Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5511 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5397 - Förderung der LAG Wohlfahrtspflege? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 10.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 17.03.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 04.04.2016, gezeichnet In Vertretung Jörg Röhmann Vorbemerkung der Abgeordneten Am Freitag, dem 4. März, erhielt der Ausschuss für Haushalt und Finanzen die erbetenen Unterlagen zum EU-Beschwerdeverfahren - LAG Wohlfahrtspflege. In dem übersandten Schreiben der Kommission ist mehrfach die Rede von einer ersten Stellungnahme des MS aus 09/15. Dabei soll u. a. eine Liste aller wohlfahrtspflegerischen Tätigkeiten, getrennt nach wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Art, beigefügt gewesen sein. Vorbemerkung der Landesregierung Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat am 31.07.2015 vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Kenntnis von der Anfrage der Europäischen Kommission vom 30.07.2015 erhalten. Gegenstand dieser Anfrage war die bei der Europäischen Kommission eingegangene Beschwerde über die Gewährung einer „mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe“ zugunsten von Wohlfahrtsverbänden in Niedersachsen. Zu den von der Europäischen Kommission hierzu gestellten Fragen ist mit der Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 09.09.2015 Stellung genommen worden. Mit Schreiben vom 08.02.2016 hat die Europäische Kommission um die Beantwortung zusätzlicher Fragen gebeten und zugleich eine weitere Beschwerde übersandt, die weitgehend identisch mit der ersten Beschwerde ist. Eine entsprechende Stellungnahme zu den Nachfragen der Europäischen Kommission ist in Vorbereitung. 1. Was war der genaue Inhalt des erwähnten Schreibens (bitte Schreiben zur Antwort hinzufügen )? Auf das dieser Antwort hinzugefügte Schreiben (Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 09.09.2015) (Anlage 1) wird Bezug genommen . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5511 2 2. Welche Anlagen/Listen waren dem Schreiben beigefügt (bitte sämtliche Anlagen/Listen zur Antwort hinzufügen)? Die Anlagen sind der Aufstellung auf den Seiten 24 und 25 des vorgenannten Schreibens zu entnehmen . Sämtliche Anlagen - mit Ausnahme der Anlagen 6 und 7 - sind der Antwort hinzugefügt worden. Die Anlagen 6 (Festlegung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege über die Mindestanteile nach § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 28.05.2008) und 7 (Übersichten für die Jahre 2011 bis 2013 über die ausgezahlten Beträge und die Verwendung) sind in der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 09.09.2015 als vertraulich gekennzeichnet worden, da sie den Vollzug des bilateralen Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege betreffen und schutzwürdige Daten der Spitzenverbände enthalten. Die Anlagen 6 und 7 können aus diesem Grund der Antwort nicht hinzugefügt werden. (Ausgegeben am 11.04.2016) 1 Berlin, 09.09.2015 Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission Betreff: SA.42268 (2015/CP) Beihilfen zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben Bezug: Schreiben der Europäischen Kommission vom 30. Juli 2015 COMP/F3/GB/fd D*2015/075341 Die Bundesregierung beantwortet nachfolgend die Fragen aus dem o.g. Schreiben. Nach hiesiger Überzeugung liegt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Die Leistungen, die die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege seit den 1950‘er Jahren erhalten, erfüllen weder den Tatbestand des „Vorteils“, noch liegt Selektivität vor, noch wird der Handel beeinträchtigt oder der Wettbewerb verzerrt. Insbesondere sind die Einrichtungen, die über die beanstandeten Leistungen gefördert werden, nicht mit den von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmen vergleichbar. Jedenfalls läge aber, selbst wenn man die Leistungen als Beihilfen beurteilen würde, keine Rechtswidrigkeit vor. Es liegen bereits gute Gründe dafür vor, die Leistungen als bestehende Beihilfen zu qualifizieren. Jedenfalls aber würde es sich bei den Leistungen um Beihilfen handeln, die nach den Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) mit dem Binnenmarkt vereinbar wären. 0. Vorbemerkungen 1. Die Freie Wohlfahrtspflege in der Bundesrepublik Deutschland Die Gründung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege geht bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Sie gründeten sich in einer Zeit, die geprägt war von Krieg und den sozialen Folgen der Industrialisierung. Sie entwickelten sich aus unzähligen Organisationen der Armenhilfe und der organisierten Nächstenliebe, die es wiederum schon seit den ersten Anlage 2 christlichen Jahrhunderten gab. So wurden beispielsweise die Caritas 1897, das Diakonische Werk der evangelischen Kirche 1849 und die Arbeiterwohlfahrt im Jahr 1919 gegründet. Unter „Freier Wohlfahrtspflege“ versteht man heute die Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die auf freigemeinnütziger Grundlage und in organisierter Form in der Bundesrepublik Deutschland geleistet wird. Die Freie Wohlfahrtspflege unterscheidet sich von gewerblichen Angeboten insbesondere durch die Ausrichtung auf gemeinwohlorientierte Ziele und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht. In den Einrichtungen und Diensten der Wohlfahrtsverbände waren mit Stand 2012 bundesweit rund 1,7 Millionen Menschen hauptamtlich beschäftigt. Zugleich leisteten dort schätzungsweise 2,5 bis 3 Millionen ehrenamtlich Engagierte Hilfe in Initiativen, Hilfswerken und Selbsthilfegruppen. 2. Historische Entwicklung der Finanzhilfen an die Freie Wohlfahrtspflege in Niedersachsen Die Finanzhilfen an die Freie Wohlfahrtspflege bei der Wahrnehmung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben haben in Niedersachsen eine jahrzehntelange Tradition. Die Mittel für die Finanzhilfen, die den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zufließen, stammen nicht aus Pflichtabgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträgen, sondern seit Mitte der Fünfziger Jahre ausschließlich aus Mitteln, die dem Land Niedersachsen aus dem verstaatlichten Glücksspiel zufließen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Freie Wohlfahrtspflege neben Spenden zu einem erheblichen Teil aus Einnahmen aus öffentlichen Sammlungen finanziert. Als Ausgleich für Ausfälle bei den öffentlichen Sammlungen und um die Freie Wohlfahrt zur Erfüllung der sozialstaatlichen Aufgaben zu erhalten, beschloss der Landesgesetzgeber, einen erheblichen Teil (ursprünglich 7/10) der mit dem Glücksspiel verbundenen Einnahmen als Finanzhilfe an die Träger der Freien Wohlfahrtspflege zurückzugeben. Aus diesem Grund handelt es sich 3 bei der Finanzhilfe nach dem Verständnis der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege seit jeher um „Eigenmittel“. Bereits mit dem Gesetz über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956 (Nds. GVBl. S. 9) (Anlage 1) wurde den in der Landearbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) zusammengeschlossenen Spitzenverbänden ein Anteil von 7/10 an dem verbleibenden Aufkommen des Landes an der Konzessionsabgabe zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben nach Richtlinien der Landesregierung gesetzlich zugesichert. Dabei handelte es sich bereits 1956 um dieselben Gruppen von Spitzenverbände, die auch heute in der LAG FW assoziiert sind: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie, Jüdische Wohlfahrt und Paritätischer Wohlfahrtsverband. Die Finanzhilfe erfolgte erstmalig im Jahr 1956 auf der Grundlage des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956. Der Förderzweck für die Gewährung der Finanzhilfe ist seither unverändert geblieben – damals wie heute ist die Finanzhilfe für die Wahrnehmung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden. Auch der Kreis der Begünstigten hat sich seitdem nicht verändert. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956 wurden die Mittel den Spitzenverbänden, die sich in der LAG FW zusammengeschlossenen haben, zur Verfügung gestellt. Dies waren auch im Jahr 1956 die 6 o. g. Spitzenverbände, die auch aktuell in der LAG FW zusammengeschlossen sind. Die im Hinblick auf den Förderzweck und den Kreis der Begünstigten seit 1956 bis heute im Grundsatz unveränderte Finanzhilfe an die Freie Wohlfahrtspflege in Niedersachsen ergibt sich aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (Anlagen 1 - 4). Dies sind: • das Gesetz über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956, • das zweite Gesetz über die Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 27. Mai 1968, • das dritte Gesetz über die Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 17. Februar 1970, 4 • das Gesetz über das Zahlenlotto in der Fassung vom 19. August 1970, • das Niedersächsische Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) vom 21. Juni 1997, • das Niedersächsische Glücksspielgesetz (NGlüSpG) vom 17. Dezember 2007 und • das Niedersächsische Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) vom 16. Dezember 2014. Die Mitgliedschaft von Spitzenverbänden in der LAG FW ist in § 2 Abs. 2 der derzeit gültigen Satzung geregelt. Danach schließen sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammen. Weitere Mitglieder sollen in die LAG FW aufgenommen werden, wenn es sich bei ihnen um Wohlfahrtsverbände handelt. Zu den Merkmalen eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege gehört, dass • er seine Tätigkeit überregional in Niedersachsen ausübt, • seine unmittelbare, tätige Hilfe grundsätzlich das gesamte Gebiet der Freien Wohlfahrtspflege umfasst, nicht nur einzelne Arbeitszweige derselben, • er Freiwilligenarbeit und Ehrenamt fördert, • er den umfassenden Zusammenschluss für die Organisationen und Einrichtungen darstellt, die von derselben Idee getragen werden, • zwischen dem Spitzenverband und den ihm zugeordneten Organisationen und Einrichtungen ein Mitgliedschaftsverhältnis oder eine organisatorische Verbindung besteht, • der Spitzenverband insgesamt und durch Bedeutung der in ihm zusammengeschlossenen Organisationen und Einrichtungen die Gewähr für eine stetige umfassende und fachlich qualifizierte Arbeit sowie für eine gesicherte Verwaltung bietet und • die Organisationen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. In der Folge wurden im Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) vom 21. Juni 1997 Regelungen zur Verwendung der Konzessionsabgabemittel getroffen. Dabei wurde den Spitzenverbänden der 5 Freien Wohlfahrtspflege in § 7 NLottG ein Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Finanzhilfe aus den Konzessionsabgabemitteln gewährt. Die Höhe des Gesamtbetrages der Finanzhilfe hat sich seit 2001 wie folgt entwickelt: • 2001: 21,153 Mio. EURO • 2002: 21,599 Mio. EURO • 2003: 22,046 Mio. EURO • 2004: 20,280 Mio. EURO • 2005: 18,252 Mio. EURO • 2006: 18,252 Mio. EURO • 2007: 18,252 Mio. EURO • 2008: 20,252 Mio. EURO • seit 2015: 21,252 Mio. EURO Bis zum 31. Dezember 2003 bestand die Finanzhilfe aus einem Ausgangsbetrag und einem alljährlich gleichbleibenden Steigerungsbetrag (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 NLottG in der damals geltenden Fassung). Ab 1. Januar 2004 wurde die Finanzhilfe auf jährlich 20,280 Mio. EURO gekürzt, ein Steigerungsbetrag war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr vorgesehen. Zum 1.Januar 2005 erfolgte eine weitere Reduzierung auf 18,252 Mio. EURO jährlich. Die Kürzungen wurden jeweils mit der finanziellen Lage des Landes begründet und für die Haushaltskonsolidierung als unerlässlich angesehen. Im Jahr 2008 wurde die Finanzhilfe auf 20,252 Mio. EURO erhöht, im Jahr 2015 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 21,252 Mio. EURO. 3. Darstellung der Systematik der Finanzhilfe Die Zahlung der Finanzhilfe darf nach § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) – bis zum 31.12.2014 nach § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) – nur erfolgen, wenn eine Vereinbarung zwischen MS und den in 6 der LAG FW zusammengeschlossenen Spitzenverbänden besteht, die zumindest folgende Gegenstände regelt: 1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Spitzenverbände oder auf Gruppen der Spitzenverbände, 2. die wohlfahrtspflegerischen Aufgaben, für deren Förderung die Finanzhilfe zu verwenden ist, 3. für mindestens 67 v. H. der Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die zu fördernden Aufgaben, und zwar jeweils unter Angabe der der dafür einzusetzenden Mindestanteile, 4. einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und 5. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Spitzenverbände. Eine entsprechende Vereinbarung ist zuletzt am 28. Mai 2008 mit den Spitzenverbänden abgeschlossen worden (Anlage 5). Die Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Vereinbarung auf der Grundlage des zum 01. Januar 2015 in Kraft getretenen NWohlfFöG haben begonnen. Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 6 NWohlfFöG gilt die in 2008 geschlossene Vereinbarung fort. Die wohlfahrtspflegerischen Aufgaben, für die die Finanzhilfe eingesetzt werden darf, sind der Anlage 1 der Vereinbarung zu entnehmen. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Gruppen Spitzenverbände ist in § 1 Abs. 2 der Vereinbarung geregelt und erfolgt prozentual nach einem Vorwegabzug für die Jüdische Wohlfahrt in Höhe von 200.000 EUR jährlich. Die Vereinbarungspartner haben sich auf dieses Verfahren geeinigt, um nicht bei jeder zukünftigen Änderung des Gesamtbetrages der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 NGlüSpG zwingend eine neue Vereinbarung abschließen zu müssen. Auf diesen so genannten „Lottoschlüssel“ haben sich die in der LAG FW zusammengeschlossenen Spitzenverbände untereinander einvernehmlich verständigt. Maßgebliche Kriterien hierfür waren u. a. die 7 Größe und die Mitgliederzahl, die Anzahl der vorgehaltenen Einrichtungen und die Anzahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der einzelnen Spitzenverbände. Die Spitzenverbände sind berechtigt, die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen an die Gruppen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) in Hildesheim, dem auch die Prüfung der Verwendungsnachweise obliegt. Der jeweilige Auszahlungsbetrag in den Jahren 2011 bis 2013 an die sechs Zahlungsempfänger (Gruppe von Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege) ist inAnlage 7 dargestellt. Der Vorgabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 NWohlfFöG und der entsprechenden Regelung in der Vereinbarung (§ 4) kommen die Spitzenverbände in der Weise nach, dass sie für 67 % der ihnen zustehenden Finanzhilfe eine Festlegung treffen, für welche der in der Anlage 1 der Vereinbarung aufgeführten wohlfahrtspflegerischen Aufgaben sie diese Mittel einsetzen werden. Dies erfolgt durch die Nennung eines prozentualen Mindestanteils für die jeweiligen Maßnahmen (Anlage 6). Darüber hinaus partizipieren die Spitzenverbände seit dem Jahr 2013 an den Mehreinnahmen des Landes aus den Glücksspielabgaben nach § 13 NGlüSpG. Übersteigen diese den Betrag von 146,3 Mio. EURO im Kalenderjahr, entfallen hiervon 18,63 % als zusätzliche Finanzhilfe an die Spitzenverbände. Diese wird jeweils im Dezember gezahlt und belief sich auf 1,716 Mio. EURO in 2013 und auf 1,578 Mio. EURO in 2014. I. Allgemeine Fragen 1. Wir bitten Sie, der Kommission die Wohlfahrtsverbände zu nennen, die staatliche Unterstützung erhalten und Angaben zu deren Tätigkeiten zu machen. Sofern diese auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, bitten 8 wir Sie hierbei zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Die Zahlung der Finanzhilfe erfolgt an die folgenden in der LAG FW zusammengeschlossenen Gruppen von Spitzenverbänden: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Körtingsdorfer Weg 8 30455 Hannover Caritasverband für die Diözese Hildesheim e.V. Moritzberger Weg 1 31139 Hildesheim Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. Erwinstraße 7 30175 Hannover Diakonisches Werk der e.V. Kirchen in Niedersachsen e.V. Ebhardtstraße 3 A 30159 Hannover Jüdische Wohlfahrt Landesverband Niedersachsen Haeckelstraße 10 30173 Hannover Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. Gandhistraße 5 A 30559 Hannover Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sind ausnahmslos gemeinnützig tätig und üben nur im Einzelfall wirtschaftliche Tätigkeiten aus. In diesen Fällen dient die wirtschaftliche Tätigkeit der Erfüllung der Satzungsziele. Dabei besteht ein Gewinnausschüttungsverbot, so dass sichergestellt ist, dass die gemeinnützige Zweckbestimmung und nicht wirtschaftliches Gewinnstreben für die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitglieder handlungsleitend ist. 9 Eine genaue Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit kann nur einzelfallbezogen getroffen werden, da aufgrund der organisatorischen Vielfalt der Freien Wohlfahrtspflege, die oftmals in kleinen und mittleren, regional tätigen Einheiten arbeitet, eine pauschale Zuordnung nicht möglich ist. Die Freie Wohlfahrtspflege ist durch nicht-wirtschaftliche Dienste in besonderer Weise geprägt. Dies sind typischerweise die von ihr erbrachten Hilfen für Menschen in sozialer Notlage. Beispielhaft seien hier die Bereitstellung von Wohnungslosenunterkünften, die Bahnhofsmissionen und die persönliche und telefonische Seelsorge, die Freiwilligendienste, Selbsthilfegruppen und Besuchsdienste, die Migrantenselbstorganisation und die Flüchtlingshilfe, Sozialberatung und Seniorentreffs genannt. Besonderes Merkmal der Tätigkeit in den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und ihren Mitgliedsorganisationen ist das freiwillige ehrenamtliche Engagement, das in ihren Einrichtungen organisiert und gefördert wird. Gerade angesichts des demographischen Wandels braucht es organisatorische Kristallisationskerne für das freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger. In Deutschland wird diese Aufgabe weit überwiegend von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und ihren Mitgliedsorganisationen wahrgenommen. 2. Wir bitten Sie, Angaben zur Dauer der staatlichen Unterstützung und zum jährlich gewährten Betrag pro Begünstigtem zu machen und hierbei auch anzugeben, für welche Tätigkeiten die Unterstützung gewährt wurde. Die Finanzhilfe an die in der LAG FW zusammengeschlossenen Spitzenverbände wird – wie bereits oben ausgeführt wurde – seit den 1950‘er Jahren gewährt. Die jährlich den einzelnen Spitzenverbänden ausgezahlten Beträge sowie die Benennung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben, für die die ausgezahlten Beträge verwendet wurden, können den beigefügten Übersichten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und 10 Familie – beispielhaft für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (Anlage 7) – entnommen werden. 3. Der Beschwerdeführer behauptet unter Berufung auf den Jahresbericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofs 2015 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, dass die Tätigkeitsbereiche, die staatliche Unterstützung erhalten können, nicht ausreichend definiert sind. Bitte nehmen Sie hierzu Stellung. . Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Tätigkeitsbereiche, die staatliche Unterstützung erhalten können, seien nicht ausreichend definiert, ist nicht zutreffend. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NWohlfFöG ist die Finanzhilfe für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden. Entsprechende Regelungen fanden sich auch in den zuvor geltenden Regelungen (Gesetz über das Zahlenlotto, Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen, Niedersächsisches Glücksspielgesetz). Was wohlfahrtspflegerische Aufgaben sind, ist in § 3 Abs. 1 Satz 3 NWohlfFöG definiert. Darüber hinaus sind in der Vereinbarung zwischen dem Nds. Sozialministerium und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege nach § 3 Abs. 2 NWohlfFöG die wohlfahrtspflegerischen Aufgaben zu regeln, für deren Förderung die Finanzhilfe zu verwenden ist. Eine entsprechende Regelung ist in der Anlage 1 der aktuellen Vereinbarung vom 28. Mai 2008 in der Weise getroffen worden, dass ein Maßnahmenkatalog zum Bestandteil der Vereinbarung gemacht wurde. Die Tätigkeitsbereiche, für die Finanzhilfe eingesetzt werden darf, sind damit klar definiert. 4. Wir bitten Sie, der Kommission die Rechtsgrundlage für die mutmaßliche Beihilfe zu übermitteln. Als aktuelle rechtliche Grundlagen sind das zum 01. Januar 2015 in Kraft getretene Niedersächsische Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) vom 16. Dezember 2014 und die im Jahr 11 2008 zwischen MS und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege abgeschlossenen Vereinbarung beigefügt. Für die zurückliegenden Zeiträume wird überdies das Gesetz über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956 mit den entsprechenden Änderungsgesetzen, das Niedersächsische Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) vom 21. Juni 1997 sowie das Niedersächsische Glücksspielgesetz (NGlüSpG) vom 17. Dezember 2007 übersandt. II. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Wir bitten Sie, eine Beurteilung vorzulegen, ob die gewährte Unterstützung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 (1) AEUV darstellt, wobei auf jedes einzelne Kriterium einzugehen ist (Unternehmen, staatliche Mittel, Vorteil, Selektivität, Auswirkung auf den Handel, Verzerrung des Wettbewerbs). Nach allgemeinem Verständnis sind staatliche Beihilfen i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV dem Staat zurechenbare Maßnahmen, die durch den Transfer staatlicher Mittel bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschaffen, die den Wettbewerb in spürbarer Weise verändern und zugleich zumindest potentielle Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedsstaaten entfalten (vgl. von Carnap-Bornheim, in: JuS 2013, 215 ff sowie Bungenberg, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, Kap. 1 Rz. 11). Im Einzelnen: a. Unternehmen Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff ist ein vom Recht der Mitgliedsstaaten unabhängiger, autonomer Begriff des Unionsrechts (vgl. Bungenberg, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, Kap. 1, Rz. 24 ff.). Zur Vermeidung unerwünschter Schutzlücken ist dieser Unternehmensbegriff weit auszulegen, d. h. ein Unternehmen ist stets anzunehmen, sobald eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben durch Betätigung in der Erzeugung von Waren oder Dienstleistungen oder im Geschäftsverkehr vorliegt. 12 Wie aus den vorgelegten Gesetzen hervorgeht, die die seit nunmehr 60 Jahren bestehenden Grundlagen der Finanzhilfen bilden, handelt es sich nicht um Zahlungen an einzelne Einrichtungen, sondern an Spitzenverbände, die nach obiger Definition überwiegend selbst nicht unternehmerisch tätig sind. Bei den Spitzenverbänden handelt es sich um körperschaftlich oder vereinsrechtlich organisierte Zusammenschlüsse von Mitgliedern, die auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge durch soziale Dienstleistungen tätig sind. Sie leiten jedoch Mittel aus der Finanzhilfe an ihre Mitglieder weiter. Diese betreiben teils nicht unternehmerisch tätige, teils unternehmerisch tätige Einrichtungen (s.o. I). Dabei fließen Mittel also auch in Einrichtungen, deren Leistungen gegen Entgelt erbracht werden, wie ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Einrichtungen der Altenpflege oder Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung. Diese Einrichtungen sind dementsprechend als Unternehmen zu qualifizieren. Aus hiesiger Sicht verbietet es sich jedoch, aus der Gesamtstruktur der Freien Wohlfahrtspflege einzelne wirtschaftlich tätige Unternehmenszweige herauszulösen und einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen (s. u. zum Tatbestandsmerkmal Vorteil). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass auch die wirtschaftlich agierenden Unternehmen ausschließlich gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung tätig sind. Gemeinnützige Unternehmen werden – und dies ist der wesentliche Unterschied zu erwerbswirtschaftlich geführten Unternehmen, die bei dem Beschwerdeführer organisiert sind – nicht mit dem Ziel geführt, Gewinne oder Erträge zu generieren. Sie dienen im Wortsinn der Allgemeinheit und der Erfüllung von Aufgaben, die im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG als Staatsziel verankert sind. b. Staatliche Mittel Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den Mitteln nicht um Pflichtabgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträge, die dem Staat als Einnahmen zur Deckung seiner Aufgaben zufließen. Gleichwohl dürften 13 sie als staatliche Mittel zu qualifizieren sein, da die Einnahmen aus dem Glücksspiel staatlicher Kontrolle unterliegen. c. Vorteil Der Tatbestand einer Beihilfe setzt weiter voraus, dass Unternehmen eine Begünstigung erhalten. Der Begriff der Begünstigung ist grundsätzlich weit zu fassen. Es ist darunter jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, der direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und den das betroffene Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, Kap. 1 Rz. 89 ff). Grundlage der Bewertung einer Leistung als Vorteil ist deshalb immanent die Vergleichbarkeit zweier Unternehmen am Markt. Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege müssten deshalb mit Einrichtungen privater Träger, die dieselben Dienstleistungen anbieten, vergleichbar sein. Dies ist nach hiesiger Überzeugung nicht der Fall. Dies ergibt sich bereits aus der dargestellten Struktur der Mitarbeitenden in den Spitzenverbänden und ihren Mitgliedsorganisationen, die durch den sehr hohen Anteil an ehrenamtlich Tätigen geprägt ist. Darüber hinaus ist das gesamte Spektrum der von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitgliedsorganisationen wahrgenommenen Aufgaben in den Blick zu nehmen. Eine Trennung oder isolierte Betrachtung von einzelnen Aufgabenfeldern oder Teilbereichen ist aufgrund der vielfältigen Verknüpfungen insbesondere auch mit unentgeltlich erbrachten sozialen Dienstleistungen nicht gerechtfertigt. Insoweit liegt ein grundlegender Unterschied zu den betriebswirtschaftlich aufgestellten Unternehmen privater Anbieter vor. Ein Vorteil oder eine Begünstigung im beihilferechtlichen Sinne ist mit der Finanzhilfe deshalb nicht verbunden, weil auch diejenigen Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege, die nach Art. 107 Abs. 1 14 AUEV unternehmerisch tätig sind, keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne erzielen dürfen. Erträge müssen stets in die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke reinvestiert werden. Die Verknüpfung von Dienstleistungen, die z. B. durch Leistungen der Sozialversicherung vergütet werden, mit unentgeltlich erbrachten sozialen Dienstleistungen wie Beratungsstellen, Kleiderkammern, Suppenküchen, Kinderbetreuung etc. führt dazu, dass Erträge dazu genutzt werden, unentgeltlich erbrachte Leistungen mit zu finanzieren. Es verbleibt daher kein Gewinn; Erträge im betriebswirtschaftlichen Sinn sind nicht Ziel, sondern ausschließlich Mittel, um die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Ein Vorteil in der Weise, dass die Unternehmen der Freien Wohlfahrtspflege einen höheren Ertrag bzw. Gewinn als privatwirtschaftlich geführte Unternehmen erzielen, liegt damit nicht vor. Im Hinblick auf den Begriff der Begünstigung ist darüber hinaus anerkannt, dass eine Begünstigung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die gewährte Leistung erbracht werden müsste, um die marktübliche Gegenleistung zu erzielen (vgl. von Carnap-Bomheim, in: JuS 2013, 215 ff.). Dies ist hier insofern der Fall, als die Träger der Freien Wohlfahrtspflege neben den Aufgaben, die (auch) von privaten Anbietern übernommen werden könnten, eine Vielzahl von Aufgaben erfüllen, für die kein Markt – weil kein Preis – besteht und die auch nur durch die Einbindung der hohen Zahl an ehrenamtlich Tätigen erfüllt werden können. Diese Aufgaben müssen gleichwohl im Interesse des Sozialstaates erfüllt werden, sie haben also zwar keinen „Marktpreis“, gleichwohl aber einen hohen sozialen und gesellschaftlichen Wert. Wir halten es deshalb für verfehlt, bei dem breiten Aufgabenspektrum der Träger der Freien Wohlfahrtspflege unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung zwischen rein sozialem und wirtschaftlichem Engagement zu differenzieren. Das eine ist ohne das andere nicht möglich. An dieser Verflechtung von sozialem und wirtschaftlichem Engagement fehlt es bei den von der Beschwerdeführerin vertretenen privaten Anbietern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich tätig sind und sich 15 denjenigen Aufgaben, die betriebswirtschaftlich notwendige Renditen versprechen, zuwenden können. Dass sie dies mit wachsendem Erfolg tun, ergibt sich aus den Zahlen bspw. im Bereich der Altenpflege: Der Anteil der privaten Anbieter ist dort auf inzwischen 60 % angewachsen. Ein Vergleich zwischen einzelnen unternehmerisch tätigen Einrichtungen eines Trägers der Freien Wohlfahrtspflege mit einem gleichartigen Unternehmen eines privaten Anbieters ist deshalb nach hiesiger Überzeugung nicht sachgerecht und damit auch nicht zulässig. Soweit die Beschwerde für den Bereich der Altenpflege rügt, Träger der Freien Wohlfahrtspflege könnten aufgrund der Finanzhilfe einerseits durch günstigere Preise Wettbewerbsvorteile erzielen, andererseits durch eine höhere Vergütung Vorteile bei der Akquise von Beschäftigten erzielen, trifft dies nach hiesiger Kenntnis nicht zu. Zunächst können beide Möglichkeiten logischerweise nicht nebeneinander bestehen. Für die Beschäftigten der Freien Wohlfahrtspflege gelten Tarifverträge. Aufgrund der besonderen Situation der Einrichtungen, die vielfach auch auf Spenden angewiesen sind, verbietet sich eine Vergütung erheblich über Tarif von selbst. Aufgrund der dargestellten Struktur besteht auch keinerlei Interesse, Leistungen unter Marktpreis anzubieten (zur Marktentwicklung s. auch unten e.). d. Selektivität Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt Selektivität vor, wenn „…eine staatliche Maßnahme […] geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige […] gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen.” (Rz. 41 Erstattung v. Ökosteuern Rs. Adria/Urteil des EuGH). Das Merkmal der Selektivität ist nach dieser Definition nicht erfüllt: Wie dargelegt, liegt bei unternehmerisch tätigen Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege ein anderes Ziel vor als bei privatwirtschaftlich 16 organisierten Unternehmen. Es fehlt an der Vergleichbarkeit beider Organisationsformen. Insofern gilt das oben unter c) Ausgeführte. Es steht darüber hinaus jedem Unternehmer frei, in welcher Unternehmensform er sich betätigen will. Die Grundsatzentscheidung, ob der Betreffende erwerbswirtschaftlich oder gemeinnützig tätig werden will, wird durch die Finanzhilfe nicht berührt. Will ein Unternehmen gemeinnützig tätig werden und ist es bereit, die satzungsmäßigen Zwecke eines Mitgliedsverbandes der LAG FW zu erfüllen, steht ihm dieser Weg offen. e. Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel Die beanstandete Finanzhilfe droht weder den Wettbewerb zu verfälschen noch wirkt sie sich auf den Handel aus. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die privaten Anbieter von sozialen Dienstleistungen, die als wirtschaftlich zu bewerten sind, sich ausgesprochen erfolgreich am Markt – gemeint ist der vom Beschwerdeführer hauptsächlich in Bezug genommene Dienstleistungsbereich „Altenpflege“ – platziert haben. Dies ist auch Anbietern aus anderen EU-Staaten ohne weiteres möglich. Der Beschwerdeführer trägt in diesem Zusammenhang zwar vor, dass sich die Finanzhilfen positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege unter Trägerschaft der Wohlfahrtspflege und zum Nachteil privater Pflegeeinrichtungen auswirke; die tatsächliche Marktentwicklung belegt dies jedoch in keiner Weise. Unzutreffend ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege in der Folge einer möglichen Inanspruchnahme von Finanzhilfemitteln ihre Dienstleistungen zu „niedrigeren Preisen“ als private Einrichtungsträger anbieten können. Ungeachtet der Tatsache, dass nur eine geringe Anzahl wohlfahrtspflegerischer Einrichtungsträger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, liegen die Vergütungen (das „Preisniveau“) für pflegerische Dienstleistungen sowohl im ambulanten 17 als auch im stationären Bereich bei privaten Einrichtungsträgern nicht höher, sondern – teilweise sogar deutlich – niedriger als bei den Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege. Von einem „preisbedingten“ Wettbewerbsvorteil der Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege kann insoweit keine Rede sein. Die Zahl der Einrichtungen, die pflegerische Dienstleistungen in Niedersachsen anbieten, hat sich anhand der Daten der amtlichen Statistik, die alle 2 Jahre veröffentlicht wird, in den Jahren von 2001 bis 2011 wie folgt entwickelt (die amtliche Statistik für 2013 liegt noch nicht vor): 2001: Ambulante Pflegedienste insgesamt: 922 Davon in freigemeinnütziger Trägerschaft: 402 Davon in privater Trägerschaft: 495 Davon in öffentlicher Trägerschaft: 25 2011: Ambulante Pflegedienste insgesamt: 1.189 (+ 267) Davon in freigemeinnütziger Trägerschaft: 385 (- 17) Davon in privater Trägerschaft: 780 (+ 285) Davon in öffentlicher Trägerschaft: 24 (- 1) 2001: Pflegeheime insgesamt: 1.199 Davon in freigemeinnütziger Trägerschaft: 463 Davon in privater Trägerschaft: 679 Davon in öffentlicher Trägerschaft: 57 2011: Pflegeheime insgesamt: 1.667 (+ 468) Davon in freigemeinnütziger Trägerschaft: 644 (+ 181) Davon in privater Trägerschaft: 982 (+ 303) Davon in öffentlicher Trägerschaft: 41 (- 16) 18 Diese Daten machen deutlich, dass der Zuwachs von neuen Dienstleistungsangeboten im Bereich Altenpflege vor allem unter privater Trägerschaft erfolgt. Dies widerlegt die Behauptung des Beschwerdeführers, dass private Träger Wettbewerbsnachteilen durch die Finanzhilfen an die Freie Wohlfahrtspflege unterliegen. Darüber hinaus liegt eine Beeinträchtigung des Handels in der Regel nicht vor, wenn der Beihilfeempfänger Güter bzw. Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem einzigen Mitgliedstaat anbietet und somit wahrscheinlich keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anzieht (Presseinformation IP/15/4889 der Kommission vom 29.04.2015 - die dort aufgeführten, die Bundesrepublik Deutschland betreffenden Entscheidungen befassen sich mit dem Betrieb von Krankenhäusern, die wegen ihrer ausschließlich lokalen Bedeutung nicht als relevant für den Binnenmarkt angesehen wurden). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der von der Beschwerdeführerin besonders gerügte Betrieb von Einrichtungen der Altenpflege erfolgt durch die Freie Wohlfahrtspflege– sogar mehr noch als z. B. der Betrieb von Krankenhäusern – mit einem besonderen lokalen Bezug, da er auf die dauerhafte Versorgung von Menschen ausgerichtet ist. Er reicht regelmäßig nicht über Niedersachsen hinaus. Die Angebote der Freien Wohlfahrtspflege richten sich darüber hinaus praktisch ausschließlich an Menschen, die wegen ihres Alters, einer Behinderung oder einer sozialen Notlage in aller Regel darauf angewiesen sind, soziale Dienstleistungen an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen zu müssen. Eine Beeinträchtigung des Binnenmarktes liegt deshalb nach hiesiger Überzeugung nicht vor. III. Kompatibilität Für den Fall, dass die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass die vorliegende Maßnahme staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 (1) AEUV 19 darstellt, könnten Sie bitte darlegen, ob und auf welcher Grundlage Sie die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten? Nach dem DAWI-Beschluss sind staatliche Beihilfen für soziale Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Artikels 2 des DAWI-Beschlusses mit dem Binnenmarkt vereinbar und müssen nicht angemeldet werden, sofern alle in dem Beschluss genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Betrauung im Sinne von Artikel 4; Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen im Sinne von Artikel 5; Kontentrennung im Sinne von Artikel 5 (9); Kontrolle der Überkompensation im Sinne von Artikel 6 und, sofern anwendbar, Vorliegen der Transparenzerfordernisse des Artikels 7). Bitte legen Sie der Kommission eine detaillierte Prüfung vor, ob und auf welche Weise die genannten Voraussetzungen in Bezug auf die vorliegende staatliche Unterstützung erfüllt sind. Bitte nehmen Sie in diesem Zusammenhang auch zu allen Vorwürfen bezüglich der Kompatibilität Stellung, insbesondere auf das Nichtvorliegen einer Betrauung. Aus den unter Nr. II genannten Gründen stellt die Finanzhilfe an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen keine Beihilfe nach Art. 107 AUEV dar. Doch selbst wenn man die Finanzhilfe als Beihilfe qualifizieren würde, wären die Mittelzuweisungen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a. Bestehende Beihilfe gem. Art 1 lit. b) Unterabsatz v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Danach gelten Beihilfen als „bestehende Beihilfen“, für die nachgewiesen werden kann, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine Beihilfen waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie vom Mitgliedstaat geändert worden wären. Wesentliche Veränderungen bei der Finanzhilfe an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen sind seit ihrer Einführung nicht erfolgt, wie unter 0.2. bereits ausgeführt wurde. Weder hat es eine wesentliche Änderung in der Systematik der Finanzhilfen gegeben, 20 noch ist eine maßgebliche Erhöhung der Ausgangsmittel erfolgt. Auch eine Änderung des Empfängerkreises hat es nicht gegeben. Die erfolgten Änderungen waren rein formaler oder verwaltungstechnischer Art und fallen daher nicht unter den Begriff der Änderung einer bestehenden Beihilfe. Da die Finanzhilfe an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bereits mit dem Gesetz über das Zahlenlotto vom 27.02.1956 eingeführt wurde, war sie zu diesem Zeitpunkt – vor der mit dem EWG-Vertrag erfolgten Etablierung der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes im Jahr 1957 - keine Beihilfe. Wenn überhaupt, ist sie erst später aufgrund der Entwicklung des gemeinsamen Marktes zu einer solchen geworden. Somit würde es sich um eine „bestehende Beihilfe“ i.S.d. VO 659/1999 handeln. Die Zuwendungen wären damit als „bestehende Beihilfen“ nicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 notifizierungspflichtig. Selbst wenn man dies anders sähe, wären die Mittelzuweisungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. b. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) Die Kommission hat in ihrem Schreiben vom 30.07.2015 bereits auf den DAWI-Beschluss (ABl. L 7/3 v. 11.1.2012) hingewiesen, wonach staatliche Beihilfen im Anwendungsbereich des Artikels 2 des Beschlusses mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht angemeldet werden müssen, sofern alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Leistungen, die einem Dienstleister für die Erbringung einer DAWI als Ausgleich gewährt werden, um den mit der defizitären Leistungserbringung verbundenen wirtschaftlichen Nachteil zu kompensieren, können danach je nach Ausgestaltung und Umfang zwar staatliche Beihilfen darstellen, die aber nicht binnenmarktswidrig wären. 21 • Vorliegen einer DAWI nach Artikel 106 Abs. 2 AEUV Was DAWI sind, ist im EU-Recht nicht näher definiert. Die Mitgliedstaaten haben bei der Festlegung der DAWI einen weiten Ermessenspielraum (DAWI-Mitteilung, ABl. C 8/4 v. 11.1.2012, Rdn. 46; Busson/Kirchof/Müller-Kabisch, KommJur 2014, S. 88, 90). In der Praxis bezieht sich dieser Begriff in der Regel auf wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Dienstleistungen, die die nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten nach innerstaatlichen Rechtsnormen mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbinden. In Deutschland erfolgt dies zum Beispiel durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gem. §§52ff. Abgabenordnung. Bestimmte Einrichtungen werden mit diesen Dienstleistungen betraut, um ein allgemeines Interesse durchzusetzen und zu gewährleisten, dass diese zu Konditionen erbracht werden, die nicht unbedingt den Marktbedingungen entsprechen. Ob eine DAWI vorliegt, hängt unter anderem von den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger, den technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen sowie den sozialen und politischen Präferenzen im jeweiligen Mitgliedstaat ab. In Deutschland werden - wie dargelegt - soziale Aufgaben traditionell zu einem erheblichen Teil von der Freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen. Die in Frage stehende Finanzhilfe an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ist - soweit überhaupt vom Vorliegen einer Beihilfe auszugehen ist - als Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen. Die Leistungen werden wie unter Ziff. 0. und I. ausführlich beschrieben zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger und im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht. Sie dienen damit unmittelbar dem Gemeinwohl und sind als DAWI zu qualifizieren. • Formelle Voraussetzungen Über die materiell rechtlichen Erfordernisse hinaus sind nach dem DAWI-Beschluss Voraussetzungen zu erfüllen, wie die Betrauung, 22 Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen, Kontentrennung, Kontrolle der Überkompensation sowie ggfs. Transparenzerfordernisse. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag muss im Wege eines Betrauungsakts vergeben werden, der abhängig von der Gesetzgebung des Mitgliedstaats die Form eines legislativen oder regulatorischen Instruments oder eines Vertrags haben kann. Der Betrauungsakt liegt hier in den o.g. gesetzlichen Regelungen (aktuell: NWohlFöG) in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Sozialministerium und den in der in der LAG FW zusammengeschlossenen Spitzenverbänden. Die Spitzenverbände sind aufgrund der gesetzlichen Regelung berechtigt und verpflichtet, die Mittel an ihre Mitglieder für die gesetzlich und vertraglich geregelten Aufgaben weiterzuleiten. Eine weitere Konkretisierung und Spezifizierung des Betrauungsakts erfolgt im Rahmen der Weitergabe der Mittel von den Spitzenverbänden an ihre Mitgliedseinrichtungen. Schließlich ist die sachgerechte Verwendung der Mittel dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 S.1 NWohlFöG; § 6 der Vereinbarung;Anlage 5). Wie unter Ziff. II dargestellt sind die deutschen Behörden der Auffassung, dass es sich bei den Finanzhilfen an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege um keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt. Insoweit ist bisher davon abgesehen worden, die weiteren - im DAWI-Beschluss formulierten - Voraussetzungen im Detail zu prüfen. Sofern die Kommission der hiesigen Rechtsauffassung nicht folgt oder ergänzende Hinweise gibt, wird dies bei der zukünftigen Umsetzung berücksichtigen werden. 23 c. Anwendbarkeit der DAWI-De-Minimis-Verordnung (ABl. der EU L 114 vom 26.April 2012, S. 8 ff) Für den Fall, dass die Kommission zu der Auffassung gelangen sollte, dass die in Frage stehende Förderung als Beihilfe einer DAWI-Prüfung zu unterziehen ist, weisen wir vorsorglich auf Folgendes hin: Die von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege an ihre Mitgliedseinrichtungen weitergeleiteten Fördermittel liegen zu einem erheblichen Teil deutlich unter dem Gesamtbetrag für die Gewährung einer De-Minimis-Beihilfe (Fördergrenze in Höhe von höchstens 500 000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren). In diesen Fällen wäre die oben genannte Verordnung mit deutlich geringeren formalen DAWI-Voraussetzungen anwendbar. IV. Anlagenverzeichnis und Vertraulichkeit Die in der nachfolgenden Liste entsprechend markierten Anlagen sind vertraulich zu behandeln, weil es sich um ein bilaterales Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege handelt. Daher ist eine Weitergabe der Unterlagen, die den Vollzug des Abkommens betreffen, an Dritte - ohne Zustimmung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege - nicht möglich. Die Anlagen, die nicht als vertraulich markiert sind, dürfen dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werden. 24 Anlagen zu 0 – Vorbemerkung Lfd. Nr. Dokument Kennzeichnung Vertraulichkeit Anlage 1 Gesetz über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956 (Nds. GVBl. S. 9) sowie dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 27. Mai 1968 (Nds. GVBl. S. 91) und dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 17. Februar 1970 (Nds. GVBl. S. 27) - Anlage 2 Niedersächsisches Gesetz über das Lotterieund Wettwesen (NLottG) vom 21. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 289) - Anlage 3 Niedersächsisches Glückspielgesetz vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) - Anlage 4 Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 429) - Anlage 5 Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege vom 28.05.2008 über die Verwendung der Glückspielabgaben nach dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz vom 17. Dezember 2007 für die Aufgaben der in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände - 25 Anlage 6 Festlegung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege über die Mindestanteile (67 %) nach § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 28.05.2008. vertraulich Anlagen zu I. – Allgemeine Fragen Lfd. Nr. Dokument Kennzeichnung Vertraulichkeit Anlage 7 Übersichten für die Jahre 2011 bis 2013 über die ausgezahlten Beträge und die Verwendung vertraulich - Seite 1 von 13 - Voris - Vollversion: Gesamtes Gesetz   Amtliche Abkürzung: NLottG Dokumenttyp: Gesetz  Quelle: Gliederungs -Nr: 2101306 Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) Vom 21. Juni 1997 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 G aufgeh. durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15.12.2006 (Nds. GVBl. S. 597) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt ergänzend zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18. Dezember 2003/13. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 163) die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien, Wetten und Ausspielungen. Es gilt nicht für Wetten, die anläßlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferderennsportverein oder durch einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden. § 2 Staatliche Lotterien Das Land kann Lotterien allein oder in Gemeinschaft mit anderen Ländern ohne behördliche Zulassung veranstalten. Auf die Veranstaltung dieser Lotterien finden die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. § 3 Konzession, Wettunternehmen (1) Das Veranstalten öffentlicher Wetten über die Ziehung von Zahlen (Zahlenlotto) oder den Ausgang sportlicher Wettkämpfe (Sportwetten), Lotterien oder Ausspielungen kann von der zuständigen Behörde durch Erteilung einer Konzession zugelassen werden. (2) Eine Konzession darf nur einer Gesellschaft (Wettunternehmen) erteilt werden, an der das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und deren andere Beteiligte entweder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Zusammenschlüsse oder Gesellschaften solcher Personen sind oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 erfüllen. (3) Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Überschuß, die Gewinnausschüttung und die Kosten der Veranstaltung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, - Seite 2 von 13 - 2. die Veranstaltung landesweit angeboten werden soll und   3. der Lotterie-, Ausspielungs- oder Wettbetrieb wirtschaftlich gesichert ist.   In Ausnahmefällen kann die Konzession auch erteilt werden, wenn das Erfordernis des Satzes 1 Nr. 2 nicht erfüllt ist.  (4) Die Konzession muß die Veranstaltungen bezeichnen, für die sie erteilt wird.  (5) Als Nebenbestimmung der Konzession kann auch die Bildung einer Haftungsrücklage vorgesehen und deren Verwendung im Falle ihrer Auflösung geregelt werden.  (6) Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung von Wettunternehmen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die anderweitige wirtschaftliche Betätigung keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Lotterien, Wetten oder Ausspielungen gewinnt. § 4 Spielbedingungen  (1) Das Wettunternehmen trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung jeder Veranstaltung, für welche die Konzession erteilt worden ist (Spielbedingungen).  (2) In den Spielbedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über 1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,   2. die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,   3. die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muß,   4. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können,   5. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und   6. die Auszahlung der Gewinne.    (3) Die Spielbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. § 5 Gewinngemeinschaften  Wettunternehmen können Lotterien, Wetten oder Ausspielungen, für die ihnen eine Konzession nach § 3 erteilt worden ist, auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit anderen Wettunternehmen oder Veranstaltern gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland veranstalten. Die Vereinbarung kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorsehen ; sie bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. § 6 Konzessionsabgabe  (1) 1 Wettunternehmen haben eine Konzessionsabgabe an das Land abzuführen. 2 Diese beträgt 1. beim Zahlenlotto 20 vom Hundert, - Seite 3 von 13 - 2. bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten 15 vom Hundert sowie 3. bei den übrigen Sportwetten 18 vom Hundert sowie 4. bei Lotterien und Ausspielungen 25 vom Hundert des Spielkapitals. 3 Abweichend von Satz 2 Nr. 1 beträgt die Konzessionsabgabe im Zahlenlotto aus Umsätzen mit gewerblichen Spielvermittlern 24,33 vom Hundert; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze auf den niedersächsischen Eigenanteil an der Regionalisierungsmasse entfallen, der auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 18. Dezember 2003/13. Februar 2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 163) festgestellt wird. 4 Abweichend von Satz 2 Nr. 2 beträgt die Konzessionsabgabe bei der 'Oddset-TOP-Wette' 10 vom Hundert sowie abweichend von Satz 2 Nr. 4 bei der Lotterie 'Quicky' 5 vom Hundert, bei Rubbellos-Lotterien 22,5 vom Hundert und bei der Zusatzlotterie 'Spiel 77' 25,5 vom Hundert des Spielkapitals.  (2) Das für das Lotterie- und Wettwesen zuständige Ministerium (zuständiges Ministerium) wird ermächtigt , im Einvernehmen mit dem Finanzministerium unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betrieblicher und steuerlicher Belange höhere Vomhundertsätze durch Verordnung zu bestimmen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 kann der Vomhundertsatz auch auf mindestens 25 verringert werden.  (3) Die Konzessionsabgabe ist möglichst frühzeitig abzuführen. Das Nähere wird in der Konzession geregelt . § 7 Verwendung der Konzessionsabgaben  (1) Ein Teil der Konzessionsabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.  (2) Folgende Teile der Konzessionsabgaben werden als Finanzhilfe gewährt: 1. 26660500 Euro dem Landessportbund Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 8,   2. 18252000 Euro den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, nach Maßgabe des § 9,   3. 1781000 Euro der nordmedia Fonds GmbH nach Maßgabe des § 9 a,   4. 996000 Euro den Trägern niedersächsischer Musikschulen nach Maßgabe des § 9 b Abs. 1 a) für Ensemble- und Ergänzungsfächer 448500 Euro,   b) für studienvorbereitende Ausbildung 149250 Euro,   c) für Elementar- und Primarstufe 398250 Euro,     5. 116250 Euro den Trägern niedersächsischer Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik nach Maßgabe des § 9 b Abs. 2,   6. der Niedersächsischen Lottostiftung a) 5498600 Euro nach Maßgabe des § 10 Abs. 1,   - Seite 4 von 13 - b) 60 vom Hundert der den Betrag von 4500000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Konzessionsabgabe der Lotterie 'Bingo' und   c) die den Betrag von 7000000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Konzessionsabgabe der Lotterie 'KENO',     7. 1372500 Euro der Stiftung Niedersachsen,   8. 585000 Euro der Niedersächsischen Umweltstiftung,   9. 162500 Euro der Stiftung 'Kinder von Tschernobyl'.   Die Finanzhilfe nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 6 Buchst. a und Nrn. 7 bis 9 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Die Finanzhilfe nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. b und c wird im Dezember gezahlt. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 7 bis 9 dient sie der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger. Den Empfängern der Finanzhilfe und den von diesen Empfängern durch Vergabe von Mitteln aus der Finanzhilfe Geförderten können Zuwendungen auch gewährt werden, wenn mit ihnen dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.  (3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Konzessionsabgaben wie folgt verwendet: 1. 3363750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,   2. 1706250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,   3. 2082525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie   4. 1218750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes.    (4) Für eine erstmalig zugelassene Wette, Lotterie oder Ausspielung kann das zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Konzessionsabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen . Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt. § 8 Sportförderung  (1) Der Landessportbund Niedersachsen e.V. hat die ihm zustehende Finanzhilfe zur Förderung des Sports in anerkannten niedersächsischen Sportverbänden und -vereinen zu verwenden. Er hat zu diesem Zweck an die genannten Verbände und Vereine Mittel zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben zu vergeben. Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landessportbund Niedersachsen e. V. auch für eigene Maßnahmen zur Förderung des Sports verwenden oder von den Bezirks-, Kreis- und Stadtsportbünden für solche Maßnahmen verwenden lassen. Ziel der Sportförderung ist es, die Arbeit der anerkannten Sportverbände und -vereine zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein flächendeckendes, den unterschiedlichen Interessen und Neigungen der Sporttreibenden entsprechendes und sozialverträgliches Sportangebot zu gewährleisten.  (2) Sportverbände und -vereine können vom Landessportbund Niedersachsen e. V. nach Absatz 1 Satz 1 im Benehmen mit dem Land anerkannt werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern.  (3) Förderungswürdige Aufgaben sind insbesondere: 1. die Schaffung und Unterhaltung von Sportanlagen,   - Seite 5 von 13 - 2. der Bau und Betrieb von Sportschulen, Lehrstätten und Leistungszentren,   3. der Übungsbetrieb im Breiten- und Leistungssport,   4. das Lehrwesen und Sportfachtagungen,   5. die Durchführung sportbezogener Ausbildungsgänge,   6. das sportliche Wettkampfwesen,   7. die sportliche Jugendarbeit, soweit sie nicht nach dem Jugendförderungsgesetz gefördert wird,   8. die sportmedizinische Beratung und Betreuung sowie   9. die Sportversicherung.    (4) Der Landessportbund Niedersachsen e. V. hat bei der Vergabe der Mittel an die anerkannten Sportverbände und -vereine die Mitgliedszahlen, die Vielfalt und die soziale Bedeutung des sportlichen Angebots zu berücksichtigen.  (5) Der Landessportbund Niedersachsen e. V. legt der Fachbehörde für jedes Kalenderjahr einen Plan über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluß vor.  (6) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landessportbund Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder anerkannte Sportverbände oder -vereine die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.  (7) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln: 1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Sportverbänden und -vereinen nach Absatz 2,   2. die Beteiligung des Landes bei Förderung von Sportveranstaltungen und beim Bau von Sportanlagen sowie von Sportschulen, Lehrstätten und Leistungszentren,   3. das Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe,   4. Mindestanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung einzelner der in Absatz 3 genannten Aufgabenbereiche zu verwenden sind,   5. einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand,   6. den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an anerkannte Sportverbände oder -vereine vergebenen Mittel und   7. die Beteiligung des Landes bei Erlass verbandseigener Sportförderungsrichtlinien und bei Abschluss von Vereinbarungen des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit niedersächsischen Sportverbänden, die die Vergabe der Finanzhilfemittel an die anerkannten niedersächsischen Sportverbände und -vereine regeln.    (8) Ausbildungsgänge von Sportverbänden zum Erwerb von Leitungs- oder Unterrichtsbefähigungen können staatlich anerkannt werden. Die Zulassungs- und Prüfbedingungen bedürfen in diesem Fall der fachbehördlichen Genehmigung. § 9 Förderung der Aufgaben - Seite 6 von 13 - der Freien Wohlfahrtspflege  (1) Die Finanzhilfe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden. Sie darf vom 1. Januar 1999 an nur dann gezahlt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Fachministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält: 1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Spitzenverbände oder auf Gruppen der Spitzenverbände ,   2. die nähere Bestimmung der wohlfahrtpflegerischen Aufgaben,   3. für mindestens 67 vom Hundert der Finanzhilfe die zu fördernden Aufgabenbereiche, und zwar jeweils unter Angabe der dafür einzusetzenden Mindestanteile,   4. einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und   5. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Spitzenverbände.    (2) Das Fachministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.  (3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den Spitzenverbänden zurückfordern, soweit 1. diese die Finanzhilfe oder   2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel   zweckwidrig verwendet haben. § 9 a Förderung der Medienentwicklung  (1) Die Finanzhilfe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia Fonds GmbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält: 1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Geschäftsbereiche und Tätigkeitsfelder der Gesellschaft ,   2. die nähere Bestimmung ihrer Aufgaben, zu denen insbesondere die Förderung a) der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs audiovisueller Produktionen,   b) von audiovisuellen Festivals und Veranstaltungen,   c) der Vergabe von Stipendien und Preisen im Medienbereich und   d) von sonstigen Maßnahmen, die der Stärkung und Weiterentwicklung der Medienstandorte Niedersachsen und Bremen unter kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten dienen,   gehören,   3. einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und   - Seite 7 von 13 - 4. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel.    (2) Das für Medienfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.  (3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der nordmedia Fonds GmbH zurückfordern , soweit 1. diese die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder   2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.   § 9 b Förderung der Musikschulen und der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik  (1)  1 Die Musikschulen werden wie folgt gefördert: 1. Der Träger einer niedersächsischen Musikschule erhält jeweils auf Antrag eine Finanzhilfe, wenn a) die Musikschule mindestens musikalische Früherziehung, Vokalunterricht, Instrumentalunterricht und Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern anbietet,   b) an der Musikschule mindestens 100 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden,   c) die Leiterin oder der Leiter der Musikschule eine musikpädagogische Fachausbildung mit der Diplomprüfung für Musikerziehung (Diplom-Musiklehrerin oder Diplom-Musiklehrer) oder mit der staatlichen Prüfung für Musiklehrerinnen oder Musiklehrer oder mit einem fachlich gleichwertigen Abschluss sowie eine pädagogisch-praktische Berufserfahrung nachweist,   d) die Mehrzahl der haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte den Abschluss als Diplom-Musiklehrerin oder Diplom-Musiklehrer oder als staatlich geprüfte Musiklehrerin oder staatlich geprüfter Musiklehrer oder die erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien oder an Realschulen im Fach 'Musik' nachweist,   e) an der Musikschule mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft beschäftigt wird,   f) die Leiterin oder der Leiter der Musikschule hauptberuflich tätig ist, sofern mehr als 150 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden, und   g) die Musikschule nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.     2. Die Finanzhilfe für die Ensemble- und Ergänzungsfächer ergibt sich aus der Division des Teilbetrages in Höhe von 448500 Euro durch die Gesamtzahl aller in diesem Bereich erteilten Jahreswochenstunden , vervielfacht mit der Zahl der an der Musikschule in diesem Bereich erteilten Jahreswochenstunden .   3. Die Finanzhilfe für die studienvorbereitende Ausbildung ergibt sich aus der Division des Teilbetrages in Höhe von 149250 Euro durch die Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler dieser Ausbildung , vervielfacht mit der Zahl der an der Musikschule zur Studienvorbereitung unterrichteten Schülerinnen und Schüler.   4. Die Finanzhilfe für die Elementar- und Primarstufe ergibt sich aus der Division des Teilbetrages in Höhe von 398250 Euro durch die Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler dieses Bereichs, ver- - Seite 8 von 13 - vielfacht mit der Zahl der an der Musikschule in diesem Bereich unterrichteten Schülerinnen und Schüler.   5. Maßgebend für die Ermittlung der Finanzhilfe sind die in dem Jahr vor dem jeweiligen Jahr der Antragstellung erteilten Jahreswochenstunden und die am 15. November des Vorjahres angemeldeten Schülerinnen und Schüler.    2 Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die Förderung näher festzulegen und weitere Einzelheiten für die Gewährung der Finanzhilfe zu regeln.  3 Anträge sind bis zum 1. März des jeweiligen Haushaltsjahres bei dem Landesverband Niedersächsischer Musikschulen e. V. zu stellen.  (2) 1 Die Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik werden wie folgt gefördert: 1. Der Träger eines niedersächsischen Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik erhält jeweils auf Antrag für die Übungsleiterin oder den Übungsleiter des Ensembles eine Finanzhilfe , wenn a) sich das Ensemble regelmäßig aktiv und selbständig am öffentlichen Musikleben mit mindestens 16 Musikerinnen oder Musikern beteiligt,   b) mindestens 80 vom Hundert der Musikerinnen oder Musiker des Ensembles keinem anderen Ensemble angehören, für dessen Übungsleitung nach diesem Gesetz Finanzhilfe gewährt wird, und   c) die Übungsleiterin oder der Übungsleiter die vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. mit Zustimmung des Ministeriums festgelegte Qualifikation besitzt und wenigstens 50 Zeitstunden im Jahr Proben des Ensembles leitet.     2. Für Blasorchester in großer Harmoniebesetzung erhält der Träger die Finanzhilfe in entsprechender Anwendung der Nummer 1 für zwei Übungsleiterinnen oder Übungsleiter, wenn diese die Qualifikation in jeweils unterschiedlichen Instrumentalbereichen besitzen.   2 Für Ensembles, die von einer Kirche, einer kirchlichen Einrichtung, einer Schule, einer Hochschule oder einer vom Land geförderten Musikschule getragen werden, wird keine Finanzhilfe gezahlt. 3 Die zu gewährende Finanzhilfe beträgt 50 vom Hundert des Honorars, jedoch nicht mehr, als sich aus der Division von 116250 Euro durch die Zahl der zu berücksichtigenden Übungsleiterinnen und Übungsleiter ergibt, höchstens jedoch 307 Euro je Übungsleiterin oder Übungsleiter. 4 Anträge sind jeweils bis zum 30. Juni beim Landesmusikrat Niedersachsen e. V. zu stellen.  (3) 1 Das Ministerium kann dem Landesverband Niedersächsischer Musikschulen e. V. und dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V. mit deren Einverständnis Verwaltungstätigkeiten, die sich jeweils aus der Durchführung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, übertragen. 2 Bei der Wahrnehmung dieser Verwaltungstätigkeiten unterliegen die Einrichtungen der Fachaufsicht des Ministeriums; sie gelten jeweils als Behörde im Sinne des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. 3 Sie unterliegen wie eine Landesbehörde der Prüfung und der Überwachung durch den Landesrechnungshof. § 10 Förderung sonstiger Zwecke  (1)  1 Die Niedersächsische Lottostiftung hat 3000000 Euro der Finanzhilfe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a und den Betrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt oder der Entwicklungshilfe zu verwenden.  2 Die Förderung von Projekten der Ent- - Seite 9 von 13 - wicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Betrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden.  (2) Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 9 genannten Stiftungen haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.  (3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 9 genannten Stiftungen zurückfordern, soweit 1. diese die Finanzhilfe oder   2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel   zweckwidrig verwendet haben. § 10 a Prüfung durch den Landesrechnungshof    1  Der Landesrechnungshof kann bei den in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen.  2  Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.  3  Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.  4  § 91 Abs. 2 LHO gilt entsprechend . § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) § 13 Allgemeine Genehmigung  (1) Eine öffentliche Ausspielung gilt als genehmigt, wenn sie folgenden Anforderungen genügt: 1. Die Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken.   2. Der Veranstalter der Ausspielung muß a) eine Organisation oder eine Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit ,   b) ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,   c) eine Untergliederung einer Gewerkschaft,   d) ein Verein,   e) eine Stiftung oder   f) eine juristische Person des öffentlichen Rechts   sein und den Sitz im Gebiet der Gemeinde haben, in der die Ausspielung veranstaltet wird.   3. Vor Durchführung der Ausspielung muß festgelegt sein, daß der Überschuß mindestens ein Drittel des Spielkapitals betragen und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugute kommen soll.   - Seite 10 von 13 - 4. Der Gesamtpreis der Lose darf den Betrag von 16 000 Euro nicht überschreiten.    (2) Der Verkauf der Lose darf nicht länger als zwei Monate dauern. Im Zusammenhang mit der Ausspielung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht. Gewinne dürfen nicht unter Ausschluß der Öffentlichkeit ermittelt werden. Der Überschuß ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck (Absatz 1 Nr. 3) zu verwenden .  (3) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Betrag veränderten Verhältnissen anzupassen. § 14 Aufsicht  (1) Für die Aufsicht nach diesem Gesetz gilt § 12 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland entsprechend. Zu den erforderlichen Maßnahmen der Aufsicht gehört es auch, die Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu untersagen.  (2) Die zuständige Behörde kann an Sitzungen der Entscheidungsgremien der Wettunternehmen teilnehmen ." § 15 Zuständigkeit  (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 obliegt bei Lotterien und Ausspielungen 1. den Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken,   2. den Landkreisen für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken, und   3. dem für das Lotterie- und Wettwesen zuständigen Ministerium für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt oder über die Landesgrenze hinaus erstrecken , und abweichend von den Nummern 1 und 2 für Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft.   Das für das Lotterie- und Wettwesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 3 im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen .  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden die behördlichen Aufgaben gegenüber Wettunternehmen, bei der Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten sowie bei gewerblicher Spielvermittlung von dem zuständigen Ministerium wahrgenommen.  (3) Die Aufgaben nach Absatz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise ; dasselbe gilt, wenn einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 übertragen worden ist. Soweit die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Kosten nicht durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt sind, werden sie im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. § 16 Strafvorschrift  Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht schon durch § 287 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer ohne behördliche Genehmigung gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht zugelassene Lotterie, Wette oder Ausspielung - Seite 11 von 13 - 1. zum Abschluß oder zur Vermittlung von Spielverträgen auffordert oder sich erbietet oder   2. Angebote zum Abschluß oder zur Vermittlung von Spielverträgen entgegennimmt.   § 17 Ordnungswidrigkeiten  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages nicht bis zu dem in der Erlaubnis genannten Zeitpunkt erbringt,   2. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus Lose verkauft,   3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Wirtschaftswerbung betreibt,   4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 Gewinne unter Ausschluß der Öffentlichkeit ermittelt,   5. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 4 den Überschuß einer Ausspielung nicht unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck verwendet,   6. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen und das zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt oder   7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder geeignete Unterlagen nicht vorlegt.    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. § 18 Übergangsregelung  Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Genehmigungen bleiben wirksam. Sie sind bis zum 31. Dezember 1997 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen oder, wenn eine Anpassung nicht möglich ist, zu widerrufen. § 19 Aufhebung von Vorschriften  (1) Es treten außer Kraft: 1. das Gesetz über das Zahlenlotto in der Fassung vom 19. August 1970 (Nds. GVBl. S. 312), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 301),   2. das Gesetz über Sportwetten in der Fassung vom 19. August 1970 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 16. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 301),   3. das Gesetz über die Veranstaltung Staatlicher Lotterien im Lande Niedersachsen vom 20. März 1948 (Nds. GVBl. Sb. I S. 579),   - Seite 12 von 13 - 4. die Lotterieverordnung vom 6. März 1937 (Nds. GVBl. Sb. II S. 636), geändert durch Artikel I § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), und   5. die Verordnung zur Durchführung des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Sportwetten vom 17. September 1958 (Nds. GVBl. Sb. I S. 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 1989 (Nds. GVBl. S. 334).    (2) Für die Verwendung des zweckgebundenen Teils der Konzessionsabgaben in den Haushaltsjahren 1997 und 1998 gelten 1. § 12 des Gesetzes über das Zahlenlotto in der Fassung vom 19. August 1970 (Nds. GVBl. S. 312), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 301), und   2. § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 12 des Gesetzes über Sportwetten in der Fassung vom 19. August 1970 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 16. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 301),   nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 2 und 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 494) fort. § 20 Änderung des Niedersächsischen Sammlungsgesetzes  § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Sammlungsgesetzes vom 8. Juli 1969 (Nds. GVBl. S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), erhält folgende Fassung: "(1) Die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach diesem Gesetz nehmen wahr 1. für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken, die Bezirksregierung Lüneburg,   2. für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Sammlung durchgeführt werden soll,   3. für Sammlungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken, der Landkreis und   4. für alle übrigen Sammlungen die Gemeinde."   § 21 Inkrafttreten  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: 1. § 6 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 und   2. § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3 bis 6, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 19 Abs. 1 Nr. 5 am 1. Januar 1999.   Hannover, den 21. Juni 1997 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages - Seite 13 von 13 - Horst Milde Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Schröder       © juris GmbH   - Seite 1 von 20 - Gesamtes Gesetz   Amtliche Abkürzung: NGlüSpG Ausfertigungsdatum: 17.12.2007 Gültig ab: 01.01.2008 Dokumenttyp: Gesetz  Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2007, 756 Gliederungs -Nr: 21013 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) Vom 17. Dezember 2007 *) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 310) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben § 2 Grundsatz § 3 Erlaubnisvorbehalt Zweiter Abschnitt Erlaubnis § 4 Erlaubnis § 5 Annahmestellen § 6 Verkaufsstellen der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ § 7 Gewerbliche Spielvermittlung § 8 Wettvermittlungsstellen Dritter Abschnitt Schutzmaßnahmen § 9 Jugendschutz, Zugangskontrolle, Spielersperre Vierter Abschnitt Spielhallen § 10 Zuständigkeit, Mindestabstand Fünfter Abschnitt Sonstiges Glücksspiel § 11 Allgemeine Erlaubnis § 12 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen Sechster Abschnitt Glücksspielabgabe und deren Verwendung § 13 Glücksspielabgabe § 14 Verwendung der Glücksspielabgaben § 15 Förderung der Verbraucherzentrale Niedersachsen - Seite 2 von 20 - § 16 Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege § 17 Förderung der Medienentwicklung § 18 Förderung der Musikschulen § 19 Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik § 20 Sonstige Finanzhilfen § 21 Prüfung durch den Landesrechnungshof Siebenter Abschnitt Glücksspielaufsicht § 22 Aufsicht § 23 Aufsichtsbehörden Achter Abschnitt Schlussvorschriften § 24 Verordnungsermächtigungen § 25 Strafvorschrift § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Überleitungsvorschrift zur Sperrdatei Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben  (1)  1 Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196) ergänzen.  2 Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen.  3 Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält gelten diese auch für das Vertreiben eines Glücksspiels.  (2)  1 Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferderennsportverein durchgeführt oder vermittelt werden,   2. Spielgeräte im Sinne des § 33 c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33 d der Gewerbeordnung anzuwenden ist, und   3. Spielbanken.    2 Für Festquotenwetten, die durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden, gelten nur die Regelungen einer Verordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 6; § 27 Abs. 3 GlüStV bleibt unberührt.  3 Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11, 12, 22, 23, 25 und 26 dieses Gesetzes.  (3)  1 Ziele des Gesetzes sind gleichrangig 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,   2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,   - Seite 3 von 20 - 3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,   4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden,   5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten und   6. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.    2 Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen , um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen Rechnung zu tragen.  (4)  1 Zur Erreichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrages ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben.  2 Dafür wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 8 und nach Maßgabe des Haushaltsplans ein angemessener Anteil der Spieleinsätze in Niedersachsen zur Verfügung gestellt.  (5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention , auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege. § 2 Grundsatz  (1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots innerhalb des Landes Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen.  (2)  1 Das Land kann allein oder mit anderen Ländern Losbrieflotterien, Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie Zusatzlotterien und -ausspielungen zu diesen Glücksspielen veranstalten ; die §§ 10 a und 22 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bleiben unberührt.  2 Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der in Satz 1 genannten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden. § 3 Erlaubnisvorbehalt  (1)  1 Das Land kann mit der Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, beauftragen.  2 Die Beauftragung erfolgt durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 4.  (2) Dies gilt auch für Klassenlotterien, die das Land gemäß § 2 Abs. 2 zusammen mit anderen Ländern veranstaltet.  (3)  1 Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis.  2 Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten gewinnt.  3 Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird. - Seite 4 von 20 -  (4) Die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen (§ 5), Verkaufsstellen der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ (§ 6), Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler (§ 7) oder Wettvermittlungsstellen (§ 8) bedarf der Erlaubnis des für Inneres zuständigen Ministeriums . Zweiter Abschnitt Erlaubnis § 4 Erlaubnis  (1)  1 Die Erlaubnis zur Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels setzt voraus, dass 1. die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden,   2. die Erteilung den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderläuft,   3. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, die Einhaltung der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV sowie der Zugang zu den spielrelevanten Informationen und die Aufklärung über die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten nach § 7 GlüStV sichergestellt sind,   4. ein Sozialkonzept vorliegt, das auch den weiteren Vorgaben des § 6 GlüStV genügt,   5. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,   6. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV erfüllt werden,   7. gemäß § 8 Abs. 2 bis 6 GlüStV am übergreifenden Sperrsystem mitgewirkt wird und   8. der Ausschluss gesperrter Personen (§ 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2 GlüStV) sichergestellt ist.    2 Wer eine Erlaubnis beantragt, hat zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 geeignete Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen vorzulegen.  3 Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, so soll die Erlaubnis erteilt werden.  (2) Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 sollen der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die in § 4 Abs. 5 GlüStV und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.  (3)  1 Die Kosten für die Beteiligung des Fachbeirats gemäß § 9 Abs. 5 GlüStV hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.  2 Dies gilt auch, wenn der Fachbeirat bei der Neuerteilung einer Erlaubnis für ein bereits zugelassenes Glücksspiel beteiligt wird.  (4)  1 Die Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit von Annahmestellen, Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler, Verkaufsstellen der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ oder Wettvermittlungsstellen setzt zusätzlich voraus, dass die in § 5, 6, 7 oder 8 und in § 9 genannten Anforderungen erfüllt werden.  2 In der Erlaubnis kann geregelt werden, dass der Vermittler vor Abschluss eines Spielvertrages die Sperrdatei nach § 23 GlüStV abzufragen hat, soweit dies nicht der Veranstalter gewährleistet.  3 In den Fällen des Satzes 2 ist in der Erlaubnis zu bestimmen, dass der Vermittler § 21 Abs. 5 oder § 22 Abs. 2 GlüStV einzuhalten hat. - Seite 5 von 20 -  (5) Eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist.  (6)  1 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit weiteren Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Personen über § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 GlüStV hinaus.  2 Sie kann auch nachträglich beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.  (7) In der Erlaubnis sind festzulegen 1. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,   2. ob und welche weiteren Glücksspiele neben dem Glücksspiel nach Nummer 1 vermittelt werden dürfen,   3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,   4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,   5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und   6. bei Vermittlungen der Veranstalter.    (8)  1 Der Veranstalter mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 trifft ergänzende Regelungen (Spielbedingungen ) zur Durchführung jeder Veranstaltung, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist.  2 In den Spielbedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über 1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,   2. die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,   3. die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,   4. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, und   5. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder der Ergebnisse der Sportwetten und die Auszahlung der Gewinne.    2 Die Spielbedingungen und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde .  (9)  1 Der Veranstalter mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums öffentliche Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten oder durchführen.  2 Lotterien mit planmäßigem Jackpot können auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend veranstaltet werden.  3 Die Vereinbarung kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorsehen.  (10) Die Erlaubnisse und die Sportwettkonzessionen, die im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9 a Abs. 1 und 2 Satz 1 GlüStV erteilt werden, stehen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen gleich. § 5 Annahmestellen - Seite 6 von 20 -  (1)  1 Eine Annahmestelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle öffentliche Glücksspiele, mit Ausnahme von Klassenlotterien (§ 6) und Sportwetten (§ 8), im Vertriebssystem eines Veranstalters in Niedersachsen nach § 3 Abs. 1 vermittelt.  2 Die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und der Annahmestelle vorliegt.  (2) In einer Annahmestelle dürfen nur die in der Erlaubnis bezeichneten Glücksspiele vermittelt werden; dies gilt auch für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (§§ 12 bis 18 GlüStV).  (3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen (§ 33 i der Gewerbeordnung ) eingerichtet werden.  (4) Der Antrag zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter gestellt werden.  (5)  1 Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 Abs. 3 auszurichten.  2 Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind; dabei ist jeweils zu berücksichtigen , wie groß die Suchtgefahr bei der betreffenden Art des Glücksspiels ist.  (6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 24 Satz 1 Nr. 2 durch Verordnung festgelegte Zahl der Annahmestellen überschritten würde. § 6 Verkaufsstellen der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“  (1) Eine Verkaufsstelle der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ betreibt, wer unmittelbar oder über eine Lotterieeinnehmerin oder einen Lotterieeinnehmer Glücksspiele für die „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ in seiner Geschäftsstelle vermittelt.  (2)  1 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Verkaufsstelle nach Absatz 1 wird durch die „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ oder deren Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer gestellt.  2 § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.  (3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Verkaufsstelle der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“, die zugleich Annahmestelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1) ist, kann auch im Auftrag der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ von dem Veranstalter nach § 5 Abs. 4 gestellt werden. § 7 Gewerbliche Spielvermittlung  (1)  1 Wer in Niedersachsen selbständig Spiele vermitteln will (gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler) darf eine Erlaubnis nach § 4 nur erhalten, wenn auch die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist.  2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.  (2)  1 Die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers setzt voraus, dass die Anzahl der Geschäftsstellen und deren Standorte den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht widersprechen.  2 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 8 Wettvermittlungsstellen  (1)  1 Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle Sportwetten im Vertriebssystem eines nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten konzessionierten Veranstalters (Konzessionsnehmer ) vermittelt.  2 In einer Wettvermittlungsstelle dürfen nur die in der Sportwettkonzession bezeichneten Sportwetten vermittelt werden.  3 Die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit einer Wettvermittlungsstelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Konzessionsnehmer und der Wettvermittlungsstelle vorliegt. - Seite 7 von 20 -  (2)  1 Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen und deren Standorte dürfen den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht widersprechen.  2 Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 24 Satz 1 Nr. 5 durch Verordnung festgelegte Höchstzahl der Wettvermittlungsstellen überschritten würde.  (3)  1 Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen ist unter Berücksichtigung der Interessen der Konzessionsnehmer zu verteilen.  2 Jeder Konzessionsnehmer soll eine übermäßige Konzentration seiner Wettvermittlungsstellen vermeiden.  (4)  1 Sportwetten dürfen nur in Wettvermittlungsstellen vermittelt werden; § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 GlüStV bleibt unberührt.  2 Es dürfen mehrere Wettvermittlungsstellen in einer Geschäftsstelle betrieben werden.  3 Wettvermittlungsstelle und Annahmestelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1) dürfen in derselben Geschäftsstelle betrieben werden, wenn die Wettvermittlungsstelle von untergeordneter Bedeutung ist.  (5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Konzessionsnehmer gestellt werden. Dritter Abschnitt Schutzmaßnahmen § 9 Jugendschutz, Zugangskontrolle, Spielersperre  (1)  1 Die Veranstaltung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen.  2 Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.  3 Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.  (2) Veranstalter und Vermittler haben, soweit sie am Sperrsystem teilnehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 GlüStV und des § 23 GlüStV die Daten der am Glücksspiel Teilnehmenden mit der Sperrdatei abzugleichen.  (3)  1 Der Veranstalter sperrt Personen nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 bis 5 GlüStV.  2 Gesperrte Personen dürfen nicht an Glücksspielen teilnehmen, für deren Veranstaltung eine Spielersperre bestimmt ist.  (4)  1 Wird dem Veranstalter durch eine Meldung Dritter oder aufgrund von Anhaltspunkten im Sinne des § 8 Abs. 2 GlüStV ein Sachverhalt bekannt, der eine Fremdsperre rechtfertigt, so hat er die betroffene Person vor Ausspruch der Sperre unverzüglich anzuhören.  2 Meldungen Dritter sind, wenn die betroffene Person der Fremdsperre nicht zustimmt, durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.  (5) Gesperrte Personen haben gegen den Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, einen Anspruch auf Aufhebung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.  (6)  1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Spielersperre sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich an die die Sperrdatei führende Behörde zu übermitteln.  2 Dokumente, die zur Sperrung geführt haben , dürfen unbeschadet von § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch vom Veranstalter nach § 3 Abs. 1 gespeichert werden; § 23 Abs. 5 GlüStV und die §§ 16 und 17 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung  (7) Der Veranstalter ist berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde verpflichtet, ihr seine Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen. Vierter Abschnitt Spielhallen - Seite 8 von 20 - § 10 Zuständigkeit, Mindestabstand  (1) Für Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist die für Erlaubnisse nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig.  (2)  1 Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen.  2 Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen.  3 Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen. Fünfter Abschnitt Sonstiges Glücksspiel § 11 Allgemeine Erlaubnis  (1)  1 Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und kleinen Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV gilt als erteilt, wenn 1. sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstreckt,   2. der Veranstalter seinen Sitz in der Gemeinde hat, in der die Veranstaltung stattfindet, und   3. der Veranstalter a) eine Organisation oder eine Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit ,   b) ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,   c) eine Untergliederung einer Gewerkschaft,   d) ein Verein,   e) eine Stiftung oder   f) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ihrer Einrichtungen   ist.    2 Auf nach Satz 1 erlaubte Lotterien und Ausspielungen finden § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GlüStV und die §§ 5 bis 8 GlüStV keine Anwendung.  (2) Vor der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten Lotterie oder Ausspielung muss festgelegt sein, 1. dass der Reinertrag mindestens ein Drittel des Spielkapitals beträgt und   2. für welchen im Rahmen des § 18 Nr. 2 GlüStV liegenden Zweck der Reinertrag zu verwenden ist.    (3)  1 Der Verkauf der Lose darf nicht länger als drei Monate dauern.  2 Im Zusammenhang mit der Lotterie oder Ausspielung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Be- - Seite 9 von 20 - reitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht.  3 Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden.  4 Der Reinertrag ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck (Absatz 2 Nr. 2) zu verwenden.  (4) Als allgemein erlaubt gelten auch historisch überkommene Brauchtumsspiele in den Grenzen der Regelung in § 18 GlüStV in Form von Ausspielungen.  (5) Wer eine nach dieser Vorschrift erlaubte Lotterie oder Ausspielung veranstalten will, hat dies der Glücksspielaufsichtsbehörde und dem Finanzamt mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. § 12 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen  (1) Für eine Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist, kann die Glücksspielaufsichtsbehörde, auch nach Beginn der Veranstaltung, Auflagen erlassen.  (2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde soll das Veranstalten einer Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist, untersagen, wenn 1. gegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und gegen die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 5 verstoßen wird,   2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, oder   3. die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages nicht gegeben ist.   Sechster Abschnitt Glücksspielabgabe und deren Verwendung § 13 Glücksspielabgabe  (1)  1 Die Veranstalter nach § 3 Abs. 1 haben eine Glücksspielabgabe an das Land abzuführen.  2 Diese beträgt 1. beim Zahlenlotto 24 vom Hundert, 2. bei Wetten mit festen Gewinnquoten 15 vom Hundert, 3. bei den übrigen Wetten 18 vom Hundert sowie 4. bei Lotterien und Ausspielungen 25 vom Hundert des Spielkapitals.  3 Abweichend von Satz 2 Nr. 4 beträgt die Glücksspielabgabe bei Rubbellos-Lotterien 5 vom Hundert und bei der Zusatzlotterie "Spiel 77" 25,5 vom Hundert des Spielkapitals.  4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei der „Oddset-TOP-Wette“, bei Klassenlotterien und bei Wetten, auf die § 4 d GlüStV Anwendung findet.  (2)  1 Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betrieblicher und steuerlicher Be- - Seite 10 von 20 - lange höhere Vomhundertsätze durch Verordnung zu bestimmen.  2 Im Fall der Zusatzlotterie "Spiel 77" (Absatz 1 Satz 3) kann der Vomhundertsatz auch auf mindestens 25 verringert werden.  (3)  1 Die Glücksspielabgabe ist möglichst frühzeitig abzuführen.  2 Das Nähere wird in der Erlaubnis geregelt . § 14 Verwendung der Glücksspielabgaben  (1) Ein Teil der Glücksspielabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.  (2) Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe gewährt: 1. 20252000 Euro den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, nach Maßgabe des § 16,   2. 1781000 Euro der nordmedia Fonds GmbH nach Maßgabe des § 17,   3. 1106000 Euro dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. nach Maßgabe des § 18,   4. 116250 Euro dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 19,   5. der Stiftung Niedersachsen a) 4000000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 3 und 4 und   b) die den Betrag von 4500000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie „KENO“ nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 3 und 4,     6. der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit a) 4500000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 bis 4 und   b) 60 vom Hundert der den Betrag von 7000000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie „Bingo“ nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 bis 4,     7. 162500 Euro der Stiftung "Kinder von Tschernobyl",   8. 800000 Euro der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 und 4 für die in § 1 Abs. 5 beschriebenen Zwecke und   9. 1 500 000 Euro der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 15.    (3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Glücksspielabgaben wie folgt verwendet: 1. 3 313 750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,   2. 1706250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,   3. 2082525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie   4. 1218750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes. - Seite 11 von 20 -    (4) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 den Betrag von 146,3 Millionen Euro übersteigen, fließt diese Mehreinnahme mit den jeweiligen Maßgaben des Absatzes 2 als Finanzhilfe jeweils mit einem Anteil von 1. 18,63 vom Hundert an die Spitzenverbände, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind,   2. 1,63 vom Hundert an die nordmedia Fonds GmbH,   3. 1,02 vom Hundert an den Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V.,   4. 0,11 vom Hundert an den Landesmusikrat Niedersachsen e. V.,   5. 3,68 vom Hundert an die Stiftung Niedersachsen,   6. 4,14 vom Hundert an die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit ,   7. 0,15 vom Hundert an die Stiftung „Kinder von Tschernobyl“,   8. 0,74 vom Hundert an die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.,   9. 1,36 vom Hundert an die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V.    (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7 und des Absatzes 4 Nr. 7 dient die Finanzhilfe der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger.  (6)  1 Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 5 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. a und Nrn. 7 bis 9 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen.  2 Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 5 Buchst. b und Nr. 6 Buchst. b sowie die zusätzliche Finanzhilfe nach Absatz 4 werden jeweils im Dezember gezahlt.  (7) Den Empfängern der Finanzhilfe können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.  (8)  1 Für eine erstmals zugelassene Wette, Lotterie oder Ausspielung kann das für Inneres zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Glücksspielabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen.  2 Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt. § 15 Förderung der Verbraucherzentrale Niedersachsen  (1)  1 Die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 9 gewährte Finanzhilfe für die Förderung des Verbraucherschutzes in Niedersachsen zu verwenden.  2 Die Finanzhilfe darf nur gewährt werden, wenn zwischen der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. und dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält: 1. das Verfahren und die Grundsätze für die jährliche Mittelvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von jährlichen Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen,   - Seite 12 von 20 - 2. die nähere Bestimmung der verbraucherschutzbezogenen Aufgaben und der Aufgaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V.,   3. einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand und   4. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Verbraucherzentrale Niedersachen e. V. sowie die Prüfung der Mittelverwendung bei der Verbraucherzentrale und den Dritten.    (2) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit 1. diese die Finanzhilfe oder   2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.    (3) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen. § 16 Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege  (1)  1 Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 ist für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden.  2 Sie darf nur dann gezahlt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen dem für Soziales zuständigen Ministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält: 1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Spitzenverbände oder auf Gruppen der Spitzenverbände ,   2. die nähere Bestimmung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben,   3. für mindestens 67 vom Hundert der Finanzhilfe die zu fördernden Aufgabenbereiche, und zwar jeweils unter Angabe der dafür einzusetzenden Mindestanteile,   4. einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und   5. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Spitzenverbände.    (2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.  (3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den Spitzenverbänden zurückfordern, soweit 1. diese die Finanzhilfe oder   2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel   zweckwidrig verwendet haben. § 17 Förderung der Medienentwicklung - Seite 13 von 20 -  (1) Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia Fonds GmbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält: 1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Geschäftsbereiche und Tätigkeitsfelder der Gesellschaft ,   2. die nähere Bestimmung ihrer Aufgaben, zu denen insbesondere die Förderung a) der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs audiovisueller Produktionen,   b) von audiovisuellen Festivals und Veranstaltungen,   c) der Vergabe von Stipendien und Preisen im Medienbereich und   d) von sonstigen Maßnahmen, die der Stärkung und Weiterentwicklung der Medienstandorte Niedersachsen und Bremen unter kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten dienen,   gehören,   3. einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und   4. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel.    (2) Das für Medienfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.  (3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der nordmedia Fonds GmbH zurückfordern , soweit 1. diese die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder   2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.   § 18 Förderung der Musikschulen  (1)  1 Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 gewährte Finanzhilfe zur Förderung der musikalischen Bildung in anerkannten niedersächsischen Musikschulen zu verwenden.  2 Die Mittel werden zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 vergeben.  3 Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. auch für eigene Maßnahmen und zur Förderung der musikalischen Bildung verwenden .  4 Ziel der Musikschulförderung ist es, die Arbeit der anerkannten Musikschulen zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein flächendeckendes und qualitätvolles musikpädagogisches Angebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten.  (2) Öffentliche gemeinnützige Musikschulen können vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, das Musizieren durch ein breit gefächertes und qualitätvolles Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht sowie durch Ensembles und Chöre zu sozialverträglichen Bedingungen zu fördern.  (3) Förderungswürdige Aufgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere: - Seite 14 von 20 - 1. die Entwicklung und Durchführung qualifizierter Unterrichtsangebote für die musikalische Breiten - und Spitzenförderung,   2. die Gründung und Unterhaltung von Chören, Orchestern, Bands und Ensembles,   3. die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten, Musikvereinen und anderen örtlichen Bildungsträgern und mit Trägern der Jugendarbeit,   4. die Durchführung studien- und berufsvorbereitender musikalischer Ausbildungsgänge,   5. die Durchführung musikalischer Wettbewerbe und öffentlicher Konzertveranstaltungen,   6. die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Musikschulen,   7. die Beschaffung, Pflege und Instandhaltung von Instrumenten und Unterrichtsmaterialien und   8. die wissenschaftliche Begleitung der Bildungsmaßnahmen.    (4) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.  (5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder anerkannte Musikschulen die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.  (6) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln 1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Musikschulen nach Absatz 2,   2. das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,   3. Mindestanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung einzelner der in Absatz 3 genannten Aufgabenbereiche zu verwenden sind,   4. einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand,   5. den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und   6. die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e. V.   § 19 Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik  (1) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 4 gewährte Finanzhilfe für die Förderung der Träger von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik zu verwenden, die förderungswürdige Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 wahrnehmen.  (2)  1 Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik können vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, instrumentale oder vokale Laienmusik in das öffentliche Musikleben einzubringen.  2 Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung regelmäßiger Probenarbeit sowie das musikalische Mitwirken bei Veranstaltungen. - Seite 15 von 20 -  (3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.  (4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder Träger anerkannter Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.  (5) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln 1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik nach Absatz 2,   2. das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,   3. den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und   4. die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesmusikrates Niedersachsen e. V.   § 20 Sonstige Finanzhilfen  (1) Die Stiftung Niedersachsen hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 5 zur Förderung von Projekten in Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, darunter auch kleine projektbezogene Maßnahmen der Theaterförderung und der örtlichen Soziokultur, zu verwenden.  (2)  1 Die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 6 zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungshilfe oder des Denkmalschutzes zu verwenden.  2 Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden .  (3)  1 Die in § 14 Abs. 2 Nrn. 5 bis 8 genannten Finanzhilfeempfänger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen.  2 Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.  (4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 14 Abs. 2 Nrn. 5 bis 8 genannten Finanzhilfeempfänger zurückfordern, soweit 1. diese die Finanzhilfe oder   2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel   zweckwidrig verwendet haben. § 21 Prüfung durch den Landesrechnungshof    1 Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen.  2 Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.  3 Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 auf das - Seite 16 von 20 - Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.  4 § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. Siebenter Abschnitt Glücksspielaufsicht § 22 Aufsicht  (1) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der durch dieses Gesetz und den Glücksspielstaatsvertrag begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.  (2)  1 Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus den §§ 9, 9 a und 19 Abs. 2 GlüStV und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen.  2 Das Land unterstützt die nach § 9 a Abs. 1 und 2 Satz 1 GlüStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9 a Abs. 5 Satz 1 GlüStV) und die Geschäftsstelle (§ 9 a Abs. 7 Satz 1 GlüStV) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.  (3)  1 Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellt sicher, dass Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet und durchgeführt, Abgaben gemäß § 13 abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden.  2 Sie kann insbesondere 1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,   2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,   3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Veranstalters einsehen und   4. an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Veranstalters teilnehmen.    (4)  1 Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GlüStV und § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Erlaubnisse.  2 Die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür sind zu untersagen. § 23 Aufsichtsbehörden  (1)  1 Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für die Glücksspielaufsicht (Glücksspielaufsichtsbehörde ).  2 Es ist zuständig 1. für die Überwachung von öffentlichen Glücksspielen,   2. für die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür,   3. für die Überwachung von Annahmestellen, Verkaufsstellen der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie “, Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und Wettvermittlungsstellen einschließlich ihrer Werbung,   4. für die Untersagung von unerlaubten Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 und   - Seite 17 von 20 - 5. für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV gegenüber den am Zahlungsverkehr Beteiligten bei unerlaubten Glücksspielen, die in mehr als einem Land angeboten werden (§ 9 a Abs. 2 Satz 2 GlüStV).    3 § 9 a Abs. 3 GlüStV bleibt unberührt.  (2)  1 Abweichend von Absatz 1 obliegen die Zuständigkeiten der Glücksspielaufsicht einschließlich derjenigen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 1. den Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken, sowie   2. den Landkreisen für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken.    2 Dies gilt nicht für Sportwetten und deren Vermittlung sowie für die gewerbliche Spielvermittlung.  3 Bei Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung und bei Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, werden die Aufgaben durch das für Inneres zuständige Ministerium wahrgenommen.  (3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen , im Einvernehmen mit ihm im Einzelfall eine Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes auch mit Wirkung für das Land Niedersachsen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Land liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen erstrecken soll; § 9 a Abs. 1 und 2 Satz 1 GlüStV bleibt unberührt.  (4)  1 Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 3 im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen.  2 Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise. Achter Abschnitt Schlussvorschriften § 24 Verordnungsermächtigungen    1 Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über 1. das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, insbesondere zum Inhalt der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen,   2. die Höchstzahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes , jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,   3. eine Höchstzahl der Verkaufsstellen der „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ und deren Standorte nach § 6 Abs. 2 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,   4. eine Höchstzahl der Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und deren Standorte nach § 7 Abs. 2 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,   - Seite 18 von 20 - 5. die Höchstzahl, die Standorte und die Verteilung der Wettvermittlungsstellen nach § 8 Abs. 2 und 3 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3, und   6. die Mitwirkung an der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 GlüStV und die Teilnahme der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in Niedersachsen am Sperrsystem gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV sowie Einzelheiten zur Verarbeitung der Daten von Spielern.    2 Das für Inneres zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 4 Abs. 5 der Veranstaltung eines Glücksspiels, für das eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 benötigt wird, zuzustimmen, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erlaubt wurde und diese Entscheidung den Zielen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht widerspricht.  3 Verordnungen nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Spielbanken zuständigen Ministerium erlassen. § 25 Strafvorschrift  Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht schon durch § 287 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht erlaubte öffentliche Lotterie, Ausspielung oder Sportwette 1. zum Abschluss von Spielverträgen auffordert oder deren Vermittlung anbietet oder   2. Angebote zum Abschluss von Spielverträgen entgegennimmt.   § 26 Ordnungswidrigkeiten  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ein Glücksspiel ohne Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3),   2. zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zur Vermittlung oder Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,   3. einer vollziehbaren Auflage zu der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuwiderhandelt, wenn in der Auflage auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,   4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV eine minderjährige Person an einem Glücksspiel teilnehmen lässt,   5. entgegen § 5 Abs. 5 GlüStV für unerlaubte Glücksspiele wirbt,   6. die Maßnahmen, die in dem der Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugrunde gelegten Sozialkonzept beschrieben werden, trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht durchführt,   7. seiner Aufklärungs- oder Hinweispflicht nach § 7 GlüStV trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,   - Seite 19 von 20 - 8. entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis nicht oder nicht vollständig vorlegt, wenn in dem Verlangen auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,   9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV zuwiderhandelt, indem er eine gestellte Anforderung nicht erfüllt, sofern beim Stellen der Anforderung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,   10. einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder 4 GlüStV zuwiderhandelt, wenn in der Untersagung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,   11. entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag einer Veranstaltung nicht zeitnah für den in der Erlaubnis oder den nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GlüStV neu festgelegten Zweck verwendet,   12. als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde eine Anforderung nach § 19 GlüStV nicht erfüllt,   13. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV oder einer entsprechenden Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde als Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels eine gesperrte Person am Glücksspiel teilnehmen lässt oder die in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 GlüStV beschriebenen Überprüfungen der Spielberechtigung unterlässt,   14. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus Lose verkauft,   15. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftswerbung betreibt,   16. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 3 Gewinne unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt oder   17. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 4 den Überschuss einer Lotterie oder Ausspielung nicht unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck verwendet.    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.  (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder   2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,   unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 27 Überleitungsvorschrift zur Sperrdatei  (1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen sind § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 8 Abs. 6, § 9 und § 10 dieses Gesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV einzutragen sind, die von einem Konzessionsnehmer (§ 8 Abs. 1 Satz 1) übermittelt werden.  (2)  1 Der Veranstalter nach § 3 Abs. 1 hat die bei ihm gespeicherten Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV nach der Übermittlung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GlüStV zu löschen.  2 Die Betroffenen sind über die Übermittlung zu unterrichten.   - Seite 20 von 20 -   © juris GmbH   - Seite 1 von 3 - Voris - Vollversion: Gesamtes Gesetz   Amtliche Abkürzung: NWohlfFöG Ausfertigungsdatum: 16.12.2014 Gültig ab: 01.01.2015 Dokumenttyp: Gesetz  Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2014, 429 Gliederungs -Nr: 21141 Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) Vom 16. Dezember 2014 *) Zum 16.06.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014 (Nds.GVBl. S. 429) § 1 Ziel der Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, Zusammenarbeit 1 Die Freie Wohlfahrtspflege wird nach diesem Gesetz mit Finanzhilfen des Landes gefördert.  2 Ziel der Förderung ist es, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes wohnortnah die von ihnen benötigten Unterstützungsleistungen anzubieten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Land Niedersachsen zu erhalten und weiter zu entwickeln.  3 Zur Erreichung der Ziele der Förderung arbeiten das Land, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die in ihr zusammengeschlossenen Spitzenverbände zusammen. § 2 Finanzhilfe an die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und an die Landesstelle für Suchtfragen (1) Das Land gewährt als Finanzhilfe 1. 21 252 000 Euro jährlich den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und   2. 800 000 Euro jährlich der Landesstelle für Suchtfragen der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen . (2) Das für Soziales zuständige Ministerium prüft alljährlich vor Aufstellung des Voranschlags für den Landeshaushalt (§ 27 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) anhand der vom Statistischen Bundesamt für das vorvergangene Kalenderjahr ermittelten jahresdurchschnittlichen Steigerung des Verbraucherpreisindexes, inwieweit die Durchführung der von den Spitzenverbänden wahrzunehmenden Aufgaben eine Erhöhung der Finanzhilfe nach Absatz 1 Nr. 1 erfordert. - Seite 2 von 3 -  (3) Übersteigen die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 146 300 000 Euro, so werden 1. 18,63 Prozent der Mehreinnahme den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und   2. 0,74 Prozent der Mehreinnahme der Landesstelle für Suchtfragen   als zusätzliche Finanzhilfe gewährt.  (4)  1 Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen.  2 Die Finanzhilfe nach Absatz 3 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 3 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt. § 3 Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege  (1)  1 Die Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ist für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden.  2 Die Finanzhilfe darf im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung ausschließlich für Maßnahmen in Einrichtungen eingesetzt werden, deren Geschäftsbetrieb auch bei Einbeziehung der Finanzhilfe den Regelungen der §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung entspricht.  3 Wohlfahrtspflegerischen Aufgaben dienen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Menschen zu unterstützen, die Hilfe benötigen oder ohne Unterstützung benötigen würden, sowie Maßnahmen, welche die organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Hilfeleistung schaffen oder verbessern sollen.  4 Bei der Ausgestaltung der Förderung und bei der Wahrnehmung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008 S. 1419) ergeben.  (2)  1 Die Finanzhilfe nach Absatz 1 darf nur gezahlt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen dem für Soziales zuständigen Ministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden besteht, in der mindestens geregelt sind 1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Spitzenverbände oder auf Gruppen der Spitzenverbände ,   2. die wohlfahrtspflegerischen Aufgaben, für deren Förderung die Finanzhilfe zu verwenden ist,   3. für mindestens 67 Prozent der Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die zu fördernden Aufgaben, und zwar jeweils unter Angabe der dafür einzusetzenden Mindestanteile,   4. der Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und   5. der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Spitzenverbände.    2 Die Vereinbarung nach Satz 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium innerhalb von vier Wochen nach ihrer Unterzeichnung im Niedersächsischen Ministerialblatt und im Internet zu veröffentlichen .  (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, so kann das für Soziales zuständige Ministerium die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gegenstände durch Verordnung regeln.  (4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Empfängern zurückfordern, soweit - Seite 3 von 3 - 1. diese die Finanzhilfe oder   2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe weitergeleiteten Mittel   zweckwidrig verwendet haben. § 4 Förderung der Landesstelle für Suchtfragen  (1) Die Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ist für die Aufgaben der Landesstelle für Suchtfragen , insbesondere für die Organisation der Beratungsstellen und die Beratung der Glücksspielaufsicht , (§ 1 Abs. 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes) zu verwenden.  (2)  1 Die Landesstelle für Suchtfragen hat dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 nachzuweisen.  2 Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.  (3) § 3 Abs. 4 gilt für Rückforderungen des Landes gegenüber der Landesstelle für Suchtfragen entsprechend . § 5 Prüfung durch den Landesrechnungshof    1 Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfe bei den in § 2 Abs. 1 genannten Empfängern prüfen.  2 Haben diese die Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen; § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.  3 Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes hinzuweisen . § 6 Übergangsvorschrift    1 Solange die nach § 3 Abs. 2 vorgesehene Vereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, gilt die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), geschlossene Vereinbarung fort.  2 § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.       © juris GmbH   17-5511 Drucksache 17/5511 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5397 Förderung der LAG Wohlfahrtspflege? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Anlage Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission Nds. GVBl. vom 02.03.1956 NLottG vom 21.06.1997 NGlüSpG vom 17.12.2007 NWohlFöG vom 16.12.2014 Vereinbarung über die Verwendung der Glücksspielabgaben nach dem Nds. Glücksspielgesetz vom 17.12.2007