Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5324 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5183 - Wie erfolgte die Auswahl der Tierschutzbeauftragten? Anfrage des Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 11.02.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 17.02.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 29.02.2016, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung des Abgeordneten Die Oldenburgische Volkszeitung berichtet in dem Artikel „Neue Tierschutzbeauftragte löst Kritik aus“ vom 05.01.2016 über die Schaffung des Postens einer „Landesbeauftragten für Tierschutz“ im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML). In dem Artikel steht, dass das neue Amt nach Ansicht des Chefs des Agrar- und Ernährungsforums Oldenburger Münsterland , Uwe Bartels, eher neue Konfliktfelder anstatt Lösungen schaffe. Er verwies auf entsprechende Erfahrungen während seiner Zeit als Staatssekretär und Agrarminister. In dem gleichen Artikel führt ein Ministeriumssprecher aus, dass die bisherige Zuordnung zum Tierschutzdienst des Landesamtes für Verbraucherschutz- Lebensmittelsicherheit (LAVES) beendet werde. Die Tierschutzbeauftragte werde direkt dem Agrarminister Christian Meyer (Grüne) zugeordnet und entlaste die Verwaltung. Vorausgegangen seien eine öffentliche Ausschreibung und ein reguläres Bewerbungsverfahren. Vorbemerkung der Landesregierung Der Tierschutz hat für die Landesregierung einen besonders hohen Stellenwert. Diese Bedeutung wird durch die Einrichtung einer hauptamtlichen Tierschutzbeauftragten/eines hauptamtlichen Tierschutzbeauftragten beim Ministerium, wie im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vereinbart, unterstrichen. Die rechtliche Grundlage für die Etablierung dieser Funktion bildet dabei das „Gesetz über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz“ vom 22. November 1995. Das o. a. Gesetz benennt die Modalitäten der Berufung und definiert auch Aufgabenbereiche sowie Befugnisse dieser Funktion. So ist in § 1 des o. g. Gesetzes u. a. vorgesehen, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte muss ein Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgeschlossen und soll die Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes haben. Das Amt der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Tierschutz ist im Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Niedersächsischen Besoldungsordnung A mit A 16 ausgewiesen. Zu den Aufgaben gehören gemäß § 2 des Gesetzes über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz Folgende: – die Mitwirkung bei der Sicherstellung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5324 2 – Beteiligungsrechte bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften - sofern diese Belange des Tierschutzes betreffen, – die Zusammenarbeit mit den Tierschutzverbänden und -vereinen und – die federführende Bearbeitung von Anregungen und Beschwerden, die in Belange des Tierschutzes gegenüber obersten Landesbehörden erhoben werden. ML hat die Stelle ab dem 28.05.2015 im Internet, bei der Arbeitsagentur - Vermittlung für Menschen mit Behinderungen, bei den obersten Landesbehörden sowie im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 21/2015 öffentlich ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist lief ab dem Datum der jeweiligen Veröffentlichung bis zum 28.06.2015. Es haben sich insgesamt sechs Personen beworben, die das Anforderungsprofil im gleichen Maße erfüllten und mit denen Vorstellungsgespräche geführt wurden. Unter Berücksichtigung der in § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) genannten Kriterien wurde Frau Michaela Dämmrich ausgewählt. Die Landesregierung hat der Auswahl von Frau Dämmrich als Beauftragte im Dezember 2015 und ihrer Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt. Die Landesbeauftragte für den Tierschutz ist dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz direkt unterstellt. 1. Welche konkreten Aufgaben werden der Landestierschutzbeauftragten übertragen? Die Landesbeauftragte für den Tierschutz erhält die Aufgaben nach § 2 des Gesetzes über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz . Ergänzend werden ihr darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben übertragen: – die organisatorische Geschäftsführung des Tierschutzbeirates, – das Erarbeiten eines Tätigkeitsberichtes für jeweils zwei Jahre, – die Mitwirkung bei den Gremien des niedersächsischen Tierschutzplans, Vernetzung mit anderen Tierschutzbeauftragten der Länder, – die Zusammenstellung und Vorbereitung von Informationsmaterial für Tierschutzverbände und Schulen, – das Fertigen von Stellungnahmen und die Begleitung von tierschutzrelevanten Initiativen des Ministeriums, – die Beratung des Ministeriums und der nachgeordneten Behörden und landeseigenen Einrichtungen zu Tierschutzfragen, – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu Tierschutzfragen. 2. Wo wird der Arbeitsschwerpunkt der Tierschutzbeauftragten liegen? Der Arbeitsschwerpunkt wird in der Stärkung des Tierschutzes insbesondere in der Nutztierhaltung liegen. 3. Hat die Tierschutzbeauftragte Befugnisse, um Ställe, Tierhaltungsanlagen oder Tierlabors zu kontrollieren? Die Tierschutzbeauftragte hat keine eigenständigen Kontrollaufgaben. Die Zuständigkeiten bei der Überwachung von Ställen, Tierhaltungen oder Tierversuchseinrichtungen bleibt unverändert. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5324 3 4. Mit welcher Weisungsbefugnis und mit welchen Kompetenzen wird die Landestierschutzbeauftragte ausgestattet werden? Die Landesbeauftragte für den Tierschutz wird mit den im Gesetz über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz genannten Befugnissen und Kompetenzen ausgestattet. Siehe Vorbemerkungen. 5. Wem wird sie unterstellt sein? Siehe Vorbemerkungen. 6. Mit welchen personellen Ressourcen wird die Landestierschutzbeauftragte ausgestattet werden, wird sie über Mitarbeiter bzw. einen Stab verfügen? Der Landesbeauftragten für den Tierschutz steht eine Stelle für die Sachbearbeitung zur Verfügung . 7. Welche Kosten werden für die personellen u. a. Ressourcen entstehen? Eine abschließende Aussage zu den Veränderungen der Kosten für Ressourcen insgesamt ist nicht möglich. Für die Besoldung der Landesbeauftragten entstehen keine zusätzlichen Kosten, da hier eine bereits im Einzelplan 09 vorhandene Planstelle, einschließlich Beschäftigungsvolumen und Budget (81 139 Euro), verwendet wird. Für die Unterstützung der Landesbeauftragten für den Tierschutz im Bereich der Sachbearbeitung wurde mit dem Haushalt 2015 eine Planstelle A 13 (g. D.) nebst Beschäftigungsvolumen und Budget in Höhe von 59 651 Euro jährlich zur Verfügung gestellt. 8. Welche Aufgaben wird das Dezernat 33 (Tierschutzdienst) beim LAVES künftig übernehmen ? Das Dezernat 33 des LAVES wird seine Aufgaben im Wesentlichen unverändert wahrnehmen. Hierzu gehören u. a. folgende: – fachliche Beratung und Unterstützung insbesondere der Veterinärbehörden einschließlich der Erarbeitung gutachterlicher Stellungnahmen, – Erarbeitung von Leitlinien für Tierhaltungen einschließlich tiergerechter Haltungssysteme, – Sammlung und Bereitstellung von Fachliteratur und Informationsmaterial sowie Organisation von Fortbildungsveranstaltungen, – Teilnahme an Tierschutzbeiratssitzungen in beratender Funktion und – Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen. Die von Frau Prof. Dr. Petermann bisher in der Funktion als Beauftragte für den Tierschutz wahrgenommenen Aufgaben i. S. d. § 2 des Gesetzes über die Berufung und Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz werden künftig von Frau Dämmrich wahrgenommen (siehe Vorbemerkungen). 9. Wie wird die Zusammenarbeit zwischen dem Tierschutzdienst beim LAVES, dem Referat 204 im ML und der Landesbeauftragten für Tierschutz ausgestaltet werden? Die in der Fragestellung genannten Organisationseinheiten verfolgen gemeinsam das Ziel, den Tierschutz in Niedersachsen zu verbessern. Ihre Zusammenarbeit richtet sich u. a. nach den Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO). Das heißt, die Angehörigen des Ministeriums unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sich gegenseitig, zeitgerecht und umfassend über Angelegenhei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5324 4 ten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein könnte (§ 16 Abs. 1 GGO). Die Beauftragte ist bei Vorhaben, die ihre Aufgabenbereiche berühren, zu beteiligen (§ 24 GGO). 10. Wie erfolgt die Abgrenzung zu dem bzw. die Zusammenarbeit mit den Veterinärämtern der Landkreise? Die Abgrenzung bzw. Zusammenarbeit der Landesbeauftragten für den Tierschutz mit den für den Tierschutz zuständigen unteren Veterinärbehörden, den Landkreisen, kreisfreien Städten, der Region Hannover sowie dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser ergibt sich aus den in der Antwort zu Frage 1 dargestellten beratenden Aufgabenstellungen. 11. Inwiefern ist geplant, die beim LAVES angesiedelte anonyme Meldestelle zur Meldung von Missständen im Bereich Verbraucherschutz und Tierschutz den neuen Zuständigkeiten anzupassen? Die anonyme Meldestelle nimmt bereits jetzt Meldungen aus dem Bereich Tierschutz entgegen und leitet diese an die jeweils zuständige Stelle weiter. Eine Anpassung ist daher nicht erforderlich. 12. Wie ist im Fall eines gemeldeten Verstoßes bzw. der Meldung eines konkreten Verdachts der weitere Verfahrensablauf geplant? Die zukünftige Landesbeauftragte für den Tierschutz ist für Mitbürgerinnen und Mitbürger Ansprechpartnerin für die Belange des Tierschutzes betreffende Anregungen und Beschwerden. Ferner berät sie in Tierschutzfragen (siehe auch Vorbemerkungen). Im Fall eines gemeldeten Verstoßes bzw. der Meldung eines konkreten Verdachts handeln wie bisher die zuständigen Behörden. Das heißt, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Region Hannover und der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sind u. a. zuständig für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen und damit auch örtlich zuständiger Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nimmt sich solcher Fälle als die für den Tierschutz zuständige oberste Landesbehörde an und agiert durch das Fachreferat im Rahmen seiner Fachaufsicht über das LAVES und die kommunalen Behörden. 13. Wie will die Landesregierung Doppelstrukturen vermeiden, die durch die Schaffung der Stelle einer Landestierschutzbeauftragten entstehen? Der zukünftigen Landesbeauftragen für den Tierschutz sind, ebenso wie dem Fachreferat, dem LAVES und den unteren Veterinärbehörden, bestimmte Aufgaben zugeordnet. Es ergeben sich aufeinander aufbauende und sich ergänzende Strukturen. 14. Inwiefern ist die Befürchtung des ehemaligen Staatssekretärs und Agrarministers Uwe Bartels (SPD) gerechtfertigt, das Amt schaffe eher neue Konfliktfelder statt Lösungen? Die genannten Befürchtungen beziehen sich wohl auf eine bestimmte personelle Konstellation Ende der 90er-Jahre und können nicht auf die heutige Situation übertragen werden. 15. Wie hat sich der Tierschutzbeirat zur Schaffung dieser Stelle eingelassen? Die Funktion der/des Landesbeauftragten für den Tierschutz wurde 1995 geschaffen. Im Zusammenhang mit der erneuten Bestellung einer Landesbeauftragten für den Tierschutz hat der Tierschutzbeirat die Bestrebungen der Landesregierung, den Stellenwert des Tierschutzes weiter zu heben, ausdrücklich begrüßt. Er hat darauf hingewiesen, dass diese „personelle Erweiterung des Tierschutzes“ eine klare Festlegung der Kompetenzen und Zuständigkeiten aller Akteure dieses Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5324 5 Bereichs erfordert. Der Tierschutzbeirat geht zu Recht davon aus, dass seine Eigenständigkeit und seine Kompetenzen durch die Berufung keine Veränderungen erfahren. 16. Hat sich der Tierschutzbeirat dafür ausgesprochen, die Geschäftsführung der Tierschutzbeauftragten zu übertragen? Mit Schaffung der Funktion der/des Landesbeauftragten für den Tierschutz wurde bereits 1995 entschieden , ihr oder ihm auch die zuvor vom Fachreferat des Ministeriums wahrgenommene Geschäftsführung des Tierschutzbeirates zu übertragen. Dementsprechend wurde diese Aufgabe auch vom ersten Landesbeauftragten für den Tierschutz (1996 bis 2002) wahrgenommen. Während der Zeit, in der die Funktion nicht besetzt war, wurde die Geschäftsführung erneut vom Fachreferat des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übernommen. Der Tierschutzbeirat wurde rechtzeitig über die geplante Wiederbesetzung dieser Funktion sowie die damit einhergehende Rückänderung der Geschäftsführung informiert. 17. Wer hat bisher die Geschäftsführung des Tierschutzbeirats ausgeübt? Siehe Antwort zu Frage 16. 18. Welche Überlegungen seitens der Landesregierung haben dazu geführt, die Geschäftsführung der Tierschutzbeauftragten zu übertragen? Siehe Antwort zu Frage 16. 19. Mit welcher Rechtfertigung überging die Landesregierung die ehrenamtlichen Mitglieder des Tierschutzbeirates in der Entscheidung zur künftigen Geschäftsführung und zur Auswahl der Bewerberin? Der Tierschutzbeirat war wie unter Nr. 15 geschildert in die Ausgestaltung der Stelle einbezogen und hat dazu Stellung genommen. Von einem „Übergehen“ des Tierschutzbeirates kann daher keine Rede sein. Im Gegenteil wurde auf Wunsch des Tierschutzbeirates die von der Landesregierung ausgewählte Bewerberin noch am Tage der Kabinettsentscheidung dem Tierschutzbeirat persönlich vorgestellt. Dort wurde der beiderseitige Wunsch nach enger Zusammenarbeit betont und die ausgewählte Person ist dort auf große Zustimmung gestoßen. 20. Welche Qualifikationen wurden in der Stellenausschreibung gefordert? Es wurde die in § 1 des Gesetzes über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz genannte Qualifikation gefordert. 21. Wie viele Bewerbungen mit welchen Qualifikationen sind im Rahmen des offiziellen Bewerbungsverfahrens beim ML eingegangen? Siehe Vorbemerkungen. 22. Wie viele Bewerbungsgespräche sind zur Besetzung der Stelle geführt worden? Siehe Vorbemerkungen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5324 6 23. Wo und wann wurde die Stellenausschreibung veröffentlicht, und wie lange lief die Bewerbungsfrist zwischen Veröffentlichung und Fristende? Siehe Vorbemerkungen. 24. Welche Abwägungen waren ausschlaggebend dafür, dass die Stelle mit einer Parteifreundin des Ministers (vgl. LAND & Forst Nr. 1 2016; Seite 9, Tierschutzbeauftragte bestätigt ) besetzt wurde? Für die Auswahl der zukünftigen Landesbeauftragten für den Tierschutz waren die Vorgaben des § 9 BeamtStG maßgeblich - siehe auch Vorbemerkungen. 25. Gab es Bewerber aus Niedersachsen mit vergleichbarer Qualifikation? Alle Bewerberinnen und Bewerber erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt. Einige hatten auch Tätigkeiten, Ausbildung, Studium in Niedersachsen ausgeübt. Die Herkunft spielte bei der Auswahl keine Rolle. 26. In welchen Bereichen hat die Stelleninhaberin zuvor gearbeitet? Die zukünftige Landesbeauftragte für den Tierschutz hat als Assistenztierärztin in Tierarztpraxen, als psychosoziale Beraterin, als wissenschaftliche Angestellte des Heinrich-Thünen-Instituts und als amtliche Tierärztin, Amtstierärztin sowie stellvertretende Abteilungsleiterin im Bereich Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz der Stadt Lübeck gearbeitet. (Ausgegeben am 09.03.2016) Drucksache 17/5324 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5183 Wie erfolgte die Auswahl der Tierschutzbeauftragten? Anfrage des Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz