Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5445 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5180 - Müssen Anfragen umfassend oder können Anfragen von der Landesregierung auch selektiv beantwortet werden? Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 05.02.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 17.02.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 16.03.2016, gezeichnet In Vertretung Daniela Behrens Vorbemerkung der Abgeordneten Die Mitglieder des Landtages haben wiederkehrend Fragen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) gestellt. Die Fragen bezogen sich u. a. auf Delegationsreisen der Landesregierung ins europäische und außereuropäische Ausland. Im Juli 2014 wurde die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Müssen alle niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber sämtliche Bau-, Dienst- und Lieferleistungen weltweit kontrollieren?“ gestellt und mit der Drucksache 17/1849 beantwortet. Im Rahmen der Beantwortung der Anfrage wurden Antwortbeiträge insbesondere zu den Fragen 5 bis 11 in der Staatskanzlei formuliert. 1. Vor dem Hintergrund des Antwortbeitrags der Staatskanzlei zur Kleinen Anfrage mit der laufenden Nummer 821 (Fundstelle: 2. Tranche der Aktenvorlage zu den Delegationsreisen , StK Nr. 16, S. 61), hier der Antwortbeitrag zu Frage 5: Weshalb findet dieser Antwortbeitrag sich nicht in der Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/1849) wieder? Das Begehren der Frage 5 war auf eine nicht zu beziffernde Zahl von Dienstreisen und Vergabeverfahren , die von der Landesregierung und den nachgeordneten Bereichen vorgenommen worden sind, gerichtet. Da die Landesregierung keine zentrale oder dezentrale statistische Erhebung über abgeschlossene Vergaben oder erfolgte Dienstreisen aller Ressorts und deren nachgeordneten Bereiche vorhält, wäre mit der Beantwortung eine hohe Recherchetiefe in allen Ressorts und deren nachgeordneten Bereichen notwendig gewesen. Dies hätte bedeutet, Vergabeverfahren sowie vorgenommene Reisen in zumindest vierstelliger Zahl auf ihre Bedeutung für die Beantwortung zu prüfen , was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der sach- und termingerechten Bearbeitung laufender Verfahren geführt hätte. Die Landesregierung muss aber umständliche und extrem zeitaufwändige Recherchen mit Blick auf die Erkenntnischancen und den Zeitbedarf hinterfragen. Insoweit sind nur Informationen einzubeziehen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in den Geschäftsbereichen eingeholt werden können, der vorliegend, wie oben dargelegt, unverhältnismäßig überschritten worden wäre. Unabhängig davon ist der Landesregierung mit dem in Bezug genommenen Antwortbeitrag der Staatskanzlei die Durchführung von Delegations- und Dienstreisen zur Kenntnis gelangt, deren Einbeziehung in die Antwort hätte vorgenommen werden können, aber irrtümlich aufgrund einer anderen Rechtsauffassung unterblieben ist. Es ist aber darauf hinzuweisen , dass es sich bei den Reisen des Niedersächsischen Ministerpräsidenten in die Türkei und der Reise der Staatssekretärinnen Honé und Behrens nach Japan um Reisen handelte, die allgemein und der Allgemeinheit bekannt waren und deren Durchführung sowohl mit Presseerklärungen als auch im Falle der Reise des Ministerpräsidenten in die Türkei mit Schreiben an die Frakti- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5445 2 onsvorsitzenden des niedersächsischen Landtages mit der Bitte um Benennung von interessierten Teilnehmern übermittelt worden und somit in den Kenntnisbereich der Abgeordneten gelangt sind. Was die übrigen in der Liste aufgeführten Reisen des Ministerpräsidenten anbetrifft, so sind diese vom Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Präsident des Verfassungsorgans Bundesrat durchgeführt worden und daher dem Bundesrat und nicht der Landesregierung Niedersachsens zuzurechnen und daher von der Frage nicht umfasst. Es verbleibt daher neben den oben genannten Reisen eine zu benennende Dienstreise von Vertretern der Staatskanzlei in die Türkei und Reisen des Niedersächsischen Wirtschaftsministers Lies sowie von Frau Staatssekretärin Behrens nach Indonesien und Vietnam sowie nach China. 2. Vor dem Hintergrund, dass die Fragesteller in der Frage Nr. 5 u. a. nach Delegationsreisen der Landesregierung seit Inkrafttreten des NTVergG gefragt haben und die Staatskanzlei am 18. Juli 2015 eine Tabelle über sieben Delegationsreisen angefertigt hat: Wie kam es zur Nicht-Berücksichtigung des Antwortbeitrages der Staatskanzlei, und wer hat dies veranlasst? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Formulierung: „Die Antworten zu den Fragen 3 und 5 stehen nach wie vor unter dem Vorbehalt der Einschätzung von Z 3“ (Fundstelle 1. Tranche der Aktenvorlage zu den Delegationsreisen, MW Nr. 10, S. 163)? Anmerkung der Fragesteller: Bei „Z 3“ handelt es sich um das Referat Z 3 „Kabinett, Landtag, Bundesrat, Ministerkonferenzen“ des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Zu den vielfältigen Aufgaben des benannten Referats Z 3 im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) gehört neben der Zuordnung der eingegangenen Frage zu der fachlich zuständigen Stelle innerhalb des federführenden Ressorts und des Monitorings der Fristeinhaltung auch die Überprüfung der von den Fachreferaten erarbeiteten Entwürfe der Antwort von Kleinen Anfragen zur schriftlichen Beantwortung auf ihre Rechtskonformität. Im Referat Z 3 wird überprüft, ob die zum Zeitpunkt der Beantwortung geltenden Rechtsnormen und deren höchstrichterliche Auslegung beachtet worden sind, konkret ist dabei der durch Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung gekennzeichnete und durch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs weiterentwickelte Rechtsrahmen der Maßstab der Prüfung. Genau diesen Prüfungsvorbehalt bringt der zitierte Satz aus der 1. Tranche der Aktenvorlage zu den Delegationsreisen, MW Nr. 10, S. 163 zum Ausdruck. 4. Vor dem Hintergrund, dass die Staatskanzlei eine umfangreiche Tabelle an das federführende Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Beantwortung der Anfrage 821, Frage Nr. 5 geliefert und sich das Referat Z 3 des MW eine Einschätzung der Antworten vorbehalten hat und daraufhin in der Drucksache 17/1849 ausgeführt wird, dass nicht auf statistische Daten zurückgegriffen werden kann: Ist die Landesregierung der Auffassung, im Fall der Frage Nr. 5 eine verfassungsrechtlich korrekte Antwort in der Drucksache 17/1849 abgegeben zu haben? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Wenn ja, woran macht sie dies fest? Entfällt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5445 3 6. Wenn nicht, können die Fragesteller mit einer Korrektur, z. B. mit einer Übersicht über die Reisen in die Türkei, Brasilien, Niederlande, Israel, Polen und Japan, der Antwort Nr. 5 in der Drucksache 17/1849 rechnen? Es wird eine Korrektur erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Wurde Minister Lies über die erstellten und vorhandenen Daten zu den Delegationsreisen der Landesregierung, wie sie in der Frage Nr. 5 in der Anfrage 821 erfragt worden sind, informiert? Nein. 8. Wurde die Nicht-Berücksichtigung der im MW vorhandenen Daten bei der Beantwortung der Frage Nr. 5 in der Drucksache 17/1849 durch Minister Lies angeordnet, oder ist dies mit seinem Wissen erfolgt? Nein. 9. Wenn nicht, wer hat die Nicht-Berücksichtigung der vorhandenen Daten angeordnet und wem war dieses Vorgehen bekannt? Eine Anordnung der Nichtberücksichtigung ist nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen, dass erfragte Daten zusammengestellt , aber in der Antwort nicht berücksichtigt werden in Bezug auf künftige Antworten auf Anfragen der Abgeordneten im Landtag? Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, ist die Auflistung in der Antwort irrtümlich unterblieben. 11. Müssen die Abgeordneten des Landtags damit rechnen, dass es im Verlauf der 17. Legislaturperiode schon einmal zu Antworten der Landesregierung gekommen ist, bei denen abgefragte und vorhandene Daten den Weg der Nicht-Berücksichtigung gegangen sind? Der Landesregierung liegen hierzu keine Anhaltspunkte vor. 12. Wenn ja, in welchen Antworten, Drucksachen oder Aktenvorlagen ist dies erfolgt? Entfällt. 13. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Fragen: Hat sich die Landesregierung in allen Fällen an die geltende Gesetze und die Rechtsprechung, einschließlich die des Staatsgerichtshofes, in Niedersachsen und der Türkei gehalten? Die Landesregierung ist nach Artikel 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung als vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden, dies umfasst die Gesetze des Bundes und des Landes Niedersachsen sowie die in Gesetzeskraft oder unmittelbare Bindungswirkung ergehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie die Entscheidungen des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs. Die Mitglieder der Landesregierung sind wie jede andere Person gehalten, bei einem Aufenthalt in einem anderen Staat die Einhaltung der jeweiligen nationalen Rechtsnormen zu gewährleisten. (Ausgegeben am 30.03.2016) Drucksache 17/5445 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5180 Müssen Anfragen umfassend oder können Anfragen von der Landesregierung auch selektiv beantwortet werden? Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr