in der abgelaufenen Spielzeit verzeichnet werden (aufgeschlüsselt nach den niedersächsischen Standorten der Bundesliga, 2. und 3. Bundesliga)? War hier ebenfalls ein Rückgang, wie im restlichen Bundesgebiet insgesamt , zu verzeichnen? Anhand der nachfolgend aufgeführten Tabelle wird ein zum Teil stärkerer Rückgang zu den im Jahresbericht der ZIS aufgeführten Zahlen erkennbar. Ausführungen zur Vergleichbarkeit von Saisonzahlen finden sich in der Beantwortung zu den nachfolgenden Fragen. Hannover 96 (Bundesliga) 2014/2015 2013/2014 Freiheitsentziehende Maßnahmen 146 453 Eingeleitete Strafverfahren 128 527 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 15 Verletzte Personen 32 112 Personalstunden 24.300 41.685 VfL Wolfsburg (Bundesliga) 2014/2015 2013/2014 Freiheitsentziehende Maßnahmen 33 285 Eingeleitete Strafverfahren 61 122 Verletzte Personen 10 16 Personalstunden 27.028 32.312,5 Eintracht Braunschweig (2. Bundesliga bzw. Bundesliga) 2014/2015 2013/2014 Freiheitsentziehende Maßnahmen 44 87 Eingeleitete Strafverfahren 42 87 Verletzte Personen 2 13 Personalstunden 17.396 67.285,5 VfL Osnabrück (3. Liga) 2014/2015 2013/2014 Freiheitsentziehende Maßnahmen 59 148 Eingeleitete Strafverfahren 70 120 Verletzte Personen 44 30 Personalstunden 16.794 16.154 46. Wie bewertet die Landesregierung die Feststellung der Autoren des ZIS-Berichtes, der Rückgang bei den Strafverfahren und Verletzten sei Folge der Abstiege der Vereine Arminia Bielefeld, Energie Cottbus und Dynamo Dresden gewesen, wobei Vorkommnisse rund um Spiele der drei Vereine ebenfalls in die Erfassung einflossen, da sich diese bis auf die 3. Liga erstreckt? Wird damit kalkuliert, dass in der 3. Liga weniger Fans dieser Klubs ihre Mannschaft auswärts begleitet haben als eine Liga höher? Warum spiegelt sich diese Entwicklung dann nicht in den Zuschauerzahlen wider? Erfahrungsgemäß haben Faktoren wie die Zusammensetzungen in den Ligen oder der sportliche Erfolg bzw. Misserfolg einzelner Clubs mehr oder weniger Auswirkungen auf bestimmte Entwicklungen . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 16 Der Jahresbericht wird nach standardisierten Zulieferungen durch die LIS bzw. Vereinsortbehörden durch die ZIS erstellt. Die ZIS ist eine Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, so dass die Niedersächsische Landesregierung etwaige Interpretationen nicht kommentiert. Im Übrigen sind Spekulationen über mögliche Entwicklungen im Zusammenhang mit Vereinen außerhalb Niedersachsens nicht Angelegenheit der Landesregierung. 47. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage im Bericht, dass sich gewalttätiges Verhalten saisonbedingt auf einem „schwankenden, jedoch weiterhin hohen Niveau“ befinde, obwohl nur gegen 0,04 % der Stadionbesucher Strafverfahren eingeleitet wurden und lediglich 0,006 % der Zuschauer im Rahmen von Fußballspielen durch Gewalt verletzt wurden? Bezieht sich die Einordnung des Niveaus von gewalttätigem Verhalten lediglich auf den ZIS-Vergleichswert der Vorjahre? Die Einordnung bezieht sich wahrscheinlich auf einen Vergleich mit den Werten der Vorjahre. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 46 verwiesen. 48. Im Bericht der ZIS ist von 13 500 gewaltbereiten Anhängern der Vereine von der Bundesliga bis zur 3. Liga die Rede. Wie viele gewaltbereite Anhänger der Vereine von der Bundesliga bis zur 3. Liga verzeichnet die Landesinformationsstelle Sporteinsätze in Niedersachsen in der abgelaufenen Spielzeit? Die niedersächsischen Polizeibehörden mit Standorten von Fußballvereinen mit nennenswerten Anhängerschaften gehen in der laufenden Saison insgesamt von einem Potenzial von ca. 1.400 gewaltbereiten/-geneigten (Kategorie B) bzw. Gewalt suchenden Personen (Kategorie C) aus, davon ca. 1.150 in den Standorten der Bundesligen und der 3. Liga. Veränderungen im Vergleich zu den Einschätzungen vorausgegangener Spielzeiten sind kaum feststellbar. 49. Legt man auf die 13 500 gewaltbereiten Anhänger des ZIS-Berichts den Königsteiner Schlüssel an, ergibt sich für Niedersachsen eine Größenordnung, die den Datensätzen der drei SKB-Datenbanken entspricht. Ergibt die Summe der Personen aus den drei Dateien aus Sicht der Landesregierung das gewalttätige Potenzial der Anhänger von Fußballvereinen in Niedersachsen? Wenn nicht, wie definiert die Landesregierung das Potenzial gewaltgeneigter Person in Niedersachsen? Der Königsteiner Schlüssel ist zur Definition des Potenzials gewaltgeneigter Personen in Niedersachsen gänzlich ungeeignet. Zweck des Königsteiner Schlüssels ist grundsätzlich eine gerechte Verteilung gemeinsamer Lasten auf die Länder. Dieses geschieht unter Berücksichtigung des Steueraufkommens (2/3) und der Bevölkerungszahl (1/3). Auch zur Erklärung einer Größenordnung von gewaltbereiten Fußballanhängern ist er eher ungeeignet . Wenn das Verhältnis tatsächlich zutreffen sollte, ist es rein zufällig. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 48 verwiesen. 50. Wie hat sich die Sicherheitslage gemäß den in Frage 45 genannten Parametern an den Standorten Hannover, Wolfsburg, Braunschweig und Osnabrück entwickelt? Welche Entwicklung ist an den niedersächsischen Standorten der Regionalliga Nord und der Oberliga zu beobachten? Die Anzahl eingeleiteter Strafverfahren, verletzter Personen und Personalstunden der Polizei hat in der Saison 2014/2015 an den Standorten Hannover, Wolfsburg, Osnabrück und Braunschweig insgesamt deutlich abgenommen. In der Regionalliga Nord haben diese Parameter insgesamt eine Zunahme erfahren. Die Spiele der Oberliga Niedersachsen spielen polizeilich keine Rolle. Die Anzahl freiheitsentziehender Maßnahmen lässt in diesem Zusammenhang keine Rückschlüsse zu, diese sind nicht unerheblich von polizeilichen Einsatzkonzepten und der Anzahl der eingesetzten Kräfte abhängig. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 17 Dabei ist jedoch fraglich, ob die reine Betrachtung der aufgeführten Parameter insgesamt eine Beurteilung über die Entwicklung einer imaginären Sicherheitslage zulässt. So haben sich z. B. in der Saison 2014/2015 große Teile der Ultragruppierungen in Hannover von den Bundesligaspielen von Hannover 96 abgewandt und haben die Spiele der U 23 in der Regionalliga Nord verfolgt. In Braunschweig finden die Fußballspiele in der 2. Bundesliga gegen Mannschaften mit geringeren Anhängerschaften als im Aufstiegsjahr in der Bundesliga statt. Allein diese beiden Beispiele haben zum Teil weitreichende Auswirkungen, die deutlich machen, dass insbesondere Veranstalter und Polizei zwar auf Erfahrungen blicken können, jedoch immer die aktuelle Situation und aktuelle Entwicklungen im Blick haben müssen. In Niedersachsen haben sich an den Standorten gut funktionierende Netzwerke der Beteiligten gebildet . Diese sind ein wichtiger Baustein, um sicherheitsgefährdenden Entwicklungen kurzfristig und wirksam begegnen zu können. 51. Wird auch in Niedersachsen der im ZIS-Bericht genannte Datenabgleich zwischen den Arbeitsdateien der Szenekundigen Beamten (ZIS: Datei Gewalttäter Sport) und dem IN- POL-Bestand vorgenommen, um politisch extremistische Motivlagen von „gewaltbereiten Fußballfans“ zu überprüfen? Nein. 52. Nach externer Kritik schlüsselt die ZIS seit einiger Zeit ihre Statistiken über im Rahmen von Fußballspielen verletzte Personen nach Verletzungen durch Pyrotechnik und polizeilichem Reizstoff auf. Wie viele Beamte, Störer, Unbeteiligte und Ordner wurden in Niedersachsen in der vergangenen Saison jeweils durch Pyrotechnik und polizeilichen Reizstoff verletzt? Im Zusammenhang mit Fußballspielen in der Bundesliga wurden in Niedersachsen eine verletzte Person durch Pyrotechnik (Unbeteiligt) und sechs verletzte Personen durch polizeilichen Reizstoffeinsatz (3 PVB/innen sowie 3 Störer) bekannt, in der 2. Bundesliga keine und in der 3. Liga 43 Verletzte durch Pyrotechnik (1 PVB/in sowie 42 Unbeteiligte). 53. Im Jahresbericht der ZIS wird die Gesamtzahl der eingeleiteten Strafverfahren festgehalten . Wenn es diese Zahl für Niedersachsen gibt, wird dann auch verfolgt, wie viele dieser Verfahren am Ende eingestellt wurden bzw. werden? Nein. 54. Wie viele Strafverfahren gemäß § 86 a des Strafgesetzbuchs („Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“) wurden in Niedersachsen in der vergangenen Fußballsaison festgestellt (aufgeschlüsselt nach den drei Bundesligen)? Am Standort Braunschweig (2. Bundesliga) wurde ein Ermittlungsverfahren gemäß §86 a StGB gegen einen heimischen Anhänger eingeleitet. An den Standorten Hannover und Wolfsburg (Bundesliga ) sowie Osnabrück (3. Liga) wurden keine entsprechenden Straftaten bekannt. 55. Methodische Kritiker des ZIS-Berichtes bemängeln eine schiefe Darstellung der freiheitsentziehenden Maßnahmen. Vorläufige Festnahmen und anschließende Ingewahrsamnahmen einer Person werden im Bericht statistisch getrennt erfasst (S. 23). Wie bewertet die Landesregierung diese doppelte Erfassung, und hat das Innenministerium bzw. haben die Polizeien einen konkreten Vorschlag zur Änderung dieses Verfahrens bei der Dokumentation? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 18 Eingangs wird auf die Beantwortung von Frage 46 Bezug genommen. Bei vorläufigen Festnahmen handelt es sich um strafprozessuale Maßnahmen in Folge einer Straftat, bei Ingewahrsamnahmen um Maßnahmen des Polizeirechts im Rahmen einer entsprechenden Gefahrenprognose. Es werden damit zwei Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielrichtungen erfasst. 56. Im ZIS-Bericht wird von konspirativen Absprachen (geschlossene Foren im Internet, WhatsApp Gruppen, SMS etc.) und Treffen „verfeindeter Hooligangruppen“ abseits der Stadien und Spieltage geschrieben (S. 27). Gab es solche verabredeten Schlägereien in der abgelaufenen Saison beziehungsweise in den Vorjahren in Niedersachsen, und/oder konnte die Polizei entsprechende Zusammenkünfte verhindern? Unmittelbar bevorstehende Drittortauseinandersetzungen können in der Regel nur durch rechtzeitige Kontrollen verdächtiger Personengruppen im weiteren Stadionumfeld an den Spieltagen verhindert werden. Dabei stellt in der Regel das Auffinden von Schutzbewaffnung das entsprechende Indiz dar. Es ist in der Tat so, dass entsprechende Absprachen oder Verabredungen konspirativ vorgenommen werden und eine Erkenntnisgewinnung damit erheblich erschwert wird. In der laufenden Saison konnte eine Drittortauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Begegnung zwischen Hannover 96 und Eintracht Frankfurt am 24.10.2015 verhindert werden. Darüber hinaus sind im Zeitraum der vergangenen zwei Spielzeiten keine derartigen Auseinandersetzungen bekannt geworden. 57. Das Magazin Der Spiegel berichtete am 13. Oktober 2015, dass einer der Mitbegründer der Gruppe „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa) für den Verfassungsschutz tätig gewesen sei und auch Erkenntnisse über die große und gewalttätige Demo in Köln im Oktober 2014 vorab weitergegeben habe. Waren die V-Mann-Tätigkeit bzw. die weitergegebenen Erkenntnisse in Mainz oder zuvor Thema auf der IMK? Arbeiten in Niedersachsen HoGeSa-Leute für den Verfassungsschutz? Die Niedersächsische Verfassungsschutzbehörde erteilt generell keine Auskunft über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Bei einer Veröffentlichung von Einzelheiten bestünde die Gefahr, dass das konkrete Arbeitsfeld und die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde offenbar würden . Dies würde die Informationsgewinnung in den betroffenen Beobachtungsobjekten erheblich erschweren. Wenn die Verfassungsschutzbehörde ihre Aufgabe, Informationen zu extremistischen Bestrebungen zu sammeln, in bestimmten Bereichen nicht mehr erfüllen könnte, lägen den zuständigen Stellen keine ausreichenden Informationen vor, um geeignete Maßnahmen gegen diese Bestrebungen zu ergreifen (vgl. § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz), so dass Nachteile für das Wohl des Landes zu befürchten wären. 58. Gab es auch in Niedersachsen Versuche, wie im o. g. Bericht des Spiegels beschrieben , Ultras als Informanten des Verfassungsschutzes anzuwerben bzw. anzusprechen? Wenn ja, mit welchem Ausgang? Sind derzeit Ultras auf der Gehalts- oder Finanzierungsliste des Verfassungsschutzes? Auf die Beantwortung von Frage 57 wird Bezug genommen. 59. Hat der Verfassungsschutz in Niedersachsen mit dem einstigen Fanforscher Martin Thein zusammengearbeitet, der laut Spiegel auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig gewesen sein soll? Wenn ja, welcher Gestalt war diese Zusammenarbeit? Auf die Beantwortung von Frage 57 wird Bezug genommen. 60. Im ZIS-Bericht gibt es eine Erfassung der im Rahmen von Fußballspielen sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände. Wie viele Gegenstände wurden bei den Verei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 19 nen der ersten drei Bundesligen in Niedersachsen in der vergangenen Spielzeit sichergestellt ? Liegt von einem oder liegen von mehreren der niedersächsischen Vereine Listen mit einer Aufschlüsselung der Gegenstände vor (bitte nach Verein und Kategorie der Gegenstände auflisten)? Nach ZIS-Angaben haben die meisten Vereine in Deutschland entsprechende Angaben an die Polizeien übermittelt (S. 28). Die niedersächsischen Vereine der Bundesligen übermitteln regelmäßig Angaben über sichergestellte Gegenstände an die jeweils örtlich zuständigen Polizeidienststellen, in Osnabrück (3. Liga) werden diese Informationen nicht übermittelt. Die entsprechenden Angaben lauten wie folgt: Braunschweig Hannover Osnabrück Wolfsburg Sicherstellungen/ Beschlagnahmen durch Polizei 0 12 79 61 Sicherstellungen/ Beschlagnahmen durch Verein 629 1978 unbekannt 27 - davon Pyrotechnik 0 0 unbekannt 1 Messer 34 101 unbekannt 0 Pfefferspray 12 33 unbekannt 0 Betäubungsmittel 0 0 unbekannt 26 Die nicht aufgeführten sonstigen Gegenstände sind Dinge des täglichen Bedarfs, Ketten, Banner etc. und nicht explizit erfasst. 61. Die Zentralstelle des Deutschen Fußballbundes erfasst bundesweit wirksame Stadionverbote . Werden diese Verbote der ZIS, den Innenministerien der Länder bzw. den Polizeidienststellen übermittelt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, mit welchen Löschfristen und für welche Maßnahmen? Fließen diese Informationen in Niedersachsen in die drei SKB-Datenbanken ein? Die Stadionverbotslisten des DFB werden durch die LIS einem gesondert berechtigten Personenkreis im Intranet regelmäßig zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung der Liste durch den DFB ist in der „Richtlinie für den bundesweit einheitlichen Umgang mit Stadionverboten“ geregelt. Die Listen werden in der Regel alle zwei Wochen aktualisiert und nach spätestens vier Wochen gelöscht. Bundesweit wirksame Stadionverbote werden gem. § 38 Nds. SOG mit dem Datum „Stadionverbot Ende“ in der Arbeitsdatei „SKB“ erfasst. Die Löschfrist ergibt sich aus der Laufzeit des Stadionverbotes . 62. Nach den Zahlen der ZIS ist die Anzahl der Arbeitsstunden der Polizei nicht im gleichen Maße gesunken wie die Anzahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen, eingeleiteten Strafverfahren oder Verletzten. Ist dieser Trend auch in Niedersachsen zu beobachten? Wenn ja, womit erklärt die Landesregierung dieses Phänomen? Spielen entsprechende Beobachtungen bei den Überlegungen des Innenministeriums beziehungsweise der örtlichen Polizei zur (künftigen) Einsatzgestaltung eine Rolle? Oberflächlich betrachtet mag dabei auch der Eindruck entstehen, dass ein Verhältnis zwischen der Anzahl von freiheitsentziehenden Maßnahmen, eingeleiteten Ermittlungsverfahren sowie von verletzten Personen zur Anzahl der Arbeitsstunden der Polizei besteht. Dem ist allerdings nicht so, es Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5280 20 sind weitere Faktoren zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu den Fragen 45, 46 und 50 Bezug genommen. Wenn die rückläufigen Zahlen einen Trend für Niedersachsen darstellen, dann zeigt sich neben den angeführten Faktoren auch, dass die Maßnahmen der Netzwerkpartner zur Bewältigung von Fußballspielen wirksam sind. Dazu gehört auch der verantwortungsvolle und eng an der Lage orientierte Einsatz der niedersächsischen Polizei. Im Übrigen orientieren sich deren Lagebeurteilungen und daraus resultierende Kräfteplanungen grundsätzlich auch an diesen Erfahrungswerten. 63. Rechnet die Landesregierung für Niedersachsen in der aktuellen Spielzeit mit einem weiteren Rückgang der Vorkommnisse gemäß Frage 45? Wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht? Bei Annahme einer Fortsetzung der Saison unter Zugrundelegung des bisherigen Verlaufes ist insgesamt von weiter rückläufigen Zahlen auszugehen. Die Zahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat bereits zugenommen. Insgesamt unterliegt dieses jedoch dem Vorbehalt der zahlreichen Unwägbarkeiten und führt zu keinem aktuellen Erkenntnisgewinn. 64. Hatte der zeitweise Boykott der Bundesligamannschaft durch die aktive Fanszene von Hannover 96 in der abgelaufenen Spielzeit aus Sicht der Polizei bzw. in der Landesregierung Auswirkungen auf die Vorkommnisse gemäß Frage 45 am Standort Hannover? Ja, wobei in Frage 45 nach Zahlen und nicht nach Vorkommnissen gefragt ist. (Ausgegeben am Unkorrigierter Vorabdruck ausgegeben am 25.02.2016)