Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5533 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5358 - Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung zur Absicherung der vorangeschrittenen inklusiven Beschulung im Landkreis Uelzen vor? Anfrage des Abgeordneten Jörg Hillmer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 07.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 11.03.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 05.04.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten In Niedersachsen ist gesetzlich festgelegt, dass jede Förderschule zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, das Erziehung und Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an allen Schulen unterstützt (§ 14 Abs. 3 NSchG). Auf dieser Grundlage hat der Landkreis Uelzen mit Beginn der Einführung der inklusiven Schule im Schuljahr 2013/2014 und dem schrittweisen Auslaufen der Förderschule Lernen seine Förderschullandschaft vollständig umstrukturiert und ein langfristig beständiges Handlungskonzept geschaffen. Bei der Umsetzung ist der Landkreis Uelzen so weit vorangekommen, dass über die pauschalen Gesetzesvorschriften hinaus differenzierte Grundsatzentscheidungen des Landes erforderlich sind. Im Landkreis Uelzen wurden alle vier Förderschulen aufgelöst und zu einem Förderschulzentrum mit Standort in Uelzen zusammengefasst. In dieser Förderschule Uelzen werden jedoch keine Schüler unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler der früheren Förderschulen werden überwiegend an allgemeinen Schulen inklusiv beschult. Zudem sind an der Oberschule Suderburg und Rosche vorübergehend separate Förderschulklassen mit dem Schwerpunkt Lernen eingerichtet. Der Anteil dieser Klassen nimmt mit fortschreitender Einführung der inklusiven Beschulung stetig ab. Zurzeit werden 46 Schülerinnen und Schüler in reinen Förderschulklassen unterrichtet. Im kommenden Schuljahr wird es voraussichtlich noch zwei Förderschulklassen geben, vom Schuljahr 2017/2018 an sind keine mehr vorgesehen. Die Förderschule Uelzen ist außerdem zentrales Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) für die inklusive Beschulung an allen Schulen des Landkreises. Das Beratungs- und Förderzentrum Uelzen plant, steuert und koordiniert den Einsatz der Förderschullehrkräfte an den einzelnen Schulen und ist Ansprechpartner vor Ort für die entstehenden Belange. Bei einem Besuch des Beratungs- und Förderzentrums Uelzen am 25. Juni 2015 konnte sich die Kultusministerin von der konsequenten Umstrukturierung der Förderschullandschaft und gezielten Umsetzung der Inklusion im Kreis Uelzen überzeugen und bestätigte dessen landesweite Vorreiterrolle (Pressemitteilung des Landkreises Uelzen vom 1. Juli 2015). Bei dem Termin kam auch zur Sprache, dass die weit entwickelte inklusive Beschulung im Landkreis Uelzen einen Bedarf an weiterer Rechtssicherheit aufweist. Aufgrund der Fortschritte und des Modellcharakters im Bereich der Inklusion ist der Landkreis Uelzen früher als andere Schulträger auf detaillierte Entscheidungen des Landes angewiesen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 55, geht der Fragesteller davon aus, dass der Landesregierung die Beantwortung der Anfrage in weniger als einem Monat möglich und zumutbar sei, da es sich nach Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5533 2 seiner Auffassung um einen eng begrenzten Sachverhalt handele und der Rechercheaufwand gering sei. Vorbemerkung der Landesregierung Das Land Niedersachsen ist nach Artikel 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung verpflichtet, für ein leistungsfähiges und sozial gerechtes Bildungssystem Sorge zu tragen. Auf welchem Wege und mit welchen Mitteln es diese Verpflichtung erfüllt, ist in erster Linie vom niedersächsischen Gesetzgeber zu entscheiden. Grundsätzlich liegt es daher in der Hand des Landesgesetzgebers darüber zu entscheiden, neue Schulformen einzuführen oder bestehende Schulformen aufzuheben und insbesondere vorzugeben, welche Auswirkungen sich daraus auf den Fortbestand anderer Schulformen ergeben. Mit dem Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 34) hat der Gesetzgeber mit den Stimmen von CDU, FDP und SPD das Auslaufen des Primarbereichs der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen beschlossen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) vom 3. Juni 2015 ist als Folgeänderung zum o. g. Gesetz auch die durch jahrgangsweises Auslaufen ausschleichende Aufhebung des Sekundarbereichs I der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen beschlossen worden. Damit werden Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung in diesem Förderschwerpunkt angewiesen sind und seit dem Schuljahr 2013/2014 in die Grundschule eingeschult werden, auch nach Verlassen des Primarbereichs eine allgemeine Schule besuchen. Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen besuchen, können diese aufgrund der Übergangsregelung in § 183 c Abs. 5 Satz 1 NSchG weiter besuchen. Die gezielte Umsetzung der Inklusion im Landkreis Uelzen ist bekannt und findet neben anderen hervorragenden Beispielen in Niedersachsen die Wertschätzung der Landesregierung. Die Schulen im Landkreis Uelzen gehören zu den Vorreitern der inklusiven Schule in Niedersachsen. Am 1. August 2014 wurden aufgrund zurückgegangener Schülerzahlen die bisherigen vier Förderschulen des Landkreises Uelzen (allesamt bislang im Förderschwerpunkt Lernen tätig) zusammengelegt . Es wurde dadurch eine neue Förderschule gegründet, die Förderschule Uelzen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Sie befindet sich am Standort der Oberschule Uelzen. Gemäß § 14 Abs. 3 NSchG ist die Förderschule zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Mit dem Auslaufen der Förderschulen Lernen ist es erforderlich, für die bisher von den Förderzentren wahrgenommenen Aufgaben ein Konzept zu erarbeiten, um auch zukünftig eine bedarfsgerechte sonderpädagogische Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Es ist Ziel der Landesregierung, landesweit gleichwertige Bedingungen bei der sonderpädagogischen Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sicherzustellen. Im Rahmen dieses Arbeitsprozesses wird besonderer Wert darauf gelegt, die regional entwickelten Konzepte und Strukturen aufzugreifen, Erfahrungen aus der Praxis zu nutzen und in die Entwicklung einer zukünftigen Lösung einzubeziehen. Ziel ist es darüber hinaus, Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Land und kommunalen Schulträgern zu eröffnen bzw. bereits bestehende Kooperationen fortzusetzen, um die sonderpädagogische Beratung und Unterstützung für die inklusiven Schulen zu optimieren und besonders präventiv erfolgreich zu sein. Entscheidungen zu diesem Konzept werden zeitnah erwartet, sodass auf dieser Grundlage auch die Umsetzung im Landkreis Uelzen mit den Beteiligten vorbereitet werden kann. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5533 3 1. Teilt die Landesregierung im Bereich der Inklusion die von der Kultusministerin geäußerte Feststellung (Rede im Niedersächsischen Landtag am 18. Februar 2015), „Es bleibt dabei, dass Schulträger im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsrechte für die Gestaltung der Schullandschaft verantwortlich sind“? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn nein, warum nicht? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kultusministerin am 18. Februar 2015 gehaltene Rede vom Fragesteller nicht korrekt zitiert wird. Frau Ministerin Heiligenstadt hat gesagt: „Sie können noch so viele bunte Karten malen: Es bleibt beim Grundsatz, dass Schulträger im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsrechte für die Gestaltung der Schullandschaft vor Ort verantwortlich sind.“ (siehe Niederschrift der 57. Plenarsitzung, S. 5442). Im Übrigen obliegt es den Schulträgern auch weiterhin im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsrechte, schulorganisatorische Entscheidungen nach den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Schulformen zu treffen; diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Schulbehörde (siehe § 106 Abs. 8 NSchG). 2. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung zur Absicherung der vorangeschrittenen inklusiven Beschulung im Landkreis Uelzen vor a) bezüglich der beim Besuch der Ministerin vom BFZ wiederholt erbetenen Schaffung einer mittleren Leitungsebene in der Förderschullandschaft des Landkreises Uelzen, um das pädagogische Konzept wirkungsvoller an allen Schulen umsetzen zu können, b) zur Stärkung der personellen Ressourcen und Strukturen für eine bedarfsgerechte Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler, c) um die in der Förderschullandschaft des Landkreises Uelzen gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen und diese anderen Schulen in Niedersachsen für deren inklusive Beschulung zur Verfügung zu stellen? Zu a: Für die Aufgabenwahrnehmung des Förderzentrums erhalten alle Förderschulleitungen zusätzlich drei Anrechnungsstunden im Rahmen der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule). Zwei ehemalige Schulleiterinnen aufgehobener Förderschulen wurden mit der Wahrnehmung der Geschäfte ihrer ehemaligen Förderzentren und den damit verbunden regionalen Integrationskonzepten durch die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Lüneburg, beauftragt. Sie erhalten dafür jeweils 8 Anrechnungsstunden. Mit dieser personellen Ausstattung wird die Beratung und Unterstützung der Schulen für eine erfolgreiche inklusive schulische Bildung im Landkreis Uelzen gesichert und fortgeführt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Zu b: Die Verteilung der Förderschullehrkräftestunden erfolgt auf Vorschlag des Förderzentrums in Absprache mit den beteiligten Schulen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde auf Basis des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“. Damit wird eine bedarfsgerechte Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler sichergestellt . Zu c: Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung ausgeführt, sind auch die im Landkreis Uelzen gemachten Erfahrungen in die Konzeptentwicklung eingeflossen. Gespräche sind nicht nur am 6. Juli 2015 mit Vertreterinnen und Vertretern der Landkreise Uelzen und Lüchow-Dannenberg und den Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5533 4 dort ansässigen Förderzentrumsleitungen, sondern auch im Rahmen der Fachgespräche mit den Verbänden und bei einer Dialogveranstaltung am 1. Oktober 2015 geführt worden. Die Schulen im Landkreis Uelzen gehören zu den Vorreitern der inklusiven Schule in Niedersachsen , das Regionale Integrationskonzept (RIK) Altenmedingen - Bad Bevensen - Bienenbüttel - Himbergen um die frühere Dohrmann-Schule, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, ist 2011/2012 sogar mit dem Jakob-Muth-Preis für Inklusive Schule ausgezeichnet worden. Die Träger des Jakob-Muth-Preises für Inklusive Schule erhalten Qualifizierungsangebote und bieten selbst für Interessierte Hospitationen an. Es ist bekannt, dass die Hospitationsangebote dieses RIK zahlreich in Anspruch genommen wurden und werden. Beispiele guter Praxis sind in das niedersächsische Fortbildungscurriculum zur inklusiven Schule eingeflossen. Für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Umsetzung der inklusiven Schule stehen jetzt und in Zukunft 1,6 Millionen Euro jährlich zur Verfügung, 8,0 Millionen für den Zeitraum 2015 bis 2019. 3. Welche Rechtssicherheit sieht die Landesregierung für das Beratungs- und Förderzentrum des Landkreises Uelzen nach Auslaufen der Förderschulklassen für die künftige inklusive Arbeit und Beratung vor Ort vor? Zur Sicherstellung der Beratung und Unterstützung der Schulen, der Schulträger und der Erziehungsberechtigten sowie zur bedarfsgerechten Zuweisung von sonderpädagogischen Ressourcen für die allgemeinen inklusiven Schulen sollen „Regionalstellen für schulische Inklusion“ eingerichtet werden. Die Regionalstellen sollen organisatorisch der Niedersächsischen Landesschulbehörde angegliedert werden. Zu ihrer Einrichtung sind die bestehenden schulgesetzlichen Rechtsgrundlagen (§ 119 ff. NSchG) ausreichend. Eine gesetzliche Verankerung ist nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. (Ausgegeben am 13.04.2016) Drucksache 17/5533 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5358 Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung zur Absicherung der vorangeschrittenen inklusiven Beschulung im Landkreis Uelzen vor? Anfrage des Abgeordneten Jörg Hillmer (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums