Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5348 - Entwicklung der Ausbildungssituation für angehende Lehrkräfte für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 02.03.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 11.03.2016 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 05.04.2016, gezeichnet In Vertretung Erika Huxhold Vorbemerkung des Abgeordneten Die niedersächsischen Studienseminare für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen bilden zukünftige Lehrkräfte im Anschluss an deren Studium aus. Die Schulen in der Umgebung des jeweiligen Seminarstandorts dienen für die jeweiligen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst dabei als Ausbildungsschulen. Die Verteilung der Standorte der Studienseminare über das gesamte Land trägt dazu bei, die Schulen in allen Regionen Niedersachsens mit ausgebildeten Lehrkräften für alle Unterrichtsfächer zu versorgen. Vorbemerkung der Landesregierung Mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015 sind die neuen Masterstudiengänge GHR 300 eingeführt worden. Mit dieser Einführung ist eine Verlängerung der Regelstudienzeit um ein Jahr verbunden , die 2014 verordnungsrechtlich verankert worden ist (Nds. MasterVO-Lehr). Die Verlängerung der Studiengänge entspricht dem Quedlinburger Beschluss der KMK, nach dem ein vollwertiger Bachelor- und Masterstudiengang 300 Leistungspunkte und eine Dauer von zehn Semestern umfassen soll. Die Entscheidung, die Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen auch in Niedersachsen einzuführen, geht zurück auf eine Entschließung des Landtages vom 29.10.2009 (Drs. 16/1810). Die beschlossene Verlängerung der Studiendauer trägt dazu bei, dass die Anzahl der Bewerbungen von niedersächsischen Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst und folglich auch die Anzahl auszubildender Lehrkräfte rückläufig ist. Mit dem stärksten Rückgang von Auszubildenden ist voraussichtlich zum Einstellungstermin 27.07.2016 zu rechnen. Die Anzahl Auszubildender wird voraussichtlich ab dem Einstellungstermin Ende Januar 2017 wieder ansteigen. Zu diesem Termin können sich die ersten Absolventinnen und Absolventen der neuen Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Haupt- und Realschulen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bewerben. Die landesweite Ausbildungskapazität der Studienseminare für die Lehrämter GHR ist nach wie vor hoch. Alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen - dazu zählen auch zahlreiche Bewerbungen von Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus anderen Bundesländern -, erhalten im Land Niedersachsen einen Ausbildungsplatz an einem der 21 Studienseminare für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen. Um die Anzahl der geeigneten Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst so weit wie möglich zu erhöhen, sind Maß- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 2 nahmen getroffen worden (Verlängerung der Bewerbungsfrist, Ausdehnung der Nachreichfrist für Zeugnisse). Wie in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Auslastung der Studienseminare der Lehrerausbildung“ vom 01.04.2015 (Drs. 17/3296) ausgeführt , ist die Anzahl der Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht nur in Niedersachsen rückläufig. Ein solcher Trend ist bundesweit zu verzeichnen. Dieser Trend kommt in Niedersachsen in diesem Jahr besonders zum Tragen, weil - wie oben angeführt - die Regelstudienzeit der Lehramtsstudiengänge GHR um zwei Semester verlängert worden ist. Die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Studienseminaren erfolgt auf der Grundlage der „Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (Zulass VO-Lehr)“. Gemäß § 2 Abs. 3 ZulassVO-Lehr ergeben sich die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Studienseminare durch die jeweilige Anzahl der Fachseminare. Fachdidaktische Seminare sind in Studienseminaren nur dann einzurichten oder zu erhalten, wenn hierfür landesweit oder innerhalb einer Regionalabteilung der NLSchB ein Bedarf an Ausbildungskapazitäten vorliegt. Im Falle eines landesweit zu verzeichnenden Rückgangs der Anzahl der Auszubildenden und einer damit einhergehenden Überkapazität in Bezug auf die landesweit verfügbaren Ausbildungsplätze ist die Anzahl der Fachseminare daran anzupassen, d. h. bedarfsorientiert zu reduzieren. Gemäß § 4 ZulassVO-Lehr haben Bewerberinnen und Bewerber einerseits keinen Anspruch, einem bestimmten Studienseminar zugewiesen zu werden. Der Vorbereitungsdienst, der in staatlichen Studienseminaren zu absolvieren ist, entspricht andererseits einer kontingentierten und monopolisierten Ausbildung, somit ist der Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG (Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte) berührt. Vor diesem Hintergrund sind Belange der Auszubildenden, soweit dies kapazitär möglich ist, zu berücksichtigen. So können die angehenden Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiVD) im Rahmen ihrer Bewerbung drei Standorte von Studienseminaren angeben, die ihrer Wahl eines Studienseminars als Ausbildungsstätte entsprächen. Die Zulassung für eine Ausbildung einer LiVD an zwei Studienseminaren ist ebenfalls Regelungsinhalt der ZulassVO-Lehr. Aus ökonomischen und seminardidaktischen Gründen ist es nicht möglich , an jedem Studienseminar das gesamte Spektrum von Ausbildungsfächern vorzuhalten. Die Ausbildung von LiVD an zwei Studienseminaren führt zu einer Kooperation zwischen den Studienseminaren in Sachen der Ausbildungsbelange der betreffenden LiVD. Der hiermit verbundene Wissenstransfer zwischen den Ausbildenden kann zur Qualitätsentwicklung der Studienseminare beitragen . Die Zulassung einer LiVD an zwei Studienseminaren kann mit Blick auf die Erreichbarkeit der betreffenden Ausbildungsschule für die Ausbildenden und die LiVD nur in räumlich benachbarten Studienseminaren erfolgen. Die Ausbildung von LiVD an zwei Studienseminaren kann auch an Studienseminaren stattfinden, die zwei verschiedenen Regionalabteilungen der NLSchB zuzuordnen sind (Ausbildungsregion). Eine landesweit gleichmäßige Verteilung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auf die Studienseminare ist nur in Ansätzen möglich. Neben den in der Drs. 17/3296 genannten Parametern wird die Ausbildungskapazität der einzelnen Studienseminare auch durch GHR 300 beeinflusst. Derzeit haben landesweit rund 130 Ausbildende der Studienseminare GHR einen Lehrauftrag in der Praxisphase der Masterstudiengänge GHR 300, für die sie jeweils im ersten Schulhalbjahr mit bis zu sechs, im zweiten Schulhalbjahr mit bis zu zwölf Entlastungstunden im Hauptamt entlastet werden (Regelungen in Schulen und Studienseminaren zur Durchführung der Praxisphase der Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Haupt- und Realschulen, RdErl. d. MK v. 01.08.2014 - 35 - 84110/23 - VORIS 20411). Die Verzahnung der Studienseminare mit der ersten Phase der Ausbildung ist einerseits ein zentrales Reformelement von GHR 300, andererseits wirkt sich dies auch auf die Ausbildungskapazitäten der Studienseminare aus, sie führt in einigen Studienseminaren zu einer erheblichen Minderung der Ausbildungskapazität. Das Desiderat, die Zuweisung von LiVD zu den 21 Studienseminaren so zu steuern, dass alle Studienseminare landesweit eine annähernd gleich große Anzahl von LiVD ausbilden, ist bei objektiver Betrachtung maßgeblicher Einflussgrößen nicht erfüllbar. Seit Einführung der APVO-Lehr im Jahr 2010 wird eine LiVD in zwei Fächern und in Pädagogik ausgebildet und geprüft. Die Absolventinnen und Absolventen, die nach der PVO-Lehr II in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 3 führten zu einer höheren Auslastung der Studienseminare, da sie in drei Fächern und Pädagogik auszubilden waren. Vergleichsdaten werden in den folgenden Antworten aus diesem Grund nur in dem Zeitfenster seit Beginn des Inkrafttretens der APVO-Lehr gezogen. 1. Wie viele angehende Lehrkräfte begannen von August 2014 bis Dezember 2015 jeweils mit ihrem Vorbereitungsdienst für das Lehramt a) an Grund-, Haupt- und Realschulen, b) an Grund- und Hauptschulen sowie c) an Realschulen? Bitte nach Einstellungsterminen und einzelnen Studienseminaren getrennt darstellen. Die Anzahl der LiVD, die in dem Zeitraum von August 2014 bis Dezember 2015 den Vorbereitungsdienst begonnen hat, ist folgender Tabelle (Spalten A bis C) zu entnehmen. Die Angaben sind abhängig von Stichtagen, die der Datenerfassung zugrunde liegen. Tabelle: Anzahl LiVD pro Studienseminar Quelle: Niedersächsische Landesschulbehörde Regionalabteilung Braunschweig, Dezernat 1 P Spalte A 01.09. 2014 Spalte B 26.01. 2015 Spalte C 26.08. 2015 Spalte D 25.01. 2016 Seminar Lehramt Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Studienseminar Aurich Lehramt an GHRS 7 9 4 6 Lehramt an GHS 26 14 18 9 Lehramt an RS 12 15 12 8 Studienseminar Braunschweig Lehramt an GHRS 3 3 3 7 Lehramt an GHS 20 19 14 10 Lehramt an RS 19 16 20 10 Studienseminar Buchholz Lehramt an GHRS 2 7 4 5 Lehramt an GHS 11 11 14 12 Lehramt an RS 13 6 7 6 Studienseminar Celle Lehramt an GHRS 6 2 2 4 Lehramt an GHS 12 13 16 6 Lehramt an RS 14 6 12 7 Studienseminar Cuxhaven Lehramt an GHRS 6 9 9 4 Lehramt an GHS 12 15 12 5 Lehramt an RS 11 5 13 4 Studienseminar Goslar Lehramt an GHRS 2 4 5 5 Lehramt an GHS 17 14 13 8 Lehramt an RS 7 9 6 5 Studienseminar Göttingen Lehramt an GHRS 15 10 14 12 Lehramt an GHS 20 26 12 12 Lehramt an RS 3 7 3 3 Studienseminar Hameln Lehramt an GHRS 5 3 7 6 Lehramt an GHS 22 12 14 7 Lehramt an RS 12 3 9 4 Studienseminar Hannover I Lehramt an GHRS 7 3 6 5 Lehramt an GHS 15 19 11 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 4 Tabelle: Anzahl LiVD pro Studienseminar Quelle: Niedersächsische Landesschulbehörde Regionalabteilung Braunschweig, Dezernat 1 P Spalte A 01.09. 2014 Spalte B 26.01. 2015 Spalte C 26.08. 2015 Spalte D 25.01. 2016 Seminar Lehramt Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Lehramt an RS 15 13 19 6 Studienseminar Hannover II Lehramt an GHRS 6 6 4 4 Lehramt an GHS 28 22 21 12 Lehramt an RS 11 7 14 7 Studienseminar Helmstedt Lehramt an GHRS 6 5 4 3 Lehramt an GHS 21 14 24 7 Lehramt an RS 12 15 9 8 Studienseminar Hildesheim Lehramt an GHRS 2 4 1 2 Lehramt an GHS 23 16 17 9 Lehramt an RS 18 20 24 14 Studienseminar Lüneburg Lehramt an GHRS 5 8 7 6 Lehramt an GHS 18 11 17 14 Lehramt an RS 8 6 6 5 Studienseminar Nordhorn Lehramt an GHRS 13 11 10 5 Lehramt an GHS 21 17 14 3 Lehramt an RS 17 5 13 1 Studienseminar Oldenburg Lehramt an GHRS 7 7 7 5 Lehramt an GHS 25 6 15 9 Lehramt an RS 15 19 19 17 Studienseminar Osnabrück Lehramt an GHRS 10 10 6 1 Lehramt an GHS 21 20 22 14 Lehramt an RS 8 13 16 7 Studienseminar Stade Lehramt an GHRS 7 6 5 6 Lehramt an GHS 18 15 17 6 Lehramt an RS 4 3 3 1 Studienseminar Syke Lehramt an GHRS 3 8 10 2 Lehramt an GHS 21 15 20 9 Lehramt an RS 10 7 9 5 Studienseminar Vechta Lehramt an GHRS 5 3 4 4 Lehramt an GHS 37 24 21 11 Lehramt an RS 9 9 13 2 Studienseminar Verden Lehramt an GHRS 15 15 15 5 Lehramt an GHS 12 5 13 2 Lehramt an RS 13 6 5 5 Studienseminar Wunstorf Lehramt an GHRS 3 4 2 4 Lehramt an GHS 32 21 21 13 Lehramt an RS 4 7 11 3 Summe der LiVD landesweit 802 663 718 413 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 5 2. Wie viele angehende Lehrkräfte begannen zum Einstellungstermin 25.01.2016 jeweils mit ihrem Vorbereitungsdienst für das Lehramt a) an Grund-, Haupt- und Realschulen, b) an Grund- und Hauptschulen sowie c) an Realschulen? Bitte nach einzelnen Studienseminaren getrennt darstellen. Die Anzahl der LiVD, die ihren Vorbereitungsdienst zum 25.01.2016 begonnen haben, ist der Tabelle zu 2, Spalte D, zu entnehmen. Da die entsprechende Statistik der Studienseminare zum letzten Stichtag landesweit noch nicht vollständig erfolgt ist, sind hier gegebenenfalls noch Änderungen möglich. 3. Wie viele Plätze an den Studienseminaren sind für angehende Lehrkräfte zum Einstellungstermin 27.07.2016 vorgesehen, jeweils für das Lehramt a) an Grund-, Haupt- und Realschulen, b) an Grund- und Hauptschulen sowie c) an Realschulen? Bitte nach einzelnen Studienseminaren getrennt darstellen. Die Anzahl der Ausbildungsplätze und die für die Ausbildung erforderliche Ausstattung der Studienseminare richten sich nach den Haushaltsplanvorgaben für das Kultusministerium. Die Anzahl der Stellen wird für jeden Zulassungstermin nach Lehrämtern getrennt berechnet und der NLSchB zugewiesen . Die für die Ermittlung der Stellen für den Einstellungstermin 27.07.2016 erforderliche Statistik liegt noch nicht vor. Es ist in der Vorbemerkung der Landesregierung bereits darauf hingewiesen worden, dass alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen , einen Ausbildungsplatz an einem der 21 niedersächsischen Studienseminare für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen erhalten werden. Denn bei diesen Lehrämtern gibt es aufgrund der Bewerberzahl - im Gegensatz zum Lehramt an Gymnasien - keine Wartezeiten, d. h. auch keine Zulassungsbeschränkung für bewerbungsfähige Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen . Die Entwicklung des sukzessiven Rückgangs der Anzahl der Bewerbungen ist der Antwort der Landesregierung in der Drs. 17/3296 zu entnehmen. 4. Nach welchen Kriterien werden die Bewerber auf die Studienseminare verteilt? Das Zulassungsverfahren wird gemäß ZulassVO-Lehr nach den einzelnen Lehrämtern getrennt durchgeführt. Zugelassen wird nur, wer in seinen studierten Fächern im Sinne der Ausbildungsund Prüfungsverordnung an einem Studienseminar ausgebildet und geprüft werden kann. Für die Zulassung werden Tatsachen, die einen Härtefall begründen, Zurechnungszeiten nach § 119 Abs. 3 NBG und das Lebensalter berücksichtigt, wenn vor Ablauf der Nachreichfrist entsprechende Nachweise vorliegen. Es besteht kein Anspruch darauf, einem bestimmten Studienseminar zugewiesen zu werden, dennoch haben die LiVD die Möglichkeit, Wunschseminare anzugeben. Hierbei müssen Fälle außergewöhnlicher Härte Berücksichtigung finden, dies sind – Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, – Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leisten müssen gegenüber mindestens einem Kind oder einer nicht erwerbsfähigen Person, wenn ohne ein Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers deren Unterhalt nicht gewährleistet ist, nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten, – andere glaubhaft gemachte Fälle außergewöhnlicher Härte. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 6 Nach erfolgter Zulassung findet im Einstellungsverfahren die Prüfung der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen statt. Die NLSchB stellt die Zulassungsbescheide zu, in denen das Studienseminar sowie das Datum, bis wann eine Rückmeldung erfolgen muss, bekannt gegeben werden. Die Erklärung über die Annahme oder Absage des Ausbildungsplatzes erfolgt ausschließlich elektronisch. Ein nicht angenommener Ausbildungsplatz wird an andere bisher nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Die Zuweisung erfolgt gemäß ZulassVO-Lehr mit Blick auf die beiden studierten Fächer, das Spektrum der Fächerkombinationen der Studienseminare, die angestrebte Lehramtsbefähigung und die Gesamtauslastung der einzelnen Studienseminare in Bezug auf die auszubildenden LiVD und weitere zu qualifizierende Personengruppen (vgl. Antwort zu Frage 8) in den Studienseminaren. 5. Nach welchen Kriterien werden die Bewerber auf die Ausbildungsschulen verteilt? Die Ausbildungsmöglichkeiten der Schulen richten sich gemäß § 2 Abs. 4 ZulassVO nach der Zahl der zur Mitarbeit an der Ausbildung zur Verfügung stehenden Lehrkräfte und nach der Zahl der für die Ausbildung geeigneten Lerngruppen. Außerdem findet Nr. 2.2 des RdErl. d. MK „Einstellung von Lehrkräften an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen“ in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen Nr. 2.1 und 2.2 zu § 7 APVO-Lehr landesweit Anwendung. Die NLSchB legt demnach für die Studienseminare einen quantitativen Rahmen fest, innerhalb dessen Ausbildungsschulen zur Ausbildung herangezogen werden können. Das Studienseminar wählt dementsprechend die Ausbildungsschulen aus und schlägt sie im Benehmen mit den Schulen der NLSchB vor. Diese weist die LiVD unter Berücksichtigung sowohl der Ausbildungsbelange als auch der Unterrichtsversorgung den Schulen zu. Die Studienseminare entscheiden in Abstimmung mit den LiVD und den Ausbildungsschulen, wie der eigenverantwortliche Unterricht über die 18 Monate verteilt werden kann. Die Ausbildungsschule entscheidet einvernehmlich mit dem Studienseminar über den Einsatz in den Fächern und in den Klassen/Lerngruppen im eigenverantwortlichen Unterricht. 6. An welchen Studienseminaren für die in den Fragen 1 bis 3 genannten Lehrämter ist die Zahl der aufgenommenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst seit Regierungsübernahme um mehr als 20 % zurückgegangen? Gemäß § 3 Abs. 1 ZulassVO-Lehr bestimmt das Kultusministerium pro Kalenderjahr zwei Einstellungstermine . Der Vorbereitungsdienst hat gemäß § 7 NLVO-Bildung eine Dauer von 18 Monaten. Die Anzahl der LiVD pro Studienseminar besteht folglich aus drei Kohorten Auszubildender, die zu verschiedenen Einstellungsterminen ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben. Angaben zum Rückgang der Anzahl zu Beginn der laufenden Legislatur (Einstellungstermin 25.01.2013) beziehen sich folglich auch auf Kohorten von LiVD, die vor 2013 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Bei den folgenden Angaben wird die zu Stichtagen des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) vorhandene Anzahl der LiVD pro Studienseminar, und nicht einzelne Teilkohorten wie in der Antwort zu Frage 1, zugrunde gelegt. Weitere Personenkreise, die ebenfalls in den Studienseminaren zu qualifizieren sind (vgl. Antwort zu Frage 8), werden nicht einbezogen. Den Daten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) folgend, ist ein Rückgang von LiVD von über 20 % seit Regierungsübernahme bei keinem Studienseminar zu verzeichnen, wenn man hierbei die Anzahl der LiVD zum Einstellungstermin 25.01.2013 und zum letzten Einstellungstermin 25.01.2016 - unter dem Vorbehalt, dass diese Daten derzeit noch nicht auf statistischen Angaben des Landesamtes für Statistik Niedersachsen basieren - als Bezugsdaten verwendet. Vergleicht man hingegen die Anzahl der LiVD zum Einstellungstermin 25.01.2013 mit jener zum Einstellungstermin 26.08.2015, ist landesweit ein Studienseminar zu erwähnen (Studienseminar Buchholz). Zum letzten Einstellungstermin ist - soweit dies in Anbetracht der Rückgangs der Anzahl der LiVD möglich ist - also bereits ein Ausgleich für dieses Studienseminar erfolgt. Unter Berücksichtigung des Rückgangs der Gesamtzahl der LiVD ergibt sich für keines der 21 Studienseminare der Lehrämter für Grund-, Haupt- und Realschulen ein Rückgang von wenigstens oder mehr als 20 % der LiVD in dem in der Frage genannten Zeitraum. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 7 Studienseminare, die über eine Dekade betrachtet zu den Studienseminaren zählen, die abgesehen von kleinen Schwankungen eine relativ hohe - im Vergleich zu anderen Studienseminaren - sogar überproportional große Anzahl von LiVD ausgebildet haben und mit Blick auf den Rückgang der Anzahl der LiVD immer noch ausbilden, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dauerhaft zu dieser Gruppe von relativ großen Studienseminaren zu gehören. Handelt es sich hingegen um einen im landesweiten Vergleich außergewöhnlichen Schwund von LiVD, wie dies beim Studienseminar Nordhorn zum letzten Einstellungstermin zu verzeichnen war, dann wird zum nächsten Einstellungstermin zu prüfen sein, ob und inwiefern in der Zuweisung von LiVD eine Kompensation stattfinden kann, die nicht wieder zu einer so starken Quote von Absagen von LiVD an diesem Studienseminar führen wird. Vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der LiVD zum nächsten Einstellungstermin weiter absinken wird und schon jetzt fast ein Drittel der Studienseminare landesweit weniger LiVD ausbildet als das genannte Studienseminar, ist eine quantitative Kompensation nur in einem entsprechend kleinen Rahmen realisierbar. 7. Falls zutreffend: Was waren jeweils für jedes Studienseminar die Gründe für den in der Antwort zu 6. genannten Rückgang? Der Rückgang der Anzahl der Bewerbungen führt zu einem Rückgang der Anzahl zulassungsfähiger Bewerbungen. Die Anzahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, d. h. der Personenkreis , der die Zulassungsbedingungen erfüllt, kann den Studienseminaren zugewiesen werden (vgl. Antwort zu Frage 4). Diese Anzahl wird jedoch erneut reduziert dadurch, dass eine zunehmend große Anzahl von Bewerbungen zu verschiedenen Zeitpunkten - sogar nach schriftlich erfolgter Erklärung den Ausbildungsplatz anzunehmen - zurückgezogen wird. Bei der Online-Absage können die Bewerberinnen und Bewerber angeben, ob sie aus persönlichen Gründen ablehnen oder ob sie den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland antreten werden. Nicht wenige Absagen erfolgen auch telefonisch oder per E-Mail ohne Angabe von Gründen . Die Gründe der Absagen werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht systematisch erfasst oder statistisch ausgewertet, der Verwaltungsaufwand stünde nicht in Relation zum Nutzen. Lediglich Korrelationen zwischen verschiedenen Faktoren wie z. B. die Zugehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu den Bundesländern sind zu verzeichnen. Die Anzahl der Zusagen von Absolventinnen und Absolventen niedersächsischer Hochschulen ist in Relation zur Anzahl der Zusagen von Absolventinnen und Absolventen aus anderen Bundesländern im Mittel höher. Je größer der Anteil von Bewerbungen aus anderen Bundesländern ist, desto höher ist auch die landesweite Quote von Absagen. Die mit Inkrafttreten der Nds. MasterVO-Lehr im Jahr 2007 eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge der Lehrämter erfüllen die Erfordernisse zur Mobilität, die in einschlägigen Beschlüssen der KMK verankert sind. Die hiermit verbundene Mobilität der Absolventinnen und Absolventen bildet sich nicht nur in der ersten Phase der Lehramtsausbildung (Studium), sondern zunehmend auch in der zweiten Phase (Vorbereitungsdienst) ab. Ein Indiz dafür ist der Trend, sich zeitgleich in mehreren Bundesländern für den Vorbereitungsdienst zu bewerben und sich aus dem Angebot von Ausbildungsplätzen, das i. d. R. größer ist als die Nachfrage, den aus persönlichen Gründen am attraktivsten erscheinenden Ausbildungsplatz auszuwählen. Da das Zuweisungsverfahren den Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG (Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte) berührt und die angehenden LiVD im Kontext der Mobilität verstärkt eigene Interessen verfolgen (Wunschseminare, Umsetzungsanträge, Härtefallregelungen), ist das Desiderat einer noch stärkeren Steuerung nicht erfüllbar bzw. würde die Anzahl der LiVD landesweit nicht erhöhen, sondern eher absenken. Das ganze Spektrum möglicher Gründe für den Rückgang der Anzahl der LiVD pro Studienseminar landesweit konkret aufzuschlüsseln, würde eine valide Datenbasis voraussetzen. Validität von Daten , die zur Erklärung von Ursache-Wirkungszusammenhängen erforderlich wäre, ist schon in dem Bereich der Gründe von Absagen seitens der Bewerberinnen und Bewerber nicht erreichbar. Damit ist eine Angabe von Gründen für den Rückgang der Anzahl der LiVD pro Studienseminar, die auf einer Erhebung empirisch belastbarer Daten und nicht auf Interpretation einzelner nicht repräsentativer Daten beruht, nicht möglich. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 8 8. Sind für die Standorte der Studienseminare für alle Lehrämter oder in Bezug auf deren regionale Zuständigkeiten in 2016 oder 2017 Veränderungen geplant? Durch Beschluss der Landesregierung „Standorte und Aufgaben der Studienseminare für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen“ (Beschl. d. LReg v. 04.11.2008, Nds. MBl. S. 1157, zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 15.01.2015, Nds. MBl. S. 91) wurden für die zweite Phase der Lehrerausbildung die Studienseminarstandorte des Landes festgelegt. Die an Studienseminaren auszubildenden oder zu qualifizierenden Fallgruppen ergeben sich des Weiteren aus Runderlassen zum Quereinstieg und zum Erwerb von Ergänzungsqualifikationen gemäß NLVO-Bildung. Auszubilden bzw. zu qualifizieren sind a) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiVD), außerdem b) die Gruppe der berufsbegleitend zu qualifizierenden sogenannten Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger sowie c) der Personenkreis, der an Studienseminaren den praktischen Teil des Anpassungslehrgangs gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (NBQFG) vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 591) oder gemäß der „Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen“ absolviert. Eine Veränderung der Standorte ist nicht geplant, folglich sind auch keine Änderungen der mit diesen Standorten verbundenen Zuständigkeiten vorgesehen. 9. Wenn ja, welche Veränderungen sind genau geplant (bitte für jedes Studienseminar Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Änderungen, die landesweit alle Studienseminare GHR betreffen, werden in der Antwort zu Frage 10 ausgeführt. 10. Sind für 2016 oder 2017 Veränderungen bei der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst geplant? Wenn ja, welche? Die Reformelemente der ersten Phase der Lehrerausbildung, die mit der Neustrukturierung der Masterstudiengänge GHR 300 im Jahr 2014 erfolgreich eingeführt worden sind, wirken sich in mehrfacher Hinsicht auch auf die zweite Phase der Lehrerausbildung, den Vorbereitungsdienst, aus. Diese sind ab 2016 verordnungsrechtlich zu verankern, da Anfang 2017 die ersten Absolventinnen und Absolventen der Lehramtsstudiengänge GHR 300 in den Vorbereitungsdienst gehen werden. Mit GHR 300 ist in der ersten Phase ein eigenständiges Grundschullehramt und ein Lehramt an Haupt- und Realschulen eingeführt worden. In Bezug auf diese Änderung sind sowohl die Regelungsinhalte der APVO-Lehr als auch der NLVO-Bildung (Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang zu den Einstiegsämtern, Lehrbefähigungen für die Lehrämter) zu novellieren. Da die gesamte Lehrerausbildung lehramtsbezogen erfolgt, wirken sich die Änderungen auch auf das Zulassungsverfahren , die Zuweisung von LiVD zu Ausbildungsschulen und auf Ausbildungsansprüche der LiVD aus. Die Absolventinnen und Absolventen der neuen zehnsemestrigen Lehramtsstudiengänge haben im Master eine fachdidaktisch ausgerichtete Praxisphase im Umfang von 18 Unterrichtswochen absolviert und in ihren beiden Unterrichtsfächern an einer Praktikumsschule, die der Schulform ihres angehenden Lehramtes entspricht, fachdidaktische Kompetenzen erworben, die nun im Vorbereitungsdienst erweitert und vertieft werden sollen. Die Verbesserung der Anschlussfähigkeit der ersten an die zweite Phase der Lehrerausbildung ist eines der zentralen Reformelemente der neustrukturierten Studiengänge (Phasenverzahnung) und wird die fachdidaktische Dimension des Vorbereitungsdienstes zunehmend prägen. Lehrkräfte erteilen grundsätzlich in solchen Fächern und in solchen Schulformen Unterricht, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben (§ 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Dieser Grundsatz gilt sowohl für den eigenverantwortlichen Unterricht der LiVD als auch für den durch LiVD zu hospitierenden Unterricht der Ausbildenden. Für die LiVD ist es von hoher Lernwirksamkeit, wenn sie im professionellen Unterricht ihrer Fachseminarleitungen hospitieren. Änderungen der Lehramtsstruktur, insbesondere das eigenständige Grundschullehramt, wirken sich auch auf die hiermit verbundenen Ausbildungsanforderungen aus. Im niedersächsischen Vorbereitungsdienst gilt zudem das Prinzip „Wer Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5534 9 ausbildet, der prüft“. Für Ausbilderinnen und Ausbilder gelten folglich Anforderungen, die mit Grundsätzen des Prüfungsrechts korrespondieren müssen. Die neu eingeführten Lehramtsstrukturen sind auch hier von Bedeutung, insbesondere deswegen, weil es sich bei den lehramtsbezogenen Staatsprüfungen um einen berufsqualifizierenden Abschluss handelt, der den Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG (Freiheit der Berufswahl) berührt. Um dem Ausbildungs- und Prüfungsanspruch der Auszubildenden in Bezug auf das Fach und das Lehramt auch mit Blick auf die neuen Lehramtsstrukturen entsprechen zu können, werden diesbezüglich entsprechende Regelungsinhalte in der APVO-Lehr und ihren Durchführungsbestimmungen zu ergänzen sein. Die Sicherstellung landesweit einheitlicher Standards in der Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften tragen zur Qualität der niedersächsischen Lehramtsausbildung bei und erfüllen zugleich die Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Chancengleichheit für die LiVD abzuleiten sind. Der Fragesteller hat ein hohes Interesse an einer vollständigen Antwort. Auf Artikel 24 Abs. 1 NV wird verwiesen. (Ausgegeben am 13.04.2016) Drucksache 17/5534 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5348 Entwicklung der Ausbildungssituation für angehende Lehrkräfte für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums