Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5178 - „Ich halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemessen . Es geht hier nicht um Kapitalverbrechen.“ - Steht Justizministerin Antje Niewisch- Lennartz zu dieser Aussage? Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 10.02.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 17.02.2016 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 18.03.2016, gezeichnet In Vertretung der Staatsekretärin Rainer Petzold Vorbemerkung des Abgeordneten Seit 2013 beschäftigen sich Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden in Niedersachsen mit einer Reihe von mutmaßlich unerlaubten Nutzungen von Dienstwagen. In dem Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde kamen 31 Polizeibeamte, Peilsender, Durchsuchungen und Telekommunikationsüberwachungen zum Einsatz. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde schließlich gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Ermittelt wurde u. a. auch gegen den Polizeipräsidenten von Oldenburg. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich ohne Geldauflage eingestellt. Die HAZ berichtete dazu am 10.02.2016, es gebe „einige Seltsamkeiten“. Bei dem Oldenburger Polizeipräsidenten sei die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zwei Fahrten zu Ärzten unrechtmäßig gewesen seien. Die Ermittler hätten das Verfahren aber „wegen geringer Schuld und mangels öffentlichen Interesses“ eingestellt. Der Behördenleiter selbst wurde zu der Verfahrenseinstellung in der Wilhelmshavener Zeitung vom 19.11.2014 mit den Worten zitiert: „Für mich war von Anfang an klar, dass die Vorwürfe haltlos sind und dass das Strafverfahren eingestellt wird. Niemals würde es mir in den Sinn kommen, dem Land Niedersachsen einen finanziellen Schaden, was letztendlich den Tatbestand der Untreue ausmacht , zufügen zu wollen.“ Im Fall des Präsidenten eines Landgerichts wurden 13 unzulässige Privatfahrten mit dem Dienstwagen des Gerichts festgestellt. Wegen dieser 13 Fahrten wurde weder vom Disziplinarvorgesetzten ein Disziplinarverfahren noch von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Als später weitere Fahrten des Landgerichtspräsidenten mit dem Dienstwagen bekannt wurden, leitete die Staatsanwaltschaft Lüneburg ein Ermittlungsverfahren ein. Das diesbezügliche Disziplinarverfahren wurde wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Demgegenüber erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den früheren Wilhelmshavener Polizeichef Anklage. Allerdings lehnte das Landgericht in Oldenburg die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dazu berichtete die HAZ am 10.02.2016 unter der Überschrift „Soll der Polizeichef von Wilhelmshaven kaltgestellt werden?“: „Mehr als 40 Polizisten an der Küste hatten Ärger mit Dienstwagen und kamen glimpflich davon. Einer jedoch muss kämpfen. Warum? (…) Dabei hat der Staatsanwalt mehr als 100 Entlastungszeugen bisher nicht gehört. Das Landgericht Oldenburg hielt eine Verurteilung für weniger wahrscheinlich als einen Freispruch und schickte die Akten zurück - verbunden mit der Aufforderung, die Zeugen endlich zu hören und weiter zu ermitteln. Warum das alles?“ Weiter fragt der Autor des Artikels, ob alles „politisch motiviert“ sei, weil der frühere Polizei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 2 chef von Wilhelmshaven der CDU nahe stehe und der Oldenburger Polizeipräsident der SPD angehöre . Schließlich heißt es in dem Bericht: „Beide gelten als ‚politische Intimfeinde‘.“ In der Wilhelmshavener Zeitung vom 29.08.2014 wurde Justizministerin Niewisch-Lennartz mit den Worten zitiert: „Ich halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemessen . Es geht hier nicht um Kapitalverbrechen.“ Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU), „50 offene Fragen zur Aufarbeitung der Dienstwagenaffären“ (Drs. 17/3801) am 29. Juni 2015 beantwortet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf diese Antwort Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Antworten der Kleinen Anfragen zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU): „Wie ist der Sachstand der Aufarbeitung der Dienstwagenaffären bei den niedersächsischen Behörden?“ (Drs. 17/2912), der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU): „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ (Drs. 17/1723), der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU): „Hat Justizministerin Niewisch-Lennartz in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 falsch informiert?“ (Drs. 17/2179), des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ (Drs. 17/2182) und des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache?“ (Drs. 17/2181) vollumfänglich Bezug genommen. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage ist eine Abfrage im staatsanwaltschaftlichen Geschäftsbereich und innerhalb der Landesregierung erfolgt. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass Verfahren wegen mutmaßlich unerlaubter Dienstwagennutzung durch die Staatsanwaltschaften nicht gesondert statistisch erfasst werden. Statistisch erfasst werden in der Regel nur Untreuevorgänge allgemein , weshalb entsprechende Vorgänge lediglich aus der Erinnerung der zuständigen Bearbeiter benannt werden konnten. Eine abschließende Benennung aller entsprechenden Verfahren kann mithin nicht gewährleistet werden. Soweit sich die Anfrage auf staatsanwaltschaftliches Handeln bezieht, ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft zwar Teil einer hierarchisch gegliederten Organisationsstruktur und Teil der Exekutive ist, an deren Spitze die dem Parlament persönlich verantwortliche Justizministerin steht. Das Weisungsrecht ist auch im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) normiert und das Justizministerium übt die Dienstaufsicht über alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes einschließlich der Generalstaatsanwälte aus, § 147 Nr. 2 GVG. Gleichwohl ist die Staatsanwaltschaft ein der Dritten Gewalt zugeordnetes Organ der Rechtspflege und in dieser Funktion an das gesetzlich normierte Legalitätsprinzip gebunden. Nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft deshalb verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Im umgekehrten Fall ist sie aber auch gehindert, Ermittlungen zu führen, wenn solche Anhaltspunkte nicht gegeben sind. An diesen rechtlichen Vorgaben ist das Weisungsrecht zwingend ausgerichtet. Bei der Strafverfolgung geht es nicht um Durchsetzung politischen Machtwillens, sondern allein um staatliche Rechtsgewährung. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben diejenigen mit dem Ziel der gesetzeskonformen Bestrafung zu verfolgen, denen strafbare Schuld nachzuweisen ist. Zugleich haben sie darauf zu achten, dass Verdächtige, deren Handeln nicht gegen Strafgesetze verstößt oder denen eine Straftat nicht mit den Mitteln der Strafprozessordnung nachgewiesen werden kann, nicht bestraft und auch gar nicht erst vor das Strafgericht gebracht werden. Ein der Staatsanwaltschaft gesetzlich zustehendes Ermessen ist von der Landesjustizverwaltung grundsätzlich bis zur Grenze des Nicht- oder des Fehlgebrauchs zu akzeptieren. Eine Weisung käme nur dann in Betracht, wenn sie nach Abwägung aller gegen sie sprechenden Argumente sachlich unabweisbar erschiene. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 3 Die Beantwortung der Fragen hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen und die Unschuldsvermutung sowie das Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung gebieten es, zu persönlichen Daten insbesondere aus laufenden Verfahren keine detaillierten Auskünfte öffentlich zu erteilen. Hinsichtlich einzelner Fragen kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen . 1. Steht Justizministerin Niewisch-Lennartz zu ihrer in der Wilhelmshavener Zeitung vom 29.08.2014 zitierten Äußerung? Ja. Die Äußerung bezieht sich indes nicht auf einen konkreten Einzelfall. Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass jeder Einzelfall sensibel und für sich betrachtet werden muss. 2. Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? Weil der Justizministerin der Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht in jedem Fall angemessen erscheint, zumal es sich dabei nicht um Kapitalverbrechen handelt. 3. Hat die in der Wilhelmshavener Zeitung vom 29.08.2014 zitierte Auffassung der Justizministerin zum Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie irgendwelche Folgen für die Arbeit der Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden bei der Verfolgung mutmaßlich unzulässiger Dienstwagennutzungen gezeitigt? Auf die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaften und der Polizei in den einzelnen Ermittlungsverfahren haben die Äußerungen keinen Einfluss gehabt. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen . 4. Wenn ja, welche? Entfällt. 5. Hat die Justizministerin insbesondere einen Erlass zum Umgang mit Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlich unerlaubter Dienstwagennutzung an die Staatsanwaltschaften herausgegeben? Nein. 6. Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? Entfällt. 7. Wenn nein, warum nicht? Es bestand kein Anlass dazu. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 8. Welche Änderungen hat die Landesregierung seit 2013 an der Dienstwagenrichtlinie oder anderen Regeln, Erlassen etc. vorgenommen, die die Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Behördenleiter und andere Landesbedienstete regeln? Am 16.12.2014 ist eine interministerielle Arbeitsgruppe „Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen“ mit Beteiligung der Staatskanzlei, des Ministeriums für Inneres und Sport, des Justizministeriums, des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Finanzministeriums eingerichtet worden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 4 Die Arbeitsgruppe hatte die Aufgabe zu prüfen, ob die aktuelle Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) vom 11.05.2012 noch den Anforderungen der Praxis entspricht . Im Ergebnis wurden die Nummern 6.2 und 7.1 der Kfz-Richtlinie vom 11.05.2012 angepasst und im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 48 vom 16.12.2015, S. 1539, veröffentlicht. 9. Beabsichtigt die Landesregierung, Änderungen an der Dienstwagenrichtlinie oder anderen Regeln, Erlassen etc. vorzunehmen, die die Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Behördenleiter und andere Landesbedienstete regeln? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine weiteren Änderungen beabsichtigt. 10. Wenn ja, welche? Entfällt. 11. Wenn nein, warum nicht? Eine weitere Änderung ist zurzeit nicht beabsichtigt, da die aktuell erforderlichen Anpassungen in der Arbeitsgruppe „Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen“ erörtert und umgesetzt wurden. 12. Hält die Justizministerin vor dem Hintergrund ihrer in der Wilhelmshavener Zeitung vom 29.08.2014 geäußerten Auffassung den Einsatz von 31 Polizeibeamten, Peilsendern , Durchsuchungen und Telekommunikationsüberwachungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde im Nachhinein für unangemessen und gegebenenfalls inwiefern? Die Landesregierung hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt daran gehindert ist, richterliche Entscheidungen zu kommentieren oder gar eigene Erwägungen zur Frage der Angemessenheit anzustellen. Die während des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Observationen, Durchsuchungsmaßnahmen sowie der Einsatz technischer Mittel sind jeweils auf Anordnung des zuständigen Ermittlungsrichters erfolgt. Dieser hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen bejaht. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 13. Kommen mehr als 30 Polizeibeamte, Peilsender, Durchsuchungsmaßnahmen und Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung üblicherweise bei Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Kapitalverbrechen zum Einsatz oder selbst dort in dieser Gesamtkombination nur gelegentlich? Der erforderliche Personaleinsatz und der Umfang der notwendigen Maßnahmen sind abhängig von den zur Aufklärung der Tat erforderlichen Ermittlungshandlungen, die ihrerseits auf den gegebenen Befugnisnormen basieren. Sie erfolgen nach einer jeweiligen Einzelfallprüfung. Eine pauschale Aussage ist insofern nicht möglich. 14. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Untreueverdachts gab es in Niedersachsen in den Jahren 2013, 2014 und 2015? Die Anzahl an Neuzugängen von entsprechenden Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften belief sich im Jahr 2013 auf 1 227, im Jahr 2014 auf 1 162 und im Jahr 2015 auf 1 076 Verfahren . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 5 15. In wie vielen dieser Ermittlungsverfahren wurden ebenfalls 31 Polizeibeamte, Peilsender , Durchsuchungsmaßnahmen und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen - in dieser Gesamtkombination - eingesetzt oder ein vergleichbarer oder ein noch höherer Ermittlungsaufwand betrieben? Zur Beantwortung der Frage müssten die in der Antwort zu Frage 14 aufgeführten Verfahren (insgesamt 3 465) manuell anhand des Akteninhalts ausgewertet werden. Die zeit- und personalintensive Maßnahme einer händischen Auswertung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Staatsanwaltschaften verbunden mit der Folge, dass die Kernaufgabe der Strafverfolgungsbehörde , nämlich die zügige und nachhaltige Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, litte. Die Veranlassung einer entsprechenden Auswertung übersteigt das zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage Zumutbare und Leistbare. 16. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen sogenannter Kapitalverbrechen im Sinne der von der Wilhelmshavener Zeitung vom 29.08.2014 zitierten Äußerung der Justizministerin gab es in Niedersachsen in den Jahren 2013, 2014 und 2015? Die Justizministerin bezog sich in ihrer Äußerung auf solche Verfahren, die in der Justizstatistik als „Kapitalverbrechen“ erfasst werden. Dabei handelt es sich um Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften , die sich auf die in § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgeführten Straftaten beziehen. Die Anzahl an Neuzugängen von entsprechenden Verfahren belief sich im Jahr 2013 auf 417, im Jahr 2014 auf 599 und im Jahr 2015 auf 464 Verfahren. 17. In wie vielen dieser Ermittlungsverfahren wurden ebenfalls 31 Polizeibeamte, Peilsender , Durchsuchungsmaßnahmen und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen - in dieser Gesamtkombination - eingesetzt oder ein vergleichbarer oder ein noch höherer Ermittlungsaufwand betrieben? Zur Beantwortung müssten die in der Antwort zu Frage 16 aufgeführten Verfahren (insgesamt 1 480) manuell anhand des Akteninhalts ausgewertet werden, was im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 18. Wie lange dauerten die in der Antwort der Landesregierung auf die in der Kleinen Anfrage Drs. 17/3381 genannten Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlich unerlaubter Dienstwagennutzung jeweils, und wie viele Beamte von Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden waren an den einzelnen Verfahren jeweils beteiligt? Zu den bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg geführten Ermittlungsverfahren wurden folgende Daten der Einleitung bzw. Beendigung mitgeteilt: Ermittlungsverfahren gegen einen Leiter einer Polizeiinspektion: 09.04.2013 bis 21.07.2015 (1 Staatsanwalt; bislang 15 Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden, davon 2 temporär. Im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen sind unterstützend weitere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter eingesetzt worden). Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeipräsidenten: 07.04.2014 bis 13.11.2014 (1 Staatsanwalt; 3 Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden, davon einer temporär. Im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen sind unterstützend weitere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter eingesetzt worden). Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Polizeipräsidenten: 30.09.2013 bis 20.01.2016 (1 Staatsanwalt; 3 Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden, davon einer temporär). Weitere Ermittlungs-/Überprüfungsverfahren gegen Polizeibeamte: 03.04.2013 bis 27.05.2013 / 31.7.2013 bis 07.10.2013 / 19.08.2013 bis 12.03.2014 / 04.11.2013 bis 23.10.2014 / 07.03.2014 bis Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 6 12.01.2015 / 25.04.2014 bis 15.01.2015 / 26.08.2014 bis 08.07.2015 / 22.11.2013 bis 22.01.2015 (jeweils 1 Staatsanwalt; jeweils zwischen 0 und 2 Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden). Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Landrat: 24.11.2014 bis 26.01.2015 (1 Staatsanwalt; 2 Beamte der Polizeibehörden dauerhaft, zudem 2 weitere temporär abwechselnd). Zu dem bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück geführten Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten wurden folgende Daten der Einleitung bzw. Beendigung mitgeteilt: 27.09.2013 bis 08.10.2013 (1 Staatsanwalt; keine Beamten der Polizeibehörden). Zu den bei der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren wurden folgende Daten der Einleitung bzw. Beendigung mitgeteilt: Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Handwerkskammer Hannover: 13.05.2014 bis 28.01.2015 (1 Staatsanwalt; 1 Beamter der Polizeibehörden dauerhaft, zudem bis zu 3 temporär). Verfahren im Zusammenhang mit einer anonymen Anzeige gegen eine Ministerin: 02.01.2015 bis 24.02.2015 (1 Staatsanwalt; keine Beamten der Polizeibehörden). Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Leiter der Wasserschutzpolizei: 26.07.2013 bis 01.09.2014 (1 Staatsanwalt; 4 Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden). Zu den bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Ermittlungsverfahren wurden folgende Daten der Einleitung bzw. Beendigung mitgeteilt: Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde: 17.01.2014 bis 11.03.2015 (1 Staatsanwalt; 1 Beamter der Polizeibehörden dauerhaft, zudem bis zu 31 temporär). Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten eines Landgerichts: 22.01.2015 bis 18.08.2015 (1 Staatsanwalt; keine Beamten der Polizeibehörden). 19. Nach welchen Rechtsvorschriften ist das Ermittlungsverfahren gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten wann eingestellt worden, und wie wurde die Einstellung im Einzelnen begründet? Das Ermittlungsverfahren ist mit Verfügung vom 23.10.2014 im Hinblick auf die überwiegende Mehrzahl der verdächtigen Fahrten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Hinblick auf zwei verbleibende Fahrten ist das Verfahren mit Verfügung vom 13.11.2014 nach Einholung der gerichtlichen Zustimmung gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 20. Haben das Justizministerium oder das Innenministerium die Einstellungsentscheidung überprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Für die Landesregierung steht außer Frage, dass in einem Rechtsstaat strafrechtliche Verfahren ohne Ansehen der beteiligten Personen und ohne politische Einflussnahme von den zuständigen Staatsanwaltschaften in eigener Verantwortung geführt werden. Entscheidungen, die durch die zuständige Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraums ergehen , werden dabei durch das Justizministerium lediglich auf die Einhaltung rechtlicher Grenzen überprüft. Hinsichtlich der Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg haben sich insoweit keine rechtlich begründeten Anhaltspunkte ergeben, die Anlass für Beanstandungen durch das Justizministerium gegeben hätten. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wurde seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren herangezogen und die ermittelten Tatsachen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Verfahren bewertet. Dabei kam es nach § 24 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 7 Abs. 2 NDiszG teilweise zu einer anderen Bewertung hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO eingestellten Fahrten. 21. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 StPO eingestellt worden ist: In wie vielen Fällen ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, dass es sich um unzulässige Privatfahrten gehandelt habe und deshalb ein hinreichender Tatverdacht wegen einer Untreuestraftat vorliege? Der zuständige Staatsanwalt ist in zwei Fällen zu der Einschätzung gelangt, dass es sich um unzulässige Privatfahrten gehandelt habe und deshalb ein hinreichender Tatverdacht wegen einer Untreuestraftat vorliege. 22. Setzt der Untreuetatbestand den Eintritt eines Vermögensnachteils bzw. einen darauf gerichteten Vorsatz voraus? Ja (vgl. § 266 StGB). 23. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 StPO eingestellt worden ist: Waren die Vorwürfe , die Anlass für das Ermittlungsverfahren waren, angesichts des Ergebnisses der Ermittlungen allesamt haltlos? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 24. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 StPO eingestellt worden ist: Ist dem Land durch einzelne Fahrten des Oldenburger Polizeipräsidenten ein finanzieller Schaden entstanden , wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, warum nicht? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Vorliegend sind Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens berührt, die sich auf die persönlichen Umstände des Betroffenen erstrecken. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 25. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 StPO eingestellt worden ist: Sind dem Oldenburger Polizeipräsident die Fahrten, bei denen die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt ist, dass es sich um unzulässige Privatfahrten gehandelt habe, nachträglich in Rechnung gestellt worden? Nein. 26. Wenn nein, warum nicht, und wer (Funktionsbezeichnung genügt) hat dies wann mit welcher Begründung entschieden? Die Entscheidung wurde durch die Behördenleitung des Ministeriums für Inneres und Sport getroffen . Die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen lagen nicht vor. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 8 27. Wenn ja, mit welchem Betrag, und wann ist der Betrag gezahlt worden? Entfällt. 28. Ist durch Dienstvorgesetzte des Oldenburger Polizeipräsidenten seinerzeit Strafanzeige /Strafantrag gestellt worden, wenn ja, wann und durch wen, und wenn nein, warum nicht, und wer hat die Entscheidung darüber wann aus welchen Gründen getroffen (Funktionsbezeichnungen genügen)? Es ist keine Strafanzeige durch Dienstvorgesetzte des Oldenburger Polizeipräsidenten erstattet worden. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ist erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens unterrichtet worden. Zuvor lagen dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport keine Erkenntnisse mit möglicher strafrechtlicher Relevanz vor. 29. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 StPO eingestellt worden ist: Ist gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie ist der Sachstand, und wer (Funktionsbezeichnung genügt) hat wann welche Entscheidungen mit welcher Begründung getroffen? Auf Antrag des Oldenburger Polizeipräsidenten vom 30.07.2014 wurde ein Disziplinarverfahren nach § 19 NDiszG eingeleitet. Dieses wurde mit Verfügung vom 07.10.2015 durch die Behördenleitung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport eingestellt. Hinsichtlich der Gründe der Entscheidung wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 30. Sind Bedienstete des Justizministeriums und des Innenministeriums (einschließlich der Minister- und Staatssekretärsebene) über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, den jeweiligen Sachstand und einzelne Entscheidungen im Zuge des Verfahrens informiert worden, und wenn ja, wer wann durch wen worüber und auf wessen Veranlassung (Funktionsbezeichnungen genügen)? Die Beantwortung erfolgt wegen des Zeitablaufs auf Grundlage der Aktenlage und der Auswertung von Kalendereinträgen. Laut Kalendereintragung vom 25.06.2014 hat an diesem Tag eine Besprechung zur Vorbereitung der Dringlichen Anfrage 18 a) mit der Justizministerin, dem Innenminister, dem Staatssekretär im Innenministerium, Vertretern aus dem für Landtagsangelegenheiten zuständigen Ministerbüro und dem damaligen Referatsleiter Personal (Polizei), dem Referatsleiter Personal (MI), dem damaligen Referatsleiter 11, einer Vertreterin des Justizministeriums und einem Vertreter aus dem Finanzministerium stattgefunden. An deren Ende wurde auch über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne Nennung von Details informiert, nachdem das Innenministerium unmittelbar vorab in Kenntnis gesetzt worden war. Am 29.07.2014 erhielten der damalige Referatsleiter Personal (Polizei) und der Referatsleiter Personal (MI) Kenntnis von dem Durchsuchungsbeschluss gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten. Auf Nachfrage einer Mitarbeiterin des Personalreferates des Innenministeriums teilte der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Oldenburg am 19.11.2014 die Verfahrenseinstellung mit. Mit Schreiben des Polizeipräsidenten vom 18.11.2014, im Innenministerium eingegangen am 24.11.2014, teilte der Polizeipräsident die Verfahrenseinstellung schriftlich mit und übersandte den Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft in Kopie. Dies erhielten der ehemalige Abteilungsleiter 1 am 24.11.2014 und der Staatssekretär am 30.11.2014 als Eingang zur Kenntnis. Am 15.12.2014 meldete sich die Staatsanwaltschaft bei einer Mitarbeiterin der Personalabteilung des Innenministeriums, um mitzuteilen, dass sich die beantragte Akteneinsicht verzögern werde. Am 18.06.2015 erhielt die Personalabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport in die Ermittlungsakten Akteneinsicht. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 9 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen und die Beantwortung der Kleinen Anfrage: „Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache?“, des Abgeordneten Jens Nacke (CDU), Drucksache 17/2181 verwiesen. Die zuständige Fachabteilung des Justizministeriums ist am 25.06.2014 durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert worden. In der Folgezeit ist die Fachabteilung durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen“ vom 08.10.2007 (VORIS 33200, Berichts-AV) von wesentlichen neuen Verfahrensschritten und Erkenntnissen unterrichtet worden. Sowohl die Leitung als auch weitere Mitarbeiter des Justizministeriums wurden in geeigneten Fällen von der Fachabteilung informiert. 31. Waren unter den von der zuständigen Staatsanwaltschaft untersuchten Fahrten des Oldenburger Polizeipräsidenten auch Fahrten mit dem Dienstwagen zu einem Kieferchirurgen , zu einer Hand-OP, zu Nachsorgeterminen, zum Wohnort von Familienangehörigen oder der Privatwohnung? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 32. Wenn ja, wie hat die Staatsanwaltschaft diese rechtlich beurteilt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 33. Wenn nein: Liegen den Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte für weitere, bisher nicht öffentlich bekannte mutmaßlich unzulässige Dienstwagennutzungen durch den Oldenburger Polizeipräsidenten vor, insbesondere für Fahrten mit dem Dienstwagen zu einem Kieferchirurgen, zu einer Hand-OP, zu Nachsorgeterminen, zum Wohnort von Familienangehörigen oder der Privatwohnung, und gehen sie diesen gegebenenfalls nach? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 34. Ist das Ermittlungsverfahren gegen einen Landgerichtspräsidenten mittlerweile abgeschlossen worden, und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Am 06.08.2015 wurde das Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts Hildesheim gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt. Dem Beschuldigten wurde aufgegeben, 500 Euro zugunsten der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen zu zahlen. Nach Erfüllung dieser Zahlungsauflage ist das Verfahren am 18.08.2015 endgültig eingestellt worden. 35. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 oder 153 a StPO eingestellt worden ist: In wie vielen und welchen Fällen ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, dass es sich um unzulässige Privatfahrten bzw. Untreuestraftaten gehandelt habe, und wie wurde die Entscheidung im Einzelnen begründet? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 10 Bei der Einstellungsentscheidung ist die zuständige Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht wegen Untreue in zwei Fällen ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 36. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 oder § 153 a StPO eingestellt worden ist: Waren die Vorwürfe, die Anlass für das Ermittlungsverfahren waren, angesichts des Ergebnisses der Ermittlungen allesamt haltlos? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 37. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 oder § 153 a StPO eingestellt worden ist: Ist dem Land durch einzelne Fahrten des früheren Hildesheimer Behördenleiters ein finanzieller Schaden entstanden, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, warum nicht? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Vorliegend sind Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens berührt, die sich auf die persönlichen Umstände des Betroffenen erstrecken. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 38. Wenn das Verfahren (auch) nach § 153 oder § 153 a StPO eingestellt worden ist: Sind dem früheren Hildesheimer Behördenleiter die Fahrten, bei denen die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt ist, dass es sich um unzulässige Privatfahrten gehandelt habe, nachträglich in Rechnung gestellt worden? Ja. 39. Wenn nein, warum nicht, und wer (Funktionsbezeichnung genügt) hat dies wann mit welcher Begründung entschieden? Entfällt. 40. Wenn ja, mit welchem Betrag, und wann ist der Betrag gezahlt worden? Auf die Vorbemerkung und die Antworten zu Fragen 37 und 38 wird verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Die im Februar 2014 und im Februar 2015 in Rechnung gestellten Beträge sind jeweils im selben Monat gezahlt worden. Ein Restbetrag von 23,18 Euro ist am 04.03.2016 abgerechnet worden. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 41. Wenn das Ermittlungsverfahren (auch) nach § 153 oder § 153 a StPO eingestellt worden ist: Wie ist der Sachstand des gegen den früheren Hildesheimer Behördenleiter eingeleiteten Disziplinarverfahrens, und wer hat diesbezüglich wann welche Entscheidung getroffen und diese wie begründet (Funktionsbezeichnungen genügen)? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 11 Das Disziplinarverfahren ist mittlerweile durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 27.11.2015 abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Beantwortung der Frage hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Es kann gegebenenfalls eine Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen in vertraulicher Sitzung erfolgen. 42. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 37 der Kleinen Anfrage Drs. 17/3801: Welche konkreten dienstlichen Verpflichtungen und Termine des seinerzeitigen Hildesheimer Behördenleiters wären an allen maßgeblichen 13 Tagen bei Nutzung vorhandener Nahverkehrsverbindungen in keinem Fall mehr einzuhalten gewesen ? Siehe Antwort zu Frage 23 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) „50 offene Fragen zur Aufarbeitung der Dienstwagenaffären“ - Drs. 17/3801. 43. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 37 der Kleinen Anfrage Drs. 17/3801: Hat der Disziplinarvorgesetzte des seinerzeitigen Hildesheimer Behördenleiters vor seiner Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, im Einzelnen geprüft , welche konkreten dienstlichen Verpflichtungen und Termine des seinerzeitigen Hildesheimer Behördenleiters an allen maßgeblichen 13 Tagen bei Nutzung vorhandener Nahverkehrs-verbindungen in keinem Fall mehr einzuhalten gewesen wären? Siehe Antworten zu den Fragen 22 und 24 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch- Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ - Drs. 17/2182 und Antwort zu Frage 23 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) „50 offene Fragen zur Aufarbeitung der Dienstwagenaffären“ - Drs. 17/3801. 44. Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 43. 45. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 37 der Kleinen Anfrage Drs. 17/3801: Hat die Landesregierung vor der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 17/3801 im Einzelnen prüfen lassen, welche konkreten dienstlichen Verpflichtungen und Termine des seinerzeitigen Hildesheimer Behördenleiters an allen maßgeblichen 13 Tagen bei Nutzung vorhandener Nahverkehrsverbindungen in keinem Fall mehr einzuhalten gewesen wären? Siehe Antwort zu Frage 43. 46. Wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht, und wer hat dazu wann welche Entscheidung mit welcher Begründung getroffen (Funktionsbezeichnungen genügen )? Siehe Antwort zur Frage 22 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU) „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ - Drs. 17/2182. 47. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 37 der Kleinen Anfrage Drs. 17/3801: Hält die Landesregierung die Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Behördenleiter für Fahrten von der Wohnung bzw. einem Bahnhof zur Dienststelle generell für einen besonders begründeten Ausnahmefall nach Ziffer 6.6.2 der Kfz-Richtlinie Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 12 und damit für generell einwilligungsfähig, wenn für den Fahrtweg von der Privatwohnung zum Dienstort keine ICE-Verbindung besteht, wohl aber eine Nahverkehrsverbindung , bei Nutzung derer eine ordnungsgemäße Dienstausübung am Dienstort zu den üblichen Dienstzeiten sichergestellt ist? Die Nummern 6.2 und 7.1 der Kfz-Richtlinie vom 11.05.2012 wurden mit Wirkung vom 16.11.2015 angepasst (auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen). Nach der neuen Nr. 6.2.3 der Kfz-Richtlinie dürfen Behördenleiterinnen und Behördenleiter Dienstkraftfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte in besonders begründeten Ausnahmefällen nutzen, soweit es sich um regelmäßige oder vorhersehbare Fahrten handelt, mit Einwilligung, in anderen unvorhersehbaren Fällen mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Entscheidung über die Zustimmung hat sich hiernach strikt an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch für die in der Frage umrissene Tatbestandssituation nicht durch eine generelle Bewertung der Zustimmungsfähigkeit ersetzt oder vorweggenommen werden. 48. Wenn nein, was ist konkret der Unterschied im Fall des ehemaligen Hildesheimer Behördenleiters ? Auch nach der Kfz-Richtlinie in der bis zum 15.11.2015 gültigen Fassung hatte sich die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Dies gilt auch für die sogenannten Hochwasserfahrten des ehemaligen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten. 49. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage Drs. 17/3801: Handelte es sich bei dem angeblichen Wohnort des Disziplinarvorgesetzten in „Göttingen bzw. Rosdorf“ - neben dem Wohnsitz in Celle - zum damaligen Zeitpunkt um den gemäß den Vorgaben des Melderechts ordnungsgemäß angemeldeten Erst- oder Zweitwohnsitz? Das Oberlandesgericht Celle hat wie folgt berichtet: „Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hatte (und hat) seinen (gemeldeten) Erstwohnsitz in Rosdorf, seinen Zweitwohnsitz in Celle.“ 50. Verstößt ein Behördenleiter gegen die Dienstwagenrichtlinie und/oder gegen Strafgesetze , wenn er sich nach einem dienstlichen Termin mit dem Dienstwagen zu einer Wohnung fahren lässt, die a) nicht gemäß Melderecht als erster Wohnsitz angemeldet ist, b) gemäß Melderecht weder als Erstwohnsitz noch als Zweitwohnsitz angemeldet ist, c) lediglich die Wohnung von Verwandten oder Bekannten ist? Es bedarf einer Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, um festzustellen, ob die in der Frage genannten Fälle einen Verstoß gegen die Dienstwagenrichtlinie und/oder gegen Strafgesetze begründen. Eine allgemein abstrakte Einordnung dieser Fälle ist nicht angezeigt. Nummer 6 der Kfz-Richtlinie vom 16.11.2015 nimmt Bezug auf den Begriff der Wohnung, ohne diesen näher zu definieren. Auch insoweit bedarf die Richtlinie im Rahmen der Anwendung auf den Einzelfall der Auslegung, welche alle Umstände des Einzelfalls und den mit der Regelung verfolgten Zweck einbezieht. Diese erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalles kann nicht durch eine ausschließlich an den Begriffen und Vorgaben des Melderechts orientierte Auslegung der Richtlinie ersetzt werden. 51. Mit Blick auf die Fragen 42 bis 50 und das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs StGH 1/12: Ist die Landesregierung der Auffassung, dass sie die Kleine Anfrage Drs. 17/3801 in jeder Hinsicht verfassungsgemäß beantwortet hat, wenn ja, warum , und wenn nein, warum nicht? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 13 Ja. Die Landesregierung beantwortet alle parlamentarischen Anfragen in dem Bewusstsein, verfassungsgemäß zu handeln. 52. Warum hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg bei den Ermittlungen gegen den früheren Wilhelmshavener Polizeichef die von diesem benannten Entlastungszeugen vor Anklageerhebung nicht vernommen, und wer hat wann mit welcher Begründung diese Entscheidung getroffen (Funktionsbezeichnungen genügen)? Die Entscheidung, die von dem Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren genannten Zeugen nicht zu hören, wurde durch den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Oldenburg im Verlauf des Ermittlungsverfahrens getroffen, da hierfür aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine rechtlich begründete Veranlassung bestand. 53. Bei wie vielen und welchen anderen sogenannten Dienstwagenaffären hat ein Gericht der ermittelnden Staatsanwaltschaft Nachermittlungen aufgegeben? Bei keinen. Zu Nachermittlungen im Rahmen des Zwischenverfahrens ist es lediglich im Verfahren gegen den früheren Wilhelmshavener Polizeichef gekommen. 54. Sind Bedienstete des Justizministeriums und des Innenministeriums (einschließlich der Minister- und Staatssekretärsebene) über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, den jeweiligen Sachstand und einzelne Entscheidungen im Zuge des Verfahrens informiert worden, und wenn ja, wer wann durch wen worüber und auf wessen Veranlassung (Funktionsbezeichnungen genügen)? Der seinerzeitige Landespolizeidirektor des Ministeriums für Inneres und Sport erhielt am 07.04.2013 durch den seinerzeitigen Leiter des Personaldezernates der Polizeidirektion Oldenburg Kenntnis über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland und das beabsichtigt sei, den Sachverhalt zur strafrechtlichen Prüfung und Bewertung der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu übermitteln. In der Folgezeit wurden die im Innenministerium am Verfahren beteiligten zuständigen Personen, auch auf Leitungsebene, im jeweils erforderlichen Umfang über den Verfahrensstand des eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens informiert. Das Disziplinarverfahren ist bis zum Abschluss des derzeit noch andauernden Verfahrens ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat dem Innenministerium mit Schreiben vom 24.09.2015 über das Justizministerium eine Abschrift der Anklageschrift vom 21.07.2015 sowie eine CD mit einem Aktenscan aus den Ermittlungsakten übersandt. Die zuständige Fachabteilung des Justizministeriums ist am 13.12.2013 durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg über das gegen den Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland geführte Ermittlungsverfahren informiert worden. In der Folgezeit ist die Fachabteilung durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen“ vom 08.10.2007 (VORIS 33200, Berichts-AV) von wesentlichen neuen Verfahrensschritten und Erkenntnissen unterrichtet worden. Sowohl die Leitung als auch weitere Mitarbeiter des Justizministeriums wurden in geeigneten Fällen von der Fachabteilung informiert . 55. Haben die zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ermittlungsverfahren gegen andere niedersächsische Behördenleiter Zeugen, die von diesen zu ihrer Entlastung benannt worden sind, vernommen oder nicht, und was waren jeweils die Gründe dafür? Die Staatsanwaltschaften Oldenburg und Osnabrück haben hierzu mitgeteilt, dass dort keine weiteren gleichgelagerten Ermittlungsverfahren gegen andere niedersächsische Behördenleiter bekannt Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 14 sind, in denen die von diesen zu ihrer Entlastung benannten Zeugen vernommen oder nicht vernommen worden sind. Im Verfahren gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde sind zu sechs Einzelfahrten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, von der Verteidigung Personen - ohne ladungsfähige Anschrift , aber ermittelbar - benannt worden, die einen Dienstbezug hätten bestätigen sollen. Eine Vernehmung der Zeugen war jedoch entbehrlich, weil die übrigen Ermittlungen für einige dieser Fahrten bereits ergeben hatten, dass sie zumindest auch dienstlich veranlasst waren. Im Übrigen ist das Verfahren gegen Zahlungsauflage eingestellt worden. Auf diese Entscheidung hätten die Zeugenvernehmungen - unabhängig von ihrem Ergebnis - keinen Einfluss gehabt. Im Verfahren gegen den Präsidenten eines Landgerichts sind alle aus Sicht der Staatsanwaltschaft relevanten Zeugen vernommen worden. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung haben die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt oder angeregt. Im Rahmen der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Handwerkskammer Hannover und gegen den ehemaligen Leiter der Wasserschutzpolizei sind keine Zeugen vernommen worden, weil dies zur Erforschung des Sachverhalts nicht erforderlich war. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer anonymen Anzeige gegen eine Ministerin: Insoweit kam ein strafbares Verhalten bereits aufgrund des geschilderten Sachverhalts des anonymen Anzeigeerstatters nicht in Betracht. 56. Wann rechnet die Landesregierung damit, dass die Staatsanwaltschaft Oldenburg die Nachermittlungen abgeschlossen hat, die ihr vom Landgericht Oldenburg aufgegeben worden sind? Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat hierzu mitgeteilt, dass die meisten der von dem Angeschuldigten benannten Zeugen in der siebten und der neunten Kalenderwoche 2016 vernommen worden sind. Im März bzw. April 2016 sollen die letzten Zeugen, die in den beiden genannten Wochen verhindert waren, vorgeladen und vernommen werden. 57. Kann die Landesregierung ausschließen, dass die Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg entlastende Gesichtspunkte zutage fördern, die dazu führen, dass die Anklage zurückgenommen wird? Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht prognostiziert werden, zu welchem Ergebnis die Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft Oldenburg führen. 58. Sollte bzw. soll der frühere Polizeichef von Wilhelmshaven durch das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren „kaltgestellt“ werden, wie die HAZ vom 10.02.2016 in dem Artikel „Soll der Polizeichef von Wilhelmshaven kaltgestellt werden?“ fragt? Gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes hat die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, es sei denn, ein Maßnahmeverbot steht entgegen oder eine Disziplinarmaßnahme erscheint nicht angezeigt. Insbesondere nach Art, Zeit und Ort müssen konkrete Anhaltpunkte vorliegen, dass schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen wurde. Bloße Vermutungen sind nicht ausreichend, der Verdacht muss hinreichend konkret sein. Es handelt sich hierbei um ein gesetzlich geordnetes Verfahren und bis zum Abschluss gilt die Unschuldsvermutung. Da nach den zuvor durchgeführten Verwaltungsermittlungen der Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 47 des Beamtenstatusgesetzes gerechtfertigt war, war die Polizeidirektion Oldenburg verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Wegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten der Untreue war zudem die Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5456 15 59. Waren bzw. sind die gegen den früheren Polizeichef von Wilhelmshaven eingeleiteten Ermittlungs- und Disziplinarverfahren „politisch motiviert“, wie die HAZ vom 10.02.2016 in dem Artikel „Soll der Polizeichef von Wilhelmshaven kaltgestellt werden“ fragt? Siehe Antwort zu Frage 58. 60. Gelten der Oldenburger Polizeipräsident und der frühere Polizeichef von Wilhelmshaven als „politische Intimfeinde“, wie die HAZ vom 10.02.2016 in dem Artikel „Soll der Polizeichef von Wilhelmshaven kaltgestellt werden“ schreibt? Die Frage ist dem persönlichen Bereich der Genannten zuzuordnen und unterliegt demnach ausschließlich deren persönlicher - subjektiven - Bewertung. Sie entzieht sich daher der Beantwortung durch die Landesregierung. 61. In wie vielen und welchen der sogenannten Dienstwagenaffären sind die betroffenen Landesbediensteten suspendiert worden, und wer hat dies jeweils mit welcher Begründung entschieden (Funktionsbezeichnungen genügen)? Der Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland wurde mit Verfügung der Polizeidirektion Oldenburg vom 10.04.2013, unterschrieben vom damaligen Polizeivizepräsidenten, gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG erstmalig vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung der Polizeidirektion Oldenburg vom 20.05.2014, unterschrieben vom Polizeipräsidenten, wurde er erneut vorläufig des Dienstes enthoben. 62. Wenn es Suspendierungen gegeben hat: Hat die/der betroffene Landesbedienstete die Suspendierung gegebenenfalls mit Rechtsbehelfen angegriffen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Gegen die in der Antwort zu Frage 61 bezeichnete Verfügung der Polizeidirektion Oldenburg vom 10.04.2013 wurde beim zuständigen Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben. Das Klageverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29.04.2013 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Gegen die Verfügung der Polizeidirektion Oldenburg vom 20.05.2014 wurde beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 12.09.2014 hat das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Die hiergegen vom Ministerium für Inneres und Sport/Landespolizeipräsidium eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 zurückgewiesen. 63. Ist die Landesregierung weiterhin der Auffassung, dass sämtliche der sogenannte Dienstwagenaffären disziplinar- und strafrechtlich absolut gleich behandelt worden sind, wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? Die konkrete rechtliche Bewertung der Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs hängt maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese können dazu führen, dass es bei identischem rechtlichem Prüfungsmaßstab je nach Lage des Einzelfalls unterschiedliche Ergebnisse in der rechtlichen Bewertung gibt. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist bei den in Rede stehenden Verfahren nicht erkennbar. (Ausgegeben am 31.03.2016) Drucksache 17/5456 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5178 „Ich halte den Umgang mit Verstößen gegen die Dienstwagenrichtlinie nicht für angemes-sen. Es geht hier nicht um Kapitalverbrechen.“ - Steht Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz zu dieser Aussage? Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums