Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5449 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5221 - Wie steht die Landesregierung zur Durchführung des Niedersächsischen Hundegesetzes? - Nachfragen Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 16.02.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 23.02.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 17.03.2016, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Aus der Antwort der Landesregierung auf die Anfrage „Wie steht die Landesregierung zur Durchführung des Niedersächsischen Hundegesetzes?“ (Drucksache 17/4871) vom 10.12.2015 ergeben sich weitere Nachfragen. Die von der Landesregierung genannte Zahl von 108 im Hunderegister als gefährlich eingetragenen Hunden weicht nach Meinung von Experten von der tatsächlichen Anzahl der als gefährlich erklärten Hunde stark ab. Wenn ein Hund in Niedersachsen nach § 7 NHundG als gefährlich gilt, wird dem Halter auferlegt, eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen. Voraussetzungen dafür sind ein polizeiliches Führungszeugnis, eine erneute praktische Sachkundeprüfung sowie ein vom Hund bestandener Wesenstest. Die Gesamtkosten dafür werden von Experten mit durchschnittlich 750 bis 1 000 Euro angegeben. Wird der Antrag zur Haltung eines gefährlichen Hundes abgelehnt, oder ist der Halter finanziell nicht in der Lage, diese Auflagen zu erfüllen, so ist die Haltung durch Abgabe des Hundes aufzugeben. Die Abgabe darf nur erfolgen, wenn der neue Halter eine Genehmigung zum Halten des als gefährlich eingestuften Hundes beantragt oder bereits eine allgemeine Erlaubnis besitzt. Dafür kommen in vielen Fällen nur Tierheime oder ähnliche Institutionen infrage. Tierheime in Niedersachsen übernehmen somit eine Aufgabe, die sich ausschließlich aus dem Niedersächsischen Hundegesetz ergibt. In vielen Fällen sind Tierheime zur Aufnahme von als gefährlich erklärten Hunden rechtlich nicht verpflichtet, da sich die meisten Verträge zwischen Kommunen und Tierheimen ausschließlich auf Fundtiere beschränken. Da jedoch das NHundG Halter ohne die oben genannten Voraussetzungen zur Abgabe ihrer Tiere verpflichtet, nimmt die Anzahl der als gefährlich eingestuften Hunde in niedersächsischen Tierheimen zu. Die Tierheime werden oft ausschließlich im Interesse der Tiere ungewollt Halter und Besitzer von Hunden und tragen die entstehenden Kosten. Zusätzlich führt die Praxis einiger Städte und Gemeinden, die Hunde einiger Rassen mit erhöhten Steuern zu belegen, dazu, dass es bei einigen Tierheimen zu höheren Zahlen von nicht bzw. schlecht vermittelbaren Hunden kommt. Infolge dieser Gesamtlage stehen in Niedersachsen viele Tierheime vor der Insolvenz . Neben der Tatsache, dass einigen Personen die finanziellen Mittel fehlen, um für die Haltung eines als gefährlich erklärten Hundes aufzukommen, fehlt den Tierheimen in den anderen Fällen die Möglichkeit, die durch die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden entstandenen Kosten erfolgreich beim vorherigen Halter einzutreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2013 (Aktenzeichen BVerwG 8 B 60.12) bestätigt, dass die amtliche Zuständigkeit einer Behörde nicht auf Dritte - z. B. Tierschutz- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5449 2 vereine - übertragen werden darf. Auch ein gegebenenfalls vorliegender rechtsverbindlicher Vertrag , der die Haltung von als gefährlich erklärten Hunden mit einem Tierheim regelt, würde die zuständige Behörde nicht von ihrer Zuständigkeit befreien. Vorbemerkung der Landesregierung Zur Anzahl der tatsächlich als gefährlich eingestuften Hunde in Niedersachsen seit Inkrafttreten der entsprechenden Regelung nach dem NHundG liegen bisher keine abschließend ermittelten Zahlen vor. Die diesbezüglich in dieser Anfrage in Bezug genommene „Meinung von Experten“ wird die Landesregierung zum Anlass nehmen, die Zahl der tatsächlich in Niedersachsen als gefährlich eingestuften Hunde zu ermitteln. 1. Ist es nach Auffassung der Landesregierung ausreichend und im Sinne des NHundG sinnvoll und zielführend, dass die Eintragung von als gefährlich eingestuften Hunden im niedersächsischen Hunderegister auf freiwilliger Basis passiert? Wer einen Hund hält, hat gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle seinen Namen, seine Anschrift, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes, die Rassezugehörigkeit des Hundes (oder, soweit feststellbar die Angabe der Kreuzung) und die Kennnummer des Hundes anzugeben (§ 6 Abs. 1 NHundG). Das Register dient so hinreichend u. a. der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter (§ 16 Abs. 1 Satz 2 NHundG). Sofern die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes erfolgt ist, kann die zuständige Behörde eine diesbezügliche Eintragung im zentralen Register vornehmen. Zudem kann eine Hundehalterin oder ein Hundehalter freiwillig ebenfalls eine entsprechende Eintragung vornehmen. Verpflichtend ist dies nach dem Gesetz nicht vorgesehen. 2. Wäre nach Auffassung der Landesregierung eine Abfrage bei den zuständigen Behörden nötig, um eine realistische Zahl der als gefährlich eingestuften Hunde zu erhalten? Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde im zentralen Register „realistisch“ abgebildet ist. Die Zahl der Hunde deren Gefährlichkeit tatsächlich festgestellt wurde, kann allerdings von der Zahl der im Register als gefährlich gekennzeichneten Hunde abweichen, da beispielsweise gegen eine Hundehalterin oder einen Hundehalter aufgrund einer unterlassenen Meldung des Hundes an das zentrale Register noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig sein kann. 3. Ist eine solche Abfrage vonseiten der Landesregierung bereits erfolgt oder in Planung? Ja, eine Abfrage ist in Planung. 4. Wenn Frage 3 mit Ja beantwortet wird, welches Ergebnis hatte diese Abfrage? Ein Ergebnis liegt noch nicht vor. 5. Wenn Frage 3 mit Nein beantwortet wird, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 3. 6. Könnte nach Auffassung der Landesregierung eine Abfrage nach der Anzahl der als gefährlich eingestuften Hunde und nach deren Verbleib bei den zuständigen Behörden dazu beitragen, die finanzielle Belastung der Tierheime durch die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden in Niedersachsen besser nachzuvollziehen? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5449 3 Wird die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben (vgl. § 9 Satz 3 NHundG). Ist ein Tierheim neue Halterin, so wird dies der Behörde auf diesem Wege bekannt. Ob aus der Übernahme der Haltung eine finanzielle Belastung für das betroffene Tierheim folgt, wird der Behörde nicht bekannt, zumal der Behörde insbesondere auch die näheren Umstände der Übernahme - etwa vertragliche Vereinbarungen zwischen bisheriger und neuer Halterin oder bisherigem und neuem Halter - nicht bekannt werden. 7. Macht es nach Auffassung der Landesregierung für die Kostenübernahme der Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes einen Unterschied, ob der Hund behördlich eingezogen wurde und anschließend einem Tierheim überstellt wurde oder ob der Halter diesem Verwaltungsakt zuvorkommt und seinen Hund freiwillig, jedoch auf Anweisung durch Behörden, selbst beim Tierheim abgibt? In dem Fall, dass ein Hund auf behördliche Veranlassung in einem Tierheim untergebracht wird kommt es hinsichtlich der Kostentragung maßgeblich auf die (bestehende) Vereinbarung der Behörde mit dem Tierheim an. Erfolgt die Übernahme eines Hundes durch ein Tierheim auf Veranlassung der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters, so ist die Kostenübernahmefrage im Rahmen des zwischen der Tierhalterin oder dem Tierhalter und dem Tierheim im Rahmen des dann entstehenden privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zu klären. 8. Ist in beiden in Frage 7 genannten Fällen nach Auffassung der Landesregierung ein Tierheim zur Aufnahme des Hundes verpflichtet? Es gelten die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. 9. Ergibt sich nach Auffassung der Landesregierung aus den in Frage 7 genannten Fällen eine Pflicht der zuständigen Behörden zur Übernahme der beim Tierheim durch die Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes entstandenen Kosten? Es gelten die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen einer zuständigen Behörde und einem Tierheim getroffen worden sind. 10. Wenn Frage 8 und/oder Frage 9 mit Nein beantwortet werden, wo sollen nach Auffassung der Landesregierung als gefährlich eingestufte Hunde unterkommen, wenn Tierheime sie nicht mehr aufnehmen wollen oder können und die zuständigen Behörden die bei den Tierheimen anfallenden Kosten der Haltung nicht übernehmen? Tierhalterin oder Tierhalter ist diejenige oder derjenige, der oder dem aus eigenem Interesse auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, die oder der für dessen Kosten aufkommt und die oder der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt. Sofern eine Hundehalterin oder ein Hundehalter die Haltung eines Hundes aufgeben möchte, hat sie oder er dafür Sorge zu tragen, dass eine andere Person diese Rechte und Pflichten übernimmt. Grundsätzlich hat die Hundehalterin oder der Hundehalter für die Kosten, die mit der Haltung eines Hundes in Zusammenhang stehen, aufzukommen. Sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter die Haltung des Hundes aufgeben möchte, sind auch Kosten, die hiermit in Zusammenhang stehen können, von der Halterin oder dem Halter zu tragen. 11. Ist es nach Auffassung der Landesregierung alternativlos, dass gemeinnützige Vereine Spendengelder in erheblichem Umfang dafür einsetzen müssen, die Haltung von nach dem NHundG als gefährlich eingestuften Hunden zu finanzieren? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5449 4 Nein. Kosten für die Haltung eines Hundes sind von der Hundehalterin oder dem Hundehalter zu tragen. Sofern aber ein gemeinnütziger Verein freiwillig und unentgeltlich die Haltung eines Hundes übernimmt, sind auch die hierdurch entstehenden Kosten von dem gemeinnützigen Verein zu tragen . Das diesbezügliche Engagement privater Einrichtungen muss im Einzelfall gegebenenfalls von der persönlichen, aber auch finanziellen Opferbereitschaft der Betreiberin oder des Betreibers, bei einem Tierschutzverein z. B. auch der Vereinsmitglieder, getragen werden. Für einen eingetragenen , gemeinnützigen (Tierschutz-)Verein, der u. a. steuerlich begünstigt wird, liegt rechtlich insoweit zumindest auch ein eigenes Geschäft vor. 12. Bestünde nach Auffassung der Landesregierung die Möglichkeit, die Tierheime dadurch zu entlasten, dass die zuständigen Behörden für die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden zunächst aufkommen und die anfallenden Kosten anschließend bei den vorherigen Haltern zurückfordern bzw. eintreiben? Nein. 13. Führt die Landesregierung Gespräche mit Vertretern von Tierheimen über die Probleme , beispielsweise finanzielle Belastungen oder Platzmangel, die den Tierheimen durch die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden gemäß NHundG entstehen, wenn ja, mit welchem Inhalt und mit welchen Ergebnissen? Die Landesregierung thematisiert insgesamt die Erfahrungen mit der Umsetzung des NHundG gegenwärtig mit dem sie beratenden Tierschutzbeirat, in dem u. a. auch die Landestierschutzverbände vertreten sind. 14. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die in der Vorbemerkung beschriebenen Probleme der Tierheime mit der Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden durch eine Weiterentwicklung des NHundG oder mithilfe einer Durchführungsverordnung zu lösen? Nein. Die Situation stellt sich innerhalb des Landes unterschiedlich dar. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit stimmen die betroffenen Behörden im Einzelfall bedarfsgerechte Verfahren mit geeigneten Stellen ab. 15. Wie bewertet die Landesregierung den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2013 (Aktenzeichen BVerwG 8 B 60.12) und das zugrunde liegende Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.04.2012 im Hinblick auf die Frage, ob die zuständige Behörde oder ein Tierheim die durch die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes entstehenden Kosten zu übernehmen hat? Nach der v. g. Entscheidung kann ein Tierarzt gegen die als Fundbehörde zuständige Gemeinde einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag für die tierärztliche Behandlung und Unterbringung eines Fundtiers haben, auch wenn die Gemeinde durch Vertrag einem Tierschutzverein die Aufnahme von Fundtieren übertragen hat. Die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes ist nicht mit der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung eines Fundtiers vergleichbar. Für einen als gefährlich eingestuften Hund obliegen die rechtlichen Verpflichtungen der Halterin oder dem Halter, während für ein Fundtier die Gemeinde als Fundbehörde zuständig ist. (Ausgegeben am 31.03.2016) Drucksache 17/5449 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5221 Wie steht die Landesregierung zur Durchführung des Niedersächsischen Hundegesetzes? -Nachfragen Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz