Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5410 - Schaffung einer verbindlichen Arbeitsplatzbeschreibung der Sonderpädagogen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Ulf Thiele (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 11.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 18.03.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 05.04.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten In Niedersachsen ist die inklusive Schule verbindlich zum Schuljahresbeginn 2013/14 eingeführt worden. Der Weg zur Umsetzung der Inklusion in den niedersächsischen Schulen ist eine Herausforderung für alle Beteiligten. Sie ist eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft und in den Schulen für jeden Einzelnen. Erfahrungen von Schülern, Eltern und Lehrkräften zeigen, dass es erforderlich ist, die strukturellen Rahmenbedingungen der Inklusion in unseren Schulen weiter zu verbessern und anzupassen. Das vielseitige Tätigkeitsfeld der Sonderpädagogen in der inklusiven Schule gliedert sich in folgende Bereiche: Diagnostik, Förderplanung, Planung von Fördermaßnahmen, Durchführung von Fördermaßnahmen , Planung von Präventionsmaßnahmen, Durchführung von Präventionsmaßnahmen , Evaluation der Förder- und Präventionsmaßnahmen, Organisationsaufbau der Förderstrukturen im inklusiven Handlungsumfeld und deren Evaluation, Beratung aller Beteiligten sowie Organisation und Betreuung der interdisziplinären Kooperationen (Netzwerkbildung für außerschulische Unterstützungsmaßnahmen). Eine Schwierigkeit bei der Umsetzung der Inklusion ist, dass es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wie die Arbeitszeit der Lehrkräfte gestaltet sein muss. Es gibt keine Festlegung zu der Frage, welchen Anteil ihrer Zeit die Pädagogen tatsächlich im Unterricht anwesend sein müssen und welcher Anteil ihnen für Diagnostik, Förderplanung und Elterngespräche zur Verfügung stehen soll. Die Vielseitigkeit des beschriebenen Tätigkeitsfeldes und die organisatorische Abhängigkeit z. B. im Bereich der interdisziplinären Kooperation von äußeren Faktoren lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob eine ausschließliche Strukturierung der Arbeitszeit in Unterrichtszeit und Vorbereitungszeit bzw. Unterrichtstätigkeit am Vormittag und Umsetzung der außerschulischen Tätigkeiten am Nachmittag umsetzbar ist. Vorbemerkung der Landesregierung Das Kultusministerium geht davon aus, dass der Fragesteller sich bei dem in der Überschrift benutzten Begriff „Sonderpädagogen“ auf Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bezieht sowie auf weitere Lehrkräfte, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Abdeckung der sonderpädagogischen Zusatzbedarfe und der sonderpädagogischen Grundversorgung der allgemeinen Schulen beauftragt werden. Es ist nicht beabsichtigt, eine spezielle Arbeitsplatzbeschreibung für die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik vorzunehmen. Auch für die anderen in inklusiven Schulen tätigen Lehrkräfte gibt es keine verbindlichen Arbeitsplatzbeschreibungen. Detaillierte und verbindliche Arbeitsplatzbeschrei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 2 bungen für Lehrkräfte vorzugeben, würde der Verpflichtung der Lehrkräfte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG „in eigener pädagogischer Verantwortung zu unterrichten und zu erziehen“ zuwiderlaufen. Die Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Lehrkräfte richtet sich nach den Erlassen der jeweiligen Schulform, an der sie tätig sind, nach den spezifischen Kerncurricula, auf deren Grundlage der Unterricht erteilt wird, sowie nach allgemein gültigen Vorgaben, wie sie im Orientierungsrahmen Schulqualität formuliert sind. Darüber hinaus hat das Schulkonzept der eigenverantwortlichen Schule eine richtungsweisende Funktion für das Aufgabenportfolio der Lehrkräfte. Die Lehrkräfte der Förderschulen sowie weitere mit der Abdeckung der im Rahmen sonderpädagogischer Unterstützung zugewiesenen systembezogenen oder personenbezogenen Ressourcen an allgemeinen Schulen eingesetzte Lehrkräfte arbeiten zudem auf der Grundlage des Runderlasses „Sonderpädagogische Förderung“ vom 01.02.2005 (SVBl. S. 49). Der Erlass ist trotz Ablauf der allgemeinen Gültigkeit weiterhin anzuwenden, das entspricht der gängigen Verwaltungspraxis und ist den Schulen bekannt. Grundsätzlich können Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik in der allgemeinbildenden Schule als Klassen- und Fachlehrkräfte eingesetzt werden. Ihnen obliegen jedoch primär die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie die Unterstützung der Lehrkräfte, die diese Schülerinnen und Schüler unterrichten, in der Förderplanung und in der Umsetzung der Fördermaßnahmen. Darüber hinaus führen die Lehrkräfte der Förderschulen sowie weitere mit der Abdeckung der im Rahmen sonderpädagogischer Unterstützung zugewiesenen systembezogenen oder personenbezogenen Ressourcen an allgemeinen Schulen eingesetzte Lehrkräfte in Kooperation mit dem Kollegium der allgemeinen Schule diagnostische und vorbeugende Maßnahmen durch. Ein weiterer Aufgabenbereich betrifft die Beratung von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten in Bezug auf die Möglichkeiten und Grenzen sonderpädagogischer Unterstützung und der Anwendung von Nachteilsausgleichen. Diese primären Aufgaben ergeben sich aus der Zuweisung der Ressourcen, für deren Abdeckung die Lehrkräfte eingesetzt sind. Im inklusiven Unterricht kooperieren alle Lehrkräfte bei der Unterrichtsplanung, der Unterrichtsdurchführung und der Reflexion des Unterrichts. Im Rahmen ihrer Förderkonzepte haben viele allgemeine Schulen, insbesondere die Schulen, die mit dem für sie zuständigen Förderzentrum in einem RIK zusammenarbeiten, konkrete Aufgabenaufteilungen vorgenommen, die als Richtschnur dienend den sich ändernden Unterstützungsbedarfen kurzfristig angepasst werden können. Die Tätigkeiten der Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik hängen eng mit den individuell sehr verschiedenen Unterstützungsbedarfen der einzelnen Schulen, Lerngruppen und Individuen zusammen . Vereinbarungen sind so flexibel zu halten, dass einerseits eine fachgerechte Unterstützung sichergestellt ist und andererseits die individuellen Besonderheiten der sich ändernden Bedarfe weitgehende Berücksichtigung finden können. 1. Welche Erlassvorgaben regeln die Umsetzung des Tätigkeitsfeldes der Sonderpädagogen im inklusiven Setting im Rahmen der zugewiesenen Stunden in Bezug auf deren Einsatz im Unterricht bzw. die direkte Förderung des Kindes und die oben aufgeführten Aufgabenfelder zur Unterstützung des Förderprozesses? Der Runderlass „Sonderpädagogische Förderung“ vom 01.02.2005 (SVBl. S. 49), der im Rahmen allgemeiner Verwaltungspraxis vorerst weiter anzuwenden ist, trifft in Punkt I.5 des Allgemeinen Teils Aussagen zu den Aufgaben sonderpädagogischer Förderung in der allgemeinbildenden Schule . Punkt I.7.4 regelt die Kooperation von Grund- und Förderschule in der sonderpädagogischen Grundversorgung und gibt dadurch eine Orientierung für die Aufgaben der Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik und der Lehrkräfte mit dem Lehramt einer allgemeinen Schulform in der Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. In Punkt I.8 des Erlasses werden die Prinzipen der sonderpädagogischen Förderung herausgestellt, die unabhängig vom Förderort auch in der allgemeinen Schule Anwendung finden. In Punkt I.18 werden Aussagen zu Einsatz und Qualifizierung der Förderschullehrkräfte getroffen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 3 2. Wie sollte im Regelfall das Stundenkontingent der sonderpädagogischen Lehrkräfte im Rahmen der Grundversorgung in den inklusiv arbeitenden Schulen sowie bei nicht von der Grundversorgung abgedecktem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf die in Frage 1 genannten Teilkomponenten des inklusiven Settings grundsätzlich aufgeteilt werden (bitte die Antwort nach sonderpädagogischen Förderbedarfen differenzieren )? Eine Zuordnung der einzelnen Aufgaben zu den Anteilen der zur Verfügung stehenden Zeitressource entzieht sich aufgrund der Individualität der Bedarfe einzelner Schulen, Lerngruppen und Einzelpersonen der Möglichkeit einer allgemeinen Regelung per Erlass. Die Schulleitungen entscheiden im Rahmen ihrer Qualitätsverantwortung und auf der Grundlage des schuleigenen Förderkonzepts über den konkreten Einsatz des Personals. Dieser der eigenverantwortlichen Schule eingeräumte Gestaltungs- und Handlungsspielraum ist ein wesentlicher Gelingensfaktor der inklusiven Schule. 3. Ist beabsichtigt, die Erlassvorgaben zu überarbeiten, um den Schulen konkrete Vorgaben oder Hinweise auf die im Regelfall erwartete Aufteilung der Stundenkontingente nach Frage 2 zu geben? Das Kultusministerium erarbeitet Hinweise zur Kooperation im multiprofessionellen Team der inklusiven Schule. Ein wesentlicher Bestandteil wird die Zusammenarbeit der im Rahmen sonderpädagogischer Ressourcenzuweisung eingesetzten Lehrkräfte und der Klassen- sowie Fachlehrkräfte der allgemeinen Schulen sein. Angesichts der individuell sehr unterschiedlichen Unterstützungsbedarfe der Schulen, Lerngruppen und Einzelpersonen ist ein wesentliches Ziel, allen in der sonderpädagogischen Förderung tätigen Lehrkräften eine Orientierungshilfe zu geben. (Ausgegeben am 13.04.2016) Drucksache 17/5532 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5410 Schaffung einer verbindlichen Arbeitsplatzbeschreibung der Sonderpädagogen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Ulf Thiele (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums