Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 1 Große Anfrage mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/4807 - Wie sieht das Konzept der Landesregierung zur konsequenten Rückführung von ausreisepflichtigen Menschen aus Niedersachsen aus? Große Anfrage der Fraktion der CDU an die Landesregierung vom 08.12.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 15.12.2015 Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Vorbemerkung der Fraktion Die Flüchtlingskrise hat das gesamte staatliche Handeln erfasst wie kein anderes Ereignis der letzten Jahrzehnte. Für Niedersachsen und die niedersächsischen Kommunen ist dies eine Ausnahmesituation . Innenminister Pistorius sagte am 15. Oktober 2015 vor dem Landtag (Stenografischer Bericht über die 77. Sitzung des Landtages, Seite 7595): „Nach Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung ist die konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht von abgelehnten Asylbewerbern ein wichtiger Beitrag, um die gegenwärtigen Herausforderungen zu bewältigen. Hierzu zählt - soweit nicht erfolgreich auf eine freiwillige Ausreise hingewirkt werden kann - auch die zwangsweise Rückführung.“ 1. Was tut die Landesregierung, um die Ausreisepflicht von Ausländern konsequent durchzusetzen? Menschen, die hier in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben und für die Bleibeperspektiven nicht gegeben sind, müssen das Land verlassen. Vorrang hat für die niedersächsische Landesregierung allerdings nach wie vor die freiwillige Ausreise (siehe Beantwortung zu Frage 2), nicht zuletzt , um die erheblichen Belastungen, mit denen eine Abschiebung zwangsläufig einhergeht, zu vermeiden. Die Landesregierung stellt daher Angebote zur Beratung und Förderung einer freiwilligen Rückkehr sicher. Nur wer die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht nutzt, muss zwangsweise zurückgeführt werden . Liegen die Voraussetzungen vor, ist von den Ausländerbehörden die Abschiebung einzuleiten. Es handelt sich dabei um eine zwingende Rechtsfolge, ein Ermessen der Ausländerbehörden besteht insoweit nicht. Das Land wird weiterhin seinen Beitrag leisten, um einen konsequenten Abschiebungsvollzug zu gewährleisten, und wo – im Hinblick auf weiter steigende Fallzahlen – nötig, den Abschiebungsvollzug neu zu justieren. Der zu erwartende Anstieg der Anzahl vollziehbar ausreisepflichtiger Personen hängt insbesondere von der Anzahl der Asylentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab. Aufgrund der weiteren personellen Aufstockung des BAMF – vor allem in den Entscheidungszentren – ist mit einer Zunahme der Anzahl von Asylentscheidungen, insbesondere auch ablehnender , zu rechnen. Auch die seit November 2015 bestehende Möglichkeit von Rückführungen mittels EU-Laissez- Passer in die Westbalkan-Staaten wird zu einem weiteren Anstieg der Abschiebungszahlen führen, da die grundsätzlich erforderliche Passersatzpapierbeschaffung in diesen Fällen entfällt. Von Seiten der Landesregierung werden die notwendigen Maßnahmen getroffen, um auch bei steigenden Rückführungszahlen reibungslose Abläufe zu gewährleisten. So wird das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die den Abschiebungsvollzug betreffenden Grunderlasse modifi- Unkorrigierter Vorabdruck Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 2 zieren, um die Regelungen an die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen anzupassen , die zusätzlichen Rechtsänderungen, die beispielsweise mit dem Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) verabschiedet worden sind, zu implementieren und die Vorgaben darüber hinaus im Sinne der Transparenz und Handhabbarkeit sinnvoll zusammenzufassen (siehe auch die Antwort zu Frage 30). Die Landesregierung wird darüber hinaus den Rückführungsvollzug noch enger mit den zuständigen Ausländerbehörden abstimmen. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit gilt in besonderer Weise für die Organisation und Durchführung von sog. Sammelchartermaßnahmen in die Westbalkan -Staaten, siehe dazu im Einzelnen die Antwort zu Frage 23. Weiterhin wird das Ministerium für Inneres und Sport die Kooperation mit den Ausländerbehörden durch intensivierten Erfahrungsund Informationsaustausch, u.a. auf der Grundlage neu zu generierender Steuerungsdaten, verstärken . Weiter werden auch bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, um landesseitig die Herausforderungen durch die gestiegenen Zugangszahlen zu bewältigen. Zum anderen wird die LAB NI hinreichend ausgestattet und verstärkt, um auch bei einer deutlich steigenden Anzahl vollziehbar ausreisepflichtiger Personen die Ausreisepflicht durchsetzen zu können . 2. Gab es bei der Landesregierung im Jahr 2015 einen Paradigmenwechsel bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht? Nein. Menschen, die hier in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben und für die Bleibeperspektiven nicht gegeben sind, müssen das Land verlassen. Sowohl auf EU-Ebene (Rückführungsrichtlinie, EU-Aktionsplan für die Rückkehr) wie auch im nationalen Bereich gilt der Grundsatz, dass der freiwilligen Rückkehr Vorrang vor einer zwangsweisen Rückführung einzuräumen ist. Eine eigenständige, gegebenenfalls geförderte Rückkehr ist nicht nur humaner, sondern in der Regel auch nachhaltiger. Unabhängig davon ist sie auch die kostengünstigere Alternative und – wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat – in vielen Fällen auch die einzige Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung. Sind die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer hingegen nicht bereit, freiwillig auszureisen , wird die zwangsweise Rückführung – als utlima ratio – unvermeidbar. Das Land versucht, Abschiebungen, so das Ziel auf andere Weise erreicht werden kann, zwar zu vermeiden. Es trägt aber zugleich dafür Sorge, dass Verweigerungen der Betroffenen mit der erforderlichen Konsequenz begegnet werden. Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise nicht innerhalb der ihnen gewährten Frist nachgekommen sind, sind abzuschieben. Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Rechtsfolge. Ein Ermessen ist den Ausländerbehörden diesbezüglich nicht eröffnet. Dieser gesetzlichen Verpflichtung, Rückführungen zwangsweise zu vollziehen, kommt Niedersachsen uneingeschränkt nach. Dies bedeutet nicht, dass die humanitäre Grundausrichtung auch des Abschiebungsvollzugs nunmehr ohne Bedeutung ist. Das Gegenteil ist richtig. Die bundesgesetzliche Regelung, dass Abschiebungstermine in keinem Fall zuvor bekannt gegeben werden dürfen, und die zu erwartenden Fallzahlen erfordern geradezu eine zusätzliche Sensibilisierung , um beispielsweise die Wahrung der Familieneinheit zu gewährleisten oder auf Beratungsangebote (wie die Rückkehrberatung) seitens der Behörden rechtzeitig hinzuweisen. Zu weiteren Maßnahmen des Landes siehe auch die Antworten zu Frage 1 und 23. 3. Wie viele Menschen in Niedersachsen sind aktuell vollziehbar ausreisepflichtig? Der Aufenthaltsstatus einer Ausländerin oder eines Ausländers wird im Ausländerzentralregister (AZR) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gespeichert. Das BAMF übernimmt auch die statistische Aufbereitung der Daten des AZR und übermittelt monatlich Auswertungen an die Länder. Nach Stand vom 31. Januar 2016 halten sich in Niedersachsen 18.904 Personen auf, die ausreisepflichtig sind; davon ist allerdings bei 14.992 Personen der Vollzug der Abschiebung Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 3 vorübergehend ausgesetzt (Duldung). Bei den verbleibenden 3.912 Personen ist zu berücksichtigen , dass in vielen Fällen die Ausreisepflicht noch nicht vollziehbar ist, so dass die genaue Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen nicht beziffert werden kann. Das Ministerium für Inneres und Sport stimmt sich im Rahmen des Rückführungsvollzugs eng mit den zuständigen Ausländerbehörden ab. So wurden u. a. die Kommunen zu diesem Zweck gebeten , ab 2016 Daten über ausreisepflichtige Personen aus den sicheren Herkunftsländern quartalsweise zu übermitteln. Es ist beabsichtigt, auf Basis der Rückmeldungen regelmäßige zusätzliche Dienstbesprechungen durchzuführen, um – auch bei steigenden Rückführungszahlen – reibungslose Abläufe zu gewährleisten. 4. Wie viele Menschen in Niedersachsen sind ausreisepflichtig, aber geduldet? Hierzu wird auf die Ausführungen zu Frage 3 verwiesen. 5. Welche Duldungsgründe in jeweils welcher Größenordnung wurden bei dieser Personengruppe anerkannt? Wie eingangs erwähnt, wird der Aufenthaltsstatus einer Ausländerin oder eines Ausländers im AZR des BAMF gespeichert. Allerdings lassen sich die Duldungsründe nur bezogen auf die jeweiligen Herkunftsländer abrufen, eine Gesamtstatistik wird nicht zur Verfügung gestellt. Exemplarisch sind aus der nachfolgenden Tabelle die Duldungsgründe der Ausländerinnen und Ausländer aus den zehn Ländern mit den höchsten Zugangszahlen (Bund) im Jahr 2015 dargestellt (gem. der Asylstatistik des BAMF vom 31.12.2015): Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Syrien Alba banien Koso - vo Afgha nistan Irak Serbien Eritrea Mazedo donien Pakis - tan Unge - klärt Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 18 31 278 34 41 288 0 77 15 87 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 3 9 16 0 0 19 0 3 0 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. nach Nr. 1) 3 20 53 2 2 42 0 12 0 8 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (gültig bis 05.09.2013) 4 4 20 6 8 23 0 2 2 29 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 52 31 256 119 93 322 28 62 83 276 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen* 430 549 1.153 399 306 1.72 1 57 458 56 231 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Anwesenheit im Straf- 0 1 2 6 0 2 0 1 0 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 4 *sonstige Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: richterliche Anordnung der Aussetzung einer Abschiebung, bevorstehende Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen , zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot 6. Welche Altersstruktur hat die Personengruppe der Geduldeten (z. B. Kinder und Jugendliche )? Die nachstehende Übersicht basiert auf der statistischen Aufbereitung der Daten des AZR, welche durch das BAMF durchgeführt und monatlich an die Länder übermittelt wird (siehe hierzu Ausführungen zu Frage 3). Nachstehend ist die Altersstruktur der Personengruppe der sich in Niedersachsen aufhaltenden geduldeten Ausländerinnen und Ausländern zum Stichtag 31.01.2016 aufgeführt. Alter Bis 16 16 bis 18 18 bis 25 25 bis 35 35 bis 45 45 bis 55 55 bis 65 Ab 65 k. A. Anzahl der Personen 4.598 884 2.072 3.276 2.225 1.224 504 208 1 7. In welchen Abständen werden die Duldungsgründe jeweils wie überprüft? Die kommunalen Ausländerbehörden entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall Gründe für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung vorliegen, die zur Folge haben , dass keine zeitnahe Abschiebung erfolgen kann und eine Duldung auszustellen ist. Das Vorliegen von Duldungsgründen wird im konkreten Einzelfall geprüft. Maßgeblich muss grundsätzlich der konkrete Anlass für die Erteilung einer Duldung sein. Handelt es sich um Umstände, die ersichtlich die längerdauernde rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung begründen, spricht dies für längerfristige Intervalle, umgekehrt rechtfertigen Umstände, die voraussichtlich nur kurzzeitig ein Hindernis begründen (wie z. B. in bestimmten Fällen der Passersatzpapierbeschaffung ), kurzfristig geltende Duldungen. Eine allgemeingültige Aussage, in welchen Abständen Duldungsgründe überprüft werden, ist daher nicht möglich. 8. Wie viele Prüfungen von bestehenden Duldungsgründen gab es in den Jahren 2014 und 2015? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Welche Mittel stehen zur Verfügung, um die Identität eines Asylbewerbers feststellen zu können? Für die Dauer des Asylverfahrens oblag bisher die Identitätsprüfung – von den erkennungsdienstlichen Maßnahmen in Fällen, in denen Ausländerinnen oder Ausländer bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei um Asyl nachsuchen (vgl. § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes), abgesehen – allein dem BAMF. verfahren) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (insb. dringende humanitäre o. persönliche Gründe) 12 40 97 11 15 98 1 74 1 17 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG (fam. Bindung zu mindj. Inhaber einer AE nach § 25a AufenthG) 0 1 3 0 0 7 0 0 0 1 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 5 2 4 6 9 14 0 3 4 13 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 5 Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz – BGBl. I S. 130) am 05. Februar 2016 und der Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung – BGBl. I S. 162) am 06. Februar 2016 wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Asyl- und Schutzsuchende künftig nach Möglichkeit bereits beim behördlichen Erstkontakt unabhängig von der Asylantragstellung und damit früher als bisher identifiziert und registriert werden. Die Daten aller Asyl- und Schutzsuchenden sind unmittelbar nach Ankunft durch das BAMF, durch die Erstaufnahmeeinrichtungen oder die Ausländerbehörden der Länder in standardisierter Form zu registrieren und es ist auf dieser Grundlage der Ankunftsnachweis auszustellen. Um Mehrfachregistrierungen zu vermeiden, werden sämtliche Datensätze (einschl. der Fingerabdrücke) bundeseinheitlich an zentraler Stelle im Vorgangsbearbeitungssystem des BAMF und im Ausländerzentralregister gespeichert. Die Erstregistrierung erfolgt dann mit Hilfe von sog. Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK). Niedersachsen wird entsprechend der Rolloutplanung des Bundesministeriums des Inneren die PIK im Zeitraum von Mitte April bis Ende Mai erhalten. Sobald dieser Schritt erfolgt ist, können die neuankommenden Asyl- und Schutzsuchende nach diesem Verfahren registriert werden. Sofern die Betreffenden auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit vorlegen und diese auch nicht auf andere Art und Weise glaubhaft machen können, obliegt es den kommunalen Ausländerbehörden und der LAB NI, zur Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung das im jeweiligen Einzelfall geeignete Mittel zu wählen. Die Mittelauswahl ist dabei von verschiedensten Faktoren abhängig, wie z.B. Art und Umfang der vorliegenden Informationen zur Person, zum persönlichen Umfeld bzw. zu verwandtschaftlichen Beziehungen, der Mitwirkungsbereitschaft der betreffenden Person, aber auch der Mitwirkungsbereitschaft des tatsächlichen oder vermeintlichen Herkunftslandes. Standardmittel , die bei der Identitätsklärung und der Passersatzpapierbeschaffung zum Einsatz kommen können, sind dolmetschergestützte Gespräche bzw. Befragungen der Person zur Biographie, AZR- und VISA-Abfragen, die intensive Auswertung der Ausländerakte, Botschaftsvorführungen, unter Umständen wiederholte Hinweise und Belehrungen zur Passpflicht und den gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowie die Belehrung zur Strafbarkeit. Unter Umständen kommen auch Wohnungsdurchsuchungen und Handyauswertungen oder das Einschalten eines Vertrauensanwaltes über die Deutsche Botschaft im mutmaßlichen Heimatland in Betracht. Verstöße gegen die gesetzlichen Mitwirkungspflichten können die Ausländerbehörden nach dem AufenthG sanktionieren. Darüber hinaus stellt die nachweisbare Identitätstäuschung ein unter Strafandrohung stehendes Verhalten (§ 95 Abs. 2 Nummer 2 Alternative AufenthG) dar. 10. Wie viele Verfahren zu Identitätsfeststellungen gab es in den Jahren 2014 und 2015? Da vom Land entsprechende Daten statistisch nicht generiert werden und für die kommunalen Ausländerbehörden keine entsprechende Berichtspflicht besteht, erfolgte zur Ermittlung der Anzahl durchgeführter Verfahren zur Identitätsfeststellung eine anlassbezogene Abfrage bei den kommunalen Ausländerbehörden. 43 kommunale Ausländerbehörden sind der Aufforderung nachgekommen und haben insgesamt 1.031 Verfahren zur Identitätsfeststellung gemeldet. Soweit durch die LAB NI im fraglichen Zeitraum Verfahren zur Identitätsfeststellung durchgeführt wurden, ist zu berücksichtigen, dass der LAB NI insoweit eine Doppelfunktion zukommt, indem sie zum einen selbst als Ausländerbehörde für die in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Personen tätig wird, zugleich darüber hinaus die Aufgabe hat, die Ausländerbehörden bei der Identitätsfeststellung im Wege der Amtshilfe zu unterstützen. Eine nach diesen Aufgabenbereichen getrennte statistische Erfassung erfolgt nicht, so dass, um Doppelungen mit den von den kommunalen Ausländerbehörden gemeldeten Verfahren auszuschließen, insoweit auf eine anlassbezogene Abfrage verzichtet wurde. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 6 11. In wie vielen dieser Fälle konnte die Identität festgestellt werden? Nach Auskunft der Ausländerbehörden konnte in insgesamt 328 von den gemeldeten 1.031 Fällen die Identität festgestellt werden. 12. Wie lange halten sich die geduldeten Ausreisepflichtigen im Durchschnitt bereits in Deutschland auf? Die nachstehende Übersicht basiert ebenfalls auf der statistischen Aufbereitung der Daten des AZR, welche durch das BAMF durchgeführt wird. Dabei handelt es sich um eine sog. Sonderauswertung , welche nicht mit der monatlich durch das BAMF zur Verfügung gestellten Statistik übermittelt wird. Die nachstehenden Daten der Aufenthaltsdauer von geduldeten Personen zum Stichtag 31.01.2016 beziehen sich auf die in Niedersachsen aufhältigen geduldeten Ausländerinnen und Ausländer. Staatsangehörigkeit Aufenthaltsdauer Summe bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 7Jahre 7 bis 10 Jahre 11 Jahre und länger Afghanistan 370 165 25 2 21 583 Ägypten 2 1 3 Albanien 679 2 7 688 Algerien 230 22 8 4 11 275 Angola 1 1 1 5 7 15 Argentinien 1 1 Armenien 52 15 21 24 77 189 Aserbaidschan 65 11 10 8 104 198 Äthiopien 5 2 2 9 Bangladesch 3 3 Benin 5 5 Bhutan 5 5 Bolivien 1 1 Bosnien und Herzegowina 362 11 6 3 57 439 Brasilien 1 4 5 Bulgarien 2 1 1 1 5 Burkina-Faso 1 1 2 Burundi 2 1 1 5 2 11 China 7 2 1 8 15 33 Dänemark u. Färöer 1 1 Dominikanische Republik 1 1 2 Dschibuti 2 2 Elfenbeinküste (Cote d' Ivoire) 95 32 5 5 13 150 Eritrea 86 86 Frankreich 1 1 Gabun 3 2 5 Gambia 5 1 4 3 13 Georgien 184 24 6 4 19 237 Ghana 132 19 2 4 9 166 Griechenland 2 2 Guinea 5 1 1 3 10 Guinea-Bissau 1 1 2 Haiti 5 2 1 8 Indien 35 55 11 5 16 122 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 7 Indonesien 1 1 2 Irak 252 60 29 17 116 474 Iran, Islamische Republik 103 62 12 8 64 249 Israel 5 1 3 9 Italien 1 1 Jemen 7 7 Jordanien 7 2 2 21 32 Jugoslawien (ehemals ) 89 2 1 1 24 117 Kamerun 11 2 3 4 13 33 Kanada 2 2 Kasachstan 4 1 6 14 25 Kenia 5 2 1 2 1 11 Kirgisistan 1 1 1 3 Kolumbien 4 4 8 Kongo 2 2 Kongo, Dem. Republik 2 2 1 1 6 12 Korea (Republik) 1 5 3 9 Korea, Dem. Volksrepublik 1 2 3 Kosovo 1.250 121 62 61 388 1.882 Kroatien 1 10 3 22 36 Libanon 146 58 45 58 207 514 Liberia 29 4 2 3 38 Libyen 1 1 2 Litauen 2 2 Mali 18 18 Marokko 151 2 2 3 4 162 Mazedonien 608 44 6 2 32 692 Mexico 1 1 Moldau (Republik) 2 2 Montenegro 933 24 5 11 68 1.041 Myanmar 1 1 Nepal 11 4 2 5 10 32 Niederlande 2 2 Niger 1 1 Nigeria 70 26 22 5 32 155 Ohne Angabe 4 3 7 ohne Bezeichnung 6 1 1 8 Pakistan 127 9 1 4 20 161 Peru 2 1 3 6 Philippinen 1 5 6 Polen 2 1 9 12 Portugal 1 1 2 Ruanda 8 8 Rumänien 1 6 4 11 Russische Föderation 293 40 24 24 95 476 Saudi Arabien 3 1 4 Senegal 3 1 4 Serbien 1.829 186 35 70 416 2.536 Serbien (ehemals) 29 6 2 13 30 80 Serbien und Montenegro (ehemals) 57 5 1 5 43 111 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 8 Sierra Leone 8 6 14 Simbabwe 3 6 4 1 14 Somalia 211 10 3 224 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 14 9 5 6 18 52 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 52 29 23 10 10 124 Sonstige europäische Staatsangehörigkeiten 6 1 7 Sowjetunion (ehemals ) 1 1 2 Spanien 2 1 3 Sri Lanka 4 2 4 1 18 29 Staatenlos 17 3 2 3 42 67 Südafrika 1 1 1 3 Sudan (ehemals) 27 22 8 1 58 Sudan (ohne Südsudan ) 188 13 1 2 204 Südsudan 20 1 21 Syrien, Arabische Republik 482 8 1 3 33 527 Tadschikistan 1 1 Tansania 1 1 Thailand 4 1 3 8 Togo 1 2 5 8 Tschad 1 1 Tschechische Republik 1 1 Tunesien 7 2 5 14 Türkei 124 34 19 25 293 495 Uganda 1 1 Ukraine 30 2 3 2 22 59 Ungeklärt 189 71 46 41 317 664 Usbekistan 1 1 Venezuela 2 1 3 Vereinigte Staaten von Amerika 4 1 5 Vietnam 34 11 6 7 22 80 Weißrussland 8 2 2 12 Gesamt 9.857 1.270 505 511 2.849 14.992 13. Wie viele Abschiebungen gab es im Jahr 2015 aus Niedersachsen? Im Jahr 2015 wurden in Niedersachsen 1.133 Personen abgeschoben. Dabei handelte es sich in 262 Fällen um Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung in den EU-Staat, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Jahr 2015 sind darüber hinaus – vorbehaltlich der förmlichen Feststellung der Jahresstatistik – 3.795 Personen mit Hilfe des REAG/GARP- Programms freiwillig ausgereist; des Weiteren sind 2.204 Personen aus den Kommunen freiwillig ohne REAG/GARP-Förderung ausgereist. 14. Wie viele Personen wurden aus Einrichtungen des Landes abgeschoben? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 9 Aus den Einrichtungen des Landes wurden insgesamt 140 Personen abgeschoben. 15. In welche Länder wurden jeweils wie viele Personen abgeschoben? Eine zielstaatsbezogene Abschiebungsstatistik wird nicht geführt. Statistisches Erhebungsmerkmal hingegen ist die Staatsangehörigkeit der Personen, die abgeschoben wurden. Dementsprechend wird im Folgenden die Anzahl der Abschiebungen und Dublin-Überstellungen sortiert nach der Staatsangehörigkeit aufgeführt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Abschiebungen nicht zwingend in die jeweiligen Herkunftsstaaten erfolgen. So erfolgen die Rücküberstellungen in den sog. Dublin- Verfahren in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat und bei international Schutzberechtigten in den jeweils schutzgewährenden EU-Staat, wobei die Anzahl der international Schutzberechtigten – im Unterschied zu den Dublin-Fällen – statistisch nicht gesondert erfasst wird. Europa Herkunftsland Personen Herkunftsland Personen Insgesamt davon Dublin Insgesamt davon Dublin Albanien 139 7 Polen 17 0 Belarus 2 0 Rumänien 8 0 Bosnien-Herzegowina 30 1 Russland 23 14 Kosovo 219 10 Serbien, Republik 202 0 Kroatien 1 0 Tschechische Repub-lik 1 0 Litauen 6 0 Türkei 15 0 Makedonien 78 0 Ukraine 1 0 Moldau 1 0 ungeklärt, ohne Anga-be, sonstiges 10 10 Montenegro 92 2 staatenlos 4 1 Asien Herkunftsland Personen Herkunftsland Personen Insgesamt davon Dublin Insgesamt davon Dublin Afghanistan 9 9 Libanon 7 6 Armenien 1 0 Pakistan 10 9 Aserbaidschan 1 0 sonstige asiatische 2 2 Georgien 46 33 Sri Lanka 1 0 Irak 3 3 Syrien 17 12 Iran 11 10 Thailand 1 0 Israel 1 1 Vietnam 1 0 Kasachstan 1 0 VR China 1 0 Afrika Herkunftsland Personen Herkunftsland Personen Insgesamt davon Dublin Insgesamt davon Dublin Algerien 26 23 Liberia 7 7 Burkina Faso 1 1 Mali 6 6 Burundi 1 1 Marokko 10 9 Cote d`Ivoire (Elfenbeinküste ) 23 23 Nigeria 7 0 Eritrea 4 2 Somalia 34 27 Gabun 1 1 Sudan 44 29 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 10 Kamerun 1 0 Südsudan 3 3 Kongo 1 0 Tunesien 2 0 16. Wie viele Abschiebungen begannen im Jahr 2015 zwischen 22:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens (Nachtabschiebung)? Der Runderlass zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft vom 23.09.2014 (sog. Rückführungserlass ) regelt in Ziffer 4.2, dass Abschiebungen grundsätzlich so zu terminieren sind, „dass der Abholungstermin in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März (Winterzeit) nach 6.00 Uhr und in der Zeit vom 01. April bis 30. September (Sommerzeit) nach 4.00 Uhr morgens festgelegt werden kann.“ Weiter ist bestimmt, dass bei der Organisation der Abschiebung auch die Situation der Ausreisepflichtigen nach ihrer Rückkehr in ihr Heimat- bzw. Aufnahmeland zu berücksichtigen ist. Dazu gehört es, „dass eine Weiterreise vom Zielflughafen in die Heimat- oder Unterbringungsorte der Ausländerinnen und Ausländer möglichst während der Tageszeit und mit üblichen Verkehrsmitteln erfolgen kann.“ Dies bedeutet, dass im Rahmen des Abschiebungsvollzugs alle vertretbaren organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Abholung zur Nachtzeit zu vermeiden. Dennoch ist eine Nachtabschiebung aus verschiedenen Gründen häufig nicht vermeidbar. Insbesondere muss die erforderliche Fahrzeit (nebst zwingend erforderlicher Pufferzeiten) vom Wohnort zu den Abflughafen und das Zeitfenster für die Übergabe an die Bundespolizei beachtet werden; dabei werden von der Bundesverwaltung zu beachtende Überstellungszeiten festgelegt. Ferner sind im Zuge der Dublin-Überstellungen immer bestimmte Ankunftszeiten durch das Zielland vorgegeben , sodass ein späterer Flug nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass neben dem Flughafen Hannover auch weiter entfernt liegende Flughäfen genutzt werden müssen. Die von Niedersachsen initiierten Chartermaßnahmen wurden so geplant, dass Nachtabschiebungen vollständig vermieden werden konnten. Im Jahr 2015 begannen insgesamt 716 Abschiebungen zur Nachtzeit. Davon erfolgte in 523 Fällen die Abholung während der Winterzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr und in 193 Fällen während der Sommerzeit zwischen 22:00 Uhr und 04:00 Uhr. 17. Bei welchen Herkunftsländern kommt es zu Schwierigkeiten bei der Abschiebung und aus welchen Gründen? Herkunftslandbezogene Schwierigkeiten bei der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen resultieren primär daraus, dass einige Länder sich - zum Teil trotz bestehender Rückübernahmeabkommen - weigern, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen bzw. Passersatzpapiere für sie auszustellen. Fehlende Identitätsnachweise zählen dabei zu den quantitativ bedeutendsten Problemen beim Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Als Herkunftsstaaten, die bei der Rücknahme eigener Staatsangehöriger nur mangelhaft oder gar nicht kooperieren, gelten folgende Länder : Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Cote d’Ivoire, Eritrea, Ghana, Guinea, Indien, Iran, Jordanien, Kambodscha, Kuba, Libanon, Liberia, Mali , Niger, Nigeria, Pakistan, Somalia und auch Syrien, wobei Niedersachsen wie alle anderen Bundesländer im Falle von Syrien aufgrund der Situation im Land einen Abschiebestopp erlassen hat und die Frage der Rücknahme syrischer Staatsangehöriger sich derzeit nicht stellt. Es zeichnet sich ab, dass die bislang bestehenden Rückführungsschwierigkeiten in die Staaten Marokko , Algerien und Tunesien durch die Initiative auf Bundesebene vermindert werden können. Algerien und Marokko haben ihre Kooperationsbereitschaft zugesagt. Auch Tunesien hat sich jüngst bereit erklärt, seine Staatsangehörigen, die in Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig sind, zurückzunehmen . Rückführungen in den Zentral-Irak werden ebenfalls derzeit nicht vollzogen. Irakische Staatsangehörige aus dem Nordirak werden in eingeschränktem Umfang auch zwangsweise zurückgeführt. In Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 11 Bezug auf Afghanistan geht der Bund zwischenzeitlich davon aus, dass die Sicherheitslage in einigen Regionen eine Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger grundsätzlich erlaubt (s. Beschluss der Innenministerkonferenz vom 3./4.12.2015). In der Vergangenheit wurden aufgrund der Sicherheitslage nur vereinzelt Personen nach Afghanistan rückgeführt. 18. Wie oft wurde die Abschiebung auch mittels Flugzeugen durchgeführt, und wo starteten diese Flugzeuge? 1.089 Personen wurden im Jahr 2015 auf dem Luftweg abgeschoben. Dabei wurden die Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg-Fuhlsbüttel, Hannover- Langenhagen, Kassel, Köln/Bonn, München und Stuttgart genutzt. 19. Mit wie vielen Abschiebungen rechnet die Landesregierung für das Jahr 2016? Das BAMF hat für das laufende Jahr bis zu 1.200.000 asylrechtliche Entscheidungen angekündigt. Sollte dies realisiert werden, ist mit einer erheblich steigenden Rückführungszahl zu rechnen, wobei konkrete Größenordnungen nicht mit der erforderlichen Belastbarkeit zu prognostizieren sind. Die Landesregierung stellt sich jedenfalls darauf ein, dass es im Fall der prognostizierten Entscheidungen des BAMF im Vergleich zu 2015 zu einer Verdreifachung der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigungen in Niedersachsen kommen kann, also über 3.000 Abschiebungen vollzogen werden müssen . Das Land wird unabhängig davon die konkrete Entwicklung sehr genau beobachten, um die sich möglicherweise daraus ergebenden weitergehenden Anforderungen sehr zügig realisieren zu können. 20. Wie viele freiwillige Rückführungen gab es im Jahr 2015 und soll es nach Planung der Landesregierung in 2016 geben? Nach dem vorläufigen Ergebnis sind im Jahr 2015 mit und ohne Förderung insgesamt 5.999 Drittstaatsangehörige freiwillig ausgereist. Von diesen Personen haben 3.795 Personen Fördermittel des REAG/GARP-Programms (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany [REAG] und Government Assisted Repatriation Program [GARP]) in Anspruch genommen. Dieses von den Ländern und vom Bund finanzierte Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm ist ein humanitäres Hilfsprogramm, mit dem der ganz überwiegende Teil der Rückkehrhilfen zur Verfügung gestellt wird. Mit der Durchführung des Programms ist die Internationale Organisation für Migration (IOM) beauftragt. Die genannte Zahl von 3.795 geförderten freiwilligen Ausreisen ist noch vorläufig, da die endgültigen RE- AG/GARP-Zahlen erst mit der Endabrechnung durch IOM Anfang April 2016 vorliegen. Bundesweit weist die vorläufige REAG/GARP-Statistik 37.220 freiwillige Ausreisen im Jahr 2015 aus. Auf Niedersachsen entfällt damit ein Anteil von ca. 10,2 %. Wie in den letzten Jahren liegt Niedersachsen damit deutlich über dem Anteil nach Königsteiner Schlüssel (ca. 9,3 %). Niedersachsen ist seit Jahren sehr engagiert in der Rückkehrförderung und liegt im Ländervergleich nach absoluten Zahlen auf Platz 4. Zudem sind im Jahr 2015 2.204 Personen ohne REAG/GARP-Förderung freiwillig ausgereist. Für das Jahr 2016 hält die Landesregierung insgesamt eine Verdreifachung der Anzahl von freiwilligen Ausreisen mit und ohne Förderung für realistisch. 21. Welche Anreize bietet die Landesregierung im Falle einer freiwilligen Rückführung an? Das Land beteiligt sich an verschiedenen Hilfsprogrammen, die Unterstützung und Anreize für eine freiwillige Rückkehr bieten: - REAG/GARP Programm Das Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm (Reintegration and Emigration Program for Asylum- Seekers in Germany [REAG] und Government Assisted Repatriation Program [GARP]) ist ein hu- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 12 manitäres Hilfsprogramm. Es fördert die freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung von Migrationsbewegungen. Das Programm wird von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes und der Länder organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden, den Wohlfahrtsverbänden , Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt durch den Bund und die Länder. Die Modalitäten für die Förderung werden vom Bund und den Ländern jährlich festgelegt, von der IOM gegen Ende eines Jahres für das Folgejahr veröffentlicht und für Niedersachsen vom Ministerium für Inneres und Sport per Erlass jeweils umgesetzt. Das REAG/GARP-Programm dient der geordneten Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr oder Weiterwanderung. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Mittel weder von den Ausreisenden selbst noch durch unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen aufgebracht werden können. - ZIRF-Counselling Das Projekt „ZIRF-Counselling“ ist darauf ausgerichtet, die freiwillige Rückkehr von Migrantinnen und Migranten durch ein verbessertes, individuelles Beratungsangebot in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Das von Bund und Ländern finanzierte Projekt stellt Rückkehrberatungsstellen und anderen anfrageberechtigten Stellen im Bundesgebiet aufgrund von Individualanfragen aktuelle Informationen zur Verfügung, die direkt im jeweiligen Herkunftsland recherchiert werden. Migrantinnen und Migranten, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten oder deren Aufenthaltsrecht in absehbarer Zeit abläuft, können so bei der Entscheidungsfindung bzw. der Vorbereitung einer potentiellen Rückkehr mit fallspezifischen, rückkehrrelevanten Informationen unterstützt werden, die weltweit von IOM- Missionen vor Ort ermittelt werden. - Kosovo-Rückkehrprojekt „URA 2-Die Brücke“ Das Projekt "URA 2" wird seit Januar 2009 durchgeführt. Dazu haben sich der Bund und die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen mit dem Ziel zusammengeschlossen, zurückkehrenden Personen die Reintegration in der Republik Kosovo zu erleichtern und das Rückkehrmanagement insgesamt weiter zu verbessern. „URA 2“ bietet Fördermöglichkeiten sowohl für Personen, die freiwillig zurückgekehrt sind, als auch für Personen, die abgeschoben worden sind. Da die Hilfsprogramme an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind und zudem die Förderung nach Art und Höhe begrenzt ist, gewährt das Land darüber hinaus Individualhilfen für Maßnahmen und Hilfsangebote, um ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern eine Perspektive für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration bei einer Rückkehr in ihr Heimatland oder ihrer Weiterwanderung bieten zu können. Individualhilfen des Landes können aber grundsätzlich nur nachrangig oder ergänzend zu den Fördermitteln aus dem REAG/GARP-Programm – oder anderer aus öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen – in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Individualhilfen besteht nicht. Individualhilfen werden grundsätzlich nicht geleistet für Personen, die aus einem europäischen Herkunftsland visumsfrei eingereist sind. Die Individualhilfen stellt das Land über die LAB NI oder nichtstaatliche Beratungsstellen zur Verfügung. Als Individualhilfen kommen insbesondere in Betracht: • die Übernahme von Reisekosten oder Starthilfen für Personen, die nicht unter das REAG/GARP-Programm fallen, • die Aufstockung oder Ergänzung von REAG/GARP-Hilfen, • die Gewährung sonstiger individueller Bar- oder Sachmittel wie z. B. Medikamente, Übernahme von Medikamentenkosten im Heimatland für einen begrenzten Zeitraum, Hilfsmittel im Krankheitsfall oder bei Behinderungen, Gepäckkostenzuschuss, Übernahme von Herrichtungskosten für Wohnraum, Beschaffung von handwerklichen oder technischen Geräten und von Materialien zum Aufbau einer beruflichen Existenz, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 13 eine zielgerichtete (Berufs-) Qualifizierung durch Kurse oder Praktika vor der Ausreise oder im Herkunftsland, um mit dem erworbenen Wissen und neuen Fähigkeiten einen Neuanfang zu erleichtern; hierzu können auch Deutschkurse zählen. Weitere organisatorische Hilfe erfolgt durch die LAB NI. Unabhängig von der Gewährung von Sachoder Geldleistungen ist für viele Personen, die freiwillig ausreisen möchten, schon die bloße Organisation der Ausreise ein Hemmnis. Insoweit können organisatorische oder logistische Hilfestellungen geleistet werden. Hierzu gehören z. B. • die Beschaffung von Reisedokumenten oder Passersatzpapieren, • die Hilfestellung bei Förderanträgen sowie • die Organisation der Ausreise einschließlich der Anreise zum Abreiseort. 22. Welche Maßnahmen aus dem vom Bund beschlossenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz setzt die Landesregierung jeweils wie um? Welche Erfahrungen gibt es mit den vom Bund getroffenen Regelungen? Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes besteht mit dem § 71 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 47 AsylG für Asylfolgeantragstellerinnen und Asylfolgeantragsteller, die zwischenzeitlich ausgereist waren, grundsätzlich die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ebenso sind Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Fall der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In der Gesetzesbegründung ist jedoch ausgeführt, dass eine Rechtspflicht der Länder, diese Personengruppen in einer solchen Einrichtung unterzubringen, damit nicht verbunden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das BAMF derzeit nicht gewährleisten kann, dass die Asylverfahren dieser Personenkreise schnell begonnen und abgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund werden derzeit nicht alle Folgeantragstellerinnen und Folgeantragsteller und Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten in der Erstaufnahmeeinrichtung belassen. Die Regelung zur Androhung der Abschiebung in § 59 AufenthG wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz dahingehend erweitert, dass gemäß Absatz 1 Satz 8 nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin einer Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf. Die diesbezüglichen niedersächsischen Regelungen der Runderlasse vom 23.09.2014 und 29.09.2015 (sog. Rückführungserlass) sind somit gegenstandslos geworden. Dies wurde den Ausländerbörden rechtzeitig am 22.10.2015 unter explizitem Hinweis auf diese grundlegende Änderung mitgeteilt. Statistische Erhebungen, denen belastbare Erfahrungswerte aus dem Verbot der Ankündigung des Abschiebungstermins entnommen werden könnten – beispielsweise im Hinblick auf den Anteil der wegen Untertauchens der Betreffenden gescheiterten Abschiebungen – liegen noch nicht vor. § 1a Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht nach der Änderung im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vor, dass vollziehbar Ausreisepflichtige, die nicht ausgereist sind, obwohl sie unverzüglich zur Ausreise verpflichtet waren und für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG haben, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden (z. B. Reiseunfähigkeit oder nachträglich entfallene Reisemöglichkeit). Die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG bedeutet, dass dem vorgenannten Personenkreis bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt werden. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Vorschrift durch die Leistungsbehörden sind der Landesregierung bislang nicht bekannt geworden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 14 Nach der Änderung des § 3 AsylbLG im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes gilt für die Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs innerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen , dass diese vorrangig durch Sachleistungen erbracht werden sollen. Allerdings bleibt eine Leistung in anderer Form möglich, wenn Sachleistungen wegen zu hohen Verwaltungsaufwandes nicht umsetzbar sind. Zu den anderen Formen der Leistungserbringung zählt auch die Geldleistung. Niedersachsen steht der Wiedereinführung des Vorrangs der Sachleistungen, der gerade auch aus verwaltungsökonomischen Gründen ab 01.03.2015 abgeschafft wurde, zurückhaltend gegenüber. Vor dem Hintergrund der nach wie vor hohen Flüchtlingszahlen und um den Verwaltungsaufwand vor Ort in den Erstaufnahmeeinrichtungen möglichst gering zu halten, soll bis auf weiteres an der bisherigen Praxis der Ausgabe von Taschengeld zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens festgehalten werden. Eine Umstellung würde demgegenüber massive bürokratische Herausforderungen mit sich bringen. Grundsätzlich dürfte die Ausgabe von Sachleistungen allein aus logistischer Sicht in der Erstaufnahme nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich sein. Entweder käme eine umfangreiche Lagerbevorratung vieler verschiedener Artikel in Betracht oder die Ausgabe von Wertgutscheinen würde wieder eingeführt. Diese müssten wiederum vom Handel akzeptiert werden, was zur Folge hätte, dass auch die abschließenden Abrechnungen mit den Sozialbehörden wieder eingeführt werden müssten. In § 3 Abs. 6 AsylbLG ist eine gesetzliche Regelung zur Zahlung von Geldleistungen längstens einen Monat im Voraus aufgenommen worden. Mit der Gesetzesänderung wird eine einheitliche Verwaltungspraxis in den Bundesländern gewährleistet. Für Niedersachsen hat die Änderung keine weitergehenden Konsequenzen, da die Geldleistungen auch vor der Gesetzesänderung regelmäßig längstens monatlich im Voraus gezahlt wurden. Abweichungen hiervon sind nicht bekannt. 23. Was hat die Landesregierung getan, um zusätzliche Abschiebungen zu ermöglichen? Die Förderung der freiwilligen Ausreise hat in Niedersachsen Priorität vor einer zwangsweisen Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer (siehe Antwort zu Frage 2). In den Fällen, in denen die Betroffenen diese Möglichkeiten nicht selbstbestimmt nutzen, ist die Abschiebung einzuleiten. Das Land unterstützt dabei die für die Durchführung von Abschiebungen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wobei insbesondere eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Ausländerbehörden unerlässlich ist (siehe dazu gleichfalls die Antwort zu Frage 2). In den vergangenen Jahren hat Niedersachsen sich an Chartermaßnahmen, die von anderen Ländern initiiert worden waren, beteiligt und Rückführungen auch unter Nutzung von Frontex-Chartern vollzogen. Im Jahr 2014 hat Niedersachsen vier nationale, d.h. von anderen Ländern initiierte und durch die Bundespolizei organisierte Charterflüge, und fünf Charterflüge, die durch die europäische Agentur Frontex organisiert wurden, in Anspruch genommen. Im Jahr 2015 wurden 18 nationale Charterflüge und 11 Frontex-Charterflüge genutzt. Zudem hatte sich Niedersachsen an dem von Februar bis Mai 2015 befristeten sog. Kosovo-Projekt des Bundes beteiligt, in diesem Rahmen eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge durch das BAMF unterstützt sowie den Verbleib von abgelehnten Asylsuchenden aus diesem Land in der Erstaufnahmeeinrichtung zwecks Rückführung von dort aus veranlasst. Aufgrund des hohen Zugangs von Asylsuchenden aus den Westbalkanstaaten und entsprechender Priorisierung des BAMF bei der Bearbeitung von Anträgen von Asylsuchen aus diesen Ländern waren relativ viele Personen aus den Westbalkanstaaten ausreisepflichtig. Im Dezember 2015 und Februar 2016 hat Niedersachsen daher eigene Chartermaßnahmen für Rückführungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen in die Westbalkanstaaten Albanien, Serbien und Kosovo initiiert. Zusätzlich erleichtert wurden diese Maßnahmen dadurch, dass seit November 2015 zur Rückführung von Personen aus dem Westbalkan als Reisedokument das sog. EU-Laissez-Passer genutzt werden kann. Im Dezember sind insgesamt 125 Personen, im Februar 2016 insgesamt 127 Personen im Rahmen dieser Chartermaßnahmen zurückgeführt worden. Niedersachsen plant weitere Chartermaßnahmen in die Westbalkanstaaten, die auch in Kooperation mit Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern initiiert werden sollen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 15 24. Wie viel Personal ist beim Land mit der Durchführung von Abschiebungen befasst, und wie hat sich diese Zahl in den letzten drei Jahren entwickelt? 2013: 71 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LAB NI waren im Bereich der Aufenthaltsbeendigung einschließlich Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung etc. eingesetzt, davon 35 Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamte. 2014: 68 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LAB NI waren im Bereich der Aufenthaltsbeendigung einschl. Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung etc. eingesetzt, davon 37 Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamte. 2015/2016: In der LAB NI sind 92 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Aufenthaltsbeendigung einschl. Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung etc. eingesetzt, davon 41 Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamte. Mit dem Haushalt 2016 sind weitere 46 Vollzeiteinheiten bewilligt, so dass das Personal in diesem Aufgabenbereich um 50 Prozent verstärkt wird. Derzeit sind 28 Vollzeiteinheiten in Ausschreibung. 25. Dürfen Polizeibeamte in Niedersachsen nachts zur Durchsetzung von Abschiebungen Wohnungen betreten, wenn die Wohnungstür nicht geöffnet wird? Zur Durchführung einer Abschiebung können nur auf der Grundlage der §§ 24 und 25 Nds. SOG Wohnungen betreten und erforderlichenfalls auch durchsucht werden. In diesen Bestimmungen sind auch die Voraussetzungen für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen während der Nachtzeit geregelt. Die Nachtzeit umfasst nach § 104 Abs. 3 Strafprozessordnung vom 1. April bis 30. September den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Während der Nachtzeit ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur unter den Ausnahmevoraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nds. SOG zulässig. Diese liegen in der Regel bei Abschiebungen nicht vor. Daneben dürfen Wohnungen jederzeit, also auch zur Nachtzeit, betreten werden, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Nds. SOG vorliegen. Die Vorschrift regelt ausschließlich das Betreten einer Wohnung, nicht auch die Durchsuchung. Bei Abschiebungen werden regelmäßig die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Nr. 2 Nds. SOG vorliegen. Danach dürfen Wohnungen zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass sich dort Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf-vorschriften verstoßen . Bei abzuschiebenden Personen wird in der Regel der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sein. Danach ist der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel strafbar, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisepflicht nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die Abschiebung nicht ausgesetzt ist (Duldung). Zu beachten ist, dass § 24 Abs. 5 Nds. SOG das Betreten nur zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren erlaubt. Auch diese Voraussetzung liegt im Regelfall bei der Durchführung von Abschiebungen vor, da in diesen Fällen von einer „erheblichen Gefahr“ im Sinne der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 Buchst. c) Nds. SOG auszugehen ist, wenn ein aufenthaltsrechtlicher Straftatbestand erfüllt ist. Das Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Durchführung einer Abschiebung setzt nicht voraus, dass zuvor bereits ein Abschiebungsversuch erfolglos unternommen wurde. 26. Wie viele Abschiebungen wurden in Niedersachsen seit dem 24.10.2015 angekündigt und warum? Soweit ein Ausländer oder eine Ausländerin aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben wird, soll die Abschiebung gem. § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Eine solche Ankündigung erfolgte bei 14 Personen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 16 Bezüglich des seit dem 24.10.2015 geltenden Verbots der Bekanntgabe des konkreten Abschiebungstermins nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurden die kommunalen Ausländerbehörden rechtzeitig vor Inkrafttreten auf die nunmehr seit dem 24.10.2015 geltende Rechtslage, insbesondere auch hinsichtlich der Ankündigung des Abschiebungstermins , hingewiesen. Gleichwohl sind nach dem 24.10.2015 in einzelnen Fällen Abschiebungen durchgeführt worden, die bereits vor dem 24.10.2015 – in Übereinstimmung mit der seinerzeit noch geltenden Rechts- und Erlasslage – angekündigt worden waren. Nach vorliegenden Rückmeldungen der kommunalen Ausländerbehörden trat eine solche Konstellation bei insgesamt 22 Personen auf. In vereinzelten Fällen kam es aber auch nach dem 24.10.2015 noch zu Ankündigungen von Abschiebungsterminen . Nach vorliegenden Rückmeldungen der kommunalen Ausländerbehörden war dies bei 13 Personen der Fall. Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport hat daraufhin die Ausländerbehörden nochmals auf die seit dem 24.10.2015 geltende Rechtslage hingewiesen. 27. Wie viele Abschiebungen wurden durch Dritte vor dem 24.10.2015 in Niedersachsen verhindert und wie viele danach? Im Zeitraum vom 01.01. bis 23.10.2015 wurden durch Dritte insgesamt 22 Abschiebungen verhindert , im Zeitraum vom 24.10. bis 31.12.2015 wurden drei Abschiebungen durch Dritte verhindert. 28. In wie vielen Fällen wurden bei Abschiebungen nach dem 24.10.2015 die abzuschiebenden Personen nicht angetroffen (Angabe nach Monaten unterschieden)? Zeitraum Nicht angetroffene Personen 01.01. bis 23.10.2015 757 Januar 62 Februar 78 März 94 April 84 Mai 54 Juni 100 Juli 65 August 56 September 104 Oktober (01.10 – 23.10) 60 24.10. bis 31.12.2015 171 Oktober (24.10 – 31.10) 5 November 84 Dezember 82 29. In wie vielen Fällen wurden bei Abschiebungen vor dem 24.10.2015 die abzuschiebenden Personen nicht angetroffen (Angabe nach Monaten unterschieden)? Hierzu wird auf die Ausführungen zu Frage 28 verwiesen. 30. Wann wird die Landesregierung die Erlasse zur Rückführung und Durchführung des Härtefallverfahrens an die geänderte Rechtslage anpassen und die Widersprüche zum geltenden Bundesrecht aufheben? Um die mit einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung einhergehenden Belastungen für die Betroffenen möglichst gering zu halten und dem humanitären Grundgedanken auch im Rahmen der Aufenthaltsbeendigungen landesweit einheitlich Rechnung zu tragen, sind den Ausländerbehörden im sog. Rückführungserlass (Runderlass vom 23.09.2014 – Az.: 61 – 12231/ 3 - VORIS 26100) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5491 17 verbindliche Hinweise für die Vorgehensweise im Rahmen der Durchführung dieser Zwangsmaßnahmen gegeben worden. Dieser sog. Rückführungserlass ist mit Datum vom 29.09.2015 durch die Vorgaben zur Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) für Personen mit kurzer Aufenthaltsdauer (nicht mehr als 18 Monate) verändert worden, so dass ggf. bei diesem Personenkreis von der Bekanntgabe des Termins für eine Abschiebung abgesehen werden konnte. Mit Inkrafttreten des sog. Asylpakets I am 24.10.2015 darf den Betroffenen der Abschiebungstermin nicht mehr bekannt gegeben werden. Diese wesentliche Änderung ist den Ausländerbehörden rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes per Email vom 22.10.2015 mitgeteilt und der Erlass vom 23.09.2014 diesbezüglich für gegenstandslos erklärt worden. Ein Widerspruch zum geltenden Bundesrecht enthält die Erlasslage insoweit nicht; gleichwohl ist auch aus Sicht des Landes eine Neufassung des sog. Rückführungserlasses angezeigt, um die Transparenz und die Handhabbarkeit zu verbessern. Entsprechend der Absprache mit den Kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens sollen bei der Neufassung die weiteren Bestimmungen des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II), die den Abschiebungsvollzug unmittelbar betreffen, Berücksichtigung finden. Entsprechend dieser Verabredung befindet sich die Neufassung unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung im s.g. Asylpaket II in Bearbeitung. Auch der Erlass zur Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (Runderlass vom 18.11.2013 – Az. 61.12/12231.3-6 7 12230/1-8 (§ 23a) – VORIS 27100) wird derzeit überarbeitet und der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände zeitnah zur Beteiligung vorgelegt werden. Anlass für eine Neufassung des sog. Härtefallerlasses ist die zum 01.01.2016 in Kraft getretene novellierte Fassung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO), s. Nds. GVBl., S. 406. Die geänderte Verordnung sieht die Erweiterung der Nichtannahmegründe um die Fälle vor, in denen sich die Ausländerin oder der Ausländer noch nicht 18 Monate im Bundesgebiet aufhält. Diesbezüglich wurde zwar bereits im Vorgriff geregelt, dass bei ausreisepflichtigen Personen, deren aktuelle Aufenthaltsdauer in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Duldungserteilung nicht mehr als 18 Monate beträgt, keine Verpflichtung zur Belehrung über die Möglichkeit und das Verfahren für die Anrufung der Härtefallkommission besteht (Runderlass vom 29.09.2015 – 61-12231/3 – VORIS 26100). Gleichwohl ist es auch hier Bestreben der Landesregierung, mit mehr Transparenz die Handhabbarkeit zu verbessern und zugleich die nunmehr geltende Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 NHärteKVO abzubilden, der die Auswirkungen einer fehlenden wiederholenden Belehrung bei einem bereits feststehenden oder verstrichenen Abschiebungstermin auf Verfahren beschränkt, in denen sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es ist und bleibt der Landesregierung ein wichtiges Anliegen, dass diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, für die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23a AufenthG in Betracht kommen kann, Kenntnis von der Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission erhalten. Dabei kommt der einheitlichen Verfahrensweise im Land entscheidende Bedeutung zu. Um dies zu gewährleisten , werden den Ausländerbehörden mit dem neu gefassten Erlass konkretisierende Regelungen, insbesondere zur Durchführung der Belehrung, zur Verfügung gestellt. (Ausgegeben am Unkorrigierter Vorabdruck ausgegeben am 05.04.2016) 1. Was tut die Landesregierung, um die Ausreisepflicht von Ausländern konsequent durchzusetzen? 3. Wie viele Menschen in Niedersachsen sind aktuell vollziehbar ausreisepflichtig? 4. Wie viele Menschen in Niedersachsen sind ausreisepflichtig, aber geduldet? 5. Welche Duldungsgründe in jeweils welcher Größenordnung wurden bei dieser Personengruppe anerkannt? 6. Welche Altersstruktur hat die Personengruppe der Geduldeten (z. B. Kinder und Jugendliche)? 7. In welchen Abständen werden die Duldungsgründe jeweils wie überprüft? 8. Wie viele Prüfungen von bestehenden Duldungsgründen gab es in den Jahren 2014 und 2015? 9. Welche Mittel stehen zur Verfügung, um die Identität eines Asylbewerbers feststellen zu können? 10. Wie viele Verfahren zu Identitätsfeststellungen gab es in den Jahren 2014 und 2015? 11. In wie vielen dieser Fälle konnte die Identität festgestellt werden? 12. Wie lange halten sich die geduldeten Ausreisepflichtigen im Durchschnitt bereits in Deutschland auf? 13. Wie viele Abschiebungen gab es im Jahr 2015 aus Niedersachsen? 14. Wie viele Personen wurden aus Einrichtungen des Landes abgeschoben? 15. In welche Länder wurden jeweils wie viele Personen abgeschoben? 16. Wie viele Abschiebungen begannen im Jahr 2015 zwischen 22:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens (Nachtabschiebung)? 17. Bei welchen Herkunftsländern kommt es zu Schwierigkeiten bei der Abschiebung und aus welchen Gründen? 19. Mit wie vielen Abschiebungen rechnet die Landesregierung für das Jahr 2016? 20. Wie viele freiwillige Rückführungen gab es im Jahr 2015 und soll es nach Planung der Landesregierung in 2016 geben? 21. Welche Anreize bietet die Landesregierung im Falle einer freiwilligen Rückführung an? 22. Welche Maßnahmen aus dem vom Bund beschlossenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz setzt die Landesregierung jeweils wie um? Welche Erfahrungen gibt es mit den vom Bund getroffenen Regelungen? 23. Was hat die Landesregierung getan, um zusätzliche Abschiebungen zu ermöglichen? 25. Dürfen Polizeibeamte in Niedersachsen nachts zur Durchsetzung von Abschiebungen Wohnungen betreten, wenn die Wohnungstür nicht geöffnet wird? 26. Wie viele Abschiebungen wurden in Niedersachsen seit dem 24.10.2015 angekündigt und warum? 27. Wie viele Abschiebungen wurden durch Dritte vor dem 24.10.2015 in Niedersachsen verhindert und wie viele danach? 28. In wie vielen Fällen wurden bei Abschiebungen nach dem 24.10.2015 die abzuschiebenden Personen nicht angetroffen (Angabe nach Monaten unterschieden)? 29. In wie vielen Fällen wurden bei Abschiebungen vor dem 24.10.2015 die abzuschiebenden Personen nicht angetroffen (Angabe nach Monaten unterschieden)? 30. Wann wird die Landesregierung die Erlasse zur Rückführung und Durchführung des Härtefallverfahrens an die geänderte Rechtslage anpassen und die Widersprüche zum geltenden Bundesrecht aufheben?